Urteil des LSG Thüringen vom 08.11.2004

LSG Fst: heimbewohner, pflegeheim, beratung, thüringen, anfechtungsklage, vorverfahren, anforderung, familie, behörde, klagerücknahme

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 08.11.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 15 P 1097/96
Thüringer Landessozialgericht L 6 P 617/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 9. August 2001 wird zurückgewiesen
und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagten zu Recht die Gewährung von Bestandsschutz für die
Einrichtung der Klägerin - Psychiatrisches Pflege- und Seniorenheim "F." - nach § 73 Abs. 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) abgelehnt haben. Hilfsweise begehrt die Klägerin ab dem 1. Juli 1996 bis zum 30.
September 1998 den Abschluss eines Versorgungsvertrages, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten
rechtswidrig den Abschluss eines solchen abgelehnt haben.
Die Klägerin betreibt das Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim "F.". Sie beantragte am 29. September 1995 bei
der Beklagten zu 1) die Einräumung von Bestandsschutz für die Einrichtung. Der teilweise ausgefüllte
Strukturerhebungsbogen datiert vom 27. Oktober 1995. Danach werden 160 vollstationäre Plätze ganzjährig
vorgehalten. Laut dem beigelegten Konzept der Klägerin für das Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim "F." steht
für die Betreuung der Heimbewohner ein vielfältiges therapeutisches Angebot zur Verfügung. Ziel sei es, unter
realistischer Einschätzung der vorhandenen Fähigkeiten eine optimale Lebensqualität zu erreichen. Die Betreuung
konzentriere sich individuell auf den einzelnen Heimbewohner. Der Aufwand zur körperlichen Pflege sei groß. Hilfe sei
bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig. Die Betreuung und Aktivierung erfolge durch gezielte Förder-
und Therapiemaßnahmen, wie Musiktherapie, Bewegungstherapie und Beschäftigungstherapie. Am 31. Mai 1996 ging
bei den Beklagten ein Schreiben der Pflegesatzkommission des Landes Thüringen beim Landesamt für Soziales und
Familie an die Stadtverwaltung Gera vom 9. November 1995 über die ab dem 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 zu
leistenden Pflegesätze für die Pflegestufen III und IV sowie Auszüge eines Musterheimvertrages ein.
Am 20. Juni 1996 fand eine gemeinsame Sitzung des Gremiums nach § 81 SGB XI statt. Thema der Beratung war
die Ablehnung des Bestandsschutzes über die von den Beklagten vorgeschlagenen Einrichtungen. Gegenstand der
Beratung war laut beiliegender Liste unter anderem das Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim " F.".
Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 lehnten die Beklagten die Gewährung von Bestandsschutz nach § 73 Abs. 4 SGB XI
für das Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim "F." ab. Aus der Konzeption sei ersichtlich, dass die Klägerin
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe erbringen und daher die Einrichtungsform unter § 71
Abs. 4 SGB XI i. V. m. § 13 Abs. 3 SGB XI des 1. SGB XI-Änderungsgesetzes einzuordnen sei.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 beanstandete die Beigeladene zu 2) gegenüber den Beklagten, dass die
pflegeversicherten Heimbewohner durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch nicht
begutachtet und eingestuft seien. Sie habe bereits vor geraumer Zeit eine Entflechtungskonzeption für dieses Heim
vorgelegt. Danach hätten verschiedene Träger das gemischte Klientel dieser Einrichtung zu übernehmen, die
Arbeiterwohlfahrt die chronisch psychisch Kranken, die Lebenshilfe die körperlich und geistig Behinderten, der
Behindertenverband die schwerst und mehrfach Behinderten, der Landesverband für Arbeit und Soziales die
Suchtkranken, die Klägerin die pflegebedürftigen Senioren. Die Klägerin erhalte in diesem Jahr einen
Bewilligungsbescheid zur Errichtung eines Pflegeheimes mit 66 Pflegeplätzen für die pflegebedürftigen Senioren des
"F." Heimes. Es werde eingeschätzt, dass nur ein geringer Teil der Bewohner zukünftig der Eingliederungshilfe
zuzuordnen sei. Viele Bewohner - ca. 90 Prozent - seien auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes dem
Pflegebereich zuzuordnen.
