Urteil des LSG Sachsen vom 19.05.2010

LSG Fss: besuch, vertragsarzt, anästhesist, versorgung, anmerkung, berufliche tätigkeit, subjektives recht, wohnung, operation, abrechnung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 18 KA 81/06
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KA 14/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.416,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Absetzung des Ansatzes von Wegepauschalen bei der Honorarberechnung für das Quartal II/2005.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Praxissitz in L. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, an
der er im Quartal II/2005 mit vier angestellten Ärzten teilnahm. Für dieses Quartal rechnete er in 877 Fällen für das
Aufsuchen von Praxen, in denen er oder seine angestellten Ärzte bei Operationen anästhesiologische Leistungen
erbrachten, Wegepauschalen nach den im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) geltenden
Gebührenordnungspositionen (GOP) 40220 ff. ab.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung
(EBM-Ä) sah in Nr. 50 eine Gebühr für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes u.a. zur
Durchführung von Anästhesien/Narkosen oder von operativen Leistungen vor. Ergänzend dazu war im
Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) und in der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO)
vereinbart, dass neben der Leistung nach Nr. 50 EBM-Ä Wegepauschalen berechnet werden durften, deren Höhe für
den Primärkassenbereich gesamtvertraglich und für den Ersatzkassenbereich in den Nrn. 7234 bis 7239 E-GO
geregelt war. Der ab dem 01.04.2005 geltende Einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM
2000plus) sah in Nr. 05230 eine Nr. 50 EBM-Ä entsprechende Abrechnungsposition nur noch für Anästhesisten vor.
Ergänzende Maßgaben zu Nr. 05230 EBM 2000plus sind nicht vereinbart worden; die ergänzenden Maßgaben von
BMÄ und E-GO zu Nr. 50 EBM-Ä sind aber auch nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Ab dem 01.04.2005
waren im Bereich der beklagten KÄV auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Krankenkassen in den
GOP 40190 ff. Wegepauschalen für Besuche vorgesehen; hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit von Besuchen,
Visiten und Wegepauschalen wurde auf die Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus verwiesen.
Mit Honorarbescheid vom 25.10.2005 setzte die Beklagte im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung
folgende Wegepauschalen beim Zusammentreffen mit Leistungen nach Nr. 05230 EBM 2000plus ab: GOP Ansatz
Pauschale Summe 40220 46 3,20 EUR 147,20 EUR 40222 521 6,30 EUR 3.282,30 EUR 40224 161 9,20 EUR
1.481,20 EUR 40226 21 6,30 EUR 132,30 EUR 40228 93 9,80 EUR 911,40 EUR 40230 35 13,20 EUR 462,00 EUR
6.416,40 EUR
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurück.
Wegepauschalen nach GOP 40220 ff. erhalte der Vertragsarzt ausschließlich für Besuche im Sinne der Nrn. 01410 ff.
EBM 2000plus, nicht aber neben der Leistung nach Nr. 05230 EBM 2000plus.
Der Kläger hat am 08.03.2006 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Auf das Aufsuchen des Patienten in
der Praxis des operierenden Arztes träfen die Kriterien für einen Besuch im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II
Kapitel 1.4 EBM 2000plus voll zu. Gerade weil die Leistung nach Nr. 05230 EBM 2000plus einem Besuch
gleichstehe, sei daneben die Abrechnung von Besuchsleistungen nach Nrn. 01410 ff. EBM 2000plus ausgeschlossen
worden. Wenn neben den Nrn. 01410 ff. EBM 2000plus Wegepauschalen abrechenbar seien, bestehe kein sachlicher
Grund, deren Abrechnung neben der Nr. 05230 EBM 2000plus zu versagen. Auch sei davon auszugehen, dass die
Maßgaben von BMÄ und E-GO zu Nr. 50 EBM-Ä bezogen auf die Nr. 05230 EBM 2000plus fortgälten. Eine
Gleichbehandlung mit den Operateuren sei nicht statthaft. Anders als diese suche der Anästhesist am Tag
typischerweise nicht nur eine operative Einrichtung auf, sondern mehrere. Sächsische Anästhesisten würden
gegenüber ihren Kollegen in allen anderen Bundesländern benachteiligt, in denen Wegepauschalen neben der Nr.
05230 EBM 2000plus abgerechnet werden könnten. Die Nr. 05230 EBM 2000plus gelte den Wegeaufwand nicht mit
ab, da sie lediglich die Nr. 50 EBM-Ä ersetze, die diesen Aufwand nicht erfasst habe. Zumindest sei Nr. 2 der
Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus bezüglich der Nr. 05230 EBM 2000 plus verfassungskonform analog
anzuwenden. Die Beklagte hat erwidert, der EBM 2000plus enthalte keine Rechtsgrundlage für Wegepauschalen, da
es zu keiner Einigung auf Bundesebene gekommen sei. Die deshalb in Sachsen getroffene Wegegeldregelung
verweise auf die Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus. Daraus ergebe sich, dass Wegepauschalen nur bei
bestimmten Leistungen abgerechnet werden könnten, zu denen diejenige nach Nr. 05230 EBM 2000plus nicht gehöre.
Auch sei das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes kein Besuch im Sinne der Präambel zu
Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus.
Mit Urteil vom 25.02.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von
Wegepauschalen für das Aufsuchen von Patienten in der Praxis des operierenden Arztes, um dort anästhesiologische
Leistungen zu erbringen. Die Wegepauschalen seien nicht aufgrund einer Fortwirkung der bis zum 31.03.2005
geltenden Maßgaben von BMÄ und E-GO zu Nr. 50 EBM-Ä zu zahlen. Diese Maßgaben seien seit Inkrafttreten des
EBM 2000plus nicht mehr anwendbar. Sie gälten nicht bezogen auf die Nr. 05230 EBM 2000plus fort. Zwar seien im
Zuge der Einführung des EBM 2000plus einzelne Regelungen von BMÄ und E-GO aufgehoben sowie durch neue
Regelungen ersetzt worden und einzelne Regelungen weiter anwendbar geblieben. Die ergänzenden Maßgaben zu Nr.
50 EBM-Ä seien aber ohne ausdrücklichen Beschluss über Fortgeltung oder Außerkrafttreten gegenstandslos
geworden, weil sich Nr. 05230 EBM 2000plus nach Regelungsumfang (Beschränkung auf die anästhesiologische
Tätigkeit des Anästhesisten) und Systematik (arztgruppenspezifische Leistung) so wesentlich von Nr. 50 EBM-Ä
unterscheide, dass keine normative Identität bestehe. Für eine analoge Anwendung der Maßgaben zu Nr. 50 EBM-Ä
auf Nr. 05230 EBM 2000plus sei kein Raum. Aus einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KÄBV) ergebe sich, dass das Fehlen einer den Maßgaben zu Nr. 50 EBM-Ä entsprechenden Anmerkung in Nr. 05230
EBM 2000plus kein Ausdruck einer Regelungslücke, sondern einer bewussten Entscheidung gegen eine gesonderte
Wegevergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab sei. Beim Aufsuchen des Patienten in der Praxis des
operierenden Arztes, um dort Anästhesien durchzuführen, handele es sich auch nicht um einen Besuch im Sinne der
Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus, der die Anwendbarkeit der Wegepauschalen nach GOP 40190 ff.
eröffnete. Dabei könne offen bleiben, ob diese Wegepauschalen nicht nur das Vorliegen eines Besuches im Sinne des
EBM 2000plus, sondern auch dessen Vergütungsfähigkeit nach Maßgabe des EBM 2000plus voraussetzten. Denn
das Aufsuchen des Patienten durch den Anästhesisten in der Praxis des operierenden Arztes, um dort eine
Anästhesie durchzuführen, stelle keinen Besuch im Sinne der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus dar, weil
die Praxis des operierenden Arztes für den Anästhesisten ein "anderer Ort" im Sinne von Satz 1 dieser Präambel sei.
