Urteil des LSG Sachsen vom 18.12.2009

LSG Fss: vergütung, geschäftsführung ohne auftrag, treu und glauben, aufrechnung, leistungserbringer, ablauf der frist, versorgung, öffentlich, krankenkasse, erfüllung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 30/05
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 89/06
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Juni 2006 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.538,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Betreiberin des privaten Krankenpflegedienstes X von der
Beklagten eine Vergütung in Höhe von 20.538,84 EUR für in der Zeit von Februar 2003 bis April 2003 erbrachte
Leistungen der Behandlungspflege zurückfordern kann. Mit diesem von der ihr geltend gemachten
Erstattungsanspruch rechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch als Beklagte bezeichnet)
gegen Vergütungsansprüche der Klägerin, die dieser unstreitig für erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege
entstanden waren, auf.
Am 06.07.1995 schlossen die Klägerin und eine weitere Rechtsvorgängerin der Beklagten einen für den hier streitigen
Zeitraum noch maßgeblichen Vertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) – seit 01.07.1997 durch § 132 a SGB V ersetzt. Der sich
anschließende Vertrag vom 01.07.2003 trat mit Wirkung vom selben Tage in Kraft. Im Vertrag vom 06.07.1995 (im
Folgenden: der Rahmenvertrag) heißt es unter anderem: "§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages (1) Dieser Vertrag
regelt Inhalt, Umfang, Vergütung und Qualität der Leistungen sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Leistungen für a) häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) gemäß
§ 37 Abs. 1 SGB V, b) häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V ... § 4
Qualität der Leistungen und Qualitätsanforderungen (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen nur für Tätigkeiten und Leistungen einzusetzen, für die sie durch entsprechende Ausbildung
qualifiziert sind. Der Leistungserbringer übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchführung der Leistungen. (2)
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht. Geeignete Pflegekräfte sind
für a) Behandlungspflege Krankenschwestern/-pfleger sowie Kinderkrankenschwestern/-pfleger. (Hervorhebung nicht
im Original) b) Grundpflege Krankenschwestern/-pfleger sowie Kinderkrankenschwestern/-pfleger sowie Altenhelfer.
Bestimmte Aufgaben der Grundpflege können auch auf Kranken- und Altenpflegehelfer/innen, Haus- und
Familienpflegerinnen und Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung delegiert werden ... § 8 Vergütung (1) Die
Vergütung der erbrachten Leistungen richtet sich nach einer Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) ... § 9 Abrechnung
der Leistungen (1) Der Leistungserbringer rechnet monatlich nach Ende des Einsatzes, spätestens nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres mit der AOK Leipzig ab. (3) Die Krankenkasse überweist den Rechnungsbetrag innerhalb von 28
Tagen nach Eingang der Rechnung. Spätere Rechnungsberichtigungen bleiben vorbehalten.
§ 10 Beanstandung, Verjährung (1) Beanstandungen müssen von der AOK Leipzig innerhalb von 12 Monaten nach
Rechnungseingang erhoben werden ...
§ 13 Vertragsverstöße (1) Werden von einem Vertragspartner die vertraglichen Pflichten nicht beachtet oder handelt er
entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages, kann von ihm Abhilfe bzw. Unterlassung verlangt werden. Der andere
Vertragspartner hat diese Verstöße schriftlich zu benennen. Schadenersatzansprüche der Vertragspartner bleiben
davon unberührt ... § 15 Inkrafttreten und Kündigung (1) Der Vertrag tritt am 1. September 1995 in Kraft. Er wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen und kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt
werden. (2) Die Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung) kann unabhängig von einer Kündigung des Rahmenvertrages zu
den dort festgelegten Fristen gekündigt werden."
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 24.06.2002 kündigte die Beklagte diese Preisvereinbarung hilfsweise
fristgemäß zum 30.09.2002 für den Fall, dass die bereits im Schreiben vom 18.03.2002 dem "Arbeitgeber- und
BerufsVerband Privater Pflege e.V." (ABVP) gegenüber ausgesprochene Kündigung der Klägerin gegenüber
unwirksam sei.
Mit Schreiben vom 26.09.2002 übersandte die Beklagte der Klägerin eine "Grundlage der Vergütung Häuslicher
Krankenpflege, Häuslicher Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V". Bezüglich des Inhalts
dieser Grundlage wird auf Blatt 154 bis 165 der Akte des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) verwiesen.
Außerdem führte die Beklagte in dem Schreiben vom 26.09.2002 aus:
"Aufgrund des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung ab 01.10.2002 besteht die Situation fort, dass für den Zeitraum
ab 01.10.2002 keine vertragliche Regelung zur Vergütung der erbrachten Leistungen mehr vorliegt.
Es ist sicher auch in Ihrem Interesse, dass diese Situation keine negativen Auswirkungen auf die
Versorgungssituation der Patienten hat. Um Ihnen eine Leistungserbringung zu unseren Lasten zu ermöglichen, sind
ab 01.10.2002 befristet bis längstens 31.12.2002 auf der Grundlage der beiliegenden Leistungsbeschreibung sowie der
Vergütungssystematik und den aufgeführten Preisen die Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Die [Beklagte]
genehmigt und bezahlt in dieser Weise alle Leistungen, die ab dem 01.10.2002 durch ihren Pflegedienst erbracht und
bei der [Beklagten] zur Genehmigung vorgelegt werden."
