Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 03.11.2009

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 03.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 4 AS 523/09 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 263/09 B ER
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung zweier
Geldbeträge, die er für zwei Heizöllieferungen aufgewendet hat.
Der Antragsteller steht bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die
Altersrentnerin ist und eine monatliche Rente iHv 786,70 EUR bzw. ab Januar 2009 iHv 785,83 EUR bezieht, ein
eigenes Einfamilienhaus, das durch eine Ölheizung beheizt wird. Im Rahmen der monatlichen Leistungsbewilligung
nach dem SGB II wird ein auf ihn entfallender Heizkostenanteil von 36,00 EUR berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 9. September 2008 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller – unter Berücksichtigung eines
Einkommensüberhangs aus dem Renteneinkommen der Ehefrau sowie von Pachteinnahmen – für den
Bewilligungszeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 vorläufig Leistungen iHv monatlich 270,71 EUR.
Für Oktober 2008 betrug der vorläufige Leistungsbetrag 258,20 EUR. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil nicht
feststand, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte, und die
Erwerbsfähigkeit geprüft wurde. Im Bewilligungszeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009 wurden mit Bescheid
vom 23. Februar 2009 monatlich 245,67 EUR bewilligt.
Am 25. September 2008 ließ sich der Antragsteller 1.000 Liter Heizöl zu einem Bruttorechnungsbetrag von 849,66
EUR liefern. Er überwies den Rechnungsbetrag am 10. Oktober 2008 von seinem Konto und bat mit Schreiben vom 1.
November 2008 die Antragsgegnerin um Übernahme des Rechnungsbetrags, hilfsweise um die Gewährung eines
entsprechenden Darlehens. Er sei mit einem monatlichen Einbehalt iHv 72,00 EUR von den laufenden Leistungen
einverstanden. Mit Bescheid vom 21. November 2008 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen
über 849,66 EUR für die Beschaffung von Heizöl. Zu dessen Rückzahlung behielt sie monatliche Raten iHv 72,00
EUR von den laufenden Leistungen ein.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Darlehensbewilligung vom 21.
November 2008 ein und beantragte die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss bzw. die Übernahme der
Kosten iHv 849,66 EUR für das gelieferte Heizöl.
Auf Bestellung erhielt der Antragsteller am 18. Dezember 2008 erneut 1.000 Liter Heizöl zum Gesamtpreis (brutto) von
520,03 EUR. Mit Schreiben vom 4. Januar 2009 bat er die Antragsgegnerin um Übernahme der Kosten und fügte dem
Schreiben die Kopie eines am 4. Januar 2009 ausgefüllten Überweisungsträgers über die Begleichung der
Rechnungssumme bei.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme ab. Da dem Antragsteller bereits
im November 2008 ein Darlehen für die Heizkosten gewährt worden sei, sei der Antrag abzulehnen. Sein Verbrauch an
Heizenergie sei unverhältnismäßig hoch. Die im Rahmen der Leistungsbewilligung berücksichtigten
Heizungspauschalen seien so bemessen, dass sie zur Deckung des notwendigen Heizbedarfs ausreichten. Gegen
diesen Ablehnungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2009 Widerspruch ein.
Am 7. Februar 2009 ließ sich der Antragsteller erneut 1.000 Liter Heizöl liefern. Den Rechnungsbetrag iHv 546,21 EUR
überwies der Antragsteller am 23. Februar 2009 an den Lieferanten und stellte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 28. Februar 2009 einen Antrag auf Übernahme der Kosten, den diese zunächst nicht beschied.
Am 19. Mai 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht
und in zwei Verfahren S 4 AS 523/09 ER die vorläufige Erstattung der Kosten für die Heizöllieferung vom 18.
Dezember 2008 in Höhe von 520,03 EUR sowie S 4 AS 529/09 ER die vorläufige Erstattung der Kosten für die
Heizöllieferung vom 7. Februar 2009 in Höhe von 546,21 EUR begehrt. Er befinde sich in einer wirtschaftlichen
Notlage und könne die von der Antragsgegnerin zu tragenden Heizkosten, mit deren Pauschalierung er nicht
einverstanden sei, nicht vorfinanzieren. Sein Girokonto stehe mit über 3.000,00 EUR im Minus, er müsse
Überziehungszinsen bezahlen.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin den Kostenübernahmeantrag für die Heizöllieferung im
Februar 2009 abgelehnt.
