Urteil des LSG Sachsen vom 14.06.2010

LSG Fss: selbständige erwerbstätigkeit, gesetzliche frist, gesellschafter, werbung, betriebskosten, fahrzeug, erlass, verwaltung, hauptsache, versicherung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 14.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 5 AS 546/10 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 163/10 B PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22. Februar 2010, mit dem
die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Dresden, in dem er mit der Arbeitsgemeinschaft Dresden als
Antragsgegnerin (im Folgenden: Arge) um höhere vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) stritt.
Der 1964 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben selbständig tätig in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ...
GbR. Nach dem am 22.08.2005 notariell beurkundeten Nachtrag zum GbR-Vertrag vom 03.10.1990 gehören der
Gesellschaft außer dem Antragsteller die 1938 geborene M. und der 1966 geborene T. an. Die drei Gesellschafter sind
zu gleichen Teilen und entsprechend ihren Beteiligungen an Gewinn, Verlust und Auseinandersetzungsguthaben der
Gesellschaft beteiligt (Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages). Allerdings ist jeder Gesellschafter für das von ihm
betriebene Gewerbe persönlich haftbar und der Gesellschaft entstehen keine Schuldverschreibungen gegenüber
Dritten aus der Tätigkeit eines Gesellschafters (Ziffer 11 Sätze 2 und 3).
Der Antragsteller bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Arge zur Sicherung des Lebensunterhalts. In seinem
Weiterbewilligungsantrag vom 23.11.2009 für die Zeit von Januar bis Juni 2010 gab er an, aus seiner selbständigen
Tätigkeit "&8531;-Beteiligung an Gewerbebetrieb ... GbR" voraussichtliche Einnahmen in Höhe von 16.681,73 EUR zu
erzielen, denen voraussichtliche Ausgaben in Höhe von 16.219,50 EUR gegenüber stünden. In der Anlage EKS gab er
u.a. Personalkosten in Höhe von 3.125,86 EUR, Kraftfahrzeugkosten in Höhe von 103,00 EUR für Steuern, 798,01
EUR für Versicherung, 1.129,29 EUR für laufende Betriebskosten und 629,87 EUR für Reparaturen ohne privat
gefahrene Kilometer ("abzgl. private km: 0"), Ausgaben für Werbung und Repräsentation in Höhe von 2.657,98 EUR
und sonstige Betriebsausgaben in Höhe von 1.226,92 EUR an.
Laut Bearbeitungsvermerk in der Leistungsakte berücksichtigte die Arge die vom Antragsteller angegebenen
Ausgaben für betriebliche Kfz nicht, Personalkosten nur in Höhe von 936,72 EUR, sonstige Betriebsausgaben nur in
Höhe von monatlich 100,00 EUR; die übrigen Kosten, insbesondere auch für Werbung/Repräsentation, wurden voll
berücksichtigt. Dementsprechend errechnete die Antragsgegnerin einen monatlichen Gewinn von 852,23 EUR.
Abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages nach §§ 11, 30 SGB II in Höhe von 215,22 EUR verbleibe somit
anzurechnendes Einkommen in Höhe von 607,01 EUR. Daraufhin bewilligte die Arge dem Antragsteller mit Bescheid
vom 26.01.2010 für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 60,69
EUR (Kosten der Unterkunft). Kfz-Kosten seien nicht berücksichtigt, da bisher kein Nachweis über ein betriebliches
Kfz bzw. Fahrtenbuch vorliege. Personalkosten hätten nicht ganz anerkannt werden können, da keine Nachweise
vorlägen und die Ausgaben im Gegensatz zum letzten Zeitraum unplausibel gestiegen seien.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2010 Widerspruch ein. Aufgrund der Halbjahresauswertung
des 1. Halbjahres 2009 seien die Schätzungen für den jetzigen Bewilligungszeitraum erstellt worden; es handele sich
um tatsächliche Kosten. Zu den Fahrzeugen lägen alle Unterlagen, diverse Kfz-Rechnungen, beim Finanzamt
eingereichte und geprüfte Anlageaufstellungen sowie Fahrtenbücher für zurückliegende Zeiträume vor, so dass die
Kostenschätzungen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen anzunehmen sei. Die unplausible Steigerung der
Personalkosten ergebe sich aus den gestiegenen Einnahmen, da höhere Umsätze mit höheren Aufwendungen –
höheren Verkaufsprovisionen verbunden seien.