Die von der Beklagten ursprünglich ausgesprochene Befristung bis 31.12.2002 wurde mehrfach verlängert und
umfasste auch den streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2003 bis April 2003. Für diese Monate führte die
Beklagte eine Prüfung der Abrechnungsunterlagen über die von der Klägerin erbrachte häusliche Krankenpflege durch.
Prüfgegenstand war der Einsatz von nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages qualifizierten
Pflegekräften in der Behandlungspflege. Dabei errechnete die Beklagte zunächst einen Rückforderungsbetrag in Höhe
von 20.530,99 EUR, den sie später auf 20.538,84 EUR korrigierte. Die Einzelheiten der Überprüfung wurden zwischen
den Beteiligten in einem Gespräch am 04.07.2003 erörtert. Aus den konträren Rechtsstandpunkten ergab sich ein
Schriftsatzwechsel. Mit Schreiben vom 28.09.2004 vertrat die Klägerin die Ansicht, die Rechtsprechung zum
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Zusammenhang mit der Leistungserbringung im Bereich der
vertragsärztlichen Versorgung dürfe nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden. Maßgeblich sei hier
allein § 13 des Rahmenvertrages. Für Schadensersatzansprüche sei aber kein Raum, weil die Behandlungspflege
ordnungsgemäß erbracht worden sei. Mit Schreiben vom 22.10.2004 kündigte die Beklagte der Klägerin an, den
Betrag von 20.538,84 EUR mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin aus der häuslichen Krankenpflege ab Oktober
2004 nach § 69 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufzurechnen, und zwar
verteilt auf mindestens vier Abrechnungen.
Tatsächlich nahm die Beklagte die Aufrechnung gegen unstreitige Forderungen der Klägerin wie folgt vor:
November 2004: 4.025,49 EUR, Dezember 2004: 4.449,48 EUR, Januar 2005: 4.127,87 EUR, Februar 2005: 4.144,14
EUR, März 2005: 3.791,86 EUR.
Am 28.01.2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, der Beklagten
stehe keine Forderung zu, mit der sie aufrechnen könne. Deshalb habe die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen
die Beklagte in Höhe der in Teilbeträgen aufgerechneten vermeintlichen Forderung der Beklagten. Es werde bestritten,
dass im Zeitraum von Februar von 2003 bis April 2003 in insgesamt 3.292 Fällen Leistungen der Behandlungspflege
durch nicht geeignete Pflegekräfte erbracht worden seien. Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden
Rahmenvertrages seien Bereicherungsansprüche ausgeschlossen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe im Abrechnungszeitraum von Februar 2003 bis April 2003 insgesamt 3.292
Fälle festgestellt, in denen die Klägerin Leistungen der Behandlungspflege durch nicht geeignete Pflegekräfte erbracht
habe. Die jeweiligen Vergütungen für die durch nicht geeignete Pflegekräfte erbrachten Leistungen seien anhand der
Leistungsabrechnungen konkret ermittelt worden. Danach habe die Beklagte im Februar 2003 7.438,20 EUR, im März
2003 6.571,11 EUR und im April 2003 6.529,53 EUR – insgesamt 20.538,84 EUR – für Leistungen gezahlt, die von
nicht geeigneten Pflegekräften erbracht worden seien. Die zu Unrecht erbrachten Vergütungen könne sie gemäß § 69
Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückverlangen. Es komme nicht darauf an,
ob nach den gesetzlichen Regelungen des SGB V grundsätzlich Behandlungspflege durch andere Personen erbracht
werden dürfe. Maßgeblich sei vorliegend allein die vertragliche Verpflichtung.
Dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.538,84 EUR nebst Zinsen zu zahlen, hat das SG mit
Urteil vom 08.06.2006 stattgegeben. Die Klage sei als echte Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis stünden. Die Klage sei auch
begründet. Ein Anspruch der Beklagten auf Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen der Klägerin erweise
sich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt als unbegründet. Die Beklagte habe keinen vertraglichen Anspruch auf
Aufrechnung. Insbesondere folge ein solcher Anspruch nicht aus § 13 des Rahmenvertrages, weil die Beklagte keinen
Schadensersatz, sondern Aufrechnung geltend gemacht habe. Einem Anspruch der Beklagten stehe auch § 11 Abs. 3
des Rahmenvertrages entgegen, wonach bei Qualitätsmängeln oder bei Unwirtschaftlichkeit (zunächst) geeignete
Maßnahmen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu vereinbaren seien. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen
für eine Aufrechnung nicht vor. Denn die Aufrechnung sei ausgeschlossen, wenn die Eigenart des
Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben
unvereinbar erscheinen lasse (§§ 157, 242 BGB). Wenn für Vertragsverstöße ausdrücklich eine vertragliche
Vereinbarung getroffen worden sei, "dürfte incidenter die einseitig erklärte Aufrechnung stillschweigend
ausgeschlossen sein". Deswegen sei auch für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder für
Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB kein Raum. Jedenfalls scheiterten aber sowohl ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch als auch ein Bereicherungsanspruch an dem Umstand, dass der von der Klägerin geschuldete
vertragliche Erfolg eingetreten sei. Denn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe die Qualität
der Maßnahmen nicht beanstandet. Schließlich fehle es an dem von der Beklagten behaupteten Vertragsverstoß. Aus
der Formulierung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages sei nicht zu schließen, dass ausschließlich
Krankenschwestern/-pfleger sowie Kinderkrankenschwestern/-pfleger für die Behandlungspflege hätten eingesetzt
werden dürfen. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Qualifikationen der von der Beklagten beanstandeten
Mitarbeiter der Klägerin nicht vertragsgemäß seien und die Klägerin die Vergütung ohne entsprechende Gegenleistung
durch qualifiziertes Personal zu Unrecht erhalten habe, fehle es jedenfalls an einer wirtschaftlichen Schlechterstellung
der Beklagten, weil die Klägerin die vergütete Leistung beanstandungsfrei erbracht habe und die Beklagte insoweit
Regressansprüchen ihrer Versicherten nicht ausgesetzt (gewesen) sei. Aus der von der Beklagten in Bezug
genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folge nichts anderes. Sie betreffe nicht das in §§ 132
f. SGB V geregelte Leistungserbringerrecht, sondern solche Leistungserbringer, die einer besonderen Zulassung
bedürften, um tätig zu werden. Diese Verfahren unterschieden sich von Sachverhalten der vorliegenden Art insofern,
als für Pflegedienste kein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren vorausgesetzt werde.
Gegen das ihr am 26.07.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.08.2006 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt
vor, gegen die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages durch das SG spreche bereits
der systematische Aufbau des § 4 des Rahmenvertrages. Nach dessen § 4 Abs. 1 sei der Leistungserbringer
verpflichtet, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nur für Tätigkeiten und Leistungen einzusetzen, für die sie durch
entsprechende Ausbildung qualifiziert seien. Anschließend werde in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Rahmenvertrages für die
häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V in Anlehnung an die gesetzliche Regelung festgelegt, dass die häusliche
Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte zu erbringen sei. In § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rahmenvertrages werde dann
konkret bestimmt, was die Vertragsparteien für die einzelnen Bestandteile der häuslichen Krankenpflege
(Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) unter geeigneten Pflegekräften verstünden. § 4
Abs. 2 des Rahmenvertrages enthalte ein gestuftes Qualifikationsgefälle mit Bezug auf die konkret benannten
Berufsgruppen für die einzelnen Bereiche der häuslichen Krankenpflege. Eine Delegation auf Kranken- und
Altenpflegerhelfer/innen, Haus- und Familienpflegerinnen und Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung sei nur für
bestimmte Aufgaben der Grundpflege vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b des Rahmenvertrages). Daraus
folge, dass Leistungen der Behandlungspflege nur durch Krankenschwestern/-pfleger sowie
Kinderkrankenschwestern/-pfleger zu erbringen seien. Die Klägerin habe jedoch Personen zur Behandlungspflege
eingesetzt, die nicht über die vertraglich vereinbarte formale Qualifikation verfügt hätten. Bei den von der Klägerin
erbrachten Leistungen handele es sich deshalb nicht um vertraglich vereinbarte, sondern um vertragsfremde
Leistungen, für deren Vergütung der Vertrag keine Vergütungsgrundlage darstelle. Als "geeignete Pflegekräfte" habe
die Klägerin nur den in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages abschließend aufgezählten und
entsprechend qualifizierten Personenkreis einsetzen dürfen. Das BSG habe in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 3 KR
14/02 R – BSGE 90, 150 = SozR 3-2500 § 132 a Nr. 4) klargestellt, dass die Konkretisierung des Begriffes "geeignete
Pflegekräfte" dem Verwaltungsvollzug und der jeweiligen vertraglichen Regelung zwischen Krankenkasse und
Leistungserbringer vorbehalten sei. Da der zwischen den Beteiligten bestehende Rahmenvertrag keine Grundlage für
die von der Klägerin durch minderqualifizierte Mitarbeiter erbrachten Leistungen darstelle, gehe es im Hinblick auf die
Rückzahlung der von der Beklagten gezahlten Vergütungen nicht um eine Abwicklung innerhalb des
Vertragsverhältnisses. Auch nach der Rechtsprechung des BSG verlange das Recht der Leistungserbringung, dass
