Urteil des LSG Sachsen vom 15.02.2010

LSG Fss: diabetes mellitus, ernährung, fürsorge, sozialhilfe, verfahrensmangel, nummer, verein, beschwerdeschrift, verwaltungsakt, ausarbeitung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 32 AS 421/09
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 780/09 NZB
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Chemnitz vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009, mit dem die Klage auf ernährungsbedingten Mehrbedarf abgelehnt
worden ist.
Die Klägerin beantragte am 19. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Auf dem Formularantrag gab die Klägerin auch an,
aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung zu bedürfen. Die behandelnde Ärztin bescheinigte,
dass die Klägerin an Diabetes mellitus leide und Diabeteskost benötige, sowie dass die Klägerin an einer
Nahrungsmittelallergie/Nahrungsmittelunverträglichkeit leide.
Mit Bescheid vom 8. August 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 19. Juli
2007 bis 31. Januar 2008. Mehrbedarfe waren darin nicht enthalten.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf ernährungsbedingten Mehrbedarf auf der Grundlage einer von ihr beim
Amtsärztlichen Dienst der Stadt C. eingeholten Beurteilung mit Bescheid vom 13. September 2007. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 zurück.
Bereits am 10. Januar 2008 hatte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag gestellt, worauf hin die Beklagte ihr für die
Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Arbeitslosengeld II erneut ohne ernährungsbedingten Mehrbedarf,
bewilligte.
Die Klägerin hat am 20. April 2008 Klage erhoben. In dem vom Sozialgericht angeforderten Befundbericht hat die
behandelnde Ärztin angegeben, dass die Klägerin an Diabetes mellitus Typ II, Funktionsbehinderung des Wirbelsäule
mit chronischerm Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits mit Schmerzsympthomatik sowie Ödemen an den Händen
und den Unterschenkeln leide. Der Diabetes mellitus sei mit strenger Diät ohne Medikation führbar. Daraus folge eine
Ersparnis für die Krankenkasse bezüglich medizinischer Therapien und Folgebehandlungen einerseits und ein höherer
Kostenaufwand für die Patientin für die Ernährung andererseits. Die Patientin müsse auf zuckerhaltige Nahrungsmittel
beziehungsweise kohlehydratreiche Kost unter Berücksichtigung der Ödeme verzichten. Sie müsse aus
Grundnahrungsmitteln sich eine der Krankheit entsprechende Kost selbst zubreiten.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. November 2009 abgewiesen. Die Berufung hat es
nicht zugelassen. Das Sozialgericht hat die im Oktober 2008 in 3. Auflage erschienenen Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen. Nach diesen Empfehlungen würden die bei der
Klägerin bestehenden Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II sowie die vorhandenen Ödeme lediglich eine gesunde
Vollkost erfordern. Deren Beschaffung verursache keine erhöhten Kosten. Durch den Verzicht auf bestimmte
Lebensmittel könnten ebenfalls keine erhöhten Kosten entstehen. Dies werde durch die amtsärztliche Beurteilung
gestützt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Hinweise auf Besonderheiten, die die Notwendigkeit
einer weiteren, insbesondere medizinischen Klärung des Sachverhaltes begründen könnten. Das Sozialgericht hatte
auch keine Bedenken, die im Oktober 2008 veröffentlichten Empfehlungen auf einen Leistungszeitraum im Jahr 2007
anzuwenden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 17. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die
Klägerin am 17. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Der Gerichtsbescheid leide an einem Verfahrensmangel. Das
Sozialgericht habe zu Unrecht eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung nicht für geboten erachtet. Die vom
Sozialgericht für seine Auffassung, dass es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge e. V um ein antizipierte Sachverständigengutachten handle, zitierten Entscheidungen von
Landessozialgerichten seien nicht rechtskräftig oder in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangen und könnten
auch aus weiteren Gründen nicht herangezogen werden. Soweit in den Empfehlungen ausgeführt werde, dass eine