Gegen den Bescheid vom 25. Juni 1996 erhob die Klägerin am 4. Juli 1996 Widerspruch. Es sei weder eine Anhörung
der Beteiligten, noch eine Besichtigung der Einrichtung oder eine Begutachtung der Heimbewohner durchgeführt
worden. Ebenso seien keinerlei Informationen über die Zusammensetzung der Heimbewohner beim Träger eingeholt
worden. Auf Anfrage der Beklagten übermittelte der Beigeladene zu 1) eine Liste der vollstationären Einrichtungen der
Behindertenhilfe, die als Einrichtungen im Sinne der §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI in Betracht kommen, mit der Bitte um
Begutachtung durch den MDK. Hierin genannt wurde u. a. das Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim " F.".
Gegen den Bescheid vom 25. Juni 1996 erhob die Klägerin am 12. Juli 1996 beim Sozialgericht Altenburg Klage.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 wurde die Klägerin entsprechend ihrem Antrag für einen Teilbereich des
Psychiatrischen Pflege- und Seniorenheims "F." mit einer Kapazität von 90 vollstationären Pflegeplätzen zur
Erbringung von Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI bis zur schrittweisen Inbetriebnahme der im Rahmen der
Entflechtungskonzeption für die Einrichtung geplanten Ersatzneubauten durch Abschluss eines Versorgungsvertrages
zugelassen.
Im April 2000 teilte sie mit, es sei bei dem Beigeladenen zu 1) angefragt worden, inwieweit eine Zustimmung zur
Klagerücknahme gegeben werde. Im Juli 2000 informierte sie, der Beigeladene zu 1) habe kein Einverständnis zu
einer Klagerücknahme erteilt. Zur Begründung der Klage führte die Klägerin im Januar 2001 aus, Bestandsschutz sei
auch für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. September 1998 zu gewähren, und darüber hinaus sei ein
Versorgungsvertrag zu Gunsten der 132 Heimbewohner zu gewähren. Auf Anforderung der Beklagten seien
vollständige Unterlagen zur Prüfung des Antrages auf Gewährung von Bestandsschutz mit Schreiben vom 28. Mai
1996 nachgereicht worden. Die Einrichtung erfülle die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI. Hierfür
spreche schon die Tatsache, dass bei späterer erneuter Antragstellung auf Abschluss eines Versorgungsvertrages
dieser für 90 Personen der Pflegeeinrichtung, ohne dass eine Änderung der Konzeption erfolgt sei, gewährt worden
sei. Unstreitig seien einzelne Kranke oder Behinderte im Rahmen einer sozialen Eingliederung bzw. der
Eingliederungshilfe untergebracht worden. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass für die gesamte Einrichtung der
Status der Pflegeeinrichtung wegfalle. Bei den Bewohnern der Einrichtung der Klägerin handele es sich fast
ausschließlich um pflegebedürftige Personen im Sinne des SGB XI. Mit dem Antrag vom 26. September 1995 sei
ausdrücklich auch der Abschluss eines Versorgungsvertrages geltend gemacht worden. Über diesen sei durch die
Beklagten nicht ordnungsgemäß entschieden worden. Konkludent sei in dem Versorgungsvertrag ab dem 1. Oktober
1998 auch ein Anerkenntnis für den vorherigen Zeitraum zu sehen.
Die Beklagten teilten mit, im Freistaat Thüringen seien im Hinblick darauf, dass in vollstationären Einrichtungen für
Behinderte auch Heimbewohner untergebracht seien, bei denen der pflegerischen Bedarf im Vordergrund stehe
("Mischeinrichtung"), zahlreiche Gespräche geführt worden, um eine angemessene Versorgung des betreffenden
Klientel unbeschadet der vordergründigen Zwecksetzung der Einrichtung zu sichern. Im Ergebnis seien im September
1997 die "Empfehlungen über die Anwendung der §§ 43, 43 a SGB XI auf pflegebedürftige Bewohnerinnen und
Bewohner in vollstationären Einrichtungen für Behinderte" des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit
abgegeben worden. Gleichzeitig seien in den Jahren 1996 und 1997 zahlreiche Gespräche zwischen den Beteiligten
hinsichtlich einer Entflechtung des Klientels in der betreffenden Einrichtung der Klägerin geführt worden. Als Ergebnis
dieser Gespräche sei eine Entflechtungskonzeption für das Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim "F." vereinbart
worden. Im Rahmen der Entflechtungskonzeption sei ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI für 90 Plätze der
vollstationären Pflege abgeschlossen worden. Mit Bildung der eigenständigen Pflegeabteilung in dem Psychiatrischen
Pflegeheim "F." sei dem besonderen Charakter der Einrichtung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Rechnung getragen
worden. Im Übrigen habe die Klägerin die in § 73 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen
nicht gewahrt.