Leistungen, die – gesetzlich und vertraglich vorgegebenen – bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen
nicht entsprächen, auch dann keinen Vergütungsanspruch auslösten, wenn diese Leistungen im Übrigen
ordnungsgemäß erbracht worden seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.03.2005 – B 3 KR 2/05 R – BSGE 94, 213
Rn. 26 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 Rn. 23). Denn wenn die rechtswidrig bewirkten Leistungen über einen
Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Ergebnis dennoch zu einer Vergütung führten, könnten die
Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler und inhaltlicher
Voraussetzungen der Leistungserbringung ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen. Wegen der Besonderheiten des
gesetzlichen Sachleistungsprinzips für den Leistungserbringer im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
fänden weitere zivilrechtlich denkbare Anspruchsgrundlagen (insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne
Auftrag) ebenfalls keine Anwendung. Da die Klägerin somit keinen Vergütungsanspruch für die durch
minderqualifiziertes Personal erbrachten Leistungen gegen die Beklagte erworben habe, habe die Beklagte diese
Leistungen zu Unrecht bezahlt, so dass sie die gezahlte Vergütung von der Klägerin habe zurückverlangen und
folglich – in entsprechender Anwendung der Aufrechnungsregelungen des BGB – mit künftigen Vergütungsansprüchen
habe aufrechnen können. Dass eine ungerechtfertigt gezahlte Vergütung zu einem Erstattungsanspruch des
Kostenträgers führe, ergebe sich auch aus den Urteilen des BSG vom 12.05.2005 (B 3 KR 18/04 R – SozR 4-5565 §
14 Nr. 8) und vom 01.09.2005 (B 3 KR 34/04 R – SozR 4-2500 § 130 Nr. 1).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Juni 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und schließt sich in ihren Ausführungen den Argumenten des
SG an. Nach wie vor werde bestritten, dass Leistungen der Behandlungspflege in insgesamt 3.292 Fällen im
Abrechnungszeitraum Februar 2003 bis April 2003 durch nicht im Sinne des Rahmenvertrages qualifizierte
Pflegekräfte erbracht worden seien. Dies betreffe die gesamte von der Beklagten aufgerechnete Rückforderung. Im
Übrigen sehe auch § 115 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für den Fall nicht qualitätsgerechter
Leistungserbringung nur eine Kürzungsmöglichkeit für die Pflegevergütung vor. Ab dem 01.10. 2002 sei der
Rahmenvertrag vom 06.07.1995 durch die "Grundlage der Vergütung Häuslicher Krankenpflege, Häuslicher Pflege und
Haushaltshilfe gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V", welche die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2009 übersandt
habe, abgelöst worden, obwohl der Berufsverband der Klägerin entsprechende Verträge erst mit Wirkung vom
01.07.2003 abgeschlossen habe. Im Übrigen sei die Klägerin dadurch entreichert, dass sie nach Erhalt der Vergütung
diese noch im gleichen Monat an ihre Mitarbeiter ausbezahlt habe; sie könne sich somit auf § 818 Abs. 3 BGB
berufen.
Der Senat hat die Qualifikationsnachweise der von der Beklagten beanstandeten Mitarbeiter der Klägerin – Frau A. ,
Frau B. , Frau C. , Frau D. , Frau E. , Frau F. , Frau G. , Frau H. , Frau I. , Frau J. , Frau K. und Herrn L. –
beigezogen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Wegen des weiteren
Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Urteil des SG ist zu Unrecht ergangen. Die Beklagte durfte die bereits gezahlte Vergütung von 20.538,84 EUR für
die in der Zeit von Februar 2003 bis April 2003 durch nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des
Rahmenvertrages qualifiziertes Personal der Klägerin erbrachten Leistungen der Behandlungspflege zurückfordern.
Sie konnte daher in dieser Höhe den ab Oktober 2004 aus Leistungen der Behandlungspflege entstandenen
Vergütungsanspruch der Klägerin im Wege der Aufrechnung erfüllen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist
insoweit erloschen.
I. Zu Recht hat das SG allerdings die isolierte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG als zulässig angesehen. Da
die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis stehen, durfte die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen
Verwaltungsakt erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2002 – B 3 KR 2/02 R – SozR 3-2500 § 132 a Nr. 3 S. 8). Das
Gleichordnungsverhältnis entstand durch den Rahmenvertrag nach § 132 SGB V (seit 01.01.1997: § 132 a SGB V).
Seit dem 01.01.2000 ist die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung jedenfalls dem öffentlich Recht
unterworfen, mithin trifft dies auch auf den Rückforderungsanspruch aus Zahlungen an die Klägerin für im Februar bis
April 2003 erbrachte Leistungen zu. Mit der Neufassung von § 69 SGB V durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) stellte der
Gesetzgeber klar, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer in Zukunft insgesamt
nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sind (BSG, Urteil vom 13.05.2004 – B 3 KR 2/03 R – SozR 4-2500 §
132 a Nr. 1 Rn. 6). Trotz dieser Gesetzesänderung blieben nach § 69 Satz 3 SGB V (ab 01.04.2007: § 69 Satz 4 SGB
V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
26.03.2007 – BGBl. I S. 378) die Vorschriften des Zivilrechts weiterhin entsprechend anwendbar, soweit sie mit den
Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB
V vereinbar sind.
II. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist infolge der von der Beklagten erfüllungshalber erklärten Aufrechnung
erloschen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine
Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB i.V.m. § 69 Satz 4 SGB V). Die Aufrechnung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 BGB i.V.m. § 69 Satz 4 SGB V). Die Aufrechnung bewirkt, dass die
Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet
einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB i.V.m. § 69 Satz 4 SGB V). Eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden (§ 390 BGB i.V.m. § 69 Satz 4 SGB V). Die Verjährung schließt die
Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet
werden konnte (§ 215 BGBi.V.m. § 69 Satz 4 SGB V).
