Urteil des LSG Sachsen vom 30.06.1997

LSG Fss: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, firma, rechtsmittelbelehrung, entstehung, anschluss, auflage, beitragspflicht, niedersachsen

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.06.1997 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 10 AL 237/98
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 38/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09.12.1998 wird verworfen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit ab
17.09.1997, vorab jedoch über die Statthaftigkeit der Berufung.
Der am ...1956 geborene, ledige, kinderlose Kläger war vom 01.11.1993 bis zum 31.03.1997 bei der Firma SWB P ...
D ... und vom 01.04. bis 31.08.1997 bei der Firma P ... GmbH D ..., jeweils als Projektingenieur, beschäftigt. Im
Februar und März 1997 betrug das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers 4.500,00 DM monatlich, in den Monaten April bis
Juni 1997 5.000,00 DM/Monat. Der Kläger erhielt das ihm für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.08.1997 zustehende
Arbeitsentgelt i. H. v. ebenfalls 5.000,00 DM/Monat infolge Liquiditätsproblemen des Arbeitgebers nicht ausgezahlt.
Deswegen erhob er Klage zum Arbeitsgericht Dresden, das den Arbeitgeber mit Versäumnisurteil vom 04.11.1997
verurteilte, an den Kläger das Arbeitsentgelt für die Monate Juli und August 1997 i. H. v. insgesamt 7.090,60 DM zu
zahlen. Die Vollstreckung blieb erfolglos.
Für die Monate Juli und August 1992 erhielt der Kläger von der Beklagten Konkursausfallgeld i. H. v. 7.090,60 DM.
Am 01.09.1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.
In der Arbeitsbescheinigung vom 02.09.1997 gab die Firma SWB P ... D ... an, ein Beschäftigungsverhältnis zwischen
ihr und dem Kläger habe vom 01.11.1993 bis zum 31.03.1997 bestanden. Der Kläger habe von Oktober 1996 bis März
1997 ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 4.500,00 DM/Monat bezogen. In einer undatierten Arbeitsbescheinigung
bestätigte die Firma P ... GmbH D ..., für die Zeit vom 01.04.1997 bis zum 31.08.1997 ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v.
5.000,00 DM/Monat. Vom 01.07.1997 bis zum 31.08.1997 sei das Arbeitsentgelt infolge von Liquiditätsproblemen
nicht ausgezahlt worden.
Mit Bescheid vom 02.10.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit ab 17.09.1997 Alg nach einem
Bemessungsentgelt i. H. v. 1.110,00 DM/Woche, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz i. H. v.
372,00 DM wöchentlich für die Dauer von 312 Kalendertagen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 23.10.1997. Sein Bruttoarbeitslohn habe
1.180,00 DM/Woche betragen. Das Bemessungsentgelt sei im Bescheid der Beklagten zu niedrig festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 19.01.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig ab 01.01.1998 Alg nach
unveränderten Leis- tungskriterien, jedoch unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung von 1998, i. H. v. 374,50
DM/Woche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Arbeitsentgelt i. S. d. § 111 Abs. 1 AFG sei das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
durchschnittlich in der Woche erhalten habe (§ 112 Abs. 1 Satz 1 AFG). Der Bemessungszeitraum umfasse die beim
Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate der die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose
Arbeitsentgelt erzielt habe (§ 112 Abs. 2 Satz 1 AFG). Den Bemessungszeitraum bildeten zunächst die
berücksichtigungsfähigen Lohnabrechnungszeiträume, die ganz oder teilweise in den Rahmen der letzten 6 Monate
der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs fallen
(Bemessungsrahmen). Enthielten diese Lohnabrechnungszeiträume weniger als 100 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt, sei solange der jeweils zeitlich vorausgehende berücksichtigungsfähige Lohnabrechnungszeitraum
vollständig in den Bemessungszeitraum einzubeziehen, bis mindestens 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
erreicht seien. Laut vorliegender Arbeitsbescheinigungen sei der Kläger vom 01.11.1993 bis 31.03.1997 und vom
01.04.1997 bis zum 31.08.1997 jeweils als Projektingenieur beschäftigt gewesen. Er habe vom 01.07.1997 bis
31.08.1997 kein Arbeitsentgelt erhalten. Somit bleibe das während dieser Zeit nicht zugeflossene Arbeitsentgelt bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Den Bemessungszeitraum bilde daher die Zeit vom
01.02.1997 bis zum 30.06.1997. Dieser Zeitraum umfasse insgesamt 106 Arbeitstage. Der Kläger habe vom
01.02.1997 bis zum 31.03.1997 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von jeweils 4.500,00 DM erzielt, für die
Zeit vom 01.04.1997 bis zum 30.06.1997 habe er ein Bruttoarbeitsentgelt von jeweils monatlich 5.000,00 DM erhalten.
