Urteil des LSG Sachsen vom 08.04.1998

LSG Fss: grundsatz der gleichbehandlung, umlageverfahren, feststellungsklage, anfechtungsklage, klagebegehren, belastung, vergleich, mutterschaft, deckung, ersatzkasse

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.04.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 16 Kr 108/96
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 23/97
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. März 1997 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Entrichtung der Umlage zur Deckung der Ausgleichszahlungen für den Zuschuß
zum Mutterschaftsgeld im Zeitraum ab 1995.
Die Kläger führen in Sozietät eine Anwaltskanzlei mit Sitz in R ... bei Dresden und der Betriebsnummer ... Sie
beschäftigen weniger als 20 Beschäftigte, die teilweise bei der Beklagten, teilweise bei Ersatzkassen
krankenversichert sind.
Die Satzung der Beklagten sieht in ihrem § 32 vor, daß am Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen Arbeitgeber
teilnehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Nachdem die Kläger ihre
Beitragsnachweise für Januar und Februar 1995 abgegeben hatten, stellte die Beklagte fest, daß bei den Eintragungen
für die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für Mutterschaftsaufwendungen (Umlage U 2)
Beitragspositionen nicht eingestellt waren. Nachdem sie die Kläger mit Schreiben vom 21.03.1995 und vom
04.04.1995 vergeblich darauf hingewiesen hatte, daß die Voraussetzungen für eine Teilnahme am
Lohnfortzahlungsverfahren gegeben seien und sie die jeweiligen Mutterschaftsaufwendungen in Höhe von 80 v.H.
erstatten werde, stellte die Beklagte die Teilnahme der Kläger am Lohnfortzahlungsverfahren mit Bescheid vom
21.05.1996 fest.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 13.08.1996 ist ausgeführt, das Schreiben vom
21.05.1996 sei ein Verwaltungsakt, mit welchem die Beklagte die Teilnahme der Kläger am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen nach dem LFZG festgestellt habe. Die Höhe der hier einschlägigen Umlage betrage ab dem
01.01.1995 0,1 v.H. vom Bruttoeinkommen der Beschäftigten.
Hiergegen hat sich die am 02.09.1996 erhobene Klage gerichtet.
Die Kläger haben unter anderem vorgetragen, die Beklagte berücksichtige nicht die Möglichkeit des Kassenwahlrechts
nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) a.F. Die Anwendung des LFZG i. d. F. vom
26.05.1994 sei ohnehin rechtswidrig, zumal dessen § 10 auf die aufgehobenen Bestimmungen der §§ 1, 7 LFZG a. F.
verweise, das Erstattungsverfahren daher ins Leere laufe. Es sei nicht einzusehen, weshalb Arbeitnehmer ohne
Spezifizierung nach Geschlecht und Alter zu Versicherungsbeiträgen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
herangezogen werden sollten. Bei vielen Mitarbeitern könne sich jedoch das mit dem Mutterschutzgesetz
abgesicherte Risiko nicht verwirklichen. § 10 LFZG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil danach
lediglich Arbeitgeber mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten erfaßt seien. Auch müsse dem Unternehmer die
Entscheidung selbst überlassen bleiben, gegen welche Risiken er seinen Betrieb versichern wolle. Die Durchführung
des Ausgleichsverfahrens führe zu Sozialabgaben, die das Einkommen angestellter Beschäftigter über 50 v.H.
belasteten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.03.1997 abgewiesen. Das im angefochtenen Bescheid auf
Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren für Mutterschaftsaufwendungen für die zurückliegende Zeit ab 1.
Januar 1995 gerichtete Klagebegehren sei als Anfechtungsklage zulässig. Soweit das Klagebegehren darüber hinaus
grundsätzlich auf die Feststellung des Nichtbestehens der von der Beklagten behaupteten Teilnahmepflicht an dem
Ausgleichsverfahren ziele, liege darin eine neben der Anfechtungsklage zulässig erhobene Feststellungsklage i.S.d. §
55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage sei unbegründet, weil die Kläger zur Entrichtung der Umlagebeträge gegenüber der Beklagten gem. § 14
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 LFZG verpflichtet seien. Das Schreiben vom 21.05.1995 stelle
einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der hinreichend bestimmt sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die Beklagte
in dem Bescheid die genaue Berechnungsweise der Umlage nicht nochmals erläutert habe, weil die Berechnung den
Klägern bereits aus den Schreiben vom 21.03.1995 sowie vom 04.04.1995 hinreichend bekannt gewesen sei. Im
übrigen habe sich die Klage vorrangig gegen das Bestehen einer Umlagepflicht schlechthin gerichtet. § 14 Abs. 1 und
Abs. 2 i.V.m. § 10 LFZG verstießen nicht gegen das Wahlrecht der Beschäftigten nach § 183 SGB V a.F. bzw. nach
den Vorschriften der §§ 173 ff. SGB V i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl. I S.