Die Beklagte war danach berechtigt, die Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege durch minderqualifizierte
Mitarbeiter der Klägerin für die Zeit von Februar bis April 2003 zurückzufordern (1.) und mit dieser Forderung gegen ab
Oktober 2004 entstandene Forderungen der Klägerin (2.) aufzurechnen; ein Aufrechnungsverbot bestand nicht (3.).
Auch sonst sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungswirkung gegeben (4.)
1. Das von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage im öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieses aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete
Rechtsinstitut setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen
Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (BSG, Urteil
vom 22.07.2004 – B 3 KR 21/03 R – BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137 c Nr. 2, jeweils Rn. 8). Ein öffentliches
Rechtsverhältnis liegt hier vor (siehe I.). Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gelten ähnliche
Grundsätze wie im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), dem der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch zumindest insoweit vergleichbar ist, als beide Ansprüche als Ausdruck eines althergebrachten
Rechtsgrundsatzes dem Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung dienen. Allerdings ist auch im
Zivilrecht nicht ausdrücklich geregelt, wann eine Bereicherung ungerechtfertigt ist. Es lässt sich deshalb keine
einheitliche Formel für das Vorliegen oder Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes
aufstellen. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die in
Wirklichkeit nicht besteht, grundsätzlich zurückgefordert werden können (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 21/03
R – BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137 c Nr. 2, jeweils Rn. 9).
So liegt es hier. Denn die Klägerin hat Leistungen der Behandlungspflege durch Personal erbracht, welches nicht über
die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages vorausgesetzte Qualifikation verfügt. Ein vertraglicher
Vergütungsanspruch der Klägerin ist deshalb nicht entstanden. Die gegenteilige Auffassung des SG, die auf der
Auslegung beruht, die Aufzählung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages sei nicht abschließend,
hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages durch das SG widerspricht bereits dem
Wortlaut der Regelung. Es heißt dort, dass geeignete Pflegekräfte für die Behandlungspflege
Krankenschwestern/pfleger sowie Kinderkrankenschwestern/pfleger sind. Eine Öffnungsklausel, die durch
Formulierungen wie "insbesondere" oder "vor allem" gekennzeichnet ist, enthält § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages
gerade nicht.
Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch die systematische Auslegung von § 4 Abs. 2 Satz 2 des
Rahmenvertrages bestätigt. Denn unter dem dortigen Buchstaben b wird geregelt, welche Pflegekräfte für die
Erbringung der Grundpflege geeignet sind. Ausdrücklich erwähnt wird, dass bestimmte Aufgaben der Grundpflege auf
Kranken- und Altenpflegehelfer/innen, Haus- und Familienpflegerinnen und Dorfhelferinnen mit staatlicher
Anerkennung delegiert werden können. Eine solche Delegationsmöglichkeit ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des
Rahmenvertrages jedoch nicht vorgesehen. Da es die Vertragsparteien für notwendig erachtet haben, bei der weniger
qualifizierte Anforderungen stellenden Grundpflege ausdrücklich hervorzuheben, dass auch Pflegekräfte eingesetzt
werden dürfen, die über eine geringere berufliche Qualifikation als die der Krankenschwestern/pfleger oder der
Kinderkrankenschwestern/pfleger verfügen, müsste umso mehr eine Klarstellung dahin erfolgen, wenn es darum geht,
die Erfüllung qualifizierter Anforderungen, wie sie sich aus der Behandlungspflege ergeben, durch weniger
qualifiziertes Personal zu erlauben. Da dies nicht der Fall ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Vertragsparteien
nur Krankenschwestern/pfleger sowie Kinderkrankenschwestern/pfleger im Bereich der Behandlungspflege als
geeignete Pflegekräfte angesehen haben.
Über diese von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages geforderten Qualifikationen haben die von der
Klägerin zur Behandlungspflege eingesetzten und von der Beklagten beanstandeten Mitarbeiter (Frau A.
[Pflegehilfskraft bzw. Fachkraft für häusliche und mobile Pflege], Frau B. [Pflegehilfskraft], Frau C. [Pflegehilfskraft
bzw. Fachkraft für ambulante Pflege], Frau D. [Pflegehilfskraft], Frau E. [Pflegehilfskraft], Frau F. [Kinderpflegerin],
Frau G. [Zahnarzthelferin und Pflegehilfskraft], Frau H. [Pflegehilfskraft bzw. Fachkraft für mobile und häusliche
Pflege], Frau I. [Sozialassistentin und Pflegehilfskraft], Frau J. [Kinderpflegerin], Frau K. [Pflegehilfskraft], Frau M.