Daraus berechne sich ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt i. H. v. 24.000,00 DM. Das durchschnittliche monatliche
Bruttoarbeitsentgelt betrage 4.800,00 DM. Daraus resultiere ein wöchentliches zu rundendes Bruttoarbeitsentgelt i. H.
v. 1.110,00 DM (4.800,00 DM x 3 Monate: 13 Wochen). Die Monate Juli und August 1997 seien nicht in den
Bemessungszeitraum einzubeziehen, da für diesen Zeitraum kein Arbeitsentgelt zugeflossen sei.
Mit Veränderungsmitteilung vom 10.03.1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er befinde sich ab 30.03.1998 in einer
Umschulungsmaßnahme. Mit Bescheid vom 05.06.1998 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.07.1998 und
05.01.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 25.05.1998 Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds nach
der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leistungssatz, einem Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM i. H. v. 374,50
DM, ab 01.07.1998 nach einem Bemessungsentgelt von 1.130,00 DM i. H. v. 379,70 DM und ab 01.01.1999 i. H. v.
381,22 DM.
Am 16.02.1999 meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg.
Mit Bescheid vom 30.03.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger aus dem am 17.09.1997 entstandenen Anspruch Alg
nach einem Bemessungsentgelt von 1.130,00 DM, der Leistungsgruppe A, dem allgemeinen Leistungssatz i. H. v.
381,22 DM wöchentlich, ab 01.07.1999 nach einem Bemessungsentgelt von 1.150,00 DM i. H. v. 386,05 DM
(Dynamisierungsbescheid vom 27.07.1999).
Vom 08.09.1999 bis zum 15.11.1999 ging der Kläger einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als
Projektingenieur nach.
Am 09.11.1999 meldete er sich erneut arbeitslos. Mit Bescheid vom 27.12.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab
16.11.1999 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 1.150,00 DM i. H. v. 386,05 DM. Der Anspruch auf Alg war am
24.11.1999 erschöpft. Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte hiernach Anschluss-Arbeitslosenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 16.03.1998, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Dresden am selben Tag, hat der Kläger gegen
den Widerspruchsbescheid vom 13.02.1998 Klage erhoben. Er begehrt Alg unter Berücksichtigung eines
Bemessungsentgeltes von 1.180,00 DM.
Mit Urteil vom 09.12.1998 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Voraussetzung für die Berücksichtigung
des Lohns im Rahmen des § 112 Abs. 1 Satz 1 AFG sei, dass der betreffende Betrag dem Arbeitslosen tatsächlich
zugeflossen sei, wenn auch erst nach seinem Ausscheiden. Ohne diesen Zufluss komme die Berücksichtigung des
Lohns von vornherein nicht in Betracht. Der Bemessungszeitraum umfasse nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG die beim
Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate vor Entstehung des
Anspruchs. Der Arbeitgeber des Klägers habe seine Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil vom
04.11.1997 nicht erfüllt, so dass dem Kläger für den Zeitraum Juli bis August 1997 tatsächlich kein Arbeitsentgelt
zugeflossen sei. Ein Zufluss an Arbeitsentgelt für den betreffenden Zeitraum könne auch nicht in der erfolgten
Bewilligung von Konkursausfallgeld gesehen werden. Konkursausfallgeld sei kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 112
und 111 AFG. Der Bemessungszeitraum erstrecke sich folglich vom 01.02.1997 bis zum 30.06.1997 (insgesamt 106
Arbeitstage). Der Kläger habe im Bemessungszeitraum ein Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. insgesamt 24.000,00 DM
erzielt. Dem stünden 866,5 Arbeitsstunden gegenüber (40 Stunden wöchentlich x 13: 3 = 173,3 Stunden monatlich).