Was unter einem "anderen Ort" zu verstehen sei, ergebe sich aus den vertragsärztlichen und standesrechtlichen
Vorschriften über den Ort der ärztlichen Berufsausübung. Die Orte, an denen der Arzt über seine Praxis hinaus nicht
nur im Einzelfall, sondern regelmäßig (vertrags-) ärztlich tätig sein dürfe, würden mit dem Begriff "anderer Ort"
umschrieben. Zu den vertragsärztlich und berufsrechtlich anerkannten Ausnahmen von der Bindung der ambulanten
ärztlichen Tätigkeit an den Ort der Niederlassung gehöre auch das Aufsuchen von Patienten durch den Anästhesisten
in der Praxis des operierenden Arztes, um dort anästhesiologische Leistungen zu erbringen. Diese Ausnahme habe
auch ohne ausdrückliche Regelung schon nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage bestanden. Vorrangig
aus Gründen der Abrechnungskontrolle gälten inzwischen die Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche
Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbrächten, als deren Nebenbetriebsstätten. Korrespondierend damit
sei die Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus dahingehend neu gefasst worden, dass ein Besuch nicht
berechnungsfähig sei, wenn der Arzt seine eigene Arztpraxis oder eine andere Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte
aufsuche. Eine sachliche Änderung der Definition des Besuchs sei damit nicht verbunden. Etwas anderes ergebe sich
nicht aus Nr. 1 Satz 3 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus, da die darin enthaltene Aufzählung keinen
abschließenden, sondern nur einen erläuternden Charakter habe. Bestätigt werde das Ergebnis dadurch, dass nach
den bis zum 31.03.2005 geltenden Abrechnungsregelungen beim Aufsuchen der Praxis des operierenden Arztes durch
den Anästhesisten Wegepauschalen für Besuche nicht hätten abgerechnet werden dürfen, wenn dies nicht in BMÄ
und E-GO zu Nr. 50 EBM-Ä ausdrücklich vereinbart worden wäre. Die Differenzierung zwischen Aufsuchen im Sinne
von Nr. 05230 EBM 2000plus und Besuchen im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus mit
der Folge des Ausschlusses von Wegeentschädigungen verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern sei
durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die KÄBV habe insoweit auf einen Trend zu Praxen oder Operationszentren,
die gemeinsam angesiedelt seien, und sinngemäß auf eine Gleichbehandlung der Anästhesisten mit den ambulant
operierenden Ärzten hingewiesen. Letztlich entscheidend sei die Anästhesisten und ambulante Operateure
verbindende Gemeinsamkeit: Anders als bei Besuchen im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM
2000plus richte sich der Einsatzort des Anästhesisten ebenso wenig wie derjenige des operierenden Arztes nach dem
aktuellen Behandlungsbedarf eines bestimmten Patienten und der Erreichbarkeit der Praxis für ihn, sondern nach der
konkreten Ausgestaltung des Praxisbetriebes und der Kooperationsbeziehungen zwischen Operateur und Anästhesist.
Der Ort des Tätigwerdens werde nicht durch den krankheitsbedingten Versorgungsbedarf des Patienten im Einzelfall
diktiert. An wie vielen und welchen Orten Anästhesisten ihre Leistungen erbrächten unterliege in erster Linie ihrer
Organisationshoheit und Vertragsfreiheit. Sei eine Regelung der Wegepauschalen zugunsten der Anästhesisten auf
der Ebene des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes nicht aus Gründen der Gleichberechtigung geboten, sei damit
nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien auf Landesebene hierfür gesonderte Mittel zur Verfügung stellten.
Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung habe der Kläger indessen keinen Anspruch. Es sei insbesondere
verfassungsrechtlich nicht geboten, dem Vertragsarzt im Einzelfall alle Kosten zu erstatten, die ihm bei der
Erbringung vertragsärztlicher Leistungen entstünden.
Mit seiner am 06.05.2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei der Leistung nach Nr.
05230 EBM 2000plus handele es sich eindeutig um einen Besuch im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel
1.4 EBM 2000plus. In Satz 3 dieser Präambel sei abschließend geregelt, was unter dem "anderen Ort" zu verstehen
sei, von dem in Satz 1 die Rede sei. Danach sei die Praxis eines anderen Arztes für den Anästhesisten kein solcher
anderer Ort. Von einem bloß erläuternden Charakter des Satzes 3 dieser Präambel könne nicht ausgegangen werden,
da Satz 3 keine Formulierung enthalte, die auf eine beispielhafte Aufzählung hindeute. Außerdem gälten die
ergänzenden Maßgaben zu Nr. 50 EBM-Ä fort. Denn es habe sich nur der Kreis der Leistungserbringer geändert,
sonst aber bestehe volle inhaltliche Kontinuität. Dem stehe nicht entgegen, dass in den landesrechtlichen Regelungen
mit Ausnahme Sachsens die Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen für die Leistung nach Nr. 05230 EBM
2000plus ausdrücklich vorgesehen sei. Daran zeige sich vielmehr, dass Wegepauschalen für die flächendeckende
Versorgung mit anästhesiologischen Leistungen notwendig seien. Dagegen führe die Haltung der Beklagten dazu,
ambulante Operation in ländlichen Gebieten durch kostenintensivere stationäre Behandlungen zu ersetzen oder mit
Anästhesisten aus anderen Ländern durchzuführen. Die Vorenthaltung von Wegepauschalen zur Leistung nach Nr.
05230 EBM 2000plus verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Diese Leistung dürfe hinsichtlich der
Wegepauschalen nicht anders als andere Besuche behandelt werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden,
dass die Nichtgewährung von Wegepauschalen die Versorgung mit anästhesiologischen Leistungen bisher nicht
beeinträchtigt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des Honorarbescheides vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
Februar 2006 zu verurteilen, dem Kläger die abgesetzten Wegepauschalen nachzuvergüten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beim Aufsuchen des Patienten in der Praxis des operierenden Arztes handele es sich nicht um einen Besuch. Nr. 1
Satz 3 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus habe erläuternden Charakter; der "andere Ort" werde
dadurch nicht definiert. Zwischen Nr. 50 EBM-Ä und Nr. 05230 EBM 2000plus bestehe keine inhaltliche Kontinuität,
da nur die Leistungen der Anästhesisten in den EBM 2000plus überführt worden seien. Der Normgeber habe die
Wegepauschale nicht willkürlich ausgeschlossen, sondern einen sich abzeichnenden Trend berücksichtigt. Es
müssten nicht alle Kosten erstattet werden, die bei der Leistungserbringung entstünden. Von einem
Sicherstellungsproblem bei der Versorgung mit anästhesistischen Leistungen aufgrund der fehlenden
Wegepauschalen sei nichts bekannt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Hierauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird
zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nicht in rechtswidriger Weise dadurch beschwert, dass die
Beklagte im Honorarbescheid vom 25.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006
abgerechnete Wegepauschalen für das Aufsuchen von Praxen, in denen er oder seine angestellten Ärzte bei
Operationen anästhesiologische Leistungen erbrachten, nicht vergütet hat. Der Kläger hat weder auf der Grundlage der
im Bezirk der beklagten KÄV geltenden regionalen Regelungen (dazu 1.) noch auf der Grundlage oder nach der
Maßgabe von Regelungen auf Bundesebene (dazu 2.) einen Anspruch auf Wegepauschalen neben Leistungen nach
Nr. 05230 EBM 2000plus. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu 3.).