[Pflegehilfskraft], Frau N. [Pflegehilfskraft] und Herr L. [Sozialassistent und Pflegehilfskraft]) im
streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht verfügt.
b) Der Wirksamkeit der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages im streitgegenständlichen
Zeitraum steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Vergütungsvereinbarung in Anlage 2 des Rahmenvertrages vom
06.07.1995 unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist spätestens mit Schreiben vom 24.06.2002 wirksam
gekündigt hat. Denn dadurch blieb die Fortgeltung des Rahmenvertrages vom 06.07.1995 nach Maßgabe der
Kündigungsregelung in dessen § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 unberührt, und es ist nur im Hinblick auf die
Vergütung von Leistungen zur Behandlungspflege ein vertragsloser Zustand eingetreten. Dies ergibt sich explizit aus
Anlage 2 zum Rahmenvertrag vom 06.07.1995. Dort heißt es: "Diese Vereinbarung kann unabhängig vom
Versorgungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden."
Eine entsprechende Bestimmung findet sich in § 15 Abs. 2 des Rahmenvertrages.
c) Nichts anderes folgt aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Problematik der Vergütung von
Leistungserbringern durch die Krankenkassen ohne vertragliche Grundlage.
aa) In den vom BSG entschiedenen Leistungserbringerstreitigkeiten ging es – anders als im vorliegenden Fall – um
die Vergütung von Leistungen, deren ordnungsgemäße Erbringung zwischen den Beteiligten nicht streitig war (BSG,
Urteil vom 25.09.2001 – B 3 KR 15/00 R – SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1 S. 1 f., Urteil vom 13.05.2004 – B 3 KR 2/03 R
– SozR 4-2500 § 132 a Nr. 1 Rn. 2; Beschluss vom 27.07.2005 – B 3 KR 21/05 B – juris Rn. 1). Streitig war dort
lediglich die Höhe der von der beklagten Krankenkasse für die erbrachten Leistungen zu zahlenden Vergütung.
Nach dieser Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 25.09.2001 – B 3 KR 15/00 R – SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1 S. 3 ff.;
Urteil vom 13.05.2004 – B 3 KR 2/03 R – SozR 4-2500 § 132 a Nr. 1 Rn. 8 ff.; BSG, Beschluss vom 27.07.2005 – B 3
KR 21/05 B – juris Rn. 7) kommt in Fällen ordnungsgemäßer Leistungserbringung ohne vertragliche
Vergütungsregelung zwar keine Fortgeltung der bisherigen gekündigten Vergütungsregelung in Betracht, ebenso wenig
die Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB auf Seiten der Krankenkasse, aber
auch kein einseitiges Preisbestimmungsrecht auf Seiten des Leistungserbringers gemäß § 316 BGB. Denn
andernfalls würde die ursprüngliche und kündbare Vergütungsregelung zwischen den Vertragspartnern unterlaufen. Da
der Gesetzgeber in § 132 a Abs. 2 Satz 1 SGB V kein gemeinsames und einheitliches Handeln der verschiedenen
Kassen, sondern gesonderte Vertragsabschlüsse vorsieht, kann auch nicht – da es an einer taxmäßigen
Vergütungsordnung fehlt – von einer üblichen Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB ausgegangen werden. Der
Heranziehung des Grundsatzes der Protestatio facto contraria dürfte regelmäßig an dem Umstand scheitern, dass im
Fall der Weiterbehandlung durch den Leistungserbringer unter ausdrücklicher Ablehnung der Annahme neuer
Preisangebote der Krankenkasse diese nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen darf, der Leistungserbringer
habe die neuen Preisangebote durch die Weiterbehandlung konkludent angenommen. Jedoch soll dem
Leistungserbringer nach der Rechtsprechung des BSG in diesen Fällen ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2
BGB zustehen. Die Krankenkasse soll zum Wertersatz in Höhe des objektiven Verkehrswertes der erbrachten
Leistungen verpflichtet sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Tätigwerden des Leistungserbringers die
Krankenkasse von Verbindlichkeiten befreit, die aus den jeweiligen Sachleistungsansprüchen der Versicherten (§ 2
Abs. 2 SGB V) auf Gewährung von Leistungen der ambulanten häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) resultieren.
bb) Ein Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des BSG aber dann ausgeschlossen,
wenn sich aus Gründen der Sicherstellung ordnungsgemäßer Leistungserbringung ein Vorteilsausgleich zwischen
Krankenkasse und Leistungserbringer verbietet. In diesen Fällen können weder die Regelungen zur Geschäftsführung
ohne Auftrag noch diejenigen der §§ 812 ff. BGB zur Anwendung kommen. Hierzu hat das BSG in Bezug auf die
besonderen Erfordernisse des auf der vertragsärztlichen Verordnung basierenden Versorgungssystems ausgeführt
(BSG, Beschluss vom 17.05.2000 – B 3 KR 19/99 B – juris Rn. 5):
"Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler und
inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, haben innerhalb dieses Systems die Funktion zu gewährleisten, dass
sich die Leistungserbringung nach den für die (vertragsärztliche) Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Arzt oder sonstigen Leistungserbringer für Leistungen,
die er unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen
im übrigen ordnungsgemäß erbracht sind. Ihre Steuerungsaufgabe könnten die genannten Regelungen nicht erfüllen,
wenn der Arzt oder der mit ihm zusammenarbeitende nichtärztliche Leistungserbringer die gesetz- oder vertragswidrig
bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einen
Aufwendungsersatzanspruch aus GoA im Ergebnis dennoch vergütet bekäme."