Mit Urteil vom 9. August 2001 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Die Gewährung von
Bestandsschutz scheitere daran, dass die nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI einzuhaltende Frist für die
Geltendmachung des Bestandsschutzes bis spätestens zum 30. September 1995 nicht eingehalten worden sei. Es
bestehe auch keine Verpflichtung der Beklagten einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit der
Klägerin für das Psychiatrische Pflegeheim "F." abzuschließen, da es sich bei diesem um eine Einrichtung nach § 71
Abs. 4 SGB X handele.
Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, ihr Antrag auf Anerkennung des Bestandsschutzes sei am 26.
September 1995 fristgerecht gestellt worden. Die Unterlagen seien auf Grund der Anforderung der Beklagten mit
Schreiben vom 7. Mai 1996 vollständig vorgelegt worden. Der darin enthaltene Antrag auf Abschluss eines
Versorgungsvertrages sei von der Beklagten nicht bearbeitet worden. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30.
September 1998 seien die Kosten der Pflege durch den Beigeladenen erbracht worden. Die Gewährung der Leistungen
sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass im Falle der Kostenerstattung durch die Beklagten die verauslagten Summen an
den Beigeladenen zu erstatten seien. Sie habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein
Anspruch gegen die Beklagten bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Altenburg vom 9. August 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1996
aufzuheben und festzustellen, dass für das Psychiatrische Pflegeheim "F." Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3, Abs. 4
SGB XI seit dem 1. Juli 1996 bis zum 30. September 1998 besteht,
hilfsweise zu 1) das Urteil des Sozialgericht Altenburg vom 9. August 2001 teilweise aufzuheben und und den
Bescheid vom 25. Juni 1996 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten mit ihr einen Versorgungsvertrag nach §
72 Abs. 1 SGB XI für das Psychiatrische Pflegeheim "F." für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. September
1998 abzuschließen,
hilfsweise zu 2) festzustellen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. September 1998 Anspruch
auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI hatte.
Die Beklagten zu 1), 6) und 7) beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung verweisen sie auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die Beklagten zu 2) bis 5) und Beigeladenen zu 1) und 2) haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht
geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten sowie die Akten der Beigeladenen Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) sowie der Beigeladenen zu 2) entscheiden, weil
diese mit der Ladung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf diese Möglichkeit hingewiesen
wurden. Die von den Beklagten zu 2) bis 5) vorgelegten Vollmachten waren ungültig, weil Prozessbevollmächtigter nur
eine natürliche Person sein kann, nicht aber ein anderer Versicherungsträger (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 73 Rdnr. 3 f.).
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Hauptantrag ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Die Hilfsanträge sind unzulässig,
da es an einer Entscheidung der Beklagten bezüglich des Antrages der Klägerin auf Abschluss eines
Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI fehlt.
Die Beklagten haben der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 1996 mitgeteilt, dass für die Einrichtung -
Psychiatrisches Pflege- und Seniorenheim " F." kein Bestandsschutz nach § 73 Abs. 4 SGB XI besteht. Die
beklagten Verbände handeln in ihrer Funktion als Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam (§ 81 Abs. 1 Satz 1
SGB XI). Zwar fehlt es an einer örtlichen Stelle, die als Behörde im organisatorischen oder bürokratischen Sinne
angesehen werden könnte, doch ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass die Landesverbände bei
der Erfüllung der ihnen gemeinsam übertragenen Aufgaben insgesamt als Entscheidungsträger ohne gemeinsame
örtliche Verwaltungsstelle handeln (Bundessozialgericht ( BSG ) vom 6. August 1998 – B 3 P 8/97 R, nach juris).
Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass kein Vorverfahren stattgefunden hat. Ist eine
Widerspruchsstelle nicht bestimmt, so ist nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich die
nächsthöhere Behörde für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Hier kämen nur die Aufsichtsbehörden
der betroffenen Kassenverbände in Betracht, bei denen es sich jedoch um oberste Bundes- oder Landesbehörden
handelt, was nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Zuständigkeit der Ausgangsbehörde begründet. Deren im
Klageverfahren gestellter Antrag auf Abweisung der Klage ersetzt - da Klagegegner und Widerspruchsstelle identisch
sind - ausnahmsweise das Vorverfahren, weil von einer Nachholung keine andere Entscheidung zu erwarten und
deshalb eine gerichtliche Klärung nicht zu vermeiden ist.
Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag eine Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. Juni 1996 sowie die
Feststellung begehrt, dass für ihre Einrichtung Bestandsschutz bestand, ist der Antrag unbegründet.
Maßgebend ist die durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) mit Wirkung ab dem
25. Juni 1996 eingetretene Rechtslage.
Nach § 72 Abs. 1 SGB XI dürfen Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen
gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 SGB XI gilt
übergangsweise ein Versorgungsvertrag mit vollstationären Pflegeeinrichtungen als abgeschlossen, die vor dem 1.
Januar 1995 Pflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben.
Nach § 73 Abs. 3 SGB XI gilt mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995 ambulante Pflege oder
Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, ein Versorgungsvertrag als
abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt
und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend
machen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1
offensichtlich nicht erfüllt. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. Mai 1995 die Voraussetzungen für den
Bestandsschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie
geeignete Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem
Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen
Versorgungsvertrag abgelöst oder gem. § 74 SGB XI gekündigt wird. Nach § 73 Abs. 4 SGB XI gilt Abs. 3 für
vollstationäre Pflegeeinrichtungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz
3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. Juni 1996 ist.
Die Gewährung von Bestandsschutz für das von der Klägerin betriebene Psychiatrische Pflege- und Seniorenheim
"F." nach § 73 Abs. 4 SGB XI scheitert bereits daran, dass sie weder bis zum 30. September 1995 noch danach
nachgewiesen hat, dass sie vor dem 1. Januar 1995 Pflegeleistungen auf Grund von Vereinbarungen mit
Sozialleistungsträgern erbracht hat. Die Klägerin hat im Jahr 1996 lediglich ein Schreiben der Pflegesatzkommission
des Landes Thüringen beim Landesamt für Soziales und Familie an die Stadtverwaltung G. vom 9. November 1995
über die ab dem 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 zu leistenden Pflegesätze für die Pflegestufen III und IV
vorgelegt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist des § 73 SGB XI um eine gesetzliche
Ausschlussfrist handelt (so Leitherer in Kasseler Kommentar, Stand: März 2004, § 73 SGB XI Rdnr. 17). Die Vorlage
einer entsprechenden Vereinbarung - sollte sie existiert haben - wäre zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr
möglich.
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 1) eine Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 1996 und eine
Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Wirkung zum 1. Juli 1996 bis zum 30.
September 1998 begehrt, ist die Klage unzulässig, da es an einer Entscheidung der Beklagten über diesen Antrag der
Klägerin fehlt.
Der Abschluss eines Versorgungsvertrages kann nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt
werden (BSG, a.a.O.).
Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 26. Januar 2001 den Abschluss eines
Versorgungsvertrages, unabhängig vom Vorliegen eines Bestandsschutzes nach § 73 Abs. 3 SGB XI mit den
Beklagten, begehrt. Entgegen ihrem Vortrag enthielt der Antrag vom 26. September 1995 keinen Antrag auf den
selbstständigen Abschluss eines Versorgungsvertrages. Sie begehrte Bestandsschutz u.a. für das Psychiatrische
Pflege- und Seniorenheim "F." nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI und damit verbunden den gleichzeitigen
Abschluss eines Versorgungsvertrages. Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 wurde lediglich über den Antrag, für das
Psychiatrische Pflegeheim "F." Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI zu gewähren, entschieden.
Eine eigenständige Prüfung und entsprechende Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages unabhängig
vom Bestehen des Bestandsschutzes nach § 73 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI lässt sich dem Bescheid nicht
entnehmen. Der Nichtabschluss eines Versorgungsvertrages war lediglich Folge des nicht gewährten
Bestandschutzes. Der Abschluss eines selbständigen Versorgungsvertrages unabhängig vom Bestehen des
Bestandsschutzes war auch nicht nicht Gegenstand der Beratung des Gremiums nach § 81 SGB XI.