2266). Der Umstand, daß das Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen nach dem MuSchG allein durch die
Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft sowie die Seekrankenkasse durchgeführt werde,
hindere die Beschäftigten nicht daran, für ihre persönliche Mitgliedschaft eine andere Krankenkasse, etwa eine
Ersatzkasse, zu wählen. § 10 und § 14 LFZG liefen nicht, wie die Kläger meinten, ins Leere. Auch nach Inkrafttreten
des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vom 26.05.1994, das lediglich zur Aufhebung der §§ 1 bis 9 LFZG geführt
habe, seien die §§ 10 ff. LFZG weiterhin anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 2 LFZG verweise auf § 14 MuSchG. Darin sei
die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach wie vor geregelt.
Die den Klägern auferlegte Umlagepflicht verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die streitgegenständlichen
Vorschriften beruhten auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß der nach § 14 Abs. 1 MuSchG zu zahlende Zuschuß
zum Mutterschaftsgeld insbesondere für die lohnintensiven Kleinbetriebe eine erhebliche wirtschaftliche Belastung
bedeuten könne. Es sei nicht sachwidrig, das Umlageverfahren auf Kleinbetriebe zu beschränken, zumal diese in der
Regel durch Arbeitsentgeltzahlungen bei Ausfall der Arbeitskraft stärker belastet seien als Großbetriebe. Die
Umlagepflicht stelle auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Regelungen, die,
wie hier, nicht in die Substanz des Betriebes eingriffen, sondern lediglich Auflagen für die Ausübung des Gewerbes
darstellten, seien in der Regel nur als eine Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums zu bewerten. Nicht
ersichtlich sei, daß die - nur den Arbeitgebern auferlegte - Umlagepflicht zu einer Belastung der Beschäftigten führe.
Gegen das am 10.06.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.06.1997 eingelegte Berufung.
Die Kläger halten den angefochtenen Bescheid für verfassungswidrig. Sie rügen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
und führen hierzu an, in ihrem Betrieb mache der Aufwand für Gehälter und damit verbundene Kosten 28 v.H. der
Gesamtkosten aus; der Gesamtkostenanteil am Umsatz betrage etwa 60 v.H. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründung vom 25.07.1997 verwiesen (Bl. 17 ff. d.A.).
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.03.1997 und den Bescheid vom 21.05.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.08.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LFZG obliege die Durchführung des Ausgleichsverfahrens den Orts- und
Innungskrankenkassen, der Bundesknappschaft sowie der Seekrankenkasse. Nicht daran beteiligt seien die
Betriebskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen. Für die bei einer am
Umlageverfahren nicht teilnehmenden Ersatzkasse versicherten Arbeitnehmer werde das Ausgleichsverfahren
ebenfalls von den in Abs. 1 Satz 1 genannten Krankenkassen durchgeführt. Der angefochtene Bescheid sei
hinreichend bestimmt, zumal die Kläger bereits in den vorausgegangenen Schreiben darauf hingewiesen worden
seien, daß der Beitragssatz hier 0,1 v.H. betrage. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insgesamt nicht
(Berufungserwiderung vom 07.11.1997).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Klage mit
Recht durch Sachurteil abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Kläger sind zur Teilnahme am
Umlageverfahren i.S.d. §§ 10 und 14 LFZG verpflichtet.
Das Rechtsschutzbegehren ist allerdings als zulässige Anfech- tungsklage auszulegen. Denn im angefochtenen
Bescheid über die Teilnahme am Lohnfortzahlungsverfahren bei Mutterschaft ist ausgeführt: "Diese Feststellung gilt
für das Jahr 1995 und auch weiterhin". Für eine daneben zusätzlich erhobene Feststellungsklage ist mithin kein
Raum.
Die Klage ist unbegründet. Die Kläger sind als Arbeitgeber eines "Kleinbetriebes" mit vorliegend weniger als 20
Arbeitnehmern (§ 10 Abs. 1 LFZG) zur Teilnahme am Umlageverfahren (§ 14 LFZG) verpflichtet. Die Beklagte zählt zu
den in § 10 LFZG umlageberechtigten Trägern. Sie durfte die Ausgleichsberechtigung in § 32 ihrer Satzung auf Grund
des § 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG auf Kleinbetriebe mit regelmäßig nicht mehr als 30 Beschäftigen erstrecken. Die
angefochtene Entscheidung begegnet weder formellen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Bestimmtheit von
Verwaltungsakten noch erweist sie sich als materiell rechtswidrig. Insoweit weist der Senat auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung hin (§ 153 Abs. 2 SGG).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFZG verstößt nicht gegen das Grundge- setz. Soweit die Kläger vor dem Sozialgericht
sinngemäß eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt haben, hält der Senat die streitgegenständliche Vorschrift mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungsgemäß (vgl. BSGE 71, 24 [27] m.w.N.).
Der Senat teilt die von den Klägern vorgetragenen Bedenken, denen zufolge die genannte Vorschrift den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze, nicht. Ist, wie hier, die Bildung von Vergleichsgruppen möglich, bleibt zu
prüfen, ob hinreichende sachliche Gründe für eine differenzierende Behandlung dieser Gruppen bestehen. Art. 3 Abs.