Schon zuvor hatte das BSG entschieden, dass dem Zahnarzt für unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen
Leistungserbringung vorgenommene Behandlungen keine Vergütung zusteht (BSG, Urteil vom 18.12.1996 – 6 RKa
66/95 – BSGE 80, 1, 3 f. = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 m.w.N.). Unabhängig von ihrer tatsächlichen Qualität gelten
Leistungen, die von zahnärztlichem Hilfspersonal außerhalb des Rahmens einer zulässigen Delegation selbständig
ausgeführt wurden, als in der kassen- bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung nicht ordnungsgemäß erbracht und
sind deshalb nicht zu vergüten. Werden solche Leistungen von der Krankenkasse bezahlt, erwächst ihr ein öffentlich-
rechtlicher Erstattungsanspruch. In derartigen Fällen ist der Bereicherungseinwand ausgeschlossen.
Auch in seinem Urteil vom 17.03.2005 (B 3 KR 2/05 R – BSGE 94, 213 Rn. 26 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 Rn. 23) hat
das BSG unter Hinweis auf die oben erwähnte Steuerungsfunktion der Bestimmungen des Leistungserbringungsrechts
über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Vertragsarztrecht und zum Leistungsrecht der GKV haben
Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder
inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, innerhalb dieses Systems die Funktion zu gewährleisten, dass sich
die Leistungserbringung nach dem für diese Art der Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen vollzieht. Das wird dadurch erreicht, dass dem Vertragsarzt, dem Apotheker oder den sonstigen
Leistungserbringern für Leistungen, die unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt werden, auch dann keine
Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und – wie hier – für den
Versicherten geeignet und nützlich sind." (Hervorhebungen durch den Senat)
Die Versagung einer Vorteilsausgleichung soll nach der Rechtsprechung des BSG aber nur dann zum Zuge kommen,
wenn zwingende Gründe die Einhaltung von formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfordern, weil sonst die
Funktionsfähigkeit des Systems der Leistungserbringung infrage gestellt würde. Dabei geht es vor allem um die
Einhaltung von Vorschriften, die die Qualität der Leistungserbringung sichern und deren Überprüfung erleichtern sollen.
Dagegen soll bei Vorschriften, denen eine reine Ordnungsfunktion zukommt, kein Grund bestehen, dem
Leistungserbringer eine Entschädigung auf bereicherungsrechtlicher Grundlage zu versagen (BSG, Urteil vom
28.02.2007 – B 3 KR 15/06 R – SozR 4-2500 § 39 Nr. 7 Rn. 17 m.w.N.).
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch dem § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rahmenvertrages eine wesentliche
Steuerungsfunktion zu entnehmen, so dass insoweit auch hinsichtlich der Leistungserbringung durch die Klägerin eine
dem System der vertragsärztlichen Versorgung vergleichbare Situation gegeben ist.
Dies wird besonders deutlich, wenn auf die einzelnen Maßnahmen der Behandlungspflege abgestellt wird. In Anlage 1
zu dem Rahmenvertrag (Blatt 94 bis 101 der Akte des Sächsischen LSG) wird unter Nr. 2 geregelt, welche Aufgaben
zum Bereich der Behandlungspflege gehören. Hierzu gehören unter bestimmten Voraussetzungen z. B. die
Verabreichung von Medikamenten, deren Applikation spezieller medizinischer Kenntnisse bedarf (2.1), ferner die
Überwachung der Medikamente, deren Wirkung nach der Applikation medizinische Kontrolle erfordert (2.2), die
Versorgung von Wunden (2.3) das Anlegen von Kompressionsverbänden (2.4), die Katheterisierung einschließlich
Spülung (2.5), die Durchführung von Einlauf/Darmentleerung (2.6), Dekubitusversorgung/-behandlung (2.7),
Blutdruckkontrolle, Blutzuckerkontrolle, Gewichtskontrolle zur verordneten Flüssigkeitsbilanzierung, Pulskontrolle bei
Komplikationen – insbesondere bei Herzschrittmacherträgern – (2.8), der Wechsel und die Pflege der Magensonde
(2.9), die Vornahme der Bronchialtoilette/Trachealkanülenpflege (2.11), der Stomaversorgung (2.13).