1. Wegepauschalen sind im Bezirk der beklagten KÄV Gegenstand regionaler Regelungen in den Gesamtverträgen
mit den Krankenkassen und aus den diesbezüglichen Abrechnungsbestimmungen der Beklagten zu entnehmen.
Danach galt ab 01.04.2005 – mithin ab Inkrafttreten des EBM 2000plus – folgende Wegegeldregelung: 40190
Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km als erster Besuch nach ambulanter
Durchführung von operativen Leistungen bei Tage zwischen 8.00 und 20.00 Uhr ...
10,70 EUR 40192 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jenseits des Radius von 10 km als erster Besuch
nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Nacht zwischen 20.00 und 8.00 Uhr ...
14,80 EUR 40220 Pauschale für Besuche im Kernbereich bis zu 2 km Radius bei Tage zwischen 8.00 Uhr und 20.00
Uhr ... 3,20 EUR 40222 Pauschale für Besuche im Randbereich bei mehr als 2 km bis zu 5 km Radius bei Tage
zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr ... 6,30 EUR 40224 Pauschale für Besuche im Fernbereich bei mehr als 5 km
Radius bei Tage zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr ... 9,20 EUR 40226 Pauschale für Besuche im Kernbereich bis zu
2 km Radius bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr ... 6,30 EUR 40228 Pauschale für Besuche im Randbereich
bei mehr als 2 km bis zu 5 km Radius bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr ... 9,80 EUR 40230 Pauschale für
Besuche im Fernbereich bei mehr als 5 km Radius bei Nacht zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr ... 13,20 EUR
- Die Berechnungsfähigkeit von Besuchen, Visiten und Wegepauschalen ist in Bereich II, Präambel zu Abschnitt 1.4,
EBM, geregelt.
Zum 01.01.2008 wurde die Wegegeldregelung folgendermaßen neu gefasst: Bezeichnung: "Wegepauschale für
Besuche ..." am Tag (zwischen 7 und 19 Uhr) in der Nacht (zwischen 19 und 7 Uhr) Abr.-Nr. Wert Abr.-Nr. Wert ... im
Kernbereich bis zu 2 km Radius 93220 3,90 EUR 93221 8,90 EUR ... im Randbereich bei mehr als 2 bis zu 5 km
Radius 93222 7,00 EUR 93223 12,00 EUR ... im Fernbereich bei mehr als 5 bis zu 10 km Radius 93224 10,00 EUR
93225 15,00 EUR ... im Fernbereich bei mehr als 10 bis zu 15 km Radius 93226 12,00 EUR 93227 17,00 EUR ... im
Fernbereich bei mehr als 15 bis zu 20 km Radius 93228 14,00 EUR 93229 19,00 EUR ... im Fernbereich bei mehr als
20 bis zu 25 km Radius 93230 16,00 EUR 93231 21,00 EUR ... im Fernbereich bei mehr als 25 bis zu 30 km Radius
93232 18,00 EUR 93233 23,00 EUR ... im Fernbereich bei mehr als 30 bis zu 35 km Radius 93234 20,00 EUR 93235
25,00 EUR ... im Fernbereich bei mehr als 35 km Radius 93236 22,00 EUR 93237 27,00 EUR - ... - Außerdem gilt im
ambulanten Bereich: ... Die Berechnungsfähigkeit von Besuchen und Wegepauschalen ist im EBM (Bereich II,
Präambel zu Abschnitt 1.4) geregelt.
Die in der Wegegeldregelung in Bezug genommene Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus lautete ab dem
01.04.2005, wie folgt: 1.4 Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Krankenpflege, Verwaltungsgebühr, Verweilen 1.
Ein Besuch / eine Visite ist eine ärztliche Inanspruchnahme, zu der der Arzt seine Praxis, Wohnung oder einen
anderen Ort verlassen muss, um sich an eine andere Stelle zur Behandlung eines Erkrankten zu begeben. Ein
Besuch liegt somit auch vor, wenn der Arzt zur Notversorgung eines Unfallverletzten auf der Straße gerufen wird.
Sucht der Arzt seine eigene Praxis oder einen ausgelagerten Praxisteil (z. B. Apparategemeinschaft), eine
Einrichtung, in der er eine ambulante Operation durchführt, eine Belegklinik im Rahmen seiner belegärztlichen
Tätigkeit, ein Heim oder ähnliches, in dem er eine genehmigte Zweitsprechstunde (Zweitpraxis) abhält oder eine
Zweitpraxis an einem anderen Ort auf, ist kein Besuch berechnungsfähig. 2. Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch
nach den Nrn. 01410, 01411 oder 01412 sowie für die erste Visite nach der Nr. 01414 einmal je Visitentag eine
Wegepauschale entsprechend der vertraglichen Regelungen zu den Pauschalerstattungen. Bei Berechnung von mehr
als einem Besuch und/oder mehr als einer Visite pro Tag bei demselben Patienten ist eine Begründung
(Uhrzeitangabe) erforderlich. Dies gilt nicht für Visiten am Operationstag und/oder an dem auf die Operation folgenden
Tag. 3. Für die Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen
stationären Behandlung kann ein Besuch entsprechend der Leistung nach der Nr. 01410 berechnet werden. Zum
01.01.2008 erhielt die Präambel folgende Fassung: 1.4 Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Krankenpflege,
Verwaltungskomplex, telefonische Beratung, Konsultationspauschale, Verweilen 1. Ein Besuch / eine Visite ist eine
ärztliche Inanspruchnahme, zu der der Arzt seine Praxis, Wohnung oder einen anderen Ort verlassen muss, um sich
an eine andere Stelle zur Behandlung eines Erkrankten zu begeben. Ein Besuch liegt somit auch vor, wenn der Arzt
zur Notversorgung eines Unfallverletzten auf der Straße gerufen wird. Sucht der Arzt seine eigene Arztpraxis oder
eine andere Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte auf, an denen er selbst vertragsärztlich oder angestellt tätig ist, ist
kein Besuch berechnungsfähig. 2. Der Vertragsarzt erhält für jeden Besuch nach den Nrn. 01410, 01411, 01412 oder
01415 sowie für die erste Visite nach der Nr. 01414 einmal je Visitentag eine Wegepauschale entsprechend der
vertraglichen Regelungen zu den Pauschalerstattungen. Bei Berechnung von mehr als einem Besuch und/oder mehr
als einer Visite pro Tag bei demselben Patienten ist eine Begründung (Uhrzeitangabe) erforderlich. Dies gilt nicht für
Visiten am Operationstag und/oder an dem auf die Operation folgenden Tag.