1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu an-deren Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie
eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 81, 156 [205] m.w.N.; 88, 87 [96]; 89, 365
[375]); st. Rspr.). Zu berücksichtigen bleibt, daß dem Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung des
Sozialversicherungsverhältnisses eine nicht unerhebliche Gestaltungsfreiheit zukommt. Die Anwendung des Art. 3
Abs. 1 GG verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen
Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen
Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 83, 395 (401) m.w.N.).
Die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises ist nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen
und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (vgl. BVerfGE 29, 337 [339]
m.w.N.; 51, 295 [301]). Gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber überdies wegen der
fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite
Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen wie
richterlichen Kontrolle. Es ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat. Die Gerichte haben sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers
hinzunehmen, solange dessen Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des
Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 [107 und 110]; 14, 288 [301]; 77, 84 [106] m.w.N.; 89, 365
[376] m.w.N.; st. Rspr.).
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LFZG legt fest, daß bestimmte gesetzliche Krankenkassen, zu denen auch die Beklagte
zählt, Kleinarbeitgebern mit regelmäßig nicht mehr als zwanzig, oder - wie hier - satzungsrechtlich mit nicht mehr als
30 beschäftigten Arbeitnehmern 80 v.H. des Arbeitsentgelts unter Einschluß des jeweiligen arbeitgeberseitigen
Beitragsanteils unter anderem bei nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschüssen erstatten. Die als Mittel zur
Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen genannten Leistungen werden nach § 14 Abs. 1 LFZG
durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Der damit normierte teilweise
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen erfüllt alle Tatbestandsmerkmale einer Versicherung: ihr liegt der
Zusammenschluß einer Vielzahl von gefährdeten Personen, und zwar den betroffenen Arbeitgebern, zugrunde; aus
der Gesamtheit der von den Mitgliedern aufgebrachten Mittel werden die vorgesehenen Leistungen an die von dem
Gefahrereignis i.S.d. § 10 Abs. 1 LFZG Betroffenen erbracht und ein Risikoausgleich durch eine Kalkulation nach dem
Gesetz der großen Zahl erstrebt. Denn im Einzelfall steht nicht fest, ob und in welchem Umfang die Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Die nach § 14 LFZG vorgesehene Umlage führt zu einer
vollständigen Deckung der erforderlichen Mittel, die ausschließlich von den betroffenen Arbeitgebern aufzubringen
sind. Insbesondere führt die Einbeziehung in die Gefahrengemeinschaft zu einer Atomisierung des individuellen
Risikos durch Verlagerung auf diese selbst. Ist folglich der Versicherungscharakter zu bejahen, bleibt auf das
Bestehen einer ausweislich des § 10 Abs. 2 LFZG gesetzlichen Verpflichtung der Betroffenen zur Teilnahme an der
Lohnfortzahlungsversicherung hinzuweisen, die somit als Pflichtversicherung zu charakterisieren ist. Der
Pflichtversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitgeber von Kleinbetrieben unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob sie
überhaupt weibliche Mitarbeiter beschäftigen, und ungeachtet des Lebensalters des jeweiligen Beschäftigen.
Es besteht von Verfassungs wegen, namentlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, keine Pflicht des Gesetzgebers,
Kleinbetriebe aus den von den Klägern genannten Gründen aus der Pflichtversi- cherung auszugrenzen. Die
gesetzgeberische Erwägung, die genannten Kleinbetriebe einer umlagefinanzierten Pflichtversicherung zu unterwerfen,
ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die durch Art. 6 Nr. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom
26.04.1985 (BGBl. I S. 710) in das LFZG eingefügte streitgegenständliche Erstreckung des Ausgleichsverfahrens auf
den Versicherungsfall der Mutterschaft beruht auf der Erwägung, Kleinbetriebe vor unkalkulierbar hohen Lasten zu
schützen und Einstellungshemmnisse, namentlich für junge Frauen, zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 10/2102 S. 14).
Es liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider, diejenigen Arbeitgeber, die entweder keine Frauen beschäftigen, oder
Beschäftigte ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters von der Umlagepflichtversicherung auszunehmen und die
Entgeltversicherung nur auf in Betracht kommende Betriebe und Personengruppen zu begrenzen (vgl. BSGE 71, 24
(26). Die Kläger verkennen mit ihrem Vortrag, daß die vorliegend zur Prüfung gestellte Rechtsfrage allein den dem
Gesetzgeber von Verfassungs wegen zugewiesenen Gestaltungsraum berührt. Wie dargelegt, haben die Gerichte
sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange dessen Erwägungen weder offensichtlich
fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Dies ist hier angesichts der genannten, sich
mit der angefochtenen Vorschrift verbindenden gesetzgeberischen Erwägungen nicht der Fall.
Aus den genannten Gründen hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die streitgegenständliche Frage ist
geklärt (BSGE 71, 24).