Die Aufzählung der Aufgaben der Behandlungspflege macht deutlich, dass deren ordnungsgemäße Durchführung
besondere Fachkenntnisse voraussetzt, die von Hilfskräften ohne entsprechende Qualifikation nicht in allen Fällen
erwartet werden können. Die zum Teil lebenserhaltende Bedeutung ist evident. Genauso wie eine ärztliche Leistung
im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nur von einem Arzt vertragsgemäß erbracht werden kann, kam auch für
die Klägerin die vertragsgemäße Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege nur durch Pflegefachkräfte in
Betracht, die über die § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Rahmenvertrages genannten Qualifikationen verfügten. Die
Leistungserbringung durch Hilfskräfte stellt insoweit ein Aliud dar. Denn als professionelle Anbieterin hatte sie mit der
Beklagten für den Bereich der Behandlungspflege eine nach § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB V (in der Fassung bis
30.06.1997) bzw. nach § 132 a Abs. 2 SGB V vertraglich zulässige konkretisierende Begriffsbestimmung der
"geeigneten Pflegekräfte" im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGBV vorgenommen, an der sie sich festhalten lassen
muss. In einem vergleichbaren Fall hat das BSG ausdrücklich betont, dass die "Anforderungen eines
Versorgungsvertrages für einen Pflegedienst, der sämtliche Bereiche der häuslichen Krankenpflege nach den §§ 132 a
Abs. 2 Satz 1, 37 SGB V einschließlich aller Aufgaben der (`großen`) Behandlungspflege, abdecken will, ... wegen der
dabei häufig – insbesondere bei der Pflege schwer kranker, älterer Personen – auftretenden gesundheitlichen
Gefahren hoch anzusetzen" sind (BSG, Urteil vom 21.11.2002 – B 3 KR 14/02 R – BSGE 90, 150, 155 f. = SozR 3-
2500 § 132a Nr. 4). Für die "große" Behandlungspflege kämen deshalb nur Krankenpfleger/-schwestern,
Kinderkrankenpfleger/-schwestern und Altenpfleger/-innen in Betracht (BSG, a.a.O. S. 156). Der Verwaltungsvollzug
solle nicht mit Prüfungs- und Ermittlungsaufgaben darüber belastet werden, ob im Einzelfall hinreichende Kenntnisse
und Erfahrungen außerhalb der geregelten Berufsausbildung erworben worden seien (BSG, a.a.O. S. 157). Angesichts
dessen kann keine Rede davon sein, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rahmenvertrages nur eine formale
Ordnungsfunktion erfüllt.
dd) Aus denselben Gründen kann sich die Klägerin auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB darauf berufen, sie sei durch
die Gehaltszahlungen entreichert.
d) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch beträgt auch der Höhe nach zumindest die bereits gezahlte Vergütung
von 20.538,84 EUR. Die Beklagte hat den von ihr aufgerechneten Gesamtbetrag der Höhe nach in ihren Unterlagen
(Blatt 68 bis 91 der Verwaltungsakte der Beklagten) nachvollziehbar dokumentiert und im Ergebnis zutreffend
berechnet. Nach ausführlicher Überprüfung sind für den Senat insoweit keine Rechenfehler ersichtlich.
2. Die Klägerin hatte in den Monaten, in denen mit Teilbeträgen des Erstattungsanspruchs aufgerechnet wurde,
folgende Forderungen aufgrund ihrer erbrachten Leistungen gegen die Beklagte erworben: für Oktober 2004 in Höhe
von 7.614,81 EUR für November 2004 in Höhe von 9.846,48 EUR für Dezember 2004 in Höhe von 11.175,26 EUR für
Januar 2005 in Höhe von 6.622,77 EUR für Februar 2005 in Höhe von 9.905,28 EUR
Mit diesen Forderungen durfte die Beklagte in Teilbeträgen von 4.025,49 EUR, 4.449,48 EUR, 4.127,87 EUR, 4.144,14
EUR und 3.791,86 EUR aufrechnen.
3. Die Aufrechnung war auch nicht – wie das SG meint – gemäß § 13 des Rahmenvertrages ausgeschlossen. Denn
die Erstattungsforderung, mit welcher die Beklagte aufgerechnet hat, resultiert nicht aus diesem Vertrag, sondern aus
Leistungen, die die Klägerin ohne vertragliche Grundlage erbracht hat.
Der Beklagten war es schließlich unbenommen, gegen spätere Rechnungen mit Rückzahlungsansprüchen
aufzurechnen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 21/03 R – BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2; jeweils
Rn. 28). Insbesondere greift kein gesetzliches Aufrechnungsverbot im Sinne von § 390 BGB ein. Da der
Erstattungsanspruch der Beklagten zum Zeitpunkt der Aufrechnung in Anlehnung an § 45 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch auch nicht verjährt war, findet auch § 215 BGB keine Anwendung (siehe zu dieser Frage BSG,
a.a.O. Rn. 29).
4. Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen sind zu bejahen. Durch die Erklärung der Aufrechnung mit
ihrem Erstattungsanspruch durch die Schreiben vom 26.11.2004, 15.12.2004, 21.01.2005, 21.02.2005 und 15.03.2005
hat die Beklagte auch bewirkt, dass die Forderungen der Klägerin für ab Oktober 2004 erbrachte Leistungen in Höhe
von 20.538,84 EUR als erloschen gelten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht
zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der
Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Hausanschrift: Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, Postanschrift: 34114 Kassel einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder
oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises
die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1
bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128
Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit
das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Hinweis: Es besteht beim Bundessozialgericht Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische
Dokumente; nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichts und auf der Internetseite
www.egvp.de.
Die Einlegung der Beschwerde per E-Mail ist unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung
der gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der
vorgeschriebenen Form einzulegen ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen unter I
Nrn. 2 bis 7) genannten Bevollmächtigten vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich
einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und
ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der
Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht
ausgewählt.