Nach der im streitigen Quartal geltenden regionalen Wegegeldregelung kann der Kläger keine Wegepauschalen neben
Leistungen nach Nr. 05230 EBM 2000plus beanspruchen. Denn Wegepauschalen waren weder nach der von dieser
Wegegeldregelung in Bezug genommenen Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus berechnungsfähig
(dazu a) noch lag ein Besuch im Sinne von Nr. 1 dieser Präambel vor (dazu b).
a) Die Anmerkung zu den GOP 40190 ff. verweist auf die Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus nicht nur
hinsichtlich des dort unter Nr. 1 näher bestimmten Begriffs des Besuches, sondern auch hinsichtlich der in Nr. 2
dieser Präambel geregelten Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen. Folglich hat ein Arzt nach der
Wegegeldregelung im Bezirk der beklagten KÄV bereits dann keinen Anspruch auf eine Wegepauschale, wenn diese
nicht nach Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus berechnungsfähig ist.
Nach Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus erhält ein Vertragsarzt eine Wegepauschale nur für
genau bestimmte Besuchsleistungen – nämlich nach der im streitigen Quartal geltenden Fassung dieser Präambel nur
für Besuche nach Nrn. 01410, 01411 oder 01412 (seit 01.01.2008 auch nach Nr. 01415) sowie für die erste Visite nach
der Nr. 01414 EBM 2000plus. Das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen (Zahn-) Arztes nach Nr.
05230 EBM 2000plus wird in Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus nicht erwähnt. Aus diesem
Grunde sind nach dem klaren Wortlaut der regionalen Wegegeldregelung und der von dieser in Bezug genommenen
Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus Wegepauschalen neben der Leistung nach Nr. 05230 EBM
2000plus nicht abrechenbar.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der KÄBV in der vom SG beigezogenen Stellungnahme vom
20.06.2007 davon ausgegangen wird, dass es den vertraglichen Wegegeldregelungen unbenommen ist, bei der
Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen über die Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus
hinauszugehen. Denn davon ist im Bezirk der beklagten KÄV kein Gebrauch gemacht worden. Vielmehr wurde hier
durch die Bezugnahme auf die Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus die Berechnungsfähigkeit auf die in
deren Nr. 2 erwähnten Besuchsleistungen beschränkt.
Die Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen für das Aufsuchen von Praxen, in denen bei Operationen
anästhesiologische Leistungen erbracht werden, kann auch nicht dadurch erreicht werden, dass neben der Leistung
nach Nr. 05230 EBM 2000plus ein Besuch im Sinne der Nrn. 01410, 01411 oder 01412 EBM 2000plus abgerechnet
wird; denn eine solche Abrechnung ist nach der Anmerkung zu Nr. 05230 EBM 2000plus ausgeschlossen.
b) Darüber hinaus stellt das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen (Zahn-) Arztes zur Durchführung
anästhesiologischer Leistungen nach Nr. 05230 EBM 2000plus auch keinen Besuch im Sinne von Nr. 1 der Präambel
zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus dar.
Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen
maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der
unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers selbst
ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des
Bewertungsmaßstabs als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff
auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Nur soweit der
Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, ist Raum für eine systematische
Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen
Gebührenregelungen. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt ebenfalls nur bei unklaren oder mehrdeutigen
Regelungen in Betracht und kann nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen
diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend
ausgelegt noch analog angewendet werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R -
SozR 4-2500 § 106a Nr. 5 Rn. 15; Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 4 Rn. 12; Urteil
vom 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 10 Rn. 13; Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 32/05 R - GesR
2007, 326; Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 35/05 R - SozR 4-5533 Nr. 40 Nr. 2 Rn. 13; Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA
80/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 Rn. 10; Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 5 Rn. 11).
In Anwendung dieser Maßstäbe stellt das Aufsuchen der Praxis des operierenden Arztes durch den Anästhesisten
keinen Besuch im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus dar. In Satz 1 dieser
Bestimmung wird der Besuch als ärztliche Inanspruchnahme definiert, "zu der der Arzt seine Praxis, Wohnung oder
einen anderen Ort verlassen muss, um sich an eine andere Stelle zur Behandlung eines Erkrankten zu begeben." Da
ein Besuch nicht bereits dann vorliegt, wenn der Arzt Wege zwischen seiner Wohnung, seiner Praxis oder einem
"anderem Ort" zurücklegt, muss es sich bei dem "anderen Ort" um etwas anderes handeln als bei der "anderen
Stelle", weil ansonsten die Bestimmung leerliefe. Lässt sich somit dem Satz 1 noch entnehmen, dass "anderer Ort"
und "andere Stelle" eine unterschiedliche Bedeutung haben müssen und dass der "andere Ort" enger verstanden
werden muss als die "andere Stelle", lässt sich Genaueres aus dem Wortlaut dieses Satzes allein nicht erschließen.
Allerdings enthält Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus noch zwei weitere Sätze. In Satz 2 wird ein
Fall hervorgehoben, in dem ein Besuch "auch" vorliegt – nämlich "wenn der Arzt zur Notversorgung eines
Unfallverletzten auf der Straße gerufen wird", womit klargestellt wird, dass die "andere Stelle" sich nicht in einem
Gebäude befinden muss. In Satz 3 werden dagegen Fälle aufgeführt, in denen kein Besuch berechnungsfähig ist –
nämlich beim Aufsuchen der eigenen Praxis, eines ausgelagerten Praxisteils, einer Einrichtung, in der der Arzt eine
ambulante Operation durchführt, einer Belegklinik im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit oder einer Zweitpraxis. In
Satz 3 wird der "andere Ort" im Sinne des Satzes 1 nicht definiert. Schon der Wortlaut des Satzes 3 enthält keinen
diesbezüglichen Hinweis (etwa: "anderer Ort im Sinne des Satzes 1 ist ..."). Zudem enthält die Aufzählung in Satz 3
mit der "eigenen Praxis" einen Ort, der wegen seiner ausdrücklichen Erwähnung in Satz 1 kein "anderer" Ort in
dessen Sinne sein kann. Die Aufzählung in Satz 3 – in der lediglich die eigene Wohnung des Arztes fehlt – hat daher
keinen abschließenden Charakter. Vielmehr wird darin – wie auch bereits in Satz 2 – nur die Definition des Satzes 1
erläutert. Dabei macht Satz 3 darauf aufmerksam, dass es sich bei dem "anderen Ort" um Orte handelt, an denen der
Arzt über seine Praxis hinaus regelmäßig ärztlich tätig werden darf.
Mag der Begriff des "anderen Ortes" aus sich heraus nicht verständlich sein – zumal wenn er der "anderen Stelle"
gegenübergestellt wird –, so handelt es sich doch gerade im Verhältnis zur Praxis des Arztes um einen eingeführten
Begriff, dem ein festes Verständnis zugrunde liegt. Das ärztliche Berufsrecht bindet seit jeher die ambulante ärztliche
Tätigkeit in örtlicher Hinsicht. Die Grundregelung enthält § 17 Abs. 1 Musterberufsordnung (MBO). In der Fassung des
107. Deutschen Ärztetages 2004 ist danach die ambulante ärztliche Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern "an die
Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden". Bereits die vorhergehende Fassung des § 17 Abs. 1 MBO, nach
der eine Bindung an die "Niederlassung in eigener Praxis" bestanden hatte, ist dahingehend verstanden worden, dass
die ambulante ärztliche Tätigkeit nicht nur allgemein ortsgebunden sein muss, sondern sie grundsätzlich nur an einem
Ort ausgeübt werden darf, worunter die konkrete Praxisanschrift gemeint ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 16.05.2000 - 9 S 1445/99 - MedR 2000, 439, 441). Daraus ist im Umkehrschluss gefolgert
worden, "dass eine Tätigkeit an anderen Orten als dem der Niederlassung grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn,
ihre Zulässigkeit ergibt sich aus weiteren Vorschriften oder aus einer Erlaubnis der zuständigen Institutionen"
(Engelmann, MedR 2002, 561, 563). Andere Orte, an denen der Arzt außerhalb seines Praxissitzes ambulant ärztlich
tätig sein durfte, waren früher Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume (§ 18 MBO in der Fassung bis zum 107.
