Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 15.05.2009

LSG Shs: reaktive depression, arbeitsunfähigkeit, psychiatrische behandlung, hepatitis, psychiatrisches gutachten, krankengeld, leistungsdauer, psychiater, krankheitswert, anfang

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 1 KR 305/05
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 KR 18/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeldzahlungen für die Zeit vom 13. März bis 12. August 2005.
Der 1947 geborene Kläger ist selbstständiger Kurierfahrer und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Wegen
einer Rhizarthrose (Form einer Fingerarthrose) wurde in den Zeiträumen 10. April bis 24. August 2003, 19. Dezember
2003 bis 16. Januar 2004 und vom 27. Februar 2004 bis 12. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit zunächst durch die
Gemeinschaftspraxis Dres. K und anschließend durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F bescheinigt. Der Kläger
erhielt Krankengeld von der Beklagten. Im März/April 2004 wurde eine Operation dieser Erkrankung geplant, wegen
der im Rahmen der präoperativen Diagnostik festgestellten Hepatitis C-Erkrankung jedoch verschoben. Die Hepatitis
wurde bis März 2005 mit Interferon und Ribaverin behandelt. Im Oktober 2004 bescheinigte der Internist Dr. B dem
Kläger noch eine Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Hepatitis C ohne absehbaren Wiedereintritt der
Arbeitsfähigkeit. Davor hatten noch in Arztanfragen Dres. F und B Arbeitsunfähigkeit bestätigt, letzterer wegen der
Hepatitis, ersterer wegen der Rhizarthrose. Im September 2004 hatte der Sozialmediziner Dr. O für den MDK Hamburg
Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Auf dem Zahlschein vom 2. November 2004 bestätigte Dr. F letztmalig das Vorliegen von
Arbeitsunfähigkeit ohne Endzeitpunkt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Krankengeld für Tage der
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren längstens für 78 Wochen gezahlt werde und
dieser Zeitraum am 12. März 2005 (Samstag) ende.
Am 15. März 2005 bescheinigte der Psychiater E T auf dem Zahlschein Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres wegen F
32.9 (depressive Episode). Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Krankengeld
bis zum Leistungsablauf am 12. März 2005 gezahlt worden sei.
Am 10. April 2005 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten unter Vorlage einer
Bescheinigung von Dr. F darüber, dass der Kläger ab 1. März 2005 wegen einer reaktiven Depression arbeitsunfähig
sei. Mit Bescheid vom 12. April 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Hinzutreten einer weiteren Krankheit
während der Arbeitsunfähigkeit die Leistungsdauer nicht verlängere. Die reaktive Depression sei zu den bestehenden
Krankheiten hinzugetreten. Damit verbleibe es bei dem Leistungsende nach Ablauf von 78 Wochen am 12. März
2005. In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 29. April 2005 bestätigte Dr. F , dass die neue Arbeitsunfähigkeit durch
reaktive Depression ab 1. März 2005 bestehe, durch Dr. T attestiert sei, und die Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die
Rhizarthrose, am 28. Februar 2005 geendet habe. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin vom MDK sozialmedizinisch
begutachten. In seinem Gutachten vom 4. Juli 2005 kam der Arbeits- und Sozialmediziner Dr. A unter Bezugnahme
auf die Zahlscheine von Dr. F vom 25. Januar und 1. März 2005 zu dem Ergebnis, dass medizinisch von einem
überlappenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum ab Ende Februar 2005 für die Hepatitis/Rhizarthrose und die Depression
auszugehen sei. Dieses Ergebnis teilte die Beklagte dem Kläger im Juli 2005 mit und verweigerte weiterhin eine
längere Krankengeldzahlung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die Bescheinigung von Dr. F
vom 29. April 2005 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück.
