Urteil des LSG Thüringen vom 08.05.2006

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Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 08.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 2 SF 739/05
Thüringer Landessozialgericht L 6 B 10/06 SF
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Dezember
2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Bundesanstalt für Arbeit (Az.: S 2 AL 1421/02) bewilligte die 2.
Kammer des Sozialgerichts Nordhausen dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18. April 2003
Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt P. S., N. bei. In der nichtöffentlichen Sitzung
vom 9. Juni 2004 nahm der Kläger die Klage zurück.
Am 11. Mai 2005 beantragte der Beschwerdegegner beim Sozialgericht eine Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen. Der Vorsitzende der 2. Kammer verfügte, diesen Schriftsatz dem früheren
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu übersenden eine neuen Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen: Nachdem zweimal erfolglos an die Erledigung erinnert
worden war hob das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Bewilligung der PKH nach § 124 Nr. 2
der Zivilprozessordnung (ZPO) auf und stellte ihn dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten mit
Postzustellungsurkunde am 22. Dezember 2005 zu.
Dagegen hat dieser am 3. Januar 2005 "Namens und in Vollmacht" seines Mandanten Beschwerde eingelegt und
ausgeführt, er werde entsprechende Nachweise über dessen Einkommensverhältnisse vorlegen und weiter gebeten,
bis zur Rechtskraft des Beschlusses von "entsprechenden Einziehungsmaßnahmen" abzusehen. Das Sozialgericht
hat diese Bitte als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausgelegt und ihn als unzulässig abgelehnt, da er sich
gegen seinen Beschluss vom 15. Dezember 2005 richte (Az.: S 2 SF 33/06 ER).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Dezember 2005 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 9. Januar 2006) und sie dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
Der Senatsvorsitzende hat den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2006
darauf hingewiesen, dass die Vollmacht fehle. Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 17. Mai 2004 – Az.: L
6 SF 90/04) gelte die Prozessvollmacht des Hauptsacheverfahrens für ein späteres Verfahren nach §§ 124, 120 Abs.
4 ZPO nicht. Sofern bis zum 30. März 2006 keine neue Prozessvollmacht vorgelegt werde, werde die Beschwerde als
unzulässig verworfen.
Unter dem 3. April 2004 hat der Senatsvorsitzende die Verfügung vom 6. März 2006 nochmals übersandt. Nachdem
die Vollmacht und das Empfangsbekenntnis beim Senat bisher nicht eingegangen seien, werde eine letzte Frist zur
Erledigung bis 24. April 2006 gesetzt. Die Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten lt. Postzustellungsurkunde am
6. April 2006 zugestellt worden. Eine Reaktion ist bis zur Beschlussfassung nicht erfolgt.
Am 5. April 2006 sind beim Senat diverse vom Beschwerdeführer beim Sozialgericht Nordhausen eingereichte
Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen eingegangen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
findet nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Sie ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 1. Halbs. SGG). Beteiligte können sich nach § 73
SGG in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen (Absatz 1 S. 1); die
Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen (Absatz 2 1.
Halbs.).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde zwar innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden. Der
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat jedoch keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Damit war die
Beschwerdeeinlegung schwebend unwirksam (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
(GmSOGB, Beschluss vom 17. April 1984 – Az.: GmS-OGB 2/83 in BGHZ 91, 111 ff.; Bundessozialgericht (BSG),
Urteil vom 21. Juni 2001 – Az.: B 13 RJ 5/01 R, nach juris).
Die im Hauptsacheverfahren (Az.: S 2 AL 1421/02) erteilte Vollmacht bezog sich ausdrücklich auf den "Widerspruch
Bescheid 09.10.2002, Klage SG NDH" (= Nordhausen) und gilt im vorliegenden Verfahren nicht mehr (vgl.
Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O.; a.A.: LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2002 – Az.: 20 Ta 13/02
m.w.N. in DB 2003, 948). Ihre Wirkung kann sich nach Rücknahme der Klage nur auf solche Verfahren erstrecken, mit
denen ein prozessualer Sachzusammenhang besteht (vgl. OLG München vom 18. August 1992 – Az.: 12 WF 932/92
in FamRZ 1993, 580). Die Abwicklung der PKH einschließlich der Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO
ist aber nach Abschluss des Verfahrens eine reine Verwaltungssache, die den "anhängigen Rechtsstreit i.S.d. § 172
ZPO nicht verlängert (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O.; LAG Hamm vom 14. Juli 2003 – Az.: 4 Ta
820/02; OLG München vom 18. August 1992; a.a.O.).
Auf diese Rechtsprechung des Senats hat der Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers ausdrücklich hingewiesen. Trotz Hinweises des Senats auf die fehlende Vollmacht unter
ausreichender Fristsetzung und weiterem Abwarten hat die notwendige Vollmacht zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung dem Senat nicht vorgelegen. Es wurden auch keine Gründe für ihr Fehlen vorgetragen. Damit fehlt
es an einer von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzung (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 17. April 1984,
a.a.O.; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – Az.: B 13 RJ 83/02 B, nach juris) und die Beschwerde war zu verwerfen.
Unerheblich ist, dass das Sozialgericht die fehlende Vollmacht nicht beachtet hat. Es muss auch dahingestellt
bleiben, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht rechtmäßig war (vgl. zur Zustellung des Antrags des
Beschwerdeführers an den Prozessbevollmächtigten Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., zur Anforderung
einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Senatsbeschluss vom 27.10.1999 –
Az.: L 6 B 38/99 SF und Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 120 Rdnr. 28).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).