Deutschen Ärztetag). Infolge der Neufassung der §§ 17 ff. MBO durch den 107. Deutschen Ärztetag ist eine Tätigkeit
an anderen Orten in weiterem Umfang berufsrechtlich gestattet – nämlich an zwei "weiteren Orten" bei Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort (§ 17 Abs. 2 MBO), wobei die zahlenmäßige Beschränkung nicht
für Anästhesisten bezogen auf deren anästhesiologische Tätigkeit gilt (vgl. die Hinweise und Erläuterungen der
Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt [DÄ] 2006, A-801, 802 und DÄ 2008, A-1019, 1020). Hierauf nimmt Nr. 1
Satz 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus mit dem Begriff des "anderen Ortes" Bezug und bezeichnet
damit die Orte, an denen der Arzt außerhalb des Praxissitzes regelmäßig ärztlich tätig sein darf.
Bestätigt wird dieses normativ vorgeprägte Verständnis des "anderen Ortes" durch die Neufassung der Präambel zu
Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus zum 01.01.2008. Seither ist in Nr. 1 Satz 3 neben der eigenen (Arzt-) Praxis nur
noch von einer "anderen Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte" die Rede, an denen der Arzt selbst vertragsärztlich oder
angestellt tätig ist. Damit hat der Bewertungsausschuss auf die Einführung eines neuen § 15a in den
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und den Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatz¬kassen (EKV-Ä) zum 01.07.2007
reagiert, in dem nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) in
Ergänzung zu § 24 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nähere Regelungen zur vertragsärztlichen
Tätigkeit an "weiteren Orten" getroffen worden sind. Danach ist Betriebsstätte der Vertragsarztsitz (§ 15a Abs. 1 Satz
2 BMV-Ä/EKV-Ä) und Nebenbetriebsstätte jeder Ort einer weiteren vertragsärztlichen Tätigkeit (§ 15a Abs. 1 Satz 3
BMV-Ä/EKV-Ä). Speziell für Anästhesisten bestimmt § 15a Abs. 2 Satz 2 bis 6 BMV-Ä/EKV-Ä: "Tätigkeitsorte, an
denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als
Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten; Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten sind auch Vertragszahnarztpraxen.
Die Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit es
sich um Nebenbetriebsstätten handelt, an denen schmerztherapeutische Leistungen erbracht werden, ist die
Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vorliegen. Werden nur
anästhesiologische Leistungen erbracht, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der
Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist. Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten in Bezirken einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung seines
Vertragsarztsitzes; § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bleibt unberührt, sofern es sich um schmerztherapeutische Leistungen
handelt." Mit der Anpassung des Satzes 3 von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus an diese
Begrifflichkeit des BMV-Ä und EKV-Ä ist klargestellt worden, dass die Praxis eines anderen Arztes, in der der
Anästhesist regelmäßig bei ambulanten Operationen anästhesiologische Leistungen erbringt, ein "anderer Ort" im
Sinne des Satzes 1 dieser Präambel ist. Eine sachliche Änderung ist damit aber nicht erfolgt. Vielmehr ist über den
Begriff der Nebenbetriebsstätte nur der Anschluss an die Regelungen über die Genehmigungsbedürftigkeit der
vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten (§ 15a Abs. 2 BMV-Ä/EKV-Ä) hergestellt worden, die bei den
Anästhesisten aus Gründen der Abrechnungskontrolle jeden Ort außerhalb des Vertragsarztsitzes erfasst.
Davon dass das Aufsuchen der Praxis eines anderen Arztes zur Mitwirkung an dessen Leistungserbringung keinen
Besuch darstellt, ist auch der Bewertungsausschuss bei der Schaffung des EBM 2000plus ausgegangen. Denn er hat
es für erforderlich gehalten, diesbezüglich in Nr. 05230 EBM 2000plus für Anästhesisten einen eigenen
Gebührentatbestand zu schaffen. Dieser Gebührentatbestand hat die Nr. 50 EBM-Ä abgelöst, die auch von
operierenden Ärzten sowie ganz allgemein von Ärzten abgerechnet werden konnte, die anderen Ärzten bei deren
ärztlicher Leistung Beistand leisteten. Diese Ärzte können seit Einführung des EBM 2000plus das Aufsuchen der
Praxis eines anderen Arztes nicht mehr abrechnen – weder über die bei ihnen nicht einschlägige Leistung nach Nr.
05230 EBM 2000plus noch als Besuch im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus.
2. Ein Anspruch auf Wegepauschalen neben Leistungen nach Nr. 05230 EBM 2000plus besteht auch nicht auf der
Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes oder nach Maßgabe von BMÄ bzw. E-GO.
Dabei scheidet der EBM 2000plus von vornherein als Anspruchsgrundlage aus. Denn im EBM 2000plus sind die
Wegepauschalen ebenso wenig geregelt, wie sie es im EBM-Ä waren. Die Wegepauschalen als Kostenerstattungen
mit festen Geldbeträgen haben ihre Regelung seit jeher außerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gefunden,
der gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) allein das wertmäßige, in Punkten
ausgedrückte Verhältnis der abrechnungsfähigen Leistungen bestimmt. Unter Geltung des EBM-Ä waren die
Wegepauschalen im Primärkassenbereich Gegenstand regionaler Regelungen in den Gesamtverträgen zwischen
KÄVen und Landesverbänden der Krankenkassen; im Ersatzkassenbereich waren die Wegepauschalen zwar
bundeseinheitlich geregelt, nämlich in den Nrn. 7234 bis 7239 E-GO, doch standen sie damit ebenfalls außerhalb des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Bei dessen Reform zum 01.04.2005 war zwar die Überführung der
Wegepauschalen in die Struktur des Kapitels 40 zum EBM 2000plus gefordert worden (vgl. die Mitteilung der KÄBV,
DÄ 2005, A-698), was zu einer bundeseinheitlichen Regelung dieser Kostenpauschalen in Primär- und
Ersatzkassenbereich geführt hätte (vgl. die Aufforderung des Erweiterten Bewertungsausschusses in Nr. 1.3. seines
Beschlusses vom 30.07.2003, DÄ 2003, A-2182). Dazu ist es aber nicht nur nicht gekommen, wie aus der
Stellungnahme der KÄBV vom 20.06.2007 hervorgeht. Vielmehr hätte sich selbst bei einer Aufnahme in das Kapitel
40 zum EBM 2000plus nichts daran geändert, dass die Wegepauschalen ihre Regelung nicht im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab selbst gefunden hätten, sondern in einem lediglich an die neue Struktur des EBM 2000plus
angepassten vertraglichen Kapitel. Nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen, über ein Verfahren vor dem
Bundesschiedsamt eine bundeseinheitliche Regelung für die Wegepauschalen zu erreichen, haben diese
Kostenpauschalen ihre Grundlage allein in regionalen Regelungen.
