Urteil des LSG Thüringen vom 07.07.2009

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Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 07.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 28 RA 1819/03
Thüringer Landessozialgericht L 6 R 941/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG weitere
Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1964 bis zum 30. April 1968 und vom 27. April 1971 bis zum 30. April
1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen hat.
Der 1937 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Hochschule für Bauwesen L. das Recht, die
Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 15. Januar 1963). Der Kläger war seit dem 1. Mai 1964
bis zum 30. April 1968 bei dem VEB Industriebauprojektierung J. (Im Folgenden: VEB IBAUPRO J.), ab dem 1. Mai
1968 bis zum 26. April 1971 beim VE Bau- und Montagekombinat E. (im Folgenden: VEB BMK E.) Betriebsteil
Industriebauprojektierung, im Anschluss daran bis zum 30. April 1978 beim VEB BMK E. Kombinatsbetrieb
Industriebauprojektierung E. tätig (im Folgenden: VEB IBAUPRO E.). Vom 1. Mai 1978 bis zum 20. Juli 1988
arbeitete er als Gruppenleiter bei dem VEB Carl Zeiss J. und vom 3. April 1989 bis zum 30. Juni 1990 bei dem VEB
Gelenkwellenwerk S. Betrieb des IFA-Kombinates Nutzkraftwagen.
Der VEB IBAUPRO J. wurde am 16. Mai 1959 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Am 11.
November 1969 wurde in der Spalte 5 "Auflösung des volkseigenen Betriebes am 30. April 1968" und als
Rechtsnachfolger das VE BMK E. eingetragen.
Der VEB BMK E. wurde am 1. Januar 1964 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Laut
Eintragungsantrag vom 20. April 1971 und dem Statut des VEB BMK E. vom 26. Januar 1971 wurde der VEB
IBAUPRO E. am 27. April 1971 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Seit dem 1. Juli 1989 bis
zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Im Februar 2001 beantragte er bei der Beklagten die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten von Mai 1963 bis zum
30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Feststellungsbescheid
vom 25. Januar 2002 stellte diese die Zeiten vom 1. Mai 1963 bis zum 30. April 1964 sowie die Zeit vom 3. April 1989
bis zum 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest.
Die Feststellung der Zeiten vom 1. Mai 1964 bis zum 30. April 1978 sowie vom 1. Mai 1978 bis zum 20. Juli 1988
lehnte sie ab. Gegen die Nichtanerkennung der Zeiten vom 1. Mai 1964 bis zum 30. April 1978 erhob der Kläger
Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2003 zurückwies.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. November 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktions-, sondern in einem
Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Dieser habe die zu erstellenden Bauwerke geplant, ihre Statik
berechnet und gegebenenfalls die Bauausführung überwacht.
Im Berufungsverfahren führt der Kläger aus, das Sozialgericht habe verkannt, dass es sich bei der Bauplanung, der
Erstellung der Statik und der Bauüberwachung (Bauausführung) um einen grundlegenden Teil der Produktion,
insbesondere der Massenfertigung von Bauwerken gehandelt habe. Als Produktionsbetrieb habe der Hauptzweck des
VEB IBAUPRO J. bzw. E. in der Rationalisierung und damit in der Steigerung der Massenproduktion bzw. der Lösung
des Wohnungsproblems bestanden.
Am 7. Mai 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, sie werde für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 26. April 1971 die Entgelte
nach § 6 Abs. 1 AAÜG feststellen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis am 20. Mai 2009 angenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheids vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2003, abgeändert durch
Teilanerkenntnis vom 7. Mai 2009 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Mai 1964 bis zum 30. April 1968 und vom 27. April
1971 bis zum 30. April 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum
AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Sie überreicht die ihr
vorliegenden Unterlagen bezüglich des VEB BMK E. bzw. der VEB IBAUPRO J. und E.
Der Senat hat verschiedene Unterlagen, die bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bzw. bei
der Rhenus Logistics GmbH archiviert sind, beigezogen und den Beteiligten übersandt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der
beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1964 bis zum 30.
April 1968 und vom 27. April 1971 bis zum 30. April 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt.
Der Senat unterstellt, dass der Kläger dem persönlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt
(erste Prüfungsstufe, vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 6. Mai 2004 - Az.: B 4 RA 49/03 R).
Dies wäre der Fall, wenn er zum (also: vor dem Beginn des) 1. August 1991 gegen den Versorgungsträger ein Recht
auf Zahlung von Versorgungsrente oder eine Anwartschaft hierauf wirklich erworben hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er in kein Versorgungssystem einbezogen war. Ihm war auch ab
dem 3. Oktober 1990 weder durch einen bindenden Verwaltungsakt noch durch rechtskräftiges Urteil eine
Versorgungsberechtigung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zuerkannt worden. Damit gehört er auch nicht zum
Kernbereich der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fiktiv Versorgungsberechtigten, weil dies voraussetzt, dass er einmal
in der DDR wirklich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und die Zugehörigkeit nach den Regelungen
des Versorgungssystems wieder ("rechtmäßig") verloren hatte. Ferner hat der beklagte Versorgungsträger in dem
Bescheid vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2003 keine Erklärung
darüber abgegeben, er erkenne dem Kläger zum 1. August 1991 eine wirkliche oder fiktive Versorgungsberechtigung
zu. Die bloße Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG verlautbart keine Bewilligung einer Versorgungsberechtigung zum 1.