sogenannte Vollkost aus dem Eckregelsatz zu finanzieren sei, sei die hierfür gegebene Begründung nicht
nachvollziehbar. Die amtsärztliche Untersuchung, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, habe keine fünf
Minuten gedauert. Das Sozialgericht habe nicht ohne Anhörung der behandelnden Ärztin und einer erforderlichen
Begutachtung der Klägerin entscheiden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für rechtsfehlerfrei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder
auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer
Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht
übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht erfüllt. Zwar ist ein Anspruch auf
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ist ein abgrenzbarer Teil des Anspruchs
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und kann eigenständig geltend gemacht werden (vgl. SächsLSG,
Urteil vom 27. August 2009 – L 3 AS 245/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 19, m. w. N.). Er kann jedoch nicht losgelöst
vom Hauptanspruch, dem Arbeitslosengeld II-Anspruch, betrachtet werden. Aus diesem Grund teilt ein Anspruch auf
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, auch wenn über ihn – wie vorliegend – in einem vom
Arbeitslosengeld II-Bescheid getrennten Bescheid entschieden worden ist, das Schicksal des Hauptantrages. Da
vorliegend auf den Antrag vom 19. Juli 2007 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 19. Juli 2007 bis 31. Januar 2008
bewilligt worden ist, betrifft die Ablehnung des Anspruches auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im
Bescheid vom 13. September 2007 auch nur diesen, die Jahresgrenze in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht erreichenden
Zeitraum.
Für diesen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR vorliegend in Bezug
auf den geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht überschritten, wovon auch die Klägerin in der
Beschwerdeschrift ausgegangen ist.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009 zu Recht nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Gründe
für die Zulassung der Berufung in diesem Sinne liegen nicht vor.
a) Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (vgl.
§ 103 SGG) ist nicht gegeben.
Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht
sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo"), nicht aber
auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 Rdnr. 32, m. w. N.).
Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn das Sozialgericht gegen die ihm obliegende
Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht ist aber nur
gegeben, wenn sich das Sozialgericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte
gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. u. a. BSG, Beschluss vom 31. Juli 1975 – 5 BJ 28/75
– SozR 1500 § 160 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 8. September 2005 – B 13 RJ 10/04 R –
BSGE 95, 112 [115] = SozR 4-2600 § 101 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 Rdnr. 34 und § 103 Rdnr. 5, 20, jeweils m. w.
N.).
Dem Sozialgericht mussten sich weder in Bezug auf die medizinischen Gründe für die geltend gemachte
kostenaufwendige Ernährung noch in Bezug auf die Frage, ob die Kosten für die bei der Klägerin gebotene Vollkost
von der Regelleistung gedeckt ist, weitere Ermittlungen von Amts wegen aufdrängen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die auch das Sozialgericht zitiert hat, ist der im Streit stehende
Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 –B 14/7b AS 64/06 R – SozR 4-
4200 § 21 Nr. 2 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr. 28). Dementsprechend hat das Sozialgericht auch nicht nur auf die
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V für die Gewährung von
Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe abgestellt, sondern einen auf die gesundheitliche Situation der Klägerin
bezogenen Befundbereicht bei der sie behandelnden Ärztin eingeholt. Aus diesem Befundbericht ergibt sich, dass die
Ärztin bezogen auf die Klägerin ebenso wie der Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V in seinen
allgemeinen Empfehlungen eine Ernährung durch Vollkost als erforderlich aber auch als ausreichend ansieht.
