Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 03.03.2011

LSG San: sachliche zuständigkeit, sozialhilfe, anspruch auf bewilligung, ultra petita, örtliche zuständigkeit, innerstaatliches recht, form, aufenthalt, hauptsache, zusicherung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 03.03.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 10 SO 8/09 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 24/09 B ER
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2009
wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. ,
B. M ... , zu den Bedingungen eines am Wohnsitz der Antragstellerin ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegner
(Ag.) zur (einmaligen) Zahlung von 6.057,01 EUR für eine Wohnungserstausstattung sowie zur monatlichen Zahlung
von 7.078,80 EUR nebst weiteren Aufwendungen für eine Pflegekraft unter Berücksichtigung des maßgebenden
Pflegegeldes.
Die am ... 1954 geborene Ast. erlernte den Beruf der Schuhfacharbeiterin und führte in ihrer letzten Erwerbstätigkeit
eine Postfiliale. Sie erlitt im Oktober 1991 einen Schlaganfall mit einer arteriellen Embolie und kurz darauf einen
weiteren Schlaganfall, in dessen Folge der rechte Oberarm amputiert werden musste. Seit dem 7. September 2005
besteht auf Grund eines Unfalls mit dem Rollstuhl im Straßenbereich im Übrigen ein Zustand nach Schädel-Hirn-
Trauma. Die Ast. ist nach der Amputation ihres rechten Oberarmes und auf Grund der Halbseitenlähmung links in ihrer
Mobilität und Motorik stark eingeschränkt; ihr rechter Arm ist mit einer Prothese versorgt, ihr linker Arm
gebrauchsunfähig. Anerkannt sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "aG" und
"B". Seit dem Jahr 2003 ist für die Ast. eine Betreuerin bestellt.
Die Pflege der Ast. wurde zunächst in ihrem Haus in L (heute M ...) im Landkreis Jerichower Land durch eine
Krankenschwester (morgens), eine Hauswirtschaftshilfe (sechs Stunden täglich), ihre im Jahr 1976 geborene Tochter
und ihren Ehemann sichergestellt. Am 1. Dezember 1996 wurde die Ast. vollstationär in das AWO Seniorenzentrum Z
... "H ... A. F.", einer Einrichtung mit 64 Bewohnern, aufgenommen. Sie lebt dort in einem eigenen hellen und
freundlich eingerichteten Zimmer und muss sich das dazu gehörende Bad aber mit einer weiteren Heimbewohnerin
teilen. Das Essen nimmt sie entsprechend dem Angebot der Einrichtung ein. An den Veranstaltungsangeboten der
Einrichtung nimmt sie nur unregelmäßig teil, bewegt sich aber im näheren Umfeld der Einrichtung mit dem Rollstuhl (in
den sie nur mit Hilfe von Pflegepersonal ein- bzw. aussteigen kann) bei geeignetem Wetter und nutzt in diesem
Rahmen auch die von ihr ohne fremde Hilfe erreichbare behindertengerechte öffentliche Bushaltestelle. Zu ihrem
Ehemann hat sie keinen, zu ihrer in B lebenden Tochter und ihren in der näheren Umgebung von Z lebenden
Geschwistern nur noch selten Kontakt.
Nachdem zunächst Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe III gewährt worden waren, ergab sich nach
einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom 4. Januar 2008
ein geringerer täglicher Pflegebedarf der Ast. von insgesamt 168 Minuten (76 Minuten Körperpflege, 62 Minuten
Ernährung, 30 Minuten Mobilität). Ab dem 1. Juni 2008 gewährte die Pflegekasse der Ast. nur noch Leistungen nach
der Pflegestufe II.
Nachdem sie sich hierum bereits im Jahr 2002 bemüht hatte, beantragte die Ast. am 31. März 2008 bei dem Ag. zu 1)
"ein selbstbestimmtes Leben". Seit sie festgestellt habe, dass ihr Ehemann "ein Verhältnis" mit ihrer Pflegerin habe,
bestehe kein Kontakt mehr zu ihm. Sie sei auf Grund der Situation total am Ende und habe Depressionen,
Schlafstörungen, Ängste, sei launisch und fühle sich betrogen und verlassen. Im Heim sei die Grundversorgung zwar
abgesichert, es gebe für sie aber keine Beschäftigungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Sie habe keinen Kontakt zu
den anderen Heimbewohnern, die Pflegekräfte hätten keine Zeit für eine Unterhaltung oder extra Handreichungen. Im
Übrigen schilderte sie ihren täglich wiederkehrenden Tagesablauf. Auf die Aufforderung des Ag. zu 1) von April 2008,
Ausführungen zu ihren Vorstellungen eines "Asstistenzmodells" zu machen, übersandte die Ast. eine Aufstellung
unter dem 13. August 2008 über die von ihr angenommenen Gesamtkosten eines Arbeitgebermodells in Höhe von
9.359,53 EUR monatlich; berücksichtigt sind darin monatliche Personalkosten von 9.308,08 EUR für fünf Angestellte
mit einem Stundenlohn von 9,07 EUR und 730,5 Arbeitsstunden im Monat. Bei einem am 12. November 2008
durchgeführten Hausbesuch einer Mitarbeiterin des Ag. zu 1) machte die Ast. deutlich, dass es sich um
ausschließlich weibliche Pflegekräfte handeln müsse, die sie sich über das Arbeitsamt vermitteln lassen wolle. Am
21. November 2008 stellte die Ast. bei dem Ag. zu 1) einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (im Folgenden Grundsicherungsleistungen) und Sozialhilfe und fügte eine "Voranfrage zum Antrag
auf ein selbstbestimmtes Leben" in Bezug auf die ihrer Auffassung der Leistungsgewährung zugrunde zu legenden
Berechnungsgrundlagen insbesondere für die Erstausstattung einer Wohnung bei. Am 7. Januar 2009 gingen bei dem
Ag. zu 1) ein um die Angaben für eine Mietwohnung in Z ... vervollständigter Antrag und Ende Januar 2009 ein
Mietvertragsentwurf mit dem vorgesehenen Beginn des Vertragsverhältnisses am 1. März 2009 ein. Die Ast. teilte
gleichzeitig mit, dass sie ihren Heimplatz zum 1. März 2009 gekündigt habe und ohne die Entscheidung des Ag. zu 1)
weder den Mietvertrag unterschreiben noch Pflegehilfsmittel beantragen könne. Sie fügte eine geänderte Berechnung
der von ihr veranschlagten Assistenzkosten im Arbeitgebermodell unter Berücksichtigung von monatlichen
Personalkosten von 8.444,73 EUR (fünf Angestellte, Stundenlohn 8,50 EUR, 730,5 Arbeitsstunden) und - jeweils eine
24-Stundenpflege betreffend - ein unverbindliches Angebot eines gemeinnützigen Vereins vom 17. Dezember 2008
über insgesamt 7.078,80 EUR monatlich und eine Kostenkalkulation der D. vom 30. Juli 2008 von jährlich 129.849,18
EUR (das entspricht monatlich 10.820,77 EUR) bei.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 lehnte der Ag. zu 1) den Antrag der Ast. auf Grundsicherungsleistungen mit der
Begründung ab, dass bei den mitgeteilten Kosten der Mietwohnung auf Grund der Einkommensverhältnisse der Ast.
