Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 06.04.2010

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 06.04.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 13 SO 30/06
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 5/07 NZB
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil über eine einmalige Bewilligung
von 60,00 EUR für das Weihnachtsfest 2005 und die Übernahme von Fahrkosten für den Weg zur Dienststelle der
Beklagten, um die bewilligten Leistungen in bar abzuholen.
Die Beklagte bewilligte dem am 1X. Juni 1967 geborenen Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21.
Oktober 2005 ab dem 1. September 2005 bis auf weiteres laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von 266,70 EUR monatlich.
Die Beklagte lehnte die am 19. Dezember 2005 bei ihr eingegangenen Anträge des Klägers auf Bewilligung von
"Weihnachtsgeld für das Jahr 2005" und Übernahme von Fahrkosten (3,00 EUR für November 2005, 6,00 EUR für
Dezember sowie weitere Zahltage) mit Bescheid vom 16. Januar 2006 ab. Zur Begründung seines hiergegen
gerichteten Widerspruchs führte der Kläger aus, "andere" hätten ein Weinachtsgeld bekommen. Er sehe sich
gezwungen, sich die ihm bewilligten Geldleistungen in der Dienststelle in bar auszahlen zu lassen, da die Beklagte
nicht gewährleisten könne, dass sein Geld pünktlich auf seinem Konto sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.
Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus,
der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und
des Sonderbedarfs nach den §§ 30 bis 34 SGB XII werde in Form von Regelsätzen erbracht. Das Gesetz sehe einen
einmaligen Bedarf in Form einer Weihnachtsbeihilfe nicht vor. Die Übernahme von Fahrkosten des Klägers scheide
hier aus, da diese vom Regelsatz umfasst seien. Der Kläger müsse die Dienststelle der Beklagten nicht aufsuchen,
um Geldleistungen entgegenzunehmen. Er sei auf die Möglichkeit der Überweisung auf ein Konto mehrfach
hingewiesen worden sei, habe eine Leistung in dieser Form aber abgelehnt.
Der Kläger hat am 23. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. In der
mündlichen Verhandlung am 15. März 2007 hat er sein Begehren dahingehend konkretisiert, ihm seien neben einer
Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 60,00 EUR "die Fahrtkosten in Höhe von 3,20 EUR monatlich" zu zahlen.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage in der Besetzung mit der Richterin am Sozialgericht Tappel und den
ehrenamtlichen Richterinnen Hebner und Hiller mit Urteil vom 15. März 2007 abgewiesen und die Berufung gegen das
Urteil nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers
auf eine Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfests im Jahr 2005 in Höhe von 60,00 EUR bestehe nicht. Der Katalog
einmaliger Bedarfe in § 31 Abs. 1 SGB XII sei abschließend und führe eine Weihnachtsbeihilfe nicht auf. Nach dem
Willen des Gesetzgebers seien Ausgaben aus Anlass des Weihnachtsfests nun aus dem Regelsatz zu decken.
Entsprechendes gelte für die vom Kläger geforderte Fahrkostenbeihilfe in Höhe von monatlich 3,20 EUR.
Diesbezüglich enthalte § 2 Nr. 6 der Regelsatzverordnung eine Klarstellung, dass der Eckregelsatz einen gewissen
Anteil für Fahrkosten enthalte.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihm am 30. März 2007 zugestellten Urteil des Sozialgerichts wendet
sich der Kläger mit seiner am 17. April 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingegangenen
Beschwerde. Ihm stehe sowohl ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung als auch auf eine Beihilfe für das
Weihnachtsfest 2005 zu. In der Versagung der Weihnachtsbeihilfe liege eine Ungleichbehandlung mit ausländischen
Bürgern, die diese Leistung erhielten. Er habe im Klageverfahren auch den Eindruck gehabt, dass die Richterin am
Sozialgericht Tappel nicht unvoreingenommen sei.
Der Kläger hat - ebenfalls am 17. April 2007 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
beantragt und am 15. Mai 2007 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem LSG
eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. März 2007 zuzulassen, 2. ihm Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet
zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Beschwerde sei zumindest unbegründet. Einen Grund für die Zulassung der Berufung habe der
Kläger nicht vorgetragen. Die Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts könne der
Kläger nicht mehr rügen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2007 Anträge gestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, welche Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. März
2007 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Zulassungsgründe im Sinne des §
144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG sind nicht gegeben.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Art. 22 Nr. 1
Buchst. b des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer
Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Sowohl die Weihnachtsbeihilfe als auch die Übernahme von Fahrkosten, die der Kläger hier verfolgt, betreffen eine
Geldleistung. Beide Klagegegenstände ergeben zusammen keinen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als
500,00 EUR und betreffen keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr.
Wiederkehrende Leistungen in Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind gleichartige, sich wiederholende Leistungen,
die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, bzw. sich als einheitliche Folge aus demselben Rechtsverhältnis
darstellen (vgl. z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2009 - L 5 KR 100/09 NZB - juris m.w.N.). Zu den
wiederkehrenden gehören auch die laufenden Leistungen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 28. Januar
1999 - B 12 KR 51/98 B).