Am 03.02.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden beantragt, die Arge im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 607,01 EUR monatlich zu zahlen. Hierzu
hat er eine eidesstattliche Versicherung vom 02.02.2010 vorgelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren beantragt. Die Arge ist dem Antrag entgegen getreten, weil der
Antragsteller Nachweise über die Notwendigkeit der Erhöhung der Personalkosten und der sonstigen
Betriebsausgaben nicht eingereicht habe.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22.02.2010 abgelehnt. Es fehle bereits am
Anordnungsanspruch, denn der Antragsteller habe einen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht sei der Überzeugung, dass Ausgaben für den Pkw offensichtlich nicht
den Lebensumständen des Antragstellers während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende entsprächen. Die Kosten für den Pkw in Höhe von 2.660,17 EUR, die mehr als ein Viertel der
erwarteten Betriebseinnahmen betrügen, stünden in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen. Dies gelte auch
für die veranschlagten Kosten für Werbung und Repräsentation in Höhe von 2.657,98 EUR. Nicht nachvollziehbar sei
die Erhöhung der Personalkosten gegenüber 2009, insbesondere werde die Behauptung, dass dies auf notwendige
höhere Unterprovisionen zurückzuführen sei, weder nachvollziehbar erläutert noch belegt. Schließlich seien die
sonstigen Betriebskosten mangels Nachweis der Notwendigkeit nicht absetzbar. Der Antragsteller sei mehrfach
schriftlich auf die geänderte Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit hingewiesen worden und hätte
Gelegenheit gehabt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Aus den genannten Gründen habe das
Prozesskostenhilfegesuch keinen Erfolg.
Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich die am 12.03.2010 beim Sozialgericht
eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er meint, wenn das Sozialgericht weiteren Ermittlungsbedarf gesehen
hätte, wäre es aufgrund der Amts¬ermittlungspflicht gehalten gewesen, weitere Auskünfte abzufordern und ggf. die
Vorlage weiterer Unterlagen zu beauflagen. Wie schon im vorangegangen Eilverfahren sei das Sozialgericht neuerlich
untätig geblieben. Zudem sei der Vortrag der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22.02.2010 vermutlich
unberücksichtigt geblieben. Die gesetzte Stellungnahmefrist habe an einem Samstag geendet, so dass das am
22.02.2010 per Telefax eingegangene Schreiben fristgerecht eingereicht worden sei. Es sei mehrmals darauf
hingewiesen worden, dass Nachweise im Verfahren wegen der Leistungen für das 2. Halbjahr 2008 vorliegen. Da die
Arge die Miete nicht mehr an die Vermieterin des Antragstellers zahle, befinde er sich bereits seit mehreren Monaten
im Zahlungsrückstand. Ferner werde auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz L 7
AS 162/10 B ER Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22.02.2010 aufzuheben, soweit der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und dem Antragsteller für das Verfahren S 5 AS 546/10 ER ab Antragstellung
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin., D. , zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat die Frage gestellt, wovon der Antragsteller bei
einem angegebenen Gesamteinkommen von 137,73 EUR lebe, wenn seine Brutto-Miete bereits 378,97 EUR betrage.
Mit Bescheid vom 14.04.2010 hat die Arge die laufenden Kfz-Betriebskosten, die Personalkosten und die sonstigen
Betriebsausgaben entsprechend der Prognose des Antragstellers vorläufig anerkannt und vorläufig geänderte
Leistungen von 01.01.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von 581,06 EUR monatlich bewilligt. Daraufhin hat die
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Beschwerdeverfahren L 7 AS 162/10 B ER in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Den Widerspruch des Antragstellers (Posteingang 02.02.2010) gegen den Bescheid vom 27.01.2010 hat die Arge mit
Widerspruchsbescheid vom 05.05.2010 unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom 14.04.2010 als
unbegründet zurückgewiesen. Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat sie dagegen am
04.06.2010 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge im vorliegenden Verfahren und in den
Verfahren L 7 AS 162/10 B PKH und L 7 AS 223/09 B ER und die Leistungsakten der Antragsgegnerin (3 Bände)
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht
eingelegt. Dabei kann im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Beschwerde dahin stehen, ob der Beschwerdewert in der
Hauptsache nach Erlass des Änderungsbescheides vom 14.04.2010 den Betrag von 750,00 EUR noch übersteigt, da
nach der ständigen Rechtsprechung des Senates weder § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO) noch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG analog anwendbar sind (vgl. dazu ausführlich: SächsLSG,
Beschluss vom 01.10.2009 L 7 AS 294/09 B PKH m.w.N.).
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten
begnügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745; Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 114 RdNr. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu
sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die hinreichende
Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens
der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich
sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, SächsLSG, Beschluss vom 30.04.1998
– L 3 AL 47/98).
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die Erfolgsaussichten des
dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden gerichtlichen Eilverfahrens waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Bewilligungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend. Streitgegenständlich ist die
vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010. Soweit die Arge mit Erlass des
Änderungsbescheides vom 14.04.2010 den Antragsteller in diesem Zeitraum zumindest teilweise und vorläufig klaglos
gestellt hat, ist dies für das vorliegende Verfahren unmaßgeblich, da es allein auf die Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren ankommt.