die Bewilligung von Wohngeld, nicht aber von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe -
SGB XII) in Betracht komme. Hiergegen legte die Ast. am 12. Februar 2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 4.
und 10. Februar 2009 teilte der Ag. zu 1) der Ast. im Übrigen mit, bezüglich der beantragten Wohnungserstausstattung
fehle es an einem Nachweis bzw. einer Negativbescheinigung über bei der Ast. bereits vorhandene
Einrichtungsgegenstände. Für die Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe sei bei dem im Oktober 2008 durchgeführten
Hausbesuch der Eindruck entstanden, Wohnraum würde für die Ast. erst Ende des Jahres 2009 zur Verfügung
stehen. Voraussetzung weiterer Berechnungen sei das noch zu erstellende MDK-Gutachten der Pflegekasse, deren
Leistungen hier vorrangig seien. Bezüglich von Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei die Art der
begehrten Leistungen (ggf. im Rahmen eines Persönlichen Budgets) nicht bekannt.
In dem von dem MDK auf Grund der Untersuchung der Ast. am 5. Februar 2009 unter diesem Datum erstellten
"Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" wurde ein angemessener Allgemein- und
Pflegezustand der Ast. festgestellt. Ihre Alltagskompetenz sei nicht eingeschränkt. Es ergebe sich ein Zeitbedarf für
die Grundpflege von insgesamt 253 Minuten täglich (Körperpflege 97 Minuten, Ernährung 65 Minuten, Mobilität 91
Minuten) und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 7,0 Stunden in der Woche/60 Minuten täglich. Ab dem 1.
Dezember 2008 liege damit wieder eine Pflegebedürftigkeit im Umfang der Pflegestufe III vor. Vollstationäre Pflege
sei erforderlich. Der im Hausbesuch festgestellte Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens entspreche
weder den qualitativen noch den quantitativen Kriterien eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes im Sinne der
Härtefallregelung (§§ 36 Abs. 4, 3 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung), SGB XI). Als
Pflegedefizit bestehe eine Kontraktur/Kontrakturen.
Die Kosten der vollstationären Pflege der Ast. (2.528,21 EUR im Februar 2010) werden durch die Leistungen der
Pflegekasse nach der Pflegestufe III (1.510 EUR im Februar 2010) und im Übrigen von dem Ag. zu 1) durch Hilfe zum
Lebensunterhalt in Einrichtungen und Hilfe zur Pflege nach der Pflegestufe III (477,79 EUR im Februar 2010) teilweise
abgedeckt. Die Ast. wird zu den Kosten des Heimaufenthaltes mit ihrem Einkommen in Form der von ihr bezogenen
Erwerbsunfähigkeitsrente (691,95 EUR im Februar 2010) abzüglich des Barbetrages und einer Beikleidungsbeihilfe
(130,23 EUR und 21,30 EUR im Februar 2010) herangezogen. Der Ag. zu 2) leistet der Ast. seit Januar 2007 im
Übrigen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets in Höhe von zuletzt
monatlich 84,66 EUR, um ihr eine Teilhabe an der Gemeinschaft im Freizeit- und Bildungsbereich durch selbst
organisierte Hilfskräfte zu ermöglichen, und übernimmt die Kosten eines Behindertenfahrdienstes in Höhe von bis zu
jährlich 131,48 EUR.
Die Ast. hat am 13. Februar 2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht
Dessau-Roßlau gestellt, mit welchem sie eine Verpflichtung der Ag. zur Gewährung von Leistungen in Höhe von
6.057,01 EUR für die Wohnungserstausstattung und eine Erstattung von Kosten "gemäß § 65 SGB XII" in Höhe von
monatlich 7.078,80 EUR zuzüglich gesonderter Aufwendungen für die Unterbringung einer Pflegekraft in der eigenen
Wohnung (zuzüglich von Pflegegeld nach § 64 SGB XII, abzüglich der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung)
erstrebt hat. Sie hat ihren Antrag nachfolgend um die Verpflichtung der Ag. zur Übernahme von Wohnungskosten bis
zu einem Betrag von 677,50 EUR erweitert.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das "H ... A. F " sei keine für sie geeignete Einrichtung im Sinne
des § 13 SGB XII. Dort befänden sich nur ältere Menschen ab 70 Jahren, die in der Mehrzahl an Demenz erkrankt
seien. Sie habe mit den anderen Mitbewohnern keine Gemeinsamkeiten und fühle sich zunehmend isoliert. Das
Freizeitangebot entspreche nicht ihren Vorstellungen. Die Pflegekräfte ("Schwestern", d.h. wohl im Wesentlichen
weiblich) hätten keine Zeit für Gespräche oder andere Bedürfnisse. Sie leide "zwischenzeitlich" an einer depressiven
Verstimmung und Schlaflosigkeit. Die von ihr als Ohnmacht empfundene Situation führe auch dazu, dass es zu sehr
aggressiven Verhaltensweisen komme bzw. sie sich immer weiter in sich selbst zurückziehe. Der ständige Anblick
von Leid, Krankheit und körperlichem Verfall anderer Personen sei für sie nicht mehr zu ertragen. Der Rückzug von
Familie und Bekannten hänge auch damit zusammen, dass es in der von ihr bewohnten Einrichtung keine
Rückzugsmöglichkeiten für den Empfang von Besuch gebe. Bezüglich der angegebenen Situation in der Einrichtung
wird im Übrigen auf die Eidesstattliche Versicherung der Ast. vom 4. Februar 2009, Bl. 19 bis 20 Bd. I der
Gerichtsakten, und bezüglich des Freizeitangebotes im "H A F." auf die Kopie des Veranstaltungskalenders für
Januar 2009, Bl. 26 bis 29 Bd. I der Gerichtsakten, Bezug genommen. Im Hinblick auf die Erstausstattung einer
Wohnung verfüge sie nur noch über einen geringfügigen Eigenbestand an Mobiliar. Bezüglich der von der Ast. als
erforderlich angegebenen Gegenstände wird auf die von ihrer Betreuerin unter dem 4. Februar 2009 erstellte
Einzelaufstellung, Bl. 30 Bd. I der Gerichtsakten, Bezug genommen. Ihr Antrag entspreche - von drei bei dem Ag. zu
1) eingereichten Angeboten - dem kostengünstigsten Angebot des gemeinnützigen Vereins vom 17. Dezember 2008.