August 1991; das Schweigen eines Datenfeststellungen nach § 8 AAÜG treffenden Bescheides ist keine Zuerkennung
einer Versorgungsberechtigung.
Daher kann das AAÜG nur dann auf den Kläger anwendbar sein, wenn er durch das AAÜG ab dem 1. August 1991
eine fiktive Versorgungsanwartschaft erlangt hätte, weil er am 30. Juni 1990 als Ingenieur in entsprechend
qualifizierter Ingenieursbeschäftigung für einen Arbeitgeber tätig war, der ein volkseigener Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens war oder diesen durch § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur
Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVO-techInt, im Folgenden: 2. DB z. ZAVO-techInt)
gleichgestellt worden war.
Der Kläger war aufgrund der Urkunde vom 15. Januar 1963 berechtigt, den Titel des Diplom- Ingenieurs zu führen. Zu
seinen Gunsten wird unterstellt, dass er als Bauingenieur für Investrealisierung im VEB Gelenkwellenwerk S. eine
Ingenieurstätigkeit verrichtet hat. Des Weiteren wird unterstellt, dass dieser VEB zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni
1990 nach dem von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben durch industrielle Produktion geprägt war (vgl. BSG,
a.a.O).
Der Senat hat nunmehr auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 bis 4 des AAÜG sowie des § 5 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob
für den streitigen Zeitraum "Zugehörigkeitszeiten" und Arbeitsentgelte festzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.
Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 28/07 R, nach juris). Dies ist nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Im streitigen
Zeitraum hat der Kläger in der DDR keine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach vom abstrakt-generell geregelten
fachlichen Geltungsbereich der ZAVO-techInt erfasst worden ist. Voraussetzung hierfür ist (vgl. BSG, a.a.O), dass: -
der Werktätige (= Arbeitnehmer im Sinne des Bundesrechts) u.a. berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur",
"Konstrukteur", "Architekt", "Techniker" oder "Werkdirektor" zu führen (persönliche Voraussetzung), - die
Beschäftigung ihrem qualitativen Anforderungsprofil nach den Kriterien des entsprechenden Berufsbildes entsprach
(sachliche Voraussetzung) und - sie für einen Arbeitgeber ausgeführt wurde, der ein volkseigener Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens war. Bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmenden "Subsumtion"
ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) die Besonderheit, dass die abstrakt-generellen Regelungen der
anzuwendenden Versorgungsordnung nicht mehr - wie bei der Rechtsprüfung im Rahmen des § 1 Abs. 1 AAÜG - i. S.
v. (sekundären) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sind, sondern als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur
Tatsachenfeststellung beitragen. Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum seine Tätigkeit nicht für einen
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt, weil der Hauptzweck des VEB
IBAUPRO J. bzw. seit dem 27. April 1971 des VEB IBAUPRO E. nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern
oder Bauwerken bestand.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion oder zu dem hier nur in Betracht kommenden Bauwesen hängt
entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil
vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und
standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell)
von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01, nach juris). Im Hinblick auf die in der Präambel zur Verordnung über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17.8.1950 (GBl. Seite 844) zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems war allein die
Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von
Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu
Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter,
monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne
nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des
Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art war für die Einbeziehung in das
Versorgungssystem der ZAVO-techInt von maßgeblicher Bedeutung. Dieses Ergebnis wird auch durch den Beschluss
über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
im Bauwesen vom 14.6.1963 (GBl. II Seite 437) gestützt, denn danach wurde u.a. zwischen der von Bau- und
Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion und anderen Baubetrieben
unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az.: B 4 RS 3/06 R, nach juris). Die Auslegung der
Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen
Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01, nach juris). Unter Berücksichtigung
dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze hat dem VEB IBAUPRO J. bzw. dem VEB IBAUPRO E. nicht die
Massenproduktion von Bauwerken das Gepräge gegeben.
Hauptzweck der VEB IBAUPRO J. bzw. des VEB IBAUPRO E. war nach dem Vortrag des Klägers die
Architekturplanung, die Tragwerksplanung (Statik) und, soweit dies angefordert wurde, die Bauüberwachung für den
VEB BMK E. Ein Betrieb, dessen Betriebszweck in der Projektierung von Bauinvestitionen liegt, ist kein volkseigener
Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG, weil es sich dabei nicht um eine Tätigkeit handelt, deren
Schwerpunkt auf der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern oder Bauwerken
liegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, m.w.N., nach juris). Die Planung von Bauwerken und die Überwachung
der Bauausführung ist nicht selbst Teil der Massenproduktion.
Der VEB IBAUPRO J. bzw. der VEB IBAUPRO E. waren auch kein Betriebe, die einem volkseigenen
Produktionsbetrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt gleichgestellt waren. Dort sind Betriebe oder
Einrichtungen der Projektierung nicht aufgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 - Az.: B 4 RA 39/05 R, nach
juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das
Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten,
bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil
vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden
Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.