Urteil des LSG Thüringen vom 04.02.2005

LSG Fst: aufschiebende wirkung, entzug der leistung, arbeitslosenhilfe, vorläufiger rechtsschutz, anfechtungsklage, selbstbehalt, erfüllung, auszahlung, hauptsache, erlass

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 04.02.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 11 AL 313/04 ER
Thüringer Landessozialgericht L 3 AL 484/04 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. April 2004
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Juni
2003 und 1. August 2003 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller und der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abzweigung von Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Beigeladenen.
Der am 29. September 1943 geborene Antragsteller ist Vater der am 4. Juni 1996 geborenen Beigeladenen. Nach
einer Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Verpflichtung zum Unterhalt mit Zustimmungserklärung
vom 14. August 1996 verpflichtete er sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Beigeladene in Höhe von
296,00 DM bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, in Höhe von 379,00 DM bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und in
Höhe von 468,00 DM bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Der Antragsteller leistete keinen Unterhalt. Daraufhin stellte die Mutter der Beigeladenen unter dem 8. Mai 2003 den
Antrag, von der Arbeitslosenhilfe des Antragstellers den Unterhalt in der Höhe des Titels abzuzweigen.
Unter dem 15. Mai 2003 wurde der Antragsteller dahingehend angehört, dass beabsichtigt sei, einen angemessenen
Teil seiner Arbeitslosenhilfe in Höhe von 6,39 Euro täglich abzuzweigen. Dazu erklärte der Antragsteller, dass ihm ein
Selbstbehalt von 675,00 Euro monatlich zu belassen sei. Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 12. Juni
2003 wurde festgestellt, dass von der Arbeitslosenhilfe des Antragstellers ab dem 1. Juni 2003 ein täglicher Betrag
von 6,45 Euro abzuzweigen sei. Dies wurde dem Antragsteller unter dem 12. Juni 2003 mitgeteilt. Mit Bescheid vom
13. Juni 2003 änderte die Antragsgegnerin die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 1. Juni 2003 dementsprechend ab.
Dem Antragsteller wurde ab dem 1. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe in wöchentlicher Höhe von 111,51 Euro bewilligt. Der
abzuzweigende Betrag ist mit 45,15 Euro wöchentlich beziffert.
Unter dem 18. Juni 2003 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und verwies auf eine Berechnung,
ebenfalls vom 18. Juni 2003 des Sozialamtes des Saale-Orla-Kreises. Ferner legte er eine
Nebenverdienstbescheinigung vom 13. Juni 2003 des U.-Objektschutzes und Sicherheitsdienstes vor. Am 14. Juli
2003 legte er Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juni 2003 ein.
Nach einem internen Vermerk vom 22. Juli 2003 beträgt der Unterhaltsanspruch nach dem Unterhaltstitel 193,78 Euro
monatlich. Mit dem Abzweigungsbetrag von 6,45 Euro täglich werde der Unterhaltsanspruch überschritten. Insofern
sei die Höhe des Abzweigungsbetrages rechtswidrig.
Mit an die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 31. Juli 2003 teilte die Antragsgegnerin mit, ab dem 1. Juli 2003
habe sich die Höhe des Leistungsanspruchs geändert. Die Höhe der Abzweigung betrage 6,39 Euro täglich. Mit
Bescheid vom 1. August 2003 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab 1. Juli 2003 wöchentliche
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 111,93 Euro. Als Abzweigungsbetrag wurde ein Betrag von 44,73 Euro wöchentlich
festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers,
soweit ihm nicht bereits durch Bescheid vom 1. August 2003 abgeholfen worden war, zurück. Die Entscheidung
darüber, ob eine Abzweigung in Betracht komme, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin.
Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 16. Oktober 2003 unter dem Aktenzeichen S 11 AL 2291/03 Klage beim
Sozialgericht Altenburg erhoben.
Unter dem 11. Februar 2004 hat er ferner beim Sozialgericht wörtlich einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung" gestellt. Die Abzweigung sei rechtswidrig, weil ihm nach der Thüringer Tabelle mit Stand vom 1. Januar
2002 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe von 650,00 Euro und nach der Thüringer Tabelle mit
Stand vom 1. Juli 2003 für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 675,00 Euro als notwendiger
bzw. kleiner Selbstbehalt zu belassen sei.