Auf Bundesebene bestehen lediglich gewisse Maßgaben für die regionalen Wegegeldregelungen in Nr. 2 der Präambel
zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus. Nach deren Satz 1 (in der im hier streitigen Quartal gültigen Fassung) erhält der
Vertragsarzt für jeden Besuch nach den Nrn. 01410, 01411 oder 01412 EBM 2000plus sowie für die erste Visite nach
der Nr. 01414 EBM 2000plus einmal je Visitentag eine Wegepauschale entsprechend der vertraglichen Regelungen zu
den Pauschalerstattungen. Damit ist den Parteien der Verträge über die Kostenpauschalen vorgegeben, neben den
aufgeführten Besuchsleistungen Wegepauschalen vorzusehen. Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM
2000plus beschränkt die Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen allerdings nicht auf die darin aufgeführten
Besuchsleistungen, sondern lässt es zu, in den Wegegeldregelungen auch neben der Leistung nach Nr. 05230 EBM
2000plus Wegepauschalen vorzusehen. Eine Pflicht zu einer derartigen regionalen Wegegeldregelung folgt aber aus
den Maßgaben in Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus nicht.
Ein Anspruch auf Wegepauschalen neben Leistungen nach Nr. 05230 EBM 2000plus ergibt sich auch nicht aus den
vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä. Zu dieser bis zum 31.03.2005 geltenden Gebührenordnungsposition war
außerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes durch die Parteien der Bundesmantelverträge Folgendes
vereinbart: BMÄ Neben der Leistung nach Nr. 50 können Wegegeld bzw. Wegegeldpauschalen berechnet werden. E-
GO Neben der Leistung nach Nr. 50 können Wegepauschalen nach den Nrn. 7234 bis 7239 berechnet werden. Eine
diesen vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä entsprechende Bestimmung haben zu Nr. 05230 EBM 2000plus
weder der Bewertungsausschuss innerhalb des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes noch die Parteien der
Bundesmantelverträge in BMÄ oder E-GO geschaffen.
Die vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä sind mit Außerkrafttreten des EBM-Ä zum 31.03.2005
gegenstandslos geworden. Denn mit Nr. 50 EBM-Ä ist ihr normativer Bezugspunkt entfallen. Aus diesem Grunde
bedurfte es keiner ausdrücklichen Regelung über die Aufhebung dieser Anmerkungen. Vielmehr entfalten sie seit dem
01.04.2005 keine Rechtswirkungen mehr, da die Gebührenordnungsposition, auf die sie sich beziehen, nicht mehr
existiert.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der KÄBV in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2007 vertretene Auffassung.
Danach wurden mit der Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabe zum 01.04.2005 die Beschlüsse der
Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (E-GO) sowie der Parteien des BMV-Ä (BMÄ) nicht komplett aufgehoben.
Vielmehr wurden im Rahmen der Überarbeitung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes existierende Beschlüsse in
diesen überführt und angepasst. Ausgewählte Beschlüsse, die auf Basis des EBM-Ä getroffen worden sind und "eins
zu eins" auf den EBM 2000plus übertragbar sind, sollen auch dort weitergelten. Hierzu zählen nach Auffassung der
KÄBV die vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä nicht, weil im EBM 2000plus eine vollinhaltlich entsprechende
Leistung nicht existiere. Eine Überführung der vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä in den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab selbst hat in der Tat nicht stattgefunden. Dies hätte einen entsprechenden Beschluss des
Bewertungsausschusses vorausgesetzt, den es nicht gibt, insbesondere nicht zu der einzigen Leistung, die
derjenigen nach Nr. 50 EBM-Ä vergleichbar ist, der Leistung nach Nr. 05230 EBM 2000plus. Wie die KÄBV in ihrer
Stellungnahme vom 20.06.2007 berichtet hat, gab es Bestrebungen im Bewertungsausschuss in den EBM 2000plus
zur Nr. 05230 eine Anmerkung aufzunehmen, die zusätzlich die Berechnung einer Wegepauschale erlaubt hätte.
Hierfür hat sich aber – wie die KÄBV in ihrem Schreiben vom 26.01.2010 bestätigt hat – im Bewertungsausschuss
keine Mehrheit gefunden. Auch von einer Weitergeltung der vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä bezogen auf
die Nr. 05230 EBM 2000plus kann keine Rede sein. Denn dies setzte voraus, dass die darin getroffenen Regelungen
vollinhaltlich identisch ("eins zu eins") auf den EBM 2000plus übertragen werden könnten. Dies ist nicht der Fall. Die
von allen Ärzten abrechenbare Leistung nach Nr. 50 EBM-Ä (Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen
Arztes oder Zahnarztes zur Durchführung der Leistung nach Nr. 46, von Anästhesien/Narkosen nach Kapitel D, der
Leistung nach Nr. 185 oder 193 oder von operativen Leistungen) ist als solche nicht in den EBM 2000plus
übernommen worden. Eine Aufwandpauschale für das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen (Zahn-)
Arztes sieht der EBM 2000plus in seiner Nr. 05230 (Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes oder
Zahnarztes zur Durchführung der Leistung nach der Nr. 01856 oder 01913, von Anästhesien/Narkosen dieses Kapitels
oder des Kapitels 31) nur noch für die Fachgruppe der Anästhesisten vor und auch nicht mehr für den Beistand bei der
ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (früher Nr. 46 EBM-Ä) oder zur Durchführung von Operationen. Danach kann
von einer vollen inhaltlichen Identität keine Rede sein. Darüber hinaus führt der Verweis der vertraglichen Anmerkung
im Ersatzkassenbereich auf die Nrn. 7234 bis 7239 E-GO ins Leere, da die Wegepauschalen seit 01.04.2005 auch
dort Gegenstand regionaler Regelungen sind. Selbst wenn die Weitergeltung von vertraglichen Anmerkungen in E-GO
und BMÄ zu einer Gebührenordnungsposition des EBM-Ä bezogen auf den EBM 2000plus grundsätzlich für möglich
gehalten wird, scheitert sie im vorliegenden Fall an der fehlenden vollständigen Identität der Leistung nach Nr. 05230
EBM 2000plus mit derjenigen nach der Nr. 50 EBM-Ä.
Allerdings spricht gegen eine allgemeine Weitergeltung der Regelungen von E-GO und BMÄ über den 31.03.2005
hinaus, wie sie der Klägerseite vorschwebt, das Schicksal der Wegepauschalen nach den Nrn. 7234 bis 7239 E-GO.
