Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 28.08.2003

LSG Shs: freizügigkeit der arbeitnehmer, bruttoeinkommen, dänemark, geburt, eltern, nettoeinkommen, erwerbseinkommen, steuerrecht, berufungsfrist, unterliegen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 2 EG 6/01
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 EG 1/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin hat 225,00 EUR nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu zahlen. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat (6. Oktober 2001 bis 5. April 2002) ihres
am 2001 geborenen ersten Kindes Paul.
Die ledige Klägerin hat ihr Kind im streitigen Zeitraum betreut und erzogen. Sie war nicht erwerbstätig und ohne
eigenes Einkommen. Der mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Kindesvater, der deutsche Staatsangehörige
Christoffer F (nachfolgend: F.) war als Industriemeister bei der Reiner L A/S Maschinenfabrik in T (Dänemark)
beschäftigt.
Am 3. Mai 2001 stellte die Klägerin den Erstantrag auf Gewährung von Erziehungsgeld für (zunächst) den 1. bis 12.
Lebensmonat ihres Kindes. In der als Anlage C beigefügten Verdienstbescheinigung für F. ist ein Jahreseinkommen
im Kalenderjahr der Geburt (2001) in Höhe von 225.000,00 dänischen Kronen (dkr) bescheinigt. Als Werbungskosten
gab die Klägerin Pkw-Kosten für die Fahrt zur Arbeit (222 Tage à 24 km) sowie Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von
4.678,00 dkr an.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin Erziehungsgeld für den 1. bis 6. Lebensmonat
ungemindert (bzw. lediglich unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes), für den 7. bis 12. Lebensmonat aber nur
noch in Höhe von 306,00 DM monatlich. Dabei berücksichtigte er voraussichtliche Einkünfte des F. für 2001 in Höhe
von umgerechnet 58.953,00 DM (= 225.000,00 dkr ÷ 7,4646 ¤ × 1,95583 DM) und Werbungskosten in Höhe von
insgesamt 5.266,10 DM, nämlich 4.041,00 DM für Fahrkosten umgerechnet 1.225,70 DM (4.678,00 dkr ÷ 7,4646 ¤ ×
1,95583 DM) für Gewerkschaftsbeiträge. Von dem sich danach ergebenden Einkommen in Höhe von 53.686,00 DM
zog er den Pauschbetrag in Höhe von 27 v. H. = 14.495,22 DM sowie den Gesamtfreibetrag von 32.200,00 DM ab,
rechnete die Differenz von 6.990,78 DM mit 4,2 v. H. = 293,91 DM an und rundete das Ergebnis ab.
Mit ihrem deshalb erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die Berechnung des Beklagten habe sich an
einem deutschen Erwerbseinkommen orientiert. Das dänische Bruttoeinkommen ihres Partners sei jedoch mit einem
deutschen Bruttoeinkommen nicht zu vergleichen, da es infolge wesentlich höherer Steuerabzüge zu einem
niedrigeren Nettoeinkommen führe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus: Nach § 6 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sei das Bruttoeinkommen um 27 v.
H. zu kürzen. Im Übrigen seien bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die allein nach ausländischem
Steuerrecht zu versteuern seien, anstelle der Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz lediglich 2.000,00
DM in Abzug zu bringen. Im Falle des F. seien indessen Werbungskosten in Höhe von 5.267,00 DM berücksichtigt
worden.
Auf den Folgeantrag der Klägerin erteilte der Beklagte den Bescheid vom 17. April 2002. Auch hiergegen wandte sich
die Klägerin mit Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren ruht.
Wegen des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2001 erhob die Klägerin am 12. November 2001 Klage bei dem
Sozialgericht Schleswig. Zur Begründung wiederholte sie ihre Auffassung, dass ihr ein höheres monatliches
Erziehungsgeld zu gewähren sei, da das Einkommen des F. nicht mit einem entsprechenden deutschen
Erwerbseinkommen verglichen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass in Dänemark ein Steuersatz von ca.
41 v. H. gelte und dass deshalb der Familie ein geringeres Nettoeinkommen zur Verfügung stehe, als es bei einem
vergleichbaren deutschen Bruttoeinkommen der Fall sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15. Oktober 2001 zu verurteilen, Erziehungsgeld für Paul unter Berücksichtigung der tatsächlich für den Vater
des Kindes anfallenden Abzüge zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend gehalten und sich im Wesentlichen auf deren
Begründung bezogen.