Besonderheiten, auch im Hinblick auf die von ihr anlässlich des Erstantrages mitgeteilte Nahrungsmittelallergie
und/oder Nahrungsmittelunverträglichkeit, erwähnte die behandelte Ärztin im Befundbericht nicht.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II nicht die Aufwendungen für
Vollkost gedeckt werden könnten, musste sich das Sozialgericht ebenfalls nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst
sehen. Denn der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V hat in seinen Empfehlungen zur
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom Oktober 2008 (vgl. S. 19) unter Bezugnahme auf die
wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V "Lebensmittelkosten im Rahmen
einer vollwertigen Ernährung" vom April 2008 festgestellt, dass mit einem Ansatz von 4,52 EUR für Nahrungsmittel
und Getränke (einschließlich Tabakwaren) die Regelleistung für Haushaltsvorstände und allein Lebende den
Mindestaufwand für eine Vollkost deckt. Solange aber ein Verfahrensbeteiligter nicht substantiiert vorträgt, dass
Zweifel an Feststellungen, Auffassungen oder Beurteilungen von fachkundigen Stellen bestehen, und sich dem
Gericht solche Zweifel auch nicht aufdrängen, muss sich ein Gericht nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen
anzustellen. Nur ergänzend wird angemerkt, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9.
Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 152) auf die zitierte Passage in den
Empfehlungen des Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V bezogen und dies als einen Beleg dafür
gewertet hat, dass die Regelleistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als
evident unzureichend erkannt werden könnten.
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere
Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl.,
2008], § 144 Rdnr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre
Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., Rdnr. 29, m. w. N.).
Die Frage, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf
und damit Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II hat, hängt von den
individuellen Verhältnissen des Hilfebedürftigen ab und begründet deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – L 3 B 428/08
AS-NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 13).
Soweit die Klägerin der Auffassung des Sozialgerichtes entgegentritt, dass es sich bei den Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V vom Oktober 2008 zur Gewährung von
Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt, fehlt es an der
Klärungsfähigkeit. Denn im Hinblick darauf, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die
Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, ist die Frage, wie die Empfehlungen zu qualifizieren sind, nicht
entscheidungserheblich. Auch das Sozialgericht nicht allein auf die Empfehlungen abgestellt, sondern die
gesundheitliche Situation der Klägerin mit berücksichtigt.
c) Schließlich liegt auch keine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.
Das Bundessozialgericht hat zwar in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, dass die Empfehlungen zur
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.
V aus dem Jahr 1997 nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind (vgl. BSG, Urteile vom 27.
Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R – SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rdnr. 26 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 26 f, vom 27.
Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R – BSGE 100, 83 Rdnr. 39 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6 Rdnr. 39 = JURIS-Dokument
Rdnr. 39 und vom 15. April 2008 – B 14/11b AS 3/07 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16). Zur Frage, ob dies auch für die
Empfehlungen vom Oktober 2008 gilt liegt jedoch bislang noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vor.
Auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes ist nicht gegeben. Dabei ist
Landessozialgericht im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nur das Berufungsgericht, hier das Sächsische
Landessozialgericht. Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichtes hat in zwei Urteilen vom 22. Juni 2009
ausgeführt, dass die Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e. V vom Oktober 2008 möglicherweise als antizipiertes
Sachverständigengutachten Geltung beanspruchen können. Der 7. Senat hat dies in den beiden Entscheidungen
jedoch dahinstehen lassen (vgl. SächsLSG, Urteil vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 207/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 50
und Urteil vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 250/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 22).
Soweit das Sozialgericht schließlich die im Oktober 2008 veröffentlichten Empfehlungen auf den davor liegenden
Leistungszeitraum ab Mitte 2007 angewandt hat, deckt sich dies mit nicht nur mit der Rechtsprechung des drei mit
SGB II-Verfahren befassten Senate des Sächsischen Landessozialgerichtes (vgl. SächsLSG, Urteil vom 27. August
2009 – L 3 AS 245/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 24; SächsLSG, Urteil vom 26. Februar 2009 – L 2 AS 152/07 –
JURIS-Dokument Rdnr. 39 ff.; vgl. auch SächsLSG, Urteil vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 207/07 – JURIS-Dokument
Rdnr. 52; SächsLSG, Urteil vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 250/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 24), sondern auch mit der
Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z. B. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2008
– L 8 B 386/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 19).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).