Die Beihilfe für das Weihnachtsfest 2005 in Höhe von 60,00 EUR betrifft offensichtlich eine einmalige und damit keine
wiederkehrende oder laufende Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die von dem Kläger geltend gemachten Fahrkosten sind wiederkehrende Leistungen, da sie nach dem vor dem
Sozialgericht gestellten Antrag als sich wiederholende Leistungen in gleichbleibender Höhe verfolgt werden. Sowohl
die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstands als auch der Dauer, für welche die Leistung erstrebt wird, hängen
von der Auslegung des Klageantrags unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage ab. Soweit das Begehren
über das hinausgeht, was der Rechtsmittelführer unter den gegebenen Umständen "allenfalls wollen kann", wird
hierdurch eine Zulassungsfreiheit der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht bewirkt (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 4. Dezember 2007 - L 13 AS 3729/07 - juris).
Der Kläger hat nach der Begründung seines am 19. Dezember 2005 bei der Beklagten gestellten Antrags wohl
zunächst die Erstattung von Kosten begehrt, die ihm nach seinem Vorbringen dadurch entstehen, dass er die ihm
zustehenden Geldleistungen abholen müsse.
Ein Anspruch im Sinne einer Auslagenerstattung wäre grundsätzlich von einem Handeln der Beklagten abhängig. Als
Rechtsgrundlage käme insoweit nur § 65a Satz 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) in
Betracht. Bei einem Verlangen eines persönlichen Erscheinens des Hilfebedürftigen durch den zuständigen
Leistungsträger zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die
Leistung notwendiger Maßnahmen, sollen nach dieser Vorschrift notwendige Auslagen in angemessenem Umfang nur
in Härtefällen ersetzt werden. Eine wiederkehrende Leistung für voraussichtlich mehr als ein Jahr kann sich insoweit
nicht ergeben, da jeweils eine Entscheidung der Beklagten über jeden zur Erstattung gestellten Betrag erforderlich
wäre.
Auch von der vom Sozialgericht geprüften Regelung in § 31 SGB XII werden nur einmalige Bedarfe erfasst.
Im weitesten Sinne könnte das Vorbringen des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass er die Fahrkosten in dem
zeitlichen Umfang geltend macht, in dem ihm zum Zeitpunkt des Antrags auf die Fahrkosten Leistungen bewilligt
waren, da die Behördengänge der Entgegennahme der Zahlungen dienen sollen. Die Regelungen über den Regelbedarf
(§ 28 SGB XII) und den Mehrbedarf (§ 30 SGB XII), die Grundlage der Bewilligung laufender Leistungen sind,
erstrecken sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Regelfall auf eine Bewilligung von zwölf Monaten. Sie betreffen
damit zwar laufende Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, die aber unterhalb des für eine
zulassungsfreie Berufung maßgebenden Zeitraums von mehr als einem Jahr liegen. Gleichzeitig kann damit ein Wert
des Beschwerdegegenstandes für die Fahrkosten von mehr als 440,00 EUR (500,00 EUR - 60,00 EUR
Weihnachtsbeihilfe) nicht angenommen werden.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1),
das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu,
wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwarten werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der
Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem
Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloßes individuelles
Interesse hinausgeht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RdNr.
28). Vorliegend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Der
Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die für eine Mehrzahl anderer Fälle von Bedeutung sind.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in den Regelungen über den Bedarf in
den §§ 28 ff. SGB XII - anders als in der Regelung in § 21 Abs. 1a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - eine
Weihnachtbeihilfe nicht mehr vorsieht. Dies ist auch in der Rechtsprechung bereits entsprechend entschieden worden
(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - L 20 B 66/05 SO - juris). Soweit für bestimmte
Hilfebedürftige in Einrichtungen nach § 133b SGB XII die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe vorgesehen
ist, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Denn die Weihnachtsbeihilfe für diese Personen ist im Zusammenhang den diesen
Hilfebedürftigen im Übrigen gewährten Barbeträgen und Sachleistungen zu sehen.
Im Hinblick auf die Erstattung von Fahrkosten für Vorsprachen eines Hilfebedürftigen in einer Behörde kommt nur §
65a SGB I als Rechtsgrundlage in Betracht. Die Auslegung dieser Vorschrift ist hier nicht streitig. Vielmehr bestreitet
die Beklagte bereits ein von ihr veranlasstes Erscheinen des Klägers in der Behörde im Sinne der Vorschrift.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche
liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein
übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die
Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders
ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 30 unter Hinweis auf § 160 RdNr. 10 ff.). Eine abweichende
Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt oder des BSG existiert nicht.
Schließlich hat der Kläger auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im
Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger behauptet, die Vorsitzende der Kammer
des Sozialgerichts Halle, die Richterin am Sozialgericht Tappel, sei voreingenommen gewesen, ergibt sich daraus
kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel.
Zu den Verfahrensmängeln, bei denen unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf einer
Gesetzesverletzung beruht, gehören die absoluten Revisionsgründe im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO. Zu
den absoluten Revisionsgründen gehört die Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung, obgleich er wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden war (§ 547 Nr. 3 ZPO).
Ein Antrag, die Richterin am Sozialgericht Tappel wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist während des
Klageverfahrens nicht gestellt worden. Andere Gesichtspunkte, die hier als gerügter Verfahrensmangel berücksichtigt
werden könnten, sind nicht erkennbar.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG
gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine
vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19
Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf
Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar
hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den
Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR
81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache
zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar
1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem vorgenannten Sinne. Es wird diesbezüglich auf
die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4
Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht
rechtskräftig.