Begleitend zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 01.04.2005 hatten die Parteien der
Bundesmantelverträge die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen zu den Kostenpauschalen angepasst bzw. ergänzt
und in die Struktur des EBM 2000plus überführt – nämlich in ein vertragliches Kapitel 40 für leistungsbezogene
Sachkostenpauschalen. Einigkeit konnte dabei allerdings nicht über die Wegepauschalen erreicht werden, die im
Ersatzkassenbereich in den Nrn. 7234 bis 7239 E-GO geregelt waren. Anders als andere Gebührenordnungspositionen
wurden die Nrn. 7234 bis 7239 E-GO durch die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen nicht ausdrücklich gestrichen
(vgl. Nr. 1 des Beschlusses Nr. 883, DÄ 2005, A-698). Die KÄBV ging im Hinblick auf ein in Erwägung gezogenes
Schiedsamtsverfahren von der Weitergeltung der Nrn. 7234 bis 7239 E-GO aus (vgl. deren Mitteilung zum Kapitel 40
des EBM 2000plus, DÄ 2005, A-698). Nach dem Scheitern der Bemühungen, über ein Verfahren vor dem
Bundesschiedsamt eine bundeseinheitliche Regelung für die Wegepauschalen zu schaffen, haben diese
Kostenpauschalen für alle Kassenarten ihre Grundlage in regionalen Regelungen gefunden. Dies lässt sich allerdings
für den Ersatzkassenbereich nicht mit der Annahme vereinbaren, die Nrn. 7234 bis 7239 E-GO gälten über den
31.03.2005 hinaus weiter. Träfe dies zu, hätten aufgrund des Geltungsvorrangs des Bundesmantelvertragsrechts vor
dem Gesamtvertragsrecht keine regionalen Nachfolgeregelungen getroffen werden können, selbst wenn diese – wie es
der Fall ist – für die Vertragsärzte günstiger wären. Sollen im Ersatzkassenbereich die regionalen
Nachfolgeregelungen aber auch ohne ausdrückliche Aufhebung der Nrn. 7234 bis 7239 E-GO gelten, müssen diese
Wegegeldregelungen bereits durch ihre fehlende Aufnahme in das an die Strukturen des EBM 2000plus angepasste
vertragliche Kapitel 40 hinfällig geworden sein.
Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass das Fehlen einer den vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-
Ä entsprechenden Bestimmung zu Nr. 05230 EBM 2000plus ein redaktionelles Versehen war. Im Zuge der Reform
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 01.04.2005 sind die Wegepauschalen Gegenstand von
Auseinandersetzungen der beteiligten Parteien gewesen. Diese haben letztlich dazu geführt, dass die
Wegepauschalen nicht mehr auf Bundesebene, sondern regional geregelt sind. Auf Bundesebene ist lediglich der
Verweis in Nr. 2 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus auf die Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen
neben bestimmten Besuchsleistungen geblieben. Bemühungen um eine Anmerkung hinter der Leistung nach Nr.
05230 EBM 2000plus, die zusätzlich die Berechnung einer Wegepauschale erlaubt hätte, blieben vergebens.
3. Höherrangiges Recht, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (dazu a)
und die Angemessenheit der Vergütung (dazu b), gebietet dem Normgeber nicht, die Abrechenbarkeit von
Wegepauschalen neben der Leistung nach Nr. 05230 EBM 2000plus vorzusehen.
a) Art. 3 Abs. 1 GG schreibt unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken vor, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches entsprechend unterschiedlich zu behandeln (siehe nur Bundesverfassungsgericht
[BVerfG], Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 - BVerfGE 115, 381, 389). Damit ist dem Normgeber allerdings
nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
u.a. - BVerfGE 121, 317, 369; Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, 291; Beschluss vom
07.11.2006 - 1 BvL 10/02 - 117, 1, 30). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster
Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Normgeber bei einer
Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Daher ist das Gleichheitsgrundrecht
verletzt, wenn der Normgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG,
Urteil vom 14.03.2000 - 1 BvR 284/96 u.a. - BVerfGE 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3; Beschluss vom
21.11.2001 - 1 BvL 19/93 u.a. - 104, 126, 144 f. = SozR 3-8570 § 11 Nr. 5; Urteil vom 28.01.2003 - 1 BvR 487/01 -
107, 133, 141). Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar
eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers
umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53, 69 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).
Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für Belastungen wie auch für Begünstigungen. Verboten ist auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem
anderen Personenkreis aber ohne ausreichenden sachlichen Grund vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180). Zudem folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Differenzierungsgebot,
gegen das ein Normgeber verstößt, wenn es keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem gibt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr.
6) bzw. wenn tatsächliche Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
- BVerfGE 98, 365, 385). Der Normgeber darf auswählen und gewichten, nach welchen Kriterien er Sachverhalte als
im Wesentlichen gleich oder ungleich ansieht, muss dabei aber sachgerecht verfahren. Er darf auch pauschalieren,
typisieren, generalisieren und schematisieren (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164,
182 f.). Fehlt für die gleiche oder ungleiche Behandlung ein vernünftiger, einleuchtender Grund, so ist Art. 3 Abs. 1
GG verletzt (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 - BVerfGE 115, 381, 389).
Gemessen an diesen Maßstäben verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass weder in der hier
anwendbaren regionalen Wegegeldregelung noch im EBM 2000plus oder im BMÄ bzw. in der E-GO die
Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen neben der Leistung nach Nr. 05230 EBM 2000plus vorgesehen ist.
Das Gleichheitsgrundrecht wird nicht dadurch verletzt, dass in anderen KÄV-Bezirken Wegegeldregelungen bestehen,
die es zulassen, neben der Leistung nach Nr. Nr. 05230 EBM 2000plus Wegepauschalen abzurechnen. Denn der
Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung
anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen
Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Dadurch allein wird der Gleichheitssatz nicht verletzt. Dieser
verpflichtet den Landesgesetzgeber grundsätzlich nur dazu, innerhalb des Landes auf Gleichbehandlung zu achten
(BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319, 351).
Die von Klägerseite im Wesentlichen gerügte unterschiedliche Behandlung des Besuchs eines Kranken im Sinne von
Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus einerseits und des Aufsuchens von Kranken in Praxen
anderer Ärzte im Sinne der Nr. 05230 EBM 2000plus andererseits stellt lediglich eine Ungleichbehandlung von
Sachverhalten dar, an deren sachliche Rechtfertigung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die
Ungleichbehandlung von Personengruppen. Für die unterschiedliche Behandlung von Besuch und Aufsuchen bei der
Berechnungsfähigkeit von Wegepauschalen bestehen ausreichende sachliche Gründe. Dabei ist im Auge zu behalten,
dass die vergütungsrechtlichen Regelungen Vertragsärzten noch nie einen Anspruch auf Erstattung aller Wegekosten
eingeräumt haben, die ihnen bei der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit entstehen. Die Kosten für die
Zurücklegung des Weges zwischen seiner Wohnung und seiner Praxis hat ein Vertragsarzt seit jeher aus seinem
Honorar für die von ihm erbrachten Behandlungsleistungen erwirtschaften müssen. Eine gesonderte Erstattung der
Kosten war nur für bestimmte Wege vorgesehen. Dies galt und gilt für Besuche des Kranken durch den Vertragsarzt,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Kranken das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen
krankheitsbedingt nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 17 Abs. 7 BMV-Ä). In diesem Fall, in dem die Behandlung
des Patienten nicht nur wegen örtlicher Gegebenheiten, sondern aufgrund von durch die Art der Erkrankung bedingten
Umständen außerhalb der Praxis durchgeführt werden muss (vgl. § 2 der Allgemeinen Bestimmungen A.II. zur E-GO
in der bis 31.03.2005 gültigen Fassung), gesteht das Vergütungsrecht dem Vertragsarzt eine Erstattung des
gegenüber dem üblichen Praxisbetrieb entstehenden Mehraufwandes zu. Gleiches galt bis zum 31.03.2005 auch für
das Aufsuchen von Praxen im Sinne von Nr. 50 EBM-Ä. Dabei handelte es sich allerdings um eine Erweiterung
gegenüber der Kostenerstattung bei Besuchen. Denn in diesem Fall war dem Kranken trotz seiner Krankheit das
Aufsuchen einer Arztpraxis sehr wohl möglich. Die Besonderheit bestand lediglich darin, dass zu der in dieser Praxis
stattfindenden Behandlung ein anderer Arzt hinzugezogen werden musste – als Beistand oder zur Durchführung
anästhesiologischer oder operativer Leistungen. Schon dieser sachliche Unterschied, der nach wie vor zwischen
Besuchen im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus und Aufsuchen im Sinne der Nr.