Soweit die Beschwerde damit begründet wird, das Sozialgericht hätte bei nicht nachvollziehbaren Angaben nachfragen
müssen, um seiner Amtsermittlungspflicht zu genügen, kann dem nicht gefolgt werden. Nicht nur dem Sozialgericht,
sondern auch dem Antragsteller war spätestens seit dem Beschluss im Verfahren L 7 AS 224/09 vom 25.09.2009 und
der gerichtlichen Nachfrage im vorangehenden Eilverfahren L 7 AS 223/09 B ER bekannt, worauf es für die
gerichtliche Überprüfung ankam, so dass es keiner erneuten Nachfrage bedurfte, um dem Antragsteller zu
verdeutlichen, welche Angaben von ihm gefordert werden. Im Übrigen hat das Sozialgericht seine Entscheidung nicht
lediglich auf die fehlende Darlegung der Notwendigkeit der angeführten Betriebsausgaben gestützt, sondern ist zu der
Überzeugung gelangt, dass die geltend gemachten (voraussichtlichen) Kosten außer Verhältnis zu den erwarteten
Erträgen stehen und deswegen nicht abzusetzen sind.
Für die Vermutung, dass das Schreiben den Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2010, das per Telefax am selben
Tag beim Sozialgericht einging, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte, da
der Entscheidungsentwurf ausweislich der Gerichtsakte nach Eingang dieses Schreibens zur Geschäftsstelle
gelangte. Dass der Vortrag zur Kenntnis genommen wurde, ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses.
Schließlich endete die Frist zur Stellungnahme auch nicht am 22.02.2010, sondern wie vom Richter verfügt mit Ablauf
des 20.02.2010, denn es handelte sich um keine gesetzliche Frist.
Die Entscheidung des Sozialgerichts vom 22.02.2010 ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im
prozesskostenhilferechtlichen Sinne, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch für höhere vorläufige
Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht hatte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im
Beschluss des Senats vom 14.06.2010 im Verfahren L 7 AS 223/09 B ER. Im Verhältnis zu den dortigen Umständen
ergibt sich für den hier streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 nichts anderes. Die Bedenken
gegen die Notwendigkeit und Angemessenheit aller prognostizierten Ausgaben sind auch durch das Vorbringen im
jetzigen Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt worden. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, im Hinblick
darauf, dass die angegebenen Ausgaben voraussichtlich anfallen werden, wird soweit ersichtlich - auch von der Arge
nicht angezweifelt.
Der Antragsteller hat trotz der eindeutigen Hinweise und Forderungen in den zwischen den Beteiligten ergangenen
gerichtlichen Beschlüssen nicht erkannt, dass es wegen seines Bezuges von Leistungen nach dem SGB II einer
gesonderten "grundsicherungsrechtlichen" Darlegung seiner Betriebsausgaben bedarf und dass die steuerrechtlichen
Maßstäbe für die Betriebsführung bei der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II nicht mehr maßgeblich
sind. Ferner lässt er nach wie vor außer Acht, dass er gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II gesetzlich verpflichtet ist, alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Für seinen konkreten Fall
bedeutet dies, dass er verpflichtet ist, die Führung seiner Geschäfte so auszurichten, dass die von ihm ausgeübte
selbständige Erwerbstätigkeit ausreichende Erträge sowohl für seinen Geschäftsbetrieb als auch für seinen
Lebensunterhalt einbringt. Der Antragsteller muss in seiner Tätigkeit worin diese konkret besteht, ist noch immer nicht
völlig klar - die Ausgaben auf einen, dem Leistungsbezug entsprechenden, bescheidenen Umfang beschränken. Denn
nur die nach gesetzlichen Vorschriften des SGB II zu berücksichtigenden, also die i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V
notwendigen Betriebsausgaben können im Rahmen der Leistungsberechnung von der Arge seinen Einnahmen
gegenüber gestellt werden. Das bedeutet nicht, dass an der Richtigkeit seiner Angaben zu den voraussichtlichen
Ausgaben gezweifelt wird. Jedoch ist die Arge wie das Gericht - auf die Angaben und Darlegungen des Antragstellers
angewiesen, denn nur er kann erklären, dass und warum die konkreten Ausgaben notwendig sind bzw. sein werden.