Somit ergebe sich ein durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzieltes Arbeitsentgelt von 27,70 DM. Vervielfacht mit der
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergebe sich ein in der Woche durchschnittlich
erzieltes Arbeitsentgelt von 1.108,00 DM, gerundet 1.110,00 DM (§ 112 Abs. 10 AFG). Weder im Tenor noch in den
Entscheidungsgründen des Urteils ist ein Ausspruch darüber enthalten, dass das SG die Berufung zulässt.
Bestandteil des Urteils ist eine Rechtsmittelbelehrung, nach der die Berufung zulässig ist.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich Empfangsbekenntnisses am 09.02.1999 zugestellte
Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 08.03.1999, eingegangen beim Sächsischen Landessozialgericht am selben Tag,
Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Zuflusstheorie des BSG.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 09.12.1998 und der Bescheide vom 02.10.1997 und
19.01.1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13.02.1998 zu verurteilen, dem Kläger ab 17.09.1997 Alg nach
einem Bemessungsentgelt von 1.180,00 DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die eingereichte Berufung sei nicht statthaft.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.04.2001 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige, die Berufung
durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu verwerfen. Es hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen und
die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Entscheidung ergeht gem. § 158 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Berufung ist nicht statthaft. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil
des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,00 DM übersteigt.
Vorliegend wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.000,00 DM nicht erreicht. Aus dem der Alg-Berechnung
seitens der Beklagten zugrunde gelegten Bemessungsentgelt von 1.110,00 DM ergibt sich für die Zeit vom
17.09.1997 bis 31.12.1997 ein Leistungssatz von 372,00 DM/Woche (62,00 DM täglich), aus dem vom Kläger
begehrten Bemessungsentgelt von 1.180,00 DM ein Leistungssatz von 389,40 DM wöchentlich (64,50 DM pro
Kalendertag). Hieraus resultiert eine Differenz zwischen begehrter und gewährter Leistung von 2,90 DM pro
Kalendertag und für den genannten Zeitraum i. H. v. insgesamt 263,90 DM.
Bezüglich der anschließenden Zeit vom 01.01.1998 bis zum 29.03.1998 resultiert aus dem von der Beklagten
zugrunde gelegten Bemessungsentgelt von 1.110,00 DM ein Leistungssatz von 374,50 DM wöchentlich (53,50 DM pro
Kalendertag), aus dem vom Kläger begehrten Bemessungsentgelt ein solcher von 391,93 DM/Woche (55,99 DM pro
Kalendertag). Die kalendertägliche Differenz beträgt 2,49 DM und die für den Gesamtzeitraum 219,12 DM.
Der Kläger macht für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 17.09.1997 bis 29.03.1998 folglich einen
Gesamtanspruch von 483,02 DM geltend. Dieser liegt unter dem in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG genannten
Beschwerdewert von 1.000,00 DM. Das Berufungsverfahren betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), da Alg zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung
lediglich in der Zeit vom 17.09.1997 bis 29.03.1998 bezogen wurde.
Die Bewilligungsbescheide über das im Anschluss an die Bewilligung von Alg gewährte ESF-Uhg sind nicht gem. § 96
SGG Gegenstand des Verfahrens, weil es sich bei ESF-Uhg um eine andere, nach gesonderten Regelungen zu
bemessende Leistung handelt und hierdurch die Bescheide über die Bewilligung von Alg weder abgeändert noch
ersetzt wurden (vgl. LSG Niedersachsen, NZS 1997, 47; LSG Niedersachsen, Breithaupt 1997 S. 83; Meyer-Ladewig,
SGG, 6. Auflage, Rdnr. 10 zu § 96 SGG; Zeihe, SGG, Rdnr. 4j gg zu § 96).