Der Kläger hat am 30. September 2005 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von dem Psychiater T eingeholt, in dem dieser Behandlungen des Klägers
am 1. März und 25. Juli 2005 bestätigt hat. Im Anschluss daran hat es von dem Neurologen, Psychiater und
Psychotherapeuten Dr. F ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, dieses stehe
seinem Anspruch nicht entgegen. Dr. F und der Psychiater T hätten ihm bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit
wegen der Rhizarthrose am 28. Februar 2005 geendet und am 1. März 2005 die neue Arbeitsunfähigkeit wegen der
reaktiven Depression begonnen habe. Diesen Ablauf habe die Beklagte nicht widerlegen können. Das Gutachten von
Dr. F arbeite lediglich mit Vermutungen.
Die Beklagte sieht sich durch das eingeholte Gutachten bestätigt. Im Übrigen sei eine spontane Ausheilung einer
operationspflichtigen Rhizarthrose grundsätzlich nicht zu erwarten. Die Hepatitis sei von Dr. B bis Anfang März 2005
behandelt worden und die Nebenwirkungen der Therapie hätten entsprechend seiner Bescheinigung bis Anfang März
2005 zur Arbeitsunfähigkeit geführt.
Das Sozialgericht hat ergänzend einen Befundbericht von Dr. F eingeholt, mit Urteil vom 4. Dezember 2007 die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da der Kläger Krankengeld in dem Zeitraum vom 10. April bis 24. August
2003 (137 Tage), 19. Dezember 2003 bis 16. Januar 2004 (29 Tage) und vom 27. Februar 2004 bis 12. März 2005
(380 Tage) bezogen habe, sei der gesamte Zeitraum von 78 Wochen (= 546 Tage) am 12. März 2005 abgelaufen und
die Beendigung der Leistungsdauer an diesem Tag eingetreten. Daran ändere die weitere Arbeitsunfähigkeit über den
12. März 2005 hinaus, bescheinigt wegen einer reaktiven Depression, nichts, da diese Erkrankung vor dem 12. März
2005 hinzugetreten sei. Dr. F habe nämlich ausgeführt, dass es der psychiatrischen Erfahrung aus der Praxis
widerspreche und ganz ungewöhnlich sei, dass eine Depression von einem Tag auf den anderen krankheitswertig
werde und daraus unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Eine Ausnahme hiervon, nämlich eine schwere
reaktive Depression nach einem einschneidenden Lebensereignis, liege bei dem Kläger nicht vor. Der Gutachter habe
weder den Unterlagen der Akten noch der Exploration des Klägers entnehmen können, dass bei diesem ab 1. März
2005 eine so schwere Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet vorgelegen habe, die ihn gehindert hätte,
seine Tätigkeit als Kurierfahrer zu verrichten. Das Hinzutreten der reaktiven Depression zu dem bestehenden
Krankheitsbild der Rhizarthrose und der Hepatitis deutlich vor dem 12. März 2005 werde darüber hinaus von dem
behandelnden Arzt Dr. B bestätigt, der im Schreiben vom 6. Februar 2006 ausdrücklich auf die Nebenwirkung durch
die Interferon- und Ribavirinbehandlung hingewiesen und die Arbeitsunfähigkeit auf Schüttelfrost,
Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen gegründet habe. Schließlich habe der Kläger bei der Befragung zu den
Beschwerden durch den Gerichtssachverständigen darauf hingewiesen, dass er sich während der Hepatitisbehandlung
2004/2005 niedergeschlagen gefühlt und kein Selbstwertgefühl mehr gehabt habe. Die Einschätzung von Dr. F sei
nicht überzeugend. Der 1. März 2005 sei insoweit relevant, als erst zu diesem Zeitpunkt eine psychiatrische
Behandlung des Klägers bei E T begonnen habe. Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung sei von Herrn T jedoch
nicht unmittelbar ab diesem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung bescheinigt worden. Vielmehr habe zunächst Dr. F
am 1. März 2005 wegen der reaktiven Depression ab 1. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Herr T habe
demgegenüber erst mit Zahlschein vom 15. März 2005 eine bis auf weiteres andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen
"Schmerzen im Rahmen von depressiven Episoden" bescheinigt. Dies bedeute, dass der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit wegen der depressiven Episode nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern von einem Arzt
für Allgemeinmedizin festgestellt worden sei.