Mit Urteil vom 13. August 2002 hat das Sozialgericht unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das BErzGG unterscheide nicht zwischen der Nationalität
der Antragsteller bzw. Einkommenserzieler. Entscheidend sei nicht, wo und durch welche Art von Arbeit die Einkünfte
erzielt würden, sondern allein deren Höhe. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG könnten lediglich pauschal 27 v. H. der
Einkünfte abgezogen werden. Weitere Abzüge lasse das Gesetz nicht zu. Insbesondere sei kein Vergleich zwischen
den Abzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Abzügen in einem Nachbarland vorzunehmen. Die
Kammer sehe die Regelung des § 6 Abs. 5 BErzGG als verfassungskonform an. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des § 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 6 GG liege nicht vor. Es bestehe auch keine
Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Es seien keine
vorrangig von diesem Gerichtshof zu entscheidenden Rechtsfragen maßgebend. Die Kammer habe auf Grund der
deutschen Gesetzgebung entscheiden können.
Gegen dieses am 13. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, welche am 4. Februar 2003
bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Das BErzGG stelle nicht auf die Bruttoeinkünfte, sondern auf
vereinfacht ermittelte Nettoeinkünfte ab. Auf deren Höhe komme es deshalb letztlich an. Bei der Auslegung des
Sozialgerichts stelle § 6 BErzGG ein Wettbewerbshindernis dar, welches dazu führe, dass Arbeitnehmer Tätigkeiten
im Bereich der Europäischen Union nicht ausüben und damit in der Freizügigkeit eingeschränkt würden. Diesen
Gesichtspunkt habe das Sozialgericht nicht ausreichend gewürdigt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 13. August 2002 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom
21. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2001 zu ändern, 2. den Beklagten zu
verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 6. Oktober 2001 bis zum 5. April 2002 höheres Erziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend und nimmt hierauf Bezug.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer
Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und vom Sozialgericht zugelassen
worden (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Hieran ist der Senat gebunden (vgl. § 144 Abs. 3 SGG). Ob der Wert des
Beschwerdegegenstandes nicht ohnehin 500,00 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung ab 1.
Januar 2002), bedarf deshalb keiner Prüfung. Berufungsfrist (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) und form (vgl. § 151 Abs. 3
SGG) sind gewahrt.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält der Überprüfung stand. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Oktober 2001 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat das der Klägerin für den 6. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes zu
gewährende Erziehungsgeld in zutreffender Höhe (monatlich 306,00 DM) festgesetzt.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 5, Abs. 3 BErzGG in der hier maßgeblichen, ab 2. Januar 2001 geltenden Fassung durch
Artikel 2 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErzGG vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) verringert
sich das - gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG 600,00 DM monatlich betragende - Erziehungsgeld vom Beginn des
7. Lebensmonats an um 4,2 v. H. des Einkommens nach § 6 BErzGG, wenn dieses bei Eltern in einer eheähnlichen
Gemeinschaft 32.200,00 DM übersteigt. Auszuzahlende Beträge sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 BErzGG auf DM zu
runden, und zwar unter 50 DPf nach unten, sonst nach oben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG gilt als Einkommen die
Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz abzüglich 27 v. H. der
Einkünfte. Ferner sind bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da es sich um eine Überschusseinkunftsart
handelt, Werbungskosten abzusetzen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die allein nach ausländischem
Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BErzGG
von dem um 2.000,- DM verminderten Bruttobetrag auszugehen. Beträge in ausländischer Währung werden gemäß §
6 Abs. 5 Satz 3 BErzGG in DM umgerechnet. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG ist das voraussichtliche Einkommen
im Kalenderjahr der Geburt maßgebend. Leben die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft, so ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz
2 BErzGG das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Die im Tatbestand wiedergegebene Berechnung des Beklagten ist wie in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich
zugestanden mathematisch richtig. Sie ergibt den bewilligten Betrag in Höhe von 306,00 DM monatlich. Anhaltspunkte
dafür, dass die Härtefallregelung des § 6 Abs. 7 BErzGG zur Anwendung kommen könnte, haben sich im Verlaufe
des Verfahrens nicht ergeben. Ob die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 5.266,10 DM der
gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 5 Satz 1 BErzGG entspricht, bedarf ebenfalls keiner Prüfung, denn eine
Benachteiligung der Klägerin liegt jedenfalls nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob der Beklagte auch im Falle der Klägerin berechtigt war, § 6 Abs. 1
Nr. 1 BErzGG anzuwenden und von den Einkünften des F. lediglich den gesetzlichen Pauschalabgabensatz von 27 v.