Zwar dürfte der Antragsteller ein Fahrzeug für die Verwaltung des in verschiedenen sächsischen Städten belegenen
Grundvermögens benötigen. Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass lediglich ein Fahrzeug für die
selbständige Tätigkeit des Antragstellers angemessen sein kann. Welche konkreten Kosten für den von ihm hierfür
überwiegend genutzten Audi A8 (DD-SM 28) an laufenden Betriebskosten sowie Kfz-Steuer und
Versicherungsbeiträgen anfallen, wurde nicht mitgeteilt; den hier vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sind
Kosten in Höhe von 1.037,51 EUR am 17.01.2008 und die Kfz-Steuer in Höhe von 309,00 EUR am 11.04.2008 zu
entnehmen, die sich mit den in der EKS für das 1. Halbjahr 2010 genannten Ausgaben nicht in Übereinstimmung
bringen lassen. Zudem ist das Fahrzeug des Antragstellers schon allein in Bezug auf diese Kosten, das teuerste Auto
der GbR. Eine Dreiteilung aller der GbR entstehenden betrieblichen Kfz-Kosten scheidet aus, weil nicht alle
Gesellschafter Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Ausgaben der anderen Gesellschafter also keinen
Beschränkungen nach der Alg II-V unterliegen. Da ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch auch für abgelaufene
Zeiträume nicht vorliegt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, in welcher Höhe die geltend gemachten Kosten
auf ihn entfallen; dass mit seinem Fahrzeug keinerlei Privatfahrten unternommen werden, ist nicht plausibel. Die
vorgelegte Auswertung der elektronischen Fahrtenbücher lässt die Person des Fahrers (welcher Gesellschafter?) nicht
erkennen. Die Arge hätte somit allein aufgrund der Angaben des Antragstellers nur einen "willkürlichen" Betrag für ein
angemessenes Kfz als voraussichtliche Kosten annehmen können.
Zutreffend wurden auch die Personalkosten nicht in der angegebenen Höhe als Ausgaben berücksichtigt, weil nicht
ersichtlich ist, inwieweit diese notwendig sind, insbesondere, wofür im Rahmen der "Geschäftsführung bezüglich des
Tätigkeitsbereichs der Verwaltung des Immobilienvermögens" Unterprovisionen zu entrichten sind. Dass sich die
Betriebseinnahmen im Hinblick auf erzielte Provisionserlöse erhöht haben, ist der Anlage EKS auch nicht zu
entnehmen. Daher war auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Zahlung von Unterprovisionen vertretbar sein könnte.
Bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II können nämlich Dienstleistungen Dritter bzw. Personal in der
Regel nur in Anspruch genommen werden, wenn derartige Personalkosten zwingend notwendig sind oder wenn der
Geschäftserlös diese Ausgaben trägt. Dies dürfte im Rahmen der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit für die
geringfügig beschäftigten Mitarbeiter zutreffen, die offenbar als Hausmeister o.Ä. in F. und D. in den verwalteten
Mehrfamilienhäusern tätig sind und wohnen. Ansonsten sind diese Leistungen möglichst vom Selbständigen in Person
zu erbringen, um eine Verbesserung seiner betrieblichen Situation zu erreichen. Denn dann wären diese
Personalkosten durch Eigenleistung des Selbständigen vermeidbar i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 1.Alt. Alg II-V.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Sozialgericht die prognostizierten Ausgaben für Werbung und
Repräsentation, als nicht notwendig angesehen hat. Soweit in den in elektronischer Form eingereichten betrieblichen
Auswertungen bzw. den Angaben für 2008 und 2009 Ausgaben für Geschenke, Dekoration und Bewirtungskosten
enthalten sind, können diese nicht berücksichtigt werden, weil sie allenfalls in besonderen Ausnahmefällen den
Lebensverhältnissen während des Leistungsbezuges entsprechen können. In welchem Umfang der Antragsteller als
Immobilienmakler tätig ist und inwieweit die unter "Werbekosten" aufgelisteten Ausgaben hierfür notwendig sind, kann
nicht nachvollzogen werden. Denn bisher war angegeben worden, dass ihm die Geschäftsführung bezüglich des
Tätigkeitsbereichs der Verwaltung des Immobilienvermögens obliege, neben den anderen Geschäftsbereichen der
GbR, für die auch alle anderen Gesellschafter zuständig sind, ohne dass der jeweilige Umfang der Tätigkeiten genannt
wurde. Auch in diesem Zusammenhang verhindert die fehlende Offenlegung der betrieblichen Aufgabenverteilung,
dass die für die Leistungsberechnung zuständige Arge und die überprüfenden Gerichte in die Lage versetzt werden,
zumindest eine Plausibilitätsprüfung vornehmen zu können. Welches Geschäftskonzept der Antragsteller verfolgt und
wie er künftig kosten- und bedarfsdeckende Einnahmen erzielen will, also welche Bemühungen er unternimmt, seine
Hilfebedürftigkeit zu verringern und zu beenden, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.
Kostenerstattung findet nicht statt (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).