Mit zwei Beschlüssen vom 29. Juni 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es
bestehe kein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller die Rechnungen des Heizöllieferanten bereits bezahlt habe. Es
sei ihm zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Zinsaufwendungen für die Kontoüberziehung
führten nicht zu einer existentiellen Notlage. Das SG hat in den Beschlüssen jeweils auf die Unanfechtbarkeit gemäß
§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Am 29. Juli 2009 hat der Antragsteller gegen beide Beschlüsse Beschwerde eingelegt und zur Begründung
ausgeführt, die fehlende Erstattung der Kosten für die Heizöllieferungen iHv insgesamt 1.066,24 EUR koste ihn
monatlich 12,67 EUR an Zinsen. Da der Betrag für beide Heizöllieferungen den Beschwerdewert von 750,00 EUR
übersteige, werde nur vorsorglich die Zulassung der Beschwerde beantragt. Die beiden Verfahren hätten vom SG
verbunden werden müssen. Nur auf Veranlassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe er zwei Anträge auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde mit dem
Argument der Entlastung der Landessozialgerichte überzeuge nicht. Es bestehe die Verpflichtung der Gerichte, sich
im Bereich existenzsichernder Leistungen schützend vor die Hilfesuchenden zu stellen. Dazu diene das
Prozessrecht. Ein "kurzer Prozess" zu Lasten der Hilfebedürftigen sei mit dem verfassungsrechtlichen Postulat nicht
vereinbar. Im Übrigen handele es sich um die Heizkosten für einen Bewilligungsabschnitt. Im Bewilligungszeitraum
von September 2008 bis zum 28. Februar 2009 habe er insgesamt vier Lieferungen zu je 1.000 Liter Heizöl bezogen.
Die Beträge seien daher zu addieren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Sozialgerichts Stendal vom 29. Juni 2009 aufzuheben
und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erstattung der Kosten für die
Lieferungen von Heizöl iHv insgesamt 1.066,24 EUR zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des SG vom 29. Juni 2009 sind ausgeschlossen und daher zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre. Die ohne Übergangsregelung in Kraft getretene Ausschlussregelung ist auf das vorliegende Verfahren, welches
erst im Mai 2009 rechtshängig geworden ist, anzuwenden.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik
dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen – und damit unzulässig – ist, wenn die
Berufung in der Hauptsache nicht Kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung
bedürfte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, Az.: L 5 B 341/08 AS ER;
so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, Az. L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg,
Beschluss vom 1. September 2008, Az. L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, Az. L 7
SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008, Az. L 7 B 192/08 AS ER; alle zitiert nach
juris; ebenso: 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, Az. L 4 B 17/08 KR ER).
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der
Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt.
Dieser Zweck sollte durch die Anhebung des Schwellenwertes auf 750,00 EUR und durch die Einschränkung der
Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem
Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn man eine fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine
hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über
deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, unter Geltung des neuen Rechts anerkennen
würde. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit
stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten
stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten
Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es
ein Hauptsacheverfahren geben und wie dieses ggf. entschieden werden wird. Die Prüfung der Zulassungsgründe
Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht
möglich. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist
wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen
sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz
maßgeblich darum geht, "vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
gerade nicht abschließend beantwortet.
Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder
die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch
gegen deren Anwendbarkeit spricht.
Aus den oben dargestellten Gründen folgt der Senat nicht der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des LSG
Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21. Oktober 2008, Az.: L 6 AS 458/08 ER).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt.
Dieser Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, welche der beantragten Leistungen das SG
dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Beschwerdeanträgen noch weiterverfolgt wird.
Der Beschwerdewert ist für jedes der anhängigen Beschwerdeverfahren gesondert zu bestimmen. Im Verfahren L 5
AS 263/09 B ER beträgt er 520,03 EUR (Heizöllieferung im Dezember 2008) und im Verfahren L 5 AS 264/09 B ER, in
dem es um die Lieferung im Februar 2009 geht, 546,21 EUR. Damit wird der Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG iHv 750,00 EUR in keinem der Beschwerdeverfahren erreicht. Die Beschwerden sind nicht statthaft.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Beschwerdewerte nicht zu addieren. Es handelt sich um
gesonderte, eigenständige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit unterschiedlichen Streitgegenständen.
Zwar geht es jeweils um die Erstattung von Heizkosten, jedoch erfolgte der Heizölbezug zu verschiedenen
Zeitpunkten zu unterschiedlichen Preisen. Der Antragsteller hat die Erstattung der aufgewendeten Beträge in zwei
gesonderten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht.
