Urteil des LSG Thüringen vom 17.07.2009

LSG Fst: auslegung nach dem wortlaut, teleologische auslegung, ratenzahlung, zivilprozessordnung

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 17.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 16 KR 2079/08
Thüringer Landessozialgericht L 6 B 104/09 KR
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Meiningen vom 10. Februar 2009
wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht (SG) dem Kläger für das Klageverfahren Az.: S 16 KR
2079/08 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 60,00 EUR bewilligt. Dagegen
hat der Kläger am 27. April 2009 Beschwerde eingelegt, mit dem Begehren, ihm PKH ohne Ratenzahlung zu
gewähren.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Absatz 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444)
ist die Beschwerde ausgeschlossen. Sie findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht statt, wenn das
Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der Gewährung der PKH gegen Ratenzahlung erfolgt zugleich eine
Teilablehnung aufgrund der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, für die eine Beschwerdemöglichkeit nicht
mehr eingeräumt wird (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - Az.: L 33 R
1500/08 R, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - Az.: L 1 U 2913/08,
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2008 - Az.: L 2 B 411/08 AS-PKH, alle nach juris). Es
wäre schwer verständlich, wenn die teilweise Ablehnung der PKH beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige
Ablehnung nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Für das gefundene Ergebnis sprechen auch die Auslegung nach
dem Wortlaut des Gesetzes und die historische und teleologische Auslegung (vgl. Sächsisches Landessozialgerichts,
Beschluss vom 18. August 2008, a.a.O.).
Eine Herabsetzung der festgesetzten Ratenzahlungen nach § 120 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse könnte lediglich durch das erstinstanzliche Gericht erfolgen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren kommt nach § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs.
4 ZPO nicht in Betracht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).