Gegen das ihm am 23. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 14. Februar 2008. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Die
Tatsache der Überlappung der Krankheiten müsse in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des
Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung
geeignet gewesen seien, diese überzeugend zu begründen. Das sei jedoch nicht der Fall. Das Sozialgericht hätte
nicht lediglich das psychiatrische Gutachten von Dr. F übernehmen dürfen, ohne dieses zu hinterfragen. Auch der
MDK habe nicht zweifelsfrei begründen können, warum eine die Arbeitsunfähigkeit verursachende Depression, die
sich vor dem 1. März 2005 entwickelt haben soll, bereits im Februar und nicht erst ab 1. März 2005 vorgelegen habe.
Da sich die reaktive Depression nach und nach steigere, sei es nur schwer auszuschließen, dass diese nicht erst ab
1. März 2005 eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Schwere erreicht habe. Zudem sei das Gutachten des MDK
widersprüchlich, da zunächst davon ausgegangen werde, dass sich die Depression bis zur Arbeitsunfähigkeit steigere
und im Anschluss daran behauptet werde, dass keine die Arbeitsunfähigkeit begründenden Störungen vorlägen. Auch
die Angaben des Klägers vermögen keinen verbindlichen Aufschluss über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit wegen
Depression am 1. März 2005 zu begründen. Die vagen Formulierungen im Gutachten könnten es nicht ausschließen,
dass erst ab 1. März 2005 eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Depression vorgelegen habe. Die reaktive Depression
habe erst ausreichenden Krankheitswert ab 1. März 2005 gehabt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Dezember 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Sep¬ember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
vom 13. März bis 12. August 2005 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht ihre Auffassung durch das sozialgerichtliche Urteil bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu
beanstanden. Zu Recht hat es die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten be-stätigt, denn der Kläger hat
gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Krankengeldzahlungen in der Zeit vom 13. März bis 12. August 2005.
Versicherte erhalten nach § 48 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) Krankengeld ohne zeitliche
Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb
von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Hinsichtlich der Berechnung dieser
dreijährigen sog. Blockfrist besteht zwischen den Beteiligten kein Streit und ist ein Fehler auch nicht ersichtlich.
Streitig ist auch nicht, dass der Kläger von der Beklagten innerhalb dieser Blockfrist 78 Wochen Krankengeld bezogen
hat. Streit besteht vielmehr darüber, ob sich diese 78 Wochenfrist aufgrund der eine Arbeitsunfähigkeit begründenden
Depression für die Zeit vom 13. März bis 12. August 2005 verlängert hat. Das ist hingegen nicht der Fall. Einem
solchen Anspruch steht § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen. Tritt nämlich während der Arbeitsunfähigkeit eine
weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach dieser Vorschrift nicht verlängert. Um eine solche bei der
Krankengeldberechnung dann nicht zu berücksichtigende hinzugetretene Erkrankung handelt es sich bei der
Depression des Klägers.
Er litt zunächst an der Rhizarthrose mit Arbeitsunfähigkeit ab 10. April 2003. Zu dieser Krankheit kam im Verlauf des
Jahres 2004 die Hepatitis C hinzu, die unstreitig zur Rhizarthrose hinzutrat und damit nicht zu einer Verlängerung der
Leistungsdauer führte. Streitig ist vielmehr zwischen den Beteiligten, ob die von dem Psychiater T und dem Arzt für
Allgemeinmedizin Dr. F bescheinigte reaktive Depression zu einer Verlängerung der Leistungsdauer geführt hat.
Davon geht der Senat nicht aus. Denn in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht ist der Senat der Überzeugung,
dass die reaktive Depression bereits zu einem Zeitpunk vorlag, als der Kläger wegen der Rhizarthrose und Hepatitis C
arbeitsunfähig erkrankt war.