Mit Beschluss vom 30. April 2004 hat das Sozialgericht unter Ziffer 1 "den Vollzug des Bescheides vom 13. Juni
2003 und des Bescheides vom 1. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003
ausgesetzt". Unter Ziffer 2 des Beschlusses hat es die Antragsgegnerin "auf dem Wege der einstweiligen Anordnung"
verpflichtet, bei der Auszahlung der Arbeitslosenhilfeleistung mit Bescheid vom 13. Juni 2003 ab 1. Juni 2003 einen
Selbstbehalt von 650,00 Euro und ab dem 1. Juli 2003 einen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 675,00 Euro zu
belassen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin von falschen Ermessenserwägungen ausgegangen
sei.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Sie sei an den bestehenden Unterhaltstitel gebunden. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei sie nicht von
falschen Ermessenserwägungen ausgegangen. Der notwendige Lebensunterhalt, der einem Leistungsberechtigten
verbleiben müsse, orientiere sich an der untersten Grenze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30. April 2004 aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag
vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 30.
April 2004 wie tenoriert abzuändern war. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet, weil der Widerspruch des
Klägers gegen die Bescheide vom 13. Juni und 1. August 2003 nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufschiebende Wirkung hat.
Richtige Antragsart ist hier – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – nicht § 86 b Abs. 2 SGG. Danach kann das
Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz
1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz
2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG wäre hier schon deshalb der falsche
Rechtsbehelf für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil es sich bei den streitgegenständlichen
Abzweigungsbescheiden um belastende Verwaltungsakte handelt, deren Aufhebung ein Antragsteller im
Hauptsacheverfahren im Wege einer reinen Anfechtungsklage begehren würde, so dass sich in diesem Fall der
vorläufige Rechtsschutz allenfalls nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richten könnte.
Aber auch ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG scheidet vorliegend aus. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen nach § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG (Angelegenheiten
unter anderem der Bundesanstalt für Arbeit) Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch gegen die Abzweigungsbescheide hat aber bereits aufschiebende Wirkung. Nach § 86 a Abs. 1 Satz
1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Es bedarf keines
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht. Denn "vorläufiger Rechtsschutz" wird bereits von Gesetzes wegen
Gewähr leistet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt hier nicht nach § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Bereits der Wortlaut
des Gesetzes spricht gegen eine Einbeziehung der Abzweigungsbescheide unter die Vorschrift des § 86 a Abs. 2 Nr.
2 SGG. Die aufschiebende Wirkung entfällt danach unter anderem in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Bei den hier streitgegenständlichen
Abzweigungsbescheiden wird in diesem Sinne jedoch keine laufende Leistung (teilweise) entzogen oder herabgesetzt.
Die Leistung wird vielmehr lediglich umverteilt, dass heißt an einen Dritten (teilweise) ausgezahlt. Die Höhe der
Leistung selbst wird von der Antragsgegnerin nicht angetastet. Trotz der Abzweigungsbescheide vom 13. Juni und 1.
August 2003 ist der materielle Anspruchsinhaber der Leistungen auf Arbeitslosenhilfe gegenüber der Bundesagentur
für Arbeit in voller Höhe weiterhin der Antragsteller. Denn die Rechtsgrundlage der Abzweigung ist § 48 Abs. 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherstellung des
Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe unter anderem an Kinder des
Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht
nachkommt. § 48 SGB I gestattet damit nur die Auszahlung der Leistung an andere als den Anspruchsinhaber. Die
Abzweigung setzt mithin gleichzeitig voraus, dass der Antragsteller Anspruch auf diese Sozialleistungen und zwar
auch in der festgestellten Höhe hat. Die Abzweigung selbst führt damit lediglich dazu, dass die Bundesagentur einen
Teil des ihr gegenüber bestehenden Anspruchs des Antragstellers zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den
minderjährigen Kindern verwendet, was begrifflich im engeren Sinne nicht unter Herabsetzung oder Entzug der
Leistung fällt.