Sie sei auf die dauerhafte Anwesenheit einer Pflegeperson angewiesen und benötige auch eine umfassende
Begleitung außer Haus. Mit einer Begleitperson könne sie dann Veranstaltungen in Z., Ausstellungs-, Konzert- oder
Kinobesuche wahrnehmen, zum Zoo nach L ... oder zum Tiergarten nach D ... fahren. Sie wolle sich auch weiterhin
täglich im Freien bewegen, wenn möglich drei bis vier Stunden. Sie könne ohne Hilfe auch kein Buch oder eine
Zeitung lesen. Ein Anspruch auf ihre Gleichstellung mit nicht behinderten Menschen ergebe sich insbesondere aus
dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt (BGStG LSA) und dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Über ihren Antrag vom
31. März 2008 sei noch nicht entschieden worden. Sie könne Personal nur einstellen bzw. einen Pflegedienst nur
dann beauftragen, wenn die Finanzierung gesichert sei. Behindertengerechter Wohnraum sei nur selten verfügbar,
sodass auch ein Anordnungsgrund vorliege.
Die Ag. haben die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Für eine
Erstausstattung der Wohnung im Rahmen von Grundsicherungsleistungen sei der Landkreis Anhalt-Bitterfeld, in
dessen Zuständigkeitsbereich Z liege, zuständig. Es fehle für die Leistungen für eine Unterkunft an der tatsächlichen
Anmietung einer Wohnung. Die Ast. könne aus den §§ 61 ff. SGB XII keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für
eine ambulante häusliche Pflege ableiten. Ihre stationäre pflegerische Betreuung sei zumutbar und werde im "H ... A
F." in einer geeigneten Einrichtung sichergestellt. Die begehrten ambulanten Leistungen seien mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, sodass der Vorrang der ambulanten Leistungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3
SGB XII ausgeschlossen und das Wahlrecht der Ast. im Sinne des § 9 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) eingeschränkt werde. Aufgabe der Sozialhilfe sei es,
dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Menschenwürde entspreche. Ein
Anspruch auf die aus der Sicht des Leistungsberechtigten optimale Leistungserbringung bestehe nicht. Auch die
strengen Anforderungen an eine Vorwegnahme der Hauptsache seien auf Grund der seit vielen Jahren in dem "H A F "
sichergestellten Versorgung der Ast. nicht erfüllt.
Der Ag. zu 1) hat während des erstinstanzlichen Verfahrens 66 Pflegeeinrichtungen und sieben ambulante
Betreuungseinrichtungen zur Feststellung von alternativen Versorgungsmöglichkeiten für die Ast. angeschrieben. Im
Ergebnis haben sich hierbei - bezogen auf die Stadt Z. - keine Alternativen für eine angemessene pflegerische
Betreuung der Ast. ergeben. Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 hat der Ag. zu 1) im Namen des Ag. zu 2) den Antrag
der Ast. vom 31. März 2008 auf ambulante Leistungen gemäß §§ 61 ff. und 53 ff. SGB XII mit der Begründung
abgelehnt, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form häuslicher Krankenpflege. Die
Sachverhaltsermittlungen hätten ergeben, dass das "H A F ..." eine geeignete Einrichtung zur Erbringung der für die
Ast. erforderlichen Pflege darstelle. Alternativ könnten für die Ast. auch im "Servicewohnen" im "R. H " in D.
geeignete Leistungen erbracht werden. Dort würde für sie ein abgrenzbarer Wohnbereich zur Verfügung stehen. Sie
hätte die Möglichkeit, über einen "Pieper" bei Bedarf Pflegepersonal zu rufen und ihre Mahlzeiten auf Wunsch mit
anderen Bewohnern oder allein einzunehmen. Der "R ... H " sei komplett barrierefrei, passe nach Behinderung und
Altersstruktur der Bewohner und biete gemeinschaftliche Veranstaltungen, einen Fahr- und einen Wäschedienst an.
Ein geeignetes Angebot biete auch die Seniorenresidenz "A. E ..." in M ... Rechtlich stünden damit drei geeignete
Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB XII zur Verfügung. Im Rahmen des damit vorzunehmenden
Kostenvergleichs seien die Kosten der stationären Betreuung von zum Zeitpunkt der Entscheidung 1.252,71 EUR
monatlich den von der Ast. veranschlagten Kosten für das Arbeitgeber-/ Assistenzmodell nach dem günstigsten
vorgelegten Kostenvoranschlag über 7.078,80 EUR monatlich gegenüberzustellen. Bei einer Betreuung der Ast. in der
Seniorenresidenz "A. E." seien im Vergleich 1.564,82 EUR, im "R ... H." höchstens 1.643,95 EUR zu leisten. Ein
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form häuslicher Pflege bestehe nicht, da diese Leistungen gegenüber
der stationären Pflege in einer der drei benannten Einrichtungen mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
seien. Über den von der Ast. am 30. Juni 2009 hiergegen eingelegten und mit einer fehlenden Plausibilität der in dem
angefochtenen Bescheid angenommenen Beträge begründeten Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Das Sozialgericht hat Ermittlungen u.a. in Bezug auf die Rahmenbedingungen in der Seniorenresidenz "A. E " in M ...
und eine Sicherstellung einer ambulanten Intensivpflege der Ast. im Rahmen des Servicewohnens im "R ... H." in D.-
R ... durchgeführt. Die Ast. hat hierzu einen Katalog von Fragen formuliert, die ihrer Auffassung nach in Bezug auf die
Geeignetheit dieser Einrichtungen noch zu klären seien, und Nachteile der beiden Einrichtungen aufgelistet. Es sei
auch davon auszugehen, dass sie ihre Versorgung in diesen Einrichtungen nicht selbst gestalten und Z nicht mit
vertretbarem Aufwand erreichen könne. Für sie komme erstens ein Pflegeheim - wie eine Seniorenresidenz - und
zweitens eine nicht in Z. liegende Wohnung/Einrichtung nicht in Betracht. In Z. sei ihr alles vertraut; sie habe dort ihre
Selbsthilfegruppe und treffe ihre Bekannten von früher. Nachdem die in Aussicht stehende Wohnung anderweitig
vermietet worden sei, habe sie ihren Aufenthalt im "H. A F ..." über den 28. Februar 2009 hinaus fortgesetzt. Mit
Schreiben vom 30. Juni 2009 hat die Betreuerin der Ast. dem Sozialgericht mitgeteilt, einige Tage zuvor habe ein
anderer Heimbewohner das Zimmer der Ast. als Toilette benutzt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. Juli 2009
abgelehnt. Für eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Erstausstattung einer noch anzumietenden
Wohnung fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Ast., da diese sich vor Anrufung des Gerichts nicht an
den zuständigen Sozialhilfeträger gewendet habe. Damit sei auch der von der Ast. beantragten Beiladung des
Landkreises Anhalt-Bitterfeld nicht zu entsprechen gewesen, dessen Interessen durch die gerichtliche Entscheidung
nicht berührt werden könnten. Für die begehrte Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für die Beauftragung
eines Pflegedienstes rund um die Uhr in Höhe von über 7.000 EUR monatlich fehle an einem Anordnungsanspruch.
Die begehrten Kosten für eine besondere Pflegeperson seien unverhältnismäßig im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII
gegenüber einer geeigneten und zumutbaren Pflege und Betreuung der Ast. durch das Pflegeunternehmen D. im "R ...