05230 EBM 2000plus besteht, rechtfertigt deren unterschiedliche Behandlung bei der Erstattung der Wegekosten.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Praxis eines anderen Arztes, die der Anästhesist zur Durchführung von
Anästhesien bzw. Narkosen aufsucht, in aller Regel um seine Nebenbetriebsstätte handelt, also einen Ort, an dem er
zulässigerweise außerhalb seines Praxissitzes regelmäßig ärztlich tätig sein darf. Wie bereits ausgeführt wurde, ist
das vertragsärztliche Vergütungsrecht aber von dem Grundsatz geprägt, dass die Kosten für die Wege zur Praxis als
dem Ort, an dem die vertragsärztliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, nicht gesondert erstattungsfähig sind. Die
hiervon bis zum 31.03.2005 aufgrund der vertraglichen Anmerkungen zu Nr. 50 EBM-Ä geltende Ausnahme für das
Aufsuchen von Praxen anderer Ärzte mag dem Bestreben geschuldet gewesen sein, die Kooperation zwischen Ärzten
und insbesondere das eine solche Kooperation voraussetzende ambulante Operieren zu fördern. Hierfür ist bei der
Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 01.04.2005 hinsichtlich der bloßen ärztlichen Beistandes und
der Erbringung operativer Leistungen kein Bedürfnis mehr gesehen worden, wie sich daran zeigt, dass der dadurch
verursachte (Mehr-)Aufwand überhaupt nicht mehr in einer Gebührenordnungsposition abgebildet wird. Etwas anderes
gilt über die Nr. 05230 EBM 2000plus einzig bei den Anästhesisten noch. Aber auch bei ihnen hat sich keine Mehrheit
für eine Anmerkung zur Nr. 05230 EM 2000plus gefunden, die neben dieser Leistung die Abrechnung von
Wegepauschalen erlaubt. Wie aus der Stellungnahme der KÄBV vom 20.06.2007 hervorgeht, stand dahinter die
Erwägung, durch den erfolgten Ausbau des ambulanten Operierens sei es gängige Praxis, dass Anästhesisten in
mehreren Praxen bzw. Operationszentren tätig seien, die häufig in einem gemeinsamen Gelände oder gemeinsam
genutzten Gebäuden angesiedelt seien. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Sonderbehandlung dieser Kooperation
bei den Wegepauschalen nicht mehr für zwingend erforderlich gehalten worden. Insgesamt liegen damit ausreichende
sachliche Gründe dafür vor, Besuche im Sinne von Nr. 1 der Präambel zu Teil II Kapitel 1.4 EBM 2000plus und
Aufsuchen im Sinne der Nr. 05230 EBM 2000plus bei der Erstattungsfähigkeit von Wegekosten unterschiedlich zu
behandeln.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Anästhesist bei privatärztlicher Behandlung nicht nach der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Wegegeld für die Behandlung des Patienten an Orten berechnen kann, an denen
der Anästhesist regelmäßig ärztlich tätig ist, also auch nicht für das Aufsuchen der Praxis eines anderen Arztes oder
eines ambulanten Anästhesie- bzw. Operationszentrums (Wezel/Liebold, Kommentar zu EBM und GOÄ, Anmerkung
zu § 7 GOÄ; Schleppers/Weißauer, Anästhesiekommentar zur GOÄ, Vorbemerkung 4 zu §§ 7 bis 9 GOÄ;
Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, § 8 GOÄ Rn. 10). Maßgebend hierfür ist die
Annahme, dass die berufliche Tätigkeit eines freipraktizierenden Anästhesisten, weil er sie nur in Zusammenarbeit mit
einem operierenden Arzt erbringen kann, so angelegt ist, dass er sie nicht nur in eigenen Praxisräumen ausübt,
sondern auch in allen anderen Räumen, in denen er mit dem operierenden Arzt bei dem in Narkose durchgeführten
Eingriff zusammenwirkt. Jeder Ort, an dem der Anästhesist in dieser Weise mitarbeitet, ist gebührenrechtlich
grundsätzlich der übliche Ort seiner beruflichen Tätigkeit. Ein Anästhesist, der Leistungen in der Praxis eines
operierenden Arztes durchführt, kann deshalb keine Besuchsgebühr und keine Besuchsentschädigungen nach den §§
6 bis 9 GOÄ beanspruchen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.1990 - 12 A 78/88 - MedR
1991, 218).
Schließlich verstößt die im Bezirk der beklagten KÄV geltende Wegegeldregelung nicht dadurch gegen das aus Art. 3
Abs. 1 GG folgende Differenzierungsgebot, dass sie Anästhesisten und operierenden Ärzten gleichermaßen eine
Erstattung der Wegekosten verweigert. Zwischen diesen beiden Personengruppen bestehen diesbezüglich keine so
bedeutsamen tatsächlichen Unterschiede, dass ihre Nichtbeachtung schlechterdings nicht zu rechtfertigen wäre. Für
beide Personengruppen handelt es sich bei der Einrichtung, in der bei einer ambulanten Operation anästhesiologische
Leistungen erbracht werden, um einen Ort, an dem sie regelmäßig ärztlich tätig sind. Es mag zutreffen, dass
Anästhesisten anders als die operierenden Ärzte typischerweise mehrere solcher Einrichtungen außerhalb ihres
Praxissitzes aufsuchen. Hierfür spricht, dass bei Anästhesisten, anders als bei anderen Arztgruppen, die
Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf zwei weitere Orte (§ 17 Abs. 2 MBO) nicht gelten soll (so die
diesbezüglichen Hinweise und Erläuterungen der Bundesärztekammer, DÄ 2008, A-1019, 1020). Doch selbst wenn bei
den anästhesiologischen Tätigkeiten von Anästhesisten mehr Wege anfallen sollten als bei der operativen Tätigkeit
anderer Ärzte, folgt daraus nicht, dass der Normgeber nicht auf die beide Personengruppen verbindende
Gemeinsamkeit abstellen dürfte, dass bei ambulanten Operationen der Ort ihrer gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit
nicht durch das krankheitsbedingte Unvermögen des Patienten, eine ärztliche Praxis aufzusuchen, sondern durch die
konkrete Ausgestaltung der Kooperationsbeziehungen zwischen operierendem Arzt und Anästhesist bestimmt ist.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung. Aus § 72 Abs. 2 SGB V
kommt ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar erst dann in Betracht, wenn durch
eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder
zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem
Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -
BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 117 ff.). Auch unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt kein
wesentlich weiter gehender Vergütungsanspruch. Denn in diesem Zusammenhang ist ein Ausgleich zwischen dem
Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen der Vertragsärzte und dem besonders hochrangigen Ziel der
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten vorzunehmen. Dieser
Ausgleich ist erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres
Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem – fachlichen
und/oder örtlichen – Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden,
und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil
vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 126 ff.; so bereits BSG, Urteil
vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 21 f.). Anhaltspunkte dafür,
dass im streitigen Quartal die anästhesiologische Versorgung der Versicherten gefährdet gewesen wäre, gibt es nicht.
Eine derartige Gefährdung hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1
Gerichtskostengesetz.