Auch eine erweiterte Auslegung oder gar entsprechende Anwendung der Regelung des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG
scheidet aus (vgl. Senatsbeschluss vom 27. 1. 2005, Az: L 3 AL 1026/04 ER). Denn bei dieser Vorschrift handelt es
sich um eine Ausnahmeregelung, die nicht ohne Weiteres auf andere als gesetzlich genau bezeichnete Sachverhalte
erweitert werden darf, weil sich sonst das vom Gesetzgeber gewollte Regel – Ausnahme – Verhältnis verschieben
würde. Nach dem in § 86 a SGG geregelten System des vorläufigen Rechtsschutzes bei Anfechtungsklagen haben
Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 SGG). Diese entfällt nur
ausnahmsweise bei Vorliegen der in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG genannten Alternativen.
Der Zweck der Vorschrift des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG spricht ebenfalls gegen eine Abweichung von der allgemeinen
Regel, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich nicht analog anzuwenden sind. Diese Norm soll die
Versichertengemeinschaft davor schützen, dass im Ergebnis zu Unrecht eingelegte Widersprüche zu weiteren
materiell-rechtlich fehlerhaften Zahlungen an die Leistungsempfänger führen, die gegebenenfalls später nicht mehr
zurückgezahlt werden können, so dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Auch die anderen Ausnahmevorschriften des § 86 a
SGG nämlich die Nummern. 1, 3 und 4 machen deutlich, dass es in diesen Fällen (in denen der Bescheid sofort
vollzogen werden kann) um den Schutz öffentlicher Interessen geht. Einerseits ist die aufschiebende Wirkung als
Ausfluss effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vom verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz (GG) erfasst. Dieser Gewähr leistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen jedoch nicht
schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es gebieten, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen
zumindest einstweilen zurückzustellen (vgl. BVerfGE 51, 268, 284). In diesem Zusammenhang ist es dann
gerechtfertigt, von der Regel der aufschiebenden Wirkung abzuweichen und dem Einzelnen aufzuerlegen, bei Bedarf
durch das Gericht vorläufigen Rechtsschutz (hier durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung) zu erlangen.
Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Abzweigung dar. Die Abzweigung selbst ist eine vereinfachte Art der
Vollstreckung zur Erfüllung eines zivilrechtlichen Unterhaltstitels. Dieser dient im Wesentlichen dem Interesse des
Unterhaltsgläubigers. Der Sofortvollzug von Abzweigungsbescheiden dient mithin in erster Linie nicht einem
öffentlichen Interesse, sondern liegt hauptsächlich im Interesse des Unterhaltsgläubigers. Zwischen dem
Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsgläubiger (hier die Beigeladene) besteht jedoch ein Gleichordnungsverhältnis.
Insofern ist es gerechtfertigt, dass die Beigeladene, in deren Interesse die sofortige Vollziehung des
Abzweigungsbescheides liegt, ihrerseits bei Gericht die einstweilige Durchsetzung des Abzweigungsbescheides
beantragen muss.
Auch wenn es somit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht nicht bedarf, hat der
Antragsteller gleichwohl aber Anspruch auf die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen die streitgegenständlichen
Bescheide aufschiebende Wirkung hat. Hierbei handelt es sich in erster Linie nicht um die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch das Gericht, sondern um die Feststellung des gesetzlichen Zustandes. Die Befugnis des
Gerichtes zu einer derartigen Feststellung ergibt sich in diesem Zusammenhang aus § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Wenn das Gericht befugt ist in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, darf es erst recht festzustellen, dass der
Widerspruch im Sinne des § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Denn die Anordnung nach § 86 b
Abs. 1 Nr. 2 SGG setzt zwingend die Prüfung des § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG voraus. Insofern bedarf es auch nicht
der Konstruktion eines "faktischen Vollzuges", weil die Antragsgegnerin die bestehende aufschiebende Wirkung
missachte (vgl. Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2004, Az.: L 3 B 130/03 AL – ER).
Denn im Zweifel missachtet die Antragsgegnerin eine bestehende aufschiebende Wirkung nicht, sondern befindet sich
insofern nur in einem Irrtum. Es gibt auch hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die
streitgegenständlichen Bescheide nach einer entsprechenden Feststellung durch das Gericht trotzdem vollzieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat dabei
berücksichtigt, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren an sich nicht erforderlich gewesen wäre, weil der
Widerspruch des Antragstellers bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Da die Antragsgegnerin hier
gleichwohl, wenn auch irrtümlich, die Abzweigungsbescheide vollziehen wollte, war der Antragsteller gezwungen,
gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).