H.". Eine Pflege und Betreuung im "R ... H." sei geeignet, den pflegerischen Bedarf der Ast. zu decken, und der Ast.
zumutbar. Die Einwendungen der Ast. gegen die Einrichtung stünden dem nicht entgegen. Einschränkungen sozialer
Kontakte seien auf Grund der Entfernung von ca. 15 km zwischen D. -R ... und Z ... nicht zu erwarten; ggf. könnte mit
Leistungen der Eingliederungshilfe abgeholfen werden werden. Aus dem Grundrecht der Ast., ihren Lebensmittelpunkt
und die Wohnform frei zu wählen, folge kein Anspruch auf eine Finanzierung dieses Rechts im Rahmen der
Sozialhilfe. Der Bindung an die Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB XII stünden auch die Regelungen im Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das keine Individualansprüche begründe,
nicht entgegen. Selbst unter Berücksichtigung höherer Fahrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe stünden den
begehrten Leistungen von über 7.000 EUR geschätzte Leistungen für die Pflege und Betreuung der Ast. bei dem
Bezug einer Wohnung im "R ... H." von rund 3.000 EUR gegenüber.
Die Ast. hat am 4. August 2009 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihr am 24. Juli
2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und ihr Begehren, mit Ausnahme der ursprünglich
erstrebten Übernahme von Wohnungskosten, weiterverfolgt. Sie hat mit ihrem am 26. August 2009 bei dem Senat
eingegangenen Schriftsatz vom 25. August 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des die
Sache bearbeitenden für die Verfahrensbevollmächtigten tätigen Rechtsanwaltes beantragt.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Ast. im Wesentlichen aus, eine Unzuständigkeit sei von dem Ag. zu 2)
im Verwaltungsverfahren nicht gerügt worden; zumindest habe dieser als erstangegegangener Träger nach § 43
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) oder § 14 SGB IX entscheiden oder ihren Antrag an die
zuständige Behörde weiterleiten müssen. Andernfalls sei ihrem Beiladungsantrag zu entsprechen gewesen. In Bezug
auf den Kostenvergleich für die erforderliche Pflege sei unbeachtet geblieben, dass ihre Versorgung im "R. H " eine
stationäre Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes bedeute und sie dort nicht die Möglichkeit
habe, sich einen Pflegedienst selbst auszusuchen. Es sei bisher auch nicht abschließend ermittelt worden, ob ihre
Versorgung im "R. H "- unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der Freizeitangebote - überhaupt und
in angemessener Weise sichergestellt werden könnte. Sie lehne einen Umzug in den "R. H." auch auf Grund des nicht
bestehenden Vertrauensverhältnisses zu Frau D ... ab. Es gehe ihr keineswegs um eine "optimale Lösung", sondern
um ein selbstständiges Leben unter freier Wahl der Wohnform und ihres Aufenthaltsortes, wie es durch das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen garantiert werde. Die
Betreuung im Umfang von 24 Stunden täglich sei nicht auf Grund des pflegerischen Bedarfs im Sinne des SGB XI
erforderlich, sondern weil zu jeder Tages- und Nachtzeit Personen anwesend sein müssten, um ihr Beistand leisten zu
können. Nur hierdurch sei sie in der Lage, die erforderlichen sozialen Kontakte zu knüpfen, aufzubauen und zu
erhalten. Unter Berücksichtigung des Art. 19 Grundgesetz (GG) sei hier nicht ein summarischer Prüfungsmaßstab,
sondern eine Ermittlung des Sachverhalts im Einzelnen geboten. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 hat sie auf ein
Angebot für eine freie Zweizimmerwohnung in Z. verwiesen; diese Wohnung werde für sie bis zum 31. Juli 2010
reserviert.
Die Ast. beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts wird der Ag. zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, ihr Leistungen zur Wohnungserstausstattung im Umfang von 6.057,01 EUR zu gewähren;
2. der Ag. zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihr Kosten gemäß § 65 SGB XII zu erstatten
im Umfang von monatlich 7.078,80 EUR zuzüglich gesonderter Aufwendungen für die Unterbringung einer Pflegekraft
in der eigenen Wohnung entsprechend den Bestimmungen der Sachbezugsverordnung abzüglich vorrangiger
Leistungen der Pflegeversicherung zuzüglich eines gekürzten Pflegegeldes gemäß § 64 SGB XII basierend auf der
Pflegestufe II in Höhe von derzeit monatlich 140,00 EUR.
Die Ag. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beide Ag. halten den Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.
Sie verneinen ihre Zuständigkeit für die begehrten Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung. Der Ag. zu 1)
verweist auf den tatsächlichen Aufenthalt der Ast. in Z im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Anhalt-
Bitterfeld. Der Ag. zu 2) verneint als überörtlicher Träger seine sachliche Zuständigkeit. Die Ast. sei bereits im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf die für eine Leistungsgewährung zuständige Wohngeldstelle der Stadt Z.
verwiesen worden.
Nach § 13 Abs. 1 SGB XII seien von ihnen auch die Kosten der Pflege im Arbeitgeber-/ Assistenzmodell für die Ast.
in einer von ihr angemieteten Wohnung nicht zu erbringen. Durch diese pflegerische Versorgung würden die Kosten
einer zumutbaren stationären Einrichtung um mehr als 50 Prozent überschritten. Es bestehe auch eine Alternative im
"R H." mit einer Pflege durch das Pflegeunternehmen D ... Auf Grund der dort gegebenen Trennung zwischen dem
Vertrag über die Wohnung und den pflegerischen Leistungen bedeute das nicht mehr eine stationäre Unterbringung der
Ast.
Die frühere Berichterstatterin des Senats hat den Beteiligten mit Schreiben vom 17. September 2009 mitgeteilt, die
Problematik des Falles werde wohl nicht durch eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gelöst werden können, sodass vorrangig den Beteiligten Gelegenheit zur Erarbeitung einer
alternativen Lösung gegeben werde, die den Wünschen der Ast. bezüglich einer pflegerischen Versorgung eher
entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Ag. Bezug
genommen, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2009 ist zulässig,
aber unbegründet.
Die Beschwerde ist insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Nach dieser
Vorschrift in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008,
BGBl. I 2008, S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in
der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 24
Buchst. a SGGArbGGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei
einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR
nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die
von der Ast. vor dem Sozialgericht begehrten (im Wesentlichen bezifferten) Leistungen überschreiten die maßgebende
Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht
eingelegt worden (§ 173 SGG).
Das Sozialgericht hat den Antrag der Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage
die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926,
928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der
Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Es bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags. Dem von der Ast. mit anwaltlicher Hilfe
formulierten Antrag fehlt es an der Vorläufigkeit der begehrten Regelung. Der Zeitraum, auf den sich das Begehren
erstreckt, ist weder im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren noch datumsmäßig beschränkt.
Soweit nach § 86b Abs. 2 SGG ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vor Anhängigkeit der
Hauptsache zulässig ist, wird hierdurch die vollständige Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch ein Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bezweckt. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf den
materiellen Anspruch, wie im vorliegenden Fall, begehrt wird, muss zumindest eine nachfolgende Korrektur der
Entscheidung möglich sein. Das gebietet insbesondere der durch das SGG vorgegebene Instanzenzug im
Hauptsacheverfahren. Soweit das Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO auf Antrag die
Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist anordnen kann, ersetzt das die Eingrenzung des Begehrens durch den
Ast. im Sinne einer Vorläufigkeit nicht.