Es kann dahinstehen, ob die nach Einlegung der Berufung am 08.03.1999 ergangenen Alg-Bescheide vom
30.03.1999, 27.07.1999 und 27.12.1999 gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
6. Auflage, Rdnr. 19 ff. zu § 144). Selbst wenn man diese Bescheide einbeziehen würde, wäre die Berufung nicht
statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 1.000,00 DM wäre auch in diesem Fall nicht erreicht.
Bezüglich der Zeit vom 30.03.1999 bis 30.06.1999 resultiert aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten
Bemessungentgelt von 1.130,00 DM ein Leistungssatz von 381,22 DM wöchentlich (54,46 DM täglich). Der Kläger
begehrt Alg aus einem angepassten BE von 1.200,00 DM (1.180,00 DM x Anpassungsfaktor 1,0178); der
Leistungssatz würde in diesem Fall 398,23 DM/Woche (56,89 DM kalendertäglich) betragen. Für den genannten
Zeitraum ergäbe sich eine Differenz zwischen begehrtem und erhaltenem Alg i. H. v. 225,99 DM. Hinsichtlich der
Zeiträume vom 01.07.1999 bis 07.09.1999 und 16.11.1999 bis 23.11.1999 bewilligte die Beklagte unter
Zugrundelegung eines BE von 1.150,00 DM einen Leistungssatz von 386,05 DM/Woche (55,15 DM pro Kalendertag).
Aus dem vom Kläger begehrten angepassten BE von 1.220,00 DM ergäbe sich eine wöchentlicher Leistungssatz i. H.
v. 402,99 DM (57,57 DM täglich). Die Differenz zwischen begehrtem und bewilligtem Alg würde 186,34 DM betragen.
Für den gesamten Zeitraum der Bewilligung von Alg ergäbe sich eine Differenz zwischen dem vom Kläger im
Berufungsverfahren geltend gemachten und dem gewährten Alg i. H. v. 895,35 DM. Diese läge unter dem
Beschwerdewert.
Die Berufung beträfe auch in diesem Fall keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr, weil dem Kläger
insgesamt - wie im Bescheid vom 02.10.1997 zutreffend ausgewiesen - lediglich Alg für die Dauer von 312
Kalendertagen bewilligt wurde.
Die Bescheide über die Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe sind nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 10 zu § 96 SGG; Zeihe, SGG, Rdnr. 4j gg zu § 96).
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG war die Berufung mithin nicht statthaft. Von der Möglichkeit, die Berufung gem. § 144
Abs. 2 SGG zuzulassen, hat das SG keinen Gebrauch gemacht. Der die Rechtsmittelbelehrung einleitende Satz
"Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden" beinhaltet keine solche Zulassung. Eine irrtümlich erteilte
Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine Anfechtungsmöglichkeit nach ihrem
unrichtigen Inhalt (BSGE 5, 92, 95; BSG, Breithaupt 78, 998; BSG, SGB 1990, 288; BSG, NZS 1997, S. 388 m. w.
N.; Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 40, 45 zu § 144).
Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde war nicht möglich, weil eine solche von der
Rechtsprechung nicht zugelassen wird, wenn der betroffene Beteiligte sachkundig vertreten ist (BSG, SozSich 1997,
S. 279; BSG; NZS 1997, 388; Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 44 zu § 144). Zudem enthielt die von der
Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Berufungsschrift nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, das
anstelle der ausdrücklich so bezeichneten "Berufung" eine Nichtzulassungsbeschwerde gewollt war.
Dem Kläger bleibt es unbenommen, beim SG das statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde unter
Hinweis auf § 66 Abs. 2 SGG bzw. unter Stellung eines Eintrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
einzulegen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 45 zu § 144 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (§ 158 Satz 3 SGG i. V. m. § 160
Abs. 2 SGG).