Urteil des LSG Sachsen vom 16.03.2004

LSG Fss: nicht wiedergutzumachender schaden, ddr, feststellungsklage, ausnahme, daten, berufungskläger, form, zivilprozessordnung, mindestbetrag, protokollierung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.03.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 7 KN 232/03
Sächsisches Landessozialgericht L 6 KN 99/03
I. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.10., 07.11., 2x 12.11., 14.11.,
16.11., 17.11., 21.11. und 25.11.2003 werden als unzulässig zurückgewiesen. Die nur noch auf Erhalt eines Protokolls
mit bestimmtem Inhalt gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen. II. Den Klägern werden die durch
missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits entstandenen Kosten von jeweils 225,00 Euro auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger (zu 1. bis zu 10.) haben im Beitrittsgebiet bergmännische Tätigkeiten nach Buchstabe "i" der 1. DB
(Durchführungsbestimmung) zur Ersten Rentenverordnung der DDR zurückgelegt.
Der am ...1962 geborene Kläger zu (1.), der am ...1952 geborene Kläger zu (2.), der am ...1944 geborene Kläger zu
(3.), der am ...1948 geborene Kläger zu (6.), der am ...1950 geborene Kläger zu (8.) und die am ...1946 geborene
Klägerin zu (9.) waren im VEB-E ... tätig. Der am ...1944 geborene Kläger zu (4.) war im VEB " ..." B ..., der am
...1944 geborene Kläger zu (5.) und der am ...1949 geborene Kläger zu (10.) waren beim VEB B ...kombinat B ... tätig.
Mit Bescheid vom 27.01.2003 erließ die Beklagte für den Kläger zu (1.), mit Bescheid vom 26.11.2002 für den Kläger
zu (2.), mit Bescheid vom 28.05.2002 für den Kläger zu (3.), mit Bescheid vom 16.12.2002 für den Kläger zu (4.), mit
Bescheid vom 12.04.2001 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 14.01.2003 für den Kläger zu (5.), mit
Bescheid vom 20.03.2002 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 05.08.2002 für die Klägerin zu (7.), mit
Bescheid vom 06.11.2002 für den Kläger zu (8.), mit Bescheid vom 11.01.2002 in der Fassung des
Überprüfungsbescheides vom 15.08.2002 für die Klägerin zu (9.) und mit Bescheid vom 04.05.1995 in der Fassung
des Überprüfungsbescheides vom 22.08.2002 für den Kläger zu (10.) einen Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs.
5 SGB VI (Vormerkungsbescheid), mit denen die im beigefügten Versicherungsverlauf (Anlage 2) enthaltenen Daten,
die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festgestellt wurden. Zudem erhielten die Kläger eine
Rentenauskunft mit den Anlagen 1 bis 12, auf der ausdrücklich vermerkt war, dass diese kein Bescheid ist.
Die Kläger legten gegen die Bescheide Widersprüche ein im Wesentlichen mit der Begründung, im Bescheid sei die
bergmännische Tätigkeit nach § 41 "i" der 1. DB zur RentenVO DDR nicht berücksichtigt.
Die Beklagte wies alle Widersprüche zurück, beim Kläger zu (1.) mit Bescheid vom 29.04.2003, beim Kläger zu (2.)
mit Bescheid vom 07.03.2003, beim Kläger zu (3.) mit Bescheid vom 06.12.2002, beim Kläger zu (4.) mit Bescheid
vom 30.04.2003, beim Kläger zu (5.) mit Bescheid vom 07.03.2003, beim Kläger zu (6.) mit Bescheid vom
10.09.2003, bei der Klägerin zu (7.) mit Bescheid vom 09.10.2002, beim Kläger zu (8.) mit Bescheid vom 29.04.2003,
bei der Klägerin zu (9.) mit Bescheid vom 29.11.2002 und beim Kläger zu (10.) mit Bescheid vom 04.12.2002. Zur
Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, rentenrechtliche Ansprüche seien aus Tätigkeiten nach § 41 Buchstabe i
nach dem Auslaufen des Rentenüberleitungsgesetzes am 31.12.1996 nicht mehr abzuleiten. Versicherungszeiten im
Bergbaubereich seien gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI als knappschaftlich versicherte Zeiten und damit mit einem
entsprechenden höheren Rentenartfaktor berücksichtigt. Für einen Leistungszuschlag gemäß § 85 SGB VI seien nur
Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigungsfähig. Als ständige Arbeiten untertage könnten alle im
Beitrittsgebiet überwiegend untertage ausgeübten Tätigkeiten angerechnet werden. Bei den von den Klägern
zurückgelegten Zeiten handele es sich um Übertagetätigkeiten.