Soweit dem Antragsteller von der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle bei der Protokollierung der beiden Anträge auf
Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz die fehlerhafte Auskunft erteilt worden sein sollte, die Erstattung der
aufgewendeten Beträge zur Begleichung der beiden Rechnungen für die Heizöllieferungen sei nur in gesonderten
Verfahren möglich, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Der rechtskundige Antragsteller hätte zum
einen auf der Protokollierung seines Begehrens in der von ihm gewünschten Form bestehen können und zum anderen
im Verlauf der Verfahren einen Verbindungsantrag (am besten unter Angabe der für ihn maßgeblichen Gründe für die
Verbindung) stellen können. Eine falsche Auskunft in der Rechtsantragsstelle kann allenfalls zu
Schadensersatzansprüchen oder bei Fristversäumnis zur Wiedereinsetzung führen (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 90 RN 6a). Beratungspflichten des Urkundsbeamten beziehen sich
allenfalls auf Formalien, Formulierungen und Fragen der Fristwahrung; Rechtsberatung iS einer Hinweispflicht
bezüglich eventueller Zulässigkeitsvoraussetzungen einer späteren Beschwerde gehört nicht zu seinen Aufgaben.
Eine falsche Auskunft kann daher nicht dazu führen, dass verfahrensrechtliche Regelungen unbeachtlich werden.
Vorliegend hat auch das SG die beiden Verfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung nach § 113 SGG verbunden.
Hierauf hätte der Antragsteller auch keinen Anspruch gehabt, denn die Entscheidung über eine Verbindung steht im
Ermessen des Gerichts und ist nicht selbstständig anfechtbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG,
a.a.O., § 113 RN 3).
Es liegt kein Fall einer objektiven Klagehäufung mehrerer prozessual selbstständiger Ansprüche vor, weil der
Antragsteller seine Erstattungsbegehren gerade nicht in einem Verfahren verfolgt, sondern gesondert geltend gemacht
hat (§ 56 SGG).
Für das Erreichen des Beschwerdewerts kommt es daher auf den Wert jedes einzelnen Streitgegenstands an. Der
Umstand, dass es in beiden Verfahren um Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, sogar um
Heizkosten für einen Bewilligungszeitraum geht, steht dem nicht entgegen. Grundlage des vom Antragsteller
benannten Beschwerdeverfahrens L 5 B 593/08 AS ER war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem
streitgegenständlich die (gesamte) Übernahme von weiteren Heizkosten für eine Heizperiode war. Eine Addition der
Werte der zwei getrennten Beschwerdeverfahren, nur um den erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen, ist
unzulässig.
Auch eine Verbindung der beiden Verfahren durch den Senat (§ 113 SGG) würde im vorliegenden Fall nicht
weiterhelfen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Erreichung des Beschwerdewerts derjenige der Einlegung des
Rechtsmittels ist. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um gesonderte Verfahren, in denen jeweils der
Beschwerdewert erreicht sein muss.
Hier ist in beiden Verfahren der Beschwerdewert in Form der Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung nicht erreicht. Da es im Übrigen nicht um wiederkehrende oder laufende
Leistungen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) geht, ist die Beschwerde unzulässig.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Es dürfte
am Abordnungsgrund fehlen, da die beiden Heizölrechnungen bereits bezahlt wurden. Die vom Antragsteller geltend
gemachte Zinsbelastung wegen der Überziehung des Girokontos der Eheleute begründet keine akute wirtschaftliche
Notlage, die die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderlich macht. Die auf den Antragsteller
entfallenden Zinslasten von monatlich 3,09 EUR (14,25 % von 520,03 EUR: 12: 2 Personen) und 3,24 EUR (14,25 %
von 546,21 EUR: 12: 2) stellen auch in ihrer Gesamthöhe von 6,33 EUR einen Bagatellbetrag dar, der deutlich – hier
mit 2,00 % – unter 5 % der auf den Antragsteller entfallenden Regelleistung (iHv 316,00 EUR im Jahr 2008) liegt. Eine
monatliche Deckungslücke von weniger als 5 % der individuellen Regelleistung führt nach der Rechtsprechung des
Senats regelmäßig nicht zu einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beachtenswerten existentiellen
Notlage (vgl. Beschluss vom 30. März 2009, Az.: L 5 B 121/08 AS ER zitiert nach juris). Der Antragsteller ist auch
insoweit auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).