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Sozialgericht auf das von Dr. F eingeholte Gutachten verwiesen, in dem
dieser, auch für den Senat nachvollziehbar, das Vorliegen einer psychiatrische Erkrankung bei dem Kläger bereits vor
dem 1. März 2005 für wahrscheinlich angesehen hat. Nachvollziehbar ist insbesondere die Begründung durch Dr. F ,
dass es der Erfahrung aus der Praxis widerspricht und ganz ungewöhnlich ist, dass eine Depression mit
Krankheitswert von einem Tag auf den anderen mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit auftritt und allenfalls als
schwere reaktive Depression nach einem einschneidenden Lebensereignis, das bei dem Kläger jedoch nicht
vorgelegen hat, kurzfristig vorliegen kann. Die Ursache seiner Depression liegt vielmehr in der Rizarthrose und der
Hepatitis als Folge der von Dr. B in seinem Schreiben vom 6. Feb¬ruar 2006 geschilderten Nebenwirkungen durch die
Interferon- und Ribavirinbehandlung mit Schüttelfrost, Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen. Selbst der Kläger
geht in seinem Schriftsatz vom 29. April 2008 (S. 3 letzter Absatz) davon aus, dass sich die reaktive Depression
nach und nach steigere und es daher nur schwer auszuschließen sei, dass diese nicht erst ab 1. März 2005 eine die
Arbeitsunfähigkeit begründende Schwere erreicht gehabt habe. Auch der Umstand, dass sich der Kläger am 15. März
2005 in psychiatrische Behandlung bei dem Psychiater T begeben hat, spricht deutlich dafür, dass diese Krankheit
bereits über einen längeren Zeitraum vorher vorgelegen hat.
Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, dass von einem Hinzutreten einer weiteren Erkrankung im Sinne des §
48 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur gesprochen werden kann, wenn diese auch zur Arbeitsunfähigkeit führt, widerspricht dies
der Gesetzeslage. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt nämlich (lediglich) das Hinzutreten einer weiteren Krankheit
voraus und fordert nicht, dass diese weitere Krankheit für sich (schon) eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Insoweit ist
der Wortlaut eindeutig. Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eine andere Auslegung nicht herleiten.
Denn § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat sicherzustellen, dass die Höchstbezugsdauer des Abs. 1 Satz 1 auch bei
unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird. Die Rechtswirkung der Vorschrift liegt
darin, dass die schon bestehende, also "dieselbe" Krankheit und die hinzutretende in der laufenden Blockfrist
praktisch als einheitliche Krankheit anzusehen ist und die zeitliche Bezugsgrenze darauf angewendet wird. Zutreffend
hält es daher das BSG (SozR 3 2500 § 48 Nr. 3) für unerheblich, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit
der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer und
setzt auch nicht – wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit
erneuter Arbeitsunfähigkeit – einen neuen 3 Jahres-Zeitraum in Gang (so auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai
2001 – L 5 KR 77/00 – und Höfler in Kasseler Kommentar, § 48 SGB V Rz. 7b).
Dem steht auch die Bescheinigung des Dr. F vom 29. April 2005 nicht entgegen. Unabhängig davon, dass dieser
Bescheinigung jegliche Begründung fehlt, bescheinigt darin Dr. F lediglich den Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit
durch die reaktive Depression ab 1. März 2005. Damit schließt Dr. F eine vorherige Erkrankung an der reaktiven
Depression vor dem 1. März 2005 nicht aus, sondern nennt vielmehr den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser
Erkrankung. Sein ergänzender Hinweis auf das Attest durch den Fachkollegen T greift zudem nicht, weil dieser eine
Arbeitsunfähigkeit erst ab 15. März 2005 und nicht bereits ab 1. März 2005 – zu diesem Zeitpunkt befand sich der
Kläger noch gar nicht in seiner Behandlung – bescheinigt hat.
Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.