Die Kläger haben fristgemäß beim zuständigen Sozialgericht Chemnitz gegen die Widerspruchsbescheide Klage
erhoben.
Die Kläger zu (4.), (7.) und (10.) haben beantragt, den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bescheid im Sinne der Rechtsauffassung des Gerichts zu
erlassen.
Die übrigen Kläger haben beantragt, die jeweiligen Bescheide in der Gestalt der entsprechenden
Widerspruchsbescheide aufzuheben und die ausgewiesenen Zeiten als Zeiten bergmännischer Tätigkeit nach § 41
Buchstabe i RentenVO der DDR auch als solche im Versicherungsverlauf vorzumerken und haben hilfsweise
vorbeugende Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ab dem 55. Lebensjahr (Klägerinnen)
bzw. ab dem 60. Lebensjahr (Kläger) Anspruch auf abschlagsfreie Bergmannsaltersrente besteht (teilweise mit dem
Zusatz: unter Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 2,0 besteht).
Das Sozialgericht hat die Klagen aller Kläger mit Gerichtsbescheiden vom 07.11.2003 zu (1.), vom 10.11.2003 zu (2.),
vom 23.10.2003 zu (3.), vom 14.11.2003 zu (4.), vom 21.11.2003 zu (5.), vom 12.11.2003 zu (6.), vom 25.11.2003 zu
(7.), vom 12.11.2003 zu (8.), vom 16.12.2003 zu (9.) und mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2003 zu (10.) abgewiesen
und zwar die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen als unbegründet und die vorbeugenden Feststellungsklagen als
unzulässig. Die Kläger könnten ihr Begehren nicht mit einer Feststellungsklage verfolgen; es mangele bereits an
einem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 4 SGG vorgesehenen Klageziel. Zudem sei eine vorbeugende Feststellungsklage nur
dann zulässig, wenn ein Kläger nicht zumutbar auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Es
müssten also Rechtsnachteile drohen, die durch eine spätere Klage nicht ausgeräumt werden könnten oder es müsse
ein sonst nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Bergmannsaltersrente
bestehe, könne auch nach Eintritt der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere nach Einreichen des
60. Lebensjahres geklärt werden. Daraus ergäben sich keinerlei Rechtsnachteile für den Kläger. Für das Begehren,
bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Sinne des Klageantrages gesondert feststellen zu lassen, fehle die
Rechtsgrundlage. Zudem bestehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Vormerkung der im streitgegenständlichen
Zeitraum verrichteten Arbeiten als bergmännische Tätigkeiten. Derartige Tätigkeiten hätten lediglich in nicht mehr
gültigem DDR-Recht sowie im Übergangsrecht rentenrechtliche Bedeutung gehabt. Klagen auf Abänderung der
Kontenklärungsbescheide in der Weise, dass zusätzlich zur Feststellung rentenrechtlicher Zeiten auch deren spätere
Bedeutung festgeschrieben werde, seien nicht begründet, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI bestimme nämlich, dass über
die Bewertung und Anrechnung der Daten erst bei Feststellung der Leistung entschieden werde.
Gegen die Gerichtsbescheide haben die Kläger mit gleichlautenden Schreiben Berufung eingelegt. Der Stichtag
31.12.1996 nach dem Rentenüberleitungsgesetz sei verfassungswidrig. Verletzt werde der Gleichheitssatz, da
Anspruchsteller mit einem Rentenbeginn vor dem Stichtag anders behandelt würden als solche mit einem
Rentenbeginn danach. Verletzt sei auch Art. 14 Abs. 1 GG, da die Ansprüche auf vorgezogene abschlagsfreie
Altersrente bereits erwirtschaftet seien und nicht nachträglich wieder entzogen werden dürften. Auch bestehe
Vertrauensschutz. Schließlich biete sich auch an, entsprechend der ESTEG GmbH i.L. zu verfahren und eine
Bestätigung auszustellen, wonach die Kläger aus einem nach dem Montanunion geregelten Betrieb ausgeschieden
seien.