Es fehlt hier im Übrigen an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung.
Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsmaßstab des Senats zumindest in Bezug auf die relevanten Fragen des
Arbeitsmarktes im Pflegebereich und des ggf. nur durch Einholung von Sachverständigengutachten abschließend
festzustellenden aktuellen Gesundheitszustands der Ast. nicht zu einer endgültigen Klärung der Sach- und
Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet. Eine über die im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage
ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens
übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von
Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris
m.w.N.). Es kann offen bleiben, ob die Sicherung der Existenz der Ast. im Sinne einer größeren Selbstbestimmung
durch die von ihr begehrten Leistungen ausreicht, um die Kriterien einer Prüfung des Senats im Umfang einer
Hauptsacheentscheidung zu erfüllen. Denn ein Obsiegen der Ast. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mit dem
im vorliegenden Verfahren erstrebten Ziel scheidet hier aus.
Die Ast. verfügt nicht über eine eigene Wohnung und hat keinen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Sie
hat damit derzeit keine Möglichkeit, eine neue Wohnung einzurichten, und bereits deshalb nicht den von ihr als
Geldleistung geltend gemachten Bedarf im Sinne des SGB XII für eine Wohnungserstausstattung. Die von der Ast.
seit dem Ende des Jahres 2008 vorgelegten verschiedenen Mietvertragsangebote ändern an diesem Sachverhalt
nichts. Solange sich die Ast. in einer vollstationären Einrichtung befindet, steht die Regelung in § 63 Satz 3 SGB XII
auch einer Bewilligung von Leistungen der häuslichen Pflege entgegen.
Voraussetzung einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Leistungs-gewährung wäre deshalb die
Umdeutung des Begehrens der Ast. durch den Senat in eine erstrebte Verpflichtung der Ag. zu einer schriftlich
nachfolgend zu erteilenden Zusicherung im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Dabei ist indes die Rechtmäßigkeit des beabsichtigten
Verwaltungshandelns wesentlicher Bestandteil einer Zusicherung, die nicht im Sinne einer Vorläufigkeit durch das
Gericht vorgegeben werden kann (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, § 34 SGB XII RdNr. 15; zur Frage einer im Rahmen
des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Zusicherung: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg,
Beschluss vom 21. Juli 1988 - 6 SO 2061/88 - juris (nur Leitsatz)). Auch die Verpflichtung der Ag. zu einer Bewilligung
mit der Bedingung der tatsächlichen Bedarfsentstehung auf der Grundlage von § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB X durch
den Senat kommt nicht in Betracht. Der Eintritt des Bedarfs stellt eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die
Bewilligung dar, sodass diese nicht in die Form einer Nebenbestimmung gekleidet werden kann (vgl.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Oktober 2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62; Littmann in: Hauck/Noftz,
§ 32 RdNr. 36).
Auch unter Außerachtlassung dieser rechtlichen Erwägungen ist nicht erkennbar, dass die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die begehrten Leistungen derzeit vorliegen.
Sachlich und örtlich zuständig ist sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für
Leistungen der Hilfe zur Pflege ausschließlich der Ag. zu 2) (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005,
GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung
des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden
Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei einer Heranziehung nach § 6 Satz 2
AG SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet.
Das Begehren der Ast. ist vorrangig auf Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne der §§ 61 ff. SGB XII gerichtet. Die
hiervon abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) dienen nicht
dem Zweck, dauerhaft eine notwendige Pflege sicherzustellen, wenn eine Besserung oder Milderung des körperlichen
Zustands bzw. der Folgen einer Behinderung zwar angestrebt wird, aber nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen
steht (vgl. Scheider in: Schellhorn u.a., SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 53 SGB XII, RdNr. 68).
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit sind bei der
Ast. nach den hier bindenden Feststellungen der Pflegekasse (§ 62 SGB XII) im Umfang eines Pflegebedarfs nach
der Pflegestufe III erfüllt. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Grundsätzlich sind von der Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 ff. SGB XII auch Leistungen der häuslichen Pflege
umfasst. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege, durch Hilfsmittel,
teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege gewährt werden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind
Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu
erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene
Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Stellen Pflegebedürftige ihre
Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nach § 66 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB
XII nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden; vielmehr ist das
Pflegegeld nach dem SGB XI vorrangig auf die Leistung nach § 65 Abs. 1 SGB XII anzurechnen.
Einem Anspruch der Ast. auf die erstrebte bezifferte Kostenerstattung für Pflegeleistungen steht hier zur Überzeugung
des Senats bereits entgegen, dass sie mit den begehrten Leistungen die erforderliche Pflege nicht selbst sicherstellen
kann. Das Verbot, einem Kläger mehr zuzusprechen, als er begehrt hat ("ne ultra petita"), gilt auch gegenüber
Antragstellern im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes (vgl. z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.
September 2005 - L 3 B 155/05 AS-ER - juris), sodass der Betrag von 7.078,80 EUR die Obergrenze für eine
Verpflichtung der Ag. bildet.
Der Senat geht zunächst davon aus, dass eine Leistungserbringung durch einen von der Ast. beauftragten
Pflegedienst nicht vorrangig verfolgt wird, da sich in diesem Rahmen die von der Ast. gewünschten Anforderungen an
die (ausschließlich weiblichen) Pflegepersonen, zu denen sie ein Vertrauensverhältnis entwickeln will, wohl nicht
verwirklichen ließen. Es wird im Übrigen bereits unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestbedingungen für die
Beschäftigung von Pflegekräften erkennbar, dass die Ast. mit dem von ihr geltend gemachten Betrag eine Pflege
durch einen Pflegedienst nicht bestreiten kann. Bei dem für Ostdeutschland geltenden Mindestlohn von 7,50 EUR pro
Stunde, einem Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen im Jahr und den für das Jahr 2011 mindestens zu
berücksichtigenden Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist dem von der Ast. begehrten Betrag in Höhe von
7.078,80 EUR monatlich ein reiner Lohnaufwand eines Pflegedienstes in Höhe von mindestens 6985,95 EUR
monatlich gegenüberzustellen ((365 + 24 Tage) x 24 Stunden x 7,50 EUR Mindestlohn zzgl. 19,725 %
Arbeitgeberbeiträge (7,3 % Kranken-, 9,95 % Renten-, 1,5 % Arbeitslosen-, 0,975 % Pflegeversicherung/nicht
kinderlos)). Die von einem Pflegedienst im Übrigen weitergereichten Kosten für die Verwaltung, Umlagebeträge,
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Fahrkosten, Haftpflichtversicherung etc. sind auch bei einem nicht auf
eine Gewinnerzielung ausgerichteten Pflegeunternehmen mit der von der Ast. veranschlagten Summe nicht zu
decken. Insoweit führt auch das von der Ast. vorgelegte unverbindliche Angebot eines eingetragenen Vereins vom 17.
Dezember 2008 nicht zu einem anderen Ergebnis. Bezeichnend ist, dass in der Kostenkalkulation der D ... vom 30.