Im Jahre 1998 hat die Klägerin den Abschluss eines Versorgungsvertrages lediglich für 90 vollstationäre Pflegeplätze
beantragt; diesem Antrag haben die Beklagten durch Abschluss eines Versorgungsvertrages ab dem 1. Oktober 1998
in diesem Umfang entsprochen. Eine weiter gehende Entscheidung wurde bereits mangels Antrags weder
ausdrücklich noch konkludent getroffen. Über den mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 gestellten Antrag auf den
Abschluss eines Versorgungsvertrages liegt keine Entscheidung der Beklagten vor. Für die Zulässigkeit der Klage
hätte es jedoch zunächst einer Entscheidung bezüglich eines Antrages auf Abschluss eines Versorgungsvertrages
bedurft. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 2 SGB XI. Danach ist gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch
die Landesverbände der Pflegekassen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Im Übrigen ist der Hilfsantrag zu 1) auch unbegründet, weil eine Verurteilung der Beklagten zu einem rückwirkenden
Abschluss eines Versorgungsvertrages nicht möglich wäre. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts im Bereich des Krankenhausrechts, die hier entsprechend anzuwenden ist. Danach begründet
der Vertrag aufgrund der Annahme der Bereiterklärung den Status als Vertragskrankenhaus - hier als zugelassene
Pflegeeinrichtung -, der durch den Versorgungsvertrag begründet wird. Beide Vertragsarten haben den Charakter einer
Statusverleihung mit vielfältigen Folgen, nämlich umfangreichen Rechten und Pflichten, für das Krankenhaus - hier die
Pflegeeinrichtung - den Träger, und die Krankenkasse sowie deren Verbände - hier für die Klägerin, sowie die
Landesverbände der Pflegekassen. Von daher ist eine rückwirkende Statusverleihung, wie auch bei der Zulassung
eines (Zahn-) Arztes zur Kassenversorgung oder wie etwa im Berufs-, Namensänderungs- oder Einbürgerungsrecht,
rechtlich nicht möglich (BSG vom 29. Mai 1996-Az.: 3 RK 26/95, nach juris).
Über den Hilfsantrag zu 2) entscheidet der Senat erstinstanzlich, da er beim Sozialgericht nicht gestellt wurde. Dieser
ist ebenfalls unzulässig, da es - wie bereits ausgeführt - an einer Entscheidung der Beklagten bezüglich des Antrages
auf Abschluss eines Versorgungsvertrages fehlt. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich ein
rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit einer zulässigen und begründeten Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage
angegriffen worden ist, erledigt hat und wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (Meyer-
Ladewig, a.a.O. § 131 Rdnr. 9). Es fehlt hier aus den bereits genannten Gründen an einer zulässigen Anfechtungs-
oder Verpflichtungsklage. Im Übrigen würde es auch an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin
fehlen. Hierfür genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Es kann u. a. in einem Schadensinteresse, der Absicht weiter gehende
Ansprüche geltend zu machen, dem Interesse der Wiederholung eines Verwaltungsaktes vorzubeugen oder einem
Rehabilitationsinteresse bestehen. Das Bestehen eines solchen Interesses hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat für
die von ihr erbrachten Leistungen Vergütungen von dem Beigeladenen zu 1) erhalten. Diese wurden laut dem Vortrag
der Klägerin lediglich unter dem Vorbehalt gezahlt, dass die Beklagten die Kosten nicht zu tragen haben. Ein
wirtschaftlicher Schaden ist der Klägerin hierdurch nicht entstanden. Es mag im Interesse des Beigeladenen zu 1)
liegen, dass die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung erhält, mit dem die Beklagten letztendlich verpflichtet würden,
die von ihr erbrachten Pflegeleistungen zu vergüten; ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer solchen
Entscheidung lässt sich jedoch nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. BSG vom 24.
September 2003 - Az.: B 8 KN 3/02 KR R). Die Aufwendungen der Beklagten waren danach nicht erstattungsfähig (§
193 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Ausnahmeregelung in § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG, wonach im Verfahren nach § 116 Abs.
2 Satz 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auch die Aufwendungen der Behörden, der
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erstattungsfähig sind, gilt nur für Streitigkeiten in
Angelegenheiten nach dem SGB V; sie ist bei Einführung der Pflegeversicherung nicht auf Streitigkeiten in
Angelegenheiten nach dem SGB XI erweitert worden.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.