H. in Abzug zu bringen. Das ist zu bejahen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass § 6 Abs. 1
Nr. 1 BErzGG eine sachlich gerechtfertigte (der Erzielung von Einsparungen und Verwaltungsvereinfachung dienende)
Typisierung vornimmt, welche weder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch das Förderungsgebot des Art. 6
Abs. 1 GG, noch das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BSG vom 20. November
1996 14 REg 6/96 &8211; SozR 3-7833 § 6 Nr. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die
Gründe dieser Entscheidung und macht sie sich zu eigen. Eine Erziehungsgeldempfängerin hat danach auch dann
keinen Anspruch auf Abzug der wirklichen Abgabenlast, wenn sie den durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG festgelegten
Pauschalsatz von 27 v. H. erheblich überschreitet. Ob der behauptete steuerliche Abzug in Höhe von "ca. 41 v. H."
vom Bruttoeinkommen des F. tatsächlich erfolgt und falls ja - ob und inwieweit er durch Leistungsvorteile gegenüber
einem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. im Krankenversicherungsrecht) absorbiert wird, bedurfte daher
keiner Aufklärung.
Der Senat vermag auch keinen Verstoß gegen Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Dänemark geltenden zwischenstaatlichen Rechts oder gegen Regelungen des überstaatlichen
europäischen Gemeinschaftsrechts zu erkennen. Eine internationale Rechtsvorschrift, die den Beklagten verpflichtet,
bei Wanderarbeitnehmern den wirklichen Abgabensatz in Abzug zu bringen, besteht nicht. Die Berechnung einer
sozialen Leistung beurteilt sich vielmehr nach dem internen nationalen Recht desjenigen Staates, welcher die
Leistung gewährt. Soweit die Klägerin darin eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit sieht, vermag der Senat ihr nicht
zu folgen. Soweit sich Bedenken bereits daraus ergeben, dass die Klägerin Freizügigkeit nicht für sich selbst, sondern
für ihren Partner F. in Anspruch nehmen will, können diese auf sich beruhen. Denn auch das Recht des F. auf
Freizügigkeit ist nicht tangiert. Das Freizügigkeitsprinzip gebietet, Grenzgänger aus Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten
hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs sozialer Anspruchsnormen gleich zu behandeln (vgl. Art 39 Abs. 2 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; Art 7 Abs. 2 der EWG-Verordnung 1612/68 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft). Die von der Klägerin erstrebte Erhöhung ihres
Erziehungsgeldes betrifft aber nicht den persönlichen Geltungsbereich des BErzGG. Sie läuft auch nicht auf eine
Gleichbehandlung, sondern auf eine Besserstellung hinaus.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin darüber hinaus Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3
SGG auferlegt. Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten
auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm oder dem ihm
gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG gleichstehenden Bevollmächtigten vom Vorsitzenden in einem Termin die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei
Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die von der Klägerin
aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG a. a. O.) geklärt.
Das ist der Klägerin bekannt. Dennoch hat sie während des gesamten Verfahrens keinen einzigen rechtlichen
Gesichtspunkt vorgebracht, auf Grund dessen die zitierte Entscheidung in Zweifel zu ziehen wäre. Der
Senatsvorsitzende hat ihr deswegen in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert, dass der erkennende Senat
die Fortführung des Rechtsstreits als missbräuchlich ansehe, und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei
Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen. Da die Klägerin den Rechtsstreit gleichwohl fortgeführt hat, waren ihr die
dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Als verursachter Kostenbeitrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3
SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, hier also 225,00 EUR.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Die Klärungsbedürftigkeit einer
Rechtsfrage ist zu verneinen, wenn diese &8211; wie hier - bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl. BSG SozR
1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 13 und 65).