Juli 2008 bereits ein jährlicher Betrag in Höhe von 129.849,18 EUR, d.h. ein Betrag in Höhe von monatlich 10.820,77
EUR, zugrunde gelegt wurde.
Es bleibt für den Senat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen, ob der Ast. die erforderlichen Leistungen im
Rahmen eines Arbeitgebermodells zu den von ihr veranschlagten Kosten zur Verfügung gestellt werden könnten,
indem sie ggf. auf geringfügig Beschäftigte, Personen im freiwilligen sozialen Jahr etc. zurückgreift. Da es sich um
Leistungen in Z ..., einer Kreisstadt mit ca. 24.000 Einwohnern (Stand Januar 2010), handeln soll, steht für den Senat
bereits nicht abschließend fest, ob überhaupt dauerhaft mehrere weibliche Pflegekräfte auf dem Arbeitsmarkt für einen
Schichtdienst mit regelmäßiger Arbeit an Wochenenden ohne Kündigungsschutz verfügbar sind, und wenn ja, welcher
Stundenlohn im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu vereinbaren wäre, um die Pflege der Ast. sicherzustellen.
Im Rahmen der von der Ast. im Übrigen erstrebten abstrakten Prüfung eines Vorrangs von Leistungen im Sinne des §
65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegenüber anderen Arten der Pflege ist der Prüfungsmaßstab des Senats auf die begehrten
Leistungen für die pflegerische Versorgung in einer eigenen Wohnung reduziert. Der Senat sieht deshalb auch keine
Veranlassung, für die Ast. bereitstehende Alternativen einer Versorgung im Rahmen einer anderen stationären
Einrichtung, einer teilstationären Einrichtung oder besonderen Wohnformen im Sinne einer "Verweisbarkeit" in die
Prüfung einzubeziehen. Eine Rechtmäßigkeit nur einer Leistungsgewährung in Form der Pflege der Ast. in einer von
ihr angemieteten Wohnung durch von ihr selbst beschafftes Pflegepersonal vermag der Senat nicht festzustellen.
Dem steht die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entgegen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des
Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen
(teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären
und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen (a.a.O. Satz 2). Der Vorrang der
ambulanten Leistungen gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine
ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (a.a.O. Satz 3). Bei der Entscheidung ist
zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen (a.a.O. Satz 4). Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände
angemessen zu berücksichtigen (a.a.O. Satz 5). Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen
(a.a.O. Satz 6). Die Regelung ermächtigt den Sozialhilfeträger über die Organisationsform der Leistungserbringung im
Rahmen eines gebundenen Ermessens zu entscheiden, mit einer ambulanten Hilfe als Regelfall (vgl. Lippert in:
Mergler/Zink, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz - Kommentar, Bd. 1, Stand März 2010, § 13 SGB XII RdNr.
6 ff., 16).
Der Senat schließt sich nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung an, dass die Regelungen in
den §§ 61 ff. SGB XII die Hilfe zur Pflege abschließend regeln und – entsprechend § 43 SGB XI - die Pflege in
vollstationären Einrichtungen nur in Betracht kommt, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist, oder
wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober
2009 - L 15 SO 267/08 - juris). Hiergegen spricht bereits die Systematik der Regelungen des SGB XII. Denn § 13
SGB XII ist eine der Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Grundsätze der Leistungen der Sozialhilfe, die im
Zweiten Kapitel den dann in den Kapiteln drei bis zehn im Einzelnen genannten Hilfeleistungen vorangestellt sind. In
den §§ 61 ff. SGB XII werden einzelne in Bezug genommene Vorschriften des SGB XI - z.B. in § 61 Abs. 2 Satz 1
SGB XII § 28 Abs. 4 SGB XI - benannt. Der Gesetzgeber hat z.B. auch in § 61 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII eine
Öffnungsklausel aufgenommen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege in Fällen ermöglicht, in denen eine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nicht gegeben ist. Eine Verweisung auf sämtliche Regelungen des
SGB XI, insbesondere eine § 13 SGB XII vorgehende Verweisung auf § 43 Abs. 1 SGB XI, ist deshalb nicht
ersichtlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem SGB XI - anders als die Leistungen
nach dem SGB XII - den Einkommens- und Vermögenseinsatz des Berechtigten bei typisierender Betrachtung nur
ergänzen sollen. Damit bleibt Raum für eine ergänzende Konkretisierung des Wahlrechts des Berechtigten nach der
Regelung in § 13 SGB XII (vgl. im Ergebnis wie hier die h.M. Schellhorn in: Schellhorn, a.a.O., § 66 SGB XII RdNr.
24; Fichtner/Wenzel (Hrsg.), Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe/Asylbewerberleistungsgsetz, 4. Aufl. 2009, § 13
SGB XII RdNr. 5).
Eine isolierte abstrakte Prüfung, ob das "H. A F ..." der Ast. als geeignete Einrichtung zumutbar ist, würde
grundsätzlich voraussetzen, dass die begehrte ambulante Leistung sicher verfügbar ist. Nur dann kann im Sinne des
§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ein Vorrang dieser Leistung nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden.
Weitere Ermittlungen kommen insoweit im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hier nicht in
Betracht. Es ist auch die Besonderheit der Sicherstellung der Pflege durch selbst beschaffte Leistungen, dass allein
der Pflegebedürftige geeignete Pflegekräfte aussucht, sodass er hier darlegungspflichtig ist.
Selbst bei einer abstrakten Prüfung der Zumutbarkeit einer Bereitstellung ggf. anderer als der von der Ast. begehrten
Leistungen - wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat -, ist hier kein eindeutiges Ergebnis in Bezug auf die
fehlende Eignung des "H. A ... F ..." zu erzielen. Das insoweit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Grund der
dem Sozialhilfeträger obliegenden und hier auch vorgenommenen Prüfung erzielte Ergebnis einer Geeignetheit der
Einrichtung ist hier nicht durch die Angaben der Ast. als fehlerhaft widerlegt.
Im vorliegenden Fall fehlt es vollständig an medizinischen Feststellungen in Bezug auf eine Mangelsituation in der
derzeit durchgeführten pflegerischen Versorgung der Ast. Dem Gutachten des MDK vom 5. Februar 2009 ist kein
Anhaltspunkt für ein pflegerisches Defizit oder eine aus sonstigen Gründen erforderliche Veränderung der Pflege zu
entnehmen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ast. sind hier im
Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten gewesen.
In Bezug auf die in § 13 Abs. 1 Satz 5 SGB XII für die Zumutbarkeitsprüfung besonders hervorgehobenen
persönlichen, familiären und örtlichen Umstände vermag der Senat eine Unzumutbarkeit der Pflege in dem "H. A. F."
nicht zu erkennen. Die familiären Bindungen der Ast. scheinen nicht von ihrem Aufenthaltsort bestimmt zu werden.
