Urteil des OLG Brandenburg vom 07.07.2006

OLG Brandenburg: vorverfahren, sammlung, quelle, kostenverteilung, einzelrichter, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 193/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 93 ZPO, § 276
Abs 1 ZPO
Kostenentscheidung: Anerkenntnis außerhalb der im
schriftlichen Vorverfahren gesetzten Klageerwiderungsfrist
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des am
7.7.2006 verkündeten Anerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Cottbus (5 O
30/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten, über welche der Einzelrichter zu entscheiden
hat (§ 568 ZPO), ist zulässig, §§ 99 Abs. 2, 567 ZPO.
Die mit der Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung ist im vorliegenden Falle in
einem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil enthalten. Die Kostenentscheidung, soweit
das Teilanerkenntnisurteil betrifft, kann gesondert nach § 99 Abs. 2 ZPO angefochten
werden ohne Rücksicht darauf, ob das Schlussurteil die Kosten getrennt ausgeworfen hat
oder nicht (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 12).
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht Cottbus die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten nach
§ 91 Abs. 1 ZPO auferlegt.
1. Es liegt bereits ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, welches zu einer
anderen Kostenverteilung hätte führen können, nicht vor. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 93 ZPO
(BGH, NJW 2006, 2490).
Ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an, wie hier geschehen, so ist der
Beklagte zwar heute, im Gegensatz zu der vor der 1. September 2004 geltenden
Rechtslage, nicht verpflichtet, das Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO
abzugeben. Vielmehr ist es dem Beklagten gestattet, den geltend gemachten Anspruch
in einem hinreichend langen Zeitraum zu prüfen und innerhalb der - nötigenfalls
verlängerten - Klageerwiderungsfrist das Anerkenntnis zu erklären. In diesem Falle liegt
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vor (BGH a. a. O.).
Der Beklagte hat das Anerkenntnis mit dem am 1.6.2006 bei Gericht eingegangenen
Klageerwiderungsschriftsatz abgegeben. Dieser Schriftsatz ist außerhalb der
Klageerwiderungsschrift des § 276 Abs. 1 ZPO erfolgt.
Die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist zusammen mit der Klageschrift dem
Beklagten am 27.2.2006 zugestellt worden. In der Anordnung des schriftlichen
Vorverfahrens ist neben der Notfrist eine weitere Frist von drei Wochen für die
Klageerwiderung gesetzt worden. Die Klageerwiderungsfrist ist mithin am 3.4.2006
abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte kein Anerkenntnis erklärt und
auch nicht um Verlängerung der Klageerwiderungsfrist nachgesucht.
2. Darüber hinaus hat der Beklagte, wie das Landgericht Cottbus zutreffend im
Nichtabhilfebeschluss vom 5.9.2006 ausgeführt hat, dem Kläger Anlass zur
Klageerhebung gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen dieses Beschlusses wird
Bezug genommen.
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Der Ansicht des Beklagten, wonach der Kläger vor Klageerhebung redlicherweise einen
Hinweis auf gerichtliche Geltendmachung seiner Forderungen hätte erteilen müssen,
kann nicht gefolgt werden. Die vorprozessualen Schreiben des Klägers, insbesondere
dasjenige vom 8.12.2005, lassen eindeutig erkennen, dass der Kläger nicht gewillt war,
die von ihm geltend gemachte Forderung im Sinne des vom Beklagten unterbreiteten
Vergleichsvorschlages gütlich aus der Welt zu schaffen. Der Beklagte konnte daher nicht
erwarten, dass der Kläger auf sein Schreiben vom 4.1.2006, welches lediglich den vom
Kläger bereits zurückgewiesenen Vergleichsvorschlag aufrecht erhalten hatte, antworten
werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 47 GKG festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 574 Abs. 2
ZPO nicht erfüllt sind.
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