Die Einrichtung "H A F ..." erfüllt die von der Ast. hervorgehobenen örtlichen Kriterien, die es ihr ermöglichen, in Z.
ihre Selbsthilfegruppe aufzusuchen und Kontakt zu Bekannten "von früher" zu halten. Die Ast. selbst hat angegeben,
dass sie bei entsprechendem Wetter regelmäßig in Z. unterwegs ist.
Eine für die Ast. ungeeignete Bewohnerstruktur des AWO Seniorenzentrums "H A. F." steht für den Senat nicht fest.
Ein Lebensalter aller anderen Heimbewohner von derzeit über 70 Jahren und eine Erkrankung fast aller Heimbewohner
an Demenz ist nicht glaubhaft gemacht. Allein ein höheres Lebensalter der anderen Mitbewohner würde vor dem
Hintergrund des eigenen Lebensalters der Ast. von im März 2011 57 Jahren auch nicht zwingend zu einer
Unzumutbarkeit ihres Verbleibs dort führen. Ob die Einrichtung für Besucher als reines "Altenpflegeheim" erscheint
und diese von einem Aufsuchen der Ast. abhält, kann hier derzeit nicht beurteilt werden.
Der ebenfalls nicht glaubhaft gemachte Sachverhalt der Verschmutzung ihres Zimmers durch einen anderen
Heimbewohner im Sinne eines Vandalismus wäre zunächst Anlass für Abhilfemaßnahmen, ggf. durch die
Zurverfügungstellung eines anderen Zimmers gewesen. Dasselbe gilt für Einschränkungen eines Besuchsrechts
Dritter. Ob die Mitbenutzung des Bades durch eine andere weibliche Heimbewohnerin für die Ast. unzumutbar ist,
hinge von den Umständen des Einzelfalles ab, die der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen vermag.
Dasselbe gilt für das Nahrungs- und Freizeitangebot in der Einrichtung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 28
Abs. 4 SGB XI nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende Anwendung auf die Hilfe zur Pflege findet. Nach § 28
Abs. 4 Satz 1 SGB XI soll die Pflege auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene
Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr der
Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen nach § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XI auch die Bedürfnisse
des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden. Der Ag. zu 2) erbringt im Übrigen der Ast.
Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets, die ihr eine Teilhabe an Freizeitangeboten
außerhalb der Einrichtung ermöglichen sollen, und erstattet die Kosten eines Fahrdienstes bis zu einem Höchstbetrag.
Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 SGB XII nach Maßgabe insbesondere der
Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und Art. 11 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der
Ast., ihr Leben selbstbestimmt im Rahmen einer individuell gewählten pflegerischen Versorgung zu gestalten, und den
Interessen der Allgemeinheit an einer wesentlich kostengünstigeren Pflege in einer anderen Wohnform. Anhaltspunkte
für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 13 Abs. 1 SGB XII, die im Ausnahmefall den Senat berechtigen
könnte, von deren Anwendung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abzusehen (vgl. zum Verhältnis von Art.
100 GG und § 123 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389), bestehen
hier damit nicht. Soweit die Ast. ihr Recht auf freie Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts einschließlich der Wohnform
hervorhebt, ist dieses Recht selbstverständlich und auch von den Ag. nicht in Abrede gestellt worden. Die nach Art.
11 Abs. 1 GG allen Deutschen garantierte Freizügigkeit einschließlich des Rechts, den eigenen Wohnsitz innerhalb
Deutschlands frei zu wählen, kann auch durch Maßnahmen im Rahmen der Leistungsverwaltung im Sinne einer
Zuweisung des Aufenthaltsortes berührt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - 9 TG 857/85
- NVwZ 1986, 860, 861). Im vorliegenden Fall liegt jedoch nur eine mittelbare Auswirkung der Leistungsbewilligung auf
die freie Wahl der Wohnform und damit u.U. auch des Wohnorts in dem Sinne vor, dass die Kosten der Pflege nicht in
Anhängigkeit von dem jeweiligen Wohnsitz/der jeweiligen Wohnform in voller Höhe im Rahmen der Sozialhilfe als
Bedarf anerkannt werden. Die eine unmittelbare Beschränkung der Freizügigkeit betreffende Regelung in Art. 11 Abs.
2 GG lässt erkennen, dass die Freizügigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes insbesondere für die Fälle
eingeschränkt werden kann, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit
daraus besondere Lasten entstehen würden. Eine entsprechende Möglichkeit, mittelbar im Rahmen einer
Leistungsbeschränkung auf die Wahl des Wohnsitzes Einfluss zu nehmen, begegnet vor diesem Hintergrund hier
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Verfassungswidrigkeit der inhaltlich mit § 13 Abs. 1
Satz 3 und 5 SGB XII vergleichbaren Vorgängerregelung in § 3a Satz 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
ist nicht erkennbar geworden (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 12 CE 04.2041 -
ZFSH/SGB 2005, 226, 228). Die von der Ast. begehrte Auslegung des § 13 SGB XII hätte auch grundsätzliche
Bedeutung in dem Sinne, dass eine vollstationäre Pflege behinderter und/oder alter Menschen als Versorgungsform
unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung dann praktisch ausscheiden würde.
Das von der Ast. für ihr Anliegen in Bezug genommene und am 26. März 2009 für Deutschland verbindlich gewordene
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vermittelt keine
einklagbaren Individualrechte. Die darin enthaltenen einzelnen allgemeinen und besonderen Verpflichtungen (Art. 4 ff.
des Übereinkommens) richten sich an die Vertragsstaaten und finden damit nicht unmittelbar auf das Rechtsverhältnis
der Ast. und der Ag. Anwendung (vgl. zur Berücksichtigung von völkerrechtlichen Vereinbarungen als innerstaatliches
Recht: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64/10 - juris). Das vorgenannte Übereinkommen sieht einen
Individualschutz vielmehr nur über die Möglichkeit vor, den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen anzurufen. Dieser Ausschuss kann nach Art. 1 und Art. 4 des Fakultativprotokolls zu dem
Übereinkommen auf Mitteilungen von Einzelpersonen dem betroffenen Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen
Prüfung übermitteln, ob vorläufige Maßnahmen zu treffen sind, die aber keine Entscheidung in der Sache selbst
bedeuten. Im Übrigen ist auch eine Verletzung der Verpflichtungen in diesem Übereinkommen durch den in § 13 Abs.
1 Satz 3 bis 6 SGB XII vorgesehenen Kostenvergleich nicht erkennbar. Soweit in Art. 19a des Übereinkommens die
Vertragsstaaten verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die
Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht
verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben, ergibt sich daraus nicht eine unbegrenzte
Kostenübernahmepflicht für pflegerische Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe.
Die dem Landesrecht zuzuordnenden Regelungen des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen (BGG LSA) vom 16. Dezember 2008 (GBl. LSA S. 584), das mit seinem In-Kraft-Treten
am 28. Dezember 2010 an die Stelle des BGStG LSA getreten ist, sind nur bedingt geeignet, die Auslegung der dem
Bundesrecht zuzuordnenden Regelungen in § 13 SGB XII durch die Verwaltung zu konkretisieren. Der Gesetzgeber
hat mit den Regelungen des SGB XII von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz für das Gebiet der
öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG; vgl. hierzu für die Arbeitslosenhilfe: BVerfG, Beschluss vom 7.
Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - juris) Gebrauch gemacht. Damit besteht eine Befugnis der Länder zur
Gesetzgebung über denselben Sachverhalt für diese Rechtsmaterie nicht mehr (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
GG). Im Übrigen verpflichtet zwar die Regelung in § 1 Abs. 4 BGG LSA die Träger der öffentlichen Verwaltung, im
Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv darauf hinzuwirken, dass die in § 1 BGG LSA
genannten Ziele (Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen,
Gewährleistung von gleichwertigen Lebensbedingungen, Chancengleichheit sowie der gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft, Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens, der Entfaltung der Persönlichkeit und der
Teilhabe am Erwerbs- und Arbeitsleben) erreicht werden. Die §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 6 BGStG LSA regeln in
diesem Zusammenhang für die Teilhabeleistungen und Hilfen für behinderte Menschen einen Vorrang von Angeboten
des selbstständigen Wohnens sowie der ambulanten Tagesförderung vor vollstationären Betreuungsformen,
konkretisieren aber keinen unbegrenzten Anspruch auf individuelle Betreuung.
Der Senat sieht grundsätzlich die Möglichkeit, den Teilhabebedürfnissen der Ast. - unabhängig von dem Ort der
Pflege - durch Leistungen der Eingliederungshilfe in Zukunft in weitergehendem Umfang gerecht zu werden. Die
Voraussetzungen, den Ag. zu 2) über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehend zu einer Kostenübernahme für
weitere Maßnahmen, z.B. für eine Begleitung zu Veranstaltungen, zu verpflichten, liegen im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.
Die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Ag. zur Abgabe einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten einer
Wohnungserstausstattung als einmaliger Bedarf im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) liegen hier ebenfalls nicht vor. Die Ast. gehört unstreitig zu dem
anspruchsberechtigten Personenkreis für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne des § 41
Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII, da sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ist. Auch für einen isoliert verfolgten einmaligen Bedarf können
Grundsicherungsleistungen gewährt werden, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Scheider in:
Schellhorn, a.a.O., § 42 RdNr. 11). Die Leistungen der Grundsicherung gehen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII den
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vor.
Die Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung liegen bereits deshalb nicht
vor, weil die Ast. trotz mehrfacher Aufforderung den vorhandenen Einrichtungsbestand nicht konkretisiert hat.
Angaben zu einem "geringfügigen" Eigenbestand ersetzen insoweit konkrete Angaben nicht. Da die jeweiligen
Eigentumsverhältnisse ohne Mitwirkung der Ast. nicht feststellbar sind, kann sie auch nicht auf eine unterbliebene
Feststellung durch die Ag. verweisen.
Für die Zusicherung einer Übernahme von Kosten der Wohnungserstausstattung sind im Übrigen beide Ag. nicht
passivlegitimiert. Nach § 34 Abs. 1 SGB X kann eine Zusicherung wirksam nur von der für die materielle
Entscheidung zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, § 34 SGB XII RdNr. 17). Der Ag. zu
2) ist hier sachlich, der Ag. zu 1) örtlich nicht zuständig.
Nach § 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII ist für die Sozialhilfe der örtliche Träger (die kreisfreien Städte und Landkreise)
der Sozialhilfe zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger (das Land) sachlich zuständig ist; die sachliche
Zuständigkeit des überörtlichen Trägers wird vorrangig nach Landesrecht festgelegt. Die insoweit hier maßgebenden
Regelungen des AG SGB XII regeln die sachliche Zuständigkeit für die Erstausstattung einer Wohnung im Rahmen
der Grundsicherungsleistungen nicht. Auch die mangels einer Regelung des Landesrechts zu prüfenden Absätze 3 bis
5 des § 97 SGB XII enthalten keine für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung. Soweit nach § 97 Abs. 4
SGB XII eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Leistungsträgers für stationäre Leistungen einschließlich
solcher Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, begründet wird (Grundsatz der
"Gesamtfallhilfe"), ergibt sich damit keine grundsätzliche Zuständigkeit für einen nach Beendigung des stationären
Aufenthalts entstehenden ambulanten Bedarf (vgl. Schlette in: Hauck/Haines, § 97 SGB XII, RdNr. 30). Eine zeitliche
Überschneidung im Sinne einer "Gleichzeitigkeit" des Bedarfs im Rahmen des stationären Aufenthalts und für die
Anschaffung von Einrichtungsgegenständen besteht im Regelfall nicht und würde im Übrigen zu dem gerade nicht
beabsichtigten Auseinanderfallen der Zuständigkeit (ggf. mit einer Zuständigkeit in verschiedenen Bundesländern) für
die Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung und für einen einmaligen
Bedarf führen, der mit den Kosten der Unterkunft in einem zwingenden Zusammenhang steht (vgl. für die örtliche
Zuständigkeit Schlette in: Hauck/Haines, § 98 SGB XII, RdNr. 35).
Der Ag. zu 1) ist örtlicher Träger im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB XII, hier aber örtlich nicht zuständig. Für Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der Träger der Sozialhilfe
örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.
Dieser Regelung vorgehende Zuständigkeitszuweisungen bestehen nicht. § 98 Abs. 2 SGB XII regelt bei einem
stationären Aufenthalt des Leistungsberechtigten nur die Zuständigkeit für die stationäre Leistung, schließt eine
andere Zuständigkeit für sonstige Leistungen aber nicht aus (vgl. Schlette in: Hauck/Haines, § 98 SGB XII, RdNr. 58).
§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII regelt die Fortdauer einer vor In-Kraft-Treten des SGB XII begründeten Zuständigkeit nur
für ambulante betreute Wohnformen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009 - L 15 SO 267/08 -
juris).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätte die Ast. bei der beabsichtigten Wohnungsnahme in Z. im örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich
bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend oder besuchsweise aufhält und den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen begründet (vgl. Hohm in: Schellhorn, a.a.O., § 98 RdNr. 46). § 109 SGB XII schließt nur eine
Zuständigkeit aus, die an den aktuellen Aufenthalt der Ast. in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII
anknüpft.
Andere Regelungen, die eine ggf. vorläufige Zuständigkeit der Ag. begründen könnten, sind nicht erkennbar. Eine
vorläufige Entscheidung des erstangegangenen Trägers nach § 43 Abs. 1 SGB I setzt einen Streit zwischen
verschiedenen Sozialleistungsträgern bzw. zumindest Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit voraus, die im
vorliegenden Fall nicht bestehen. Es handelt sich bei der Erstausstattung der Wohnung auch nicht um Leistungen zur
Teilhabe im Sinne des § 5 SGB IX, sodass § 14 SGB IX nicht einschlägig ist.
Es besteht auch keine Veranlassung, anstelle der Durchführung des erforderlichen Verwaltungsverfahrens den
zuständigen Landkreis Anhalt-Bitterfeld im Wege der Beiladung in das Verfahren einzubeziehen, da dem Begehren im
Ergebnis derzeit nicht zu entsprechen wäre.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Ast. hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 SGG,
§ 114 Satz 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.