Die Kläger hatten mit Einlegung der Berufung gleichlautend beantragt,
1. das Urteil des SG aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides
aufzuheben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kontenklärungsbescheid abzuändern und die vom Kläger im
Zeitraum vom ... verrichtete bergmännische Tätigkeit "i" als solche in den Versicherungsverlauf vorzumerken,
hilfsweise festzustellen, dass der/die Kläger/Klägerin Anspruch auf abschlagsfreie vorzeitige Bergmannsaltersrente,
entsprechend nachgewiesener bergmännischer Tätigkeit von ... bis ... ab dem ... Lebensjahr hat. Der schriftlich
nachgewiesene Versicherungsverlauf der Anspruchszeiten bergmännischer Tätigkeit wird bei der
Bergmannsaltersrente mit dem Steigerungssatz 2,0 bewertet.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Prozessbevollmächtigte der Kläger,
für alle Kläger im Protokoll die Erklärung der Beklagten aufzunehmen, dass die angefochtenen Bescheide in der Form
der Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Rentengewährung, insbesondere hinsichtlich der Gewährung einer
Bergmannsaltersrente keine verbindliche Aussage treffen sollten. Soweit darin eine verbindliche Aussage zu sehen
sei, soll sie zurückgenommen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in den Berufungsverfahren der Kläger, im Verfahren des Klägers zu (4.) in der mündlichen
Verhandlung klarstellend erklärt, dass die jeweils angefochtenen Bescheide in der Fassung der
Widerspruchsbescheide keine verbindliche Aussage hinsichtlich der Rentengewährung, insbesondere hinsichtlich der
Gewährung einer Bergmannsaltersrente treffen sollte bzw. erklärt, dass die Widerspruchsbescheide insoweit
zurückgenommen werden, als eine Aussage über die Gewährung einer Rentenleistung ab dem 60. Lebensjahr
getroffen wurde.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.03.2004 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz waren als unzulässig zu verwerfen. Das
Rechtsmittel der Berufung ist nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufung nicht statthaft
oder nicht in der gesetzlichen Frist oder Form eingelegt wurde. Zu den weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der
Zulässigkeit der Berufung gehört, dass der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Die
Beschwer ist dann gegeben, wenn die Entscheidung dem Rechtsmittelkläger etwas versagt, was er beantragt hat. Er
ist dann beschwert, wenn insoweit seinen Sachanträgen im Urteil nicht entsprochen wurde; ist der Rechsmittelkläger
nicht beschwert, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis (BSG 11, 16).
Zwar müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung, insbesondere die Beschwer, grundsätzlich zum
Zeitpunkt ihrer Einlegung vorliegen (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S. 82 f., SozR 1500 § 144 Nr. 30 S. 51 m.w.N.).
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 1500 § 146 Nr. 6, 7 m.w.N.) macht jedoch dann von
diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel nach dessen Einlegung aus freien
Stücken ("willkürlich") während des Berufungsverfahrens soweit einschränkt, dass das Rechtsmittel nicht mehr den
gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen entspricht, die Berufung also unzulässig wird. "Willkürlich" ist eine
spätere Einschränkung des Streitstoffs im Berufungsverfahren dann, wenn für sie ein vernünftiger Grund nicht
erkennbar ist, wenn also die Änderung bzw. Einschränkung des Antrages nicht durch die Änderung des
Beschwerdegegenstandes veranlasst ist und deswegen zwangsläufig und daher sachgerecht ist (BSG Breith. 1964 S.
350).
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung neu formulierten
Berufungsantrag die ursprünglich bei Einlegung der Berufungen gestellten Anträge, die auch Streitgegenstand der
Klage vor dem SG waren, nicht mehr aufrechterhalten. Er hat nunmehr nur noch beantragt, dass in der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung vom 16.03.2004 eine bestimmte Erklärung der Beklagten aufgenommen wird, die die
Beklagte bereits schriftsätzlich in den jeweiligen Berufungsverfahren erklärt hatte. Lediglich im Rechtsstreit L 6 KN
111/03 wurde die Erklärung in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Für die Auslegung des Antrages des
Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass die Kläger die Berufung nur noch mit diesem Begehren aufrecht erhalten
haben, spricht, dass der Prozessbevollmächtigte trotz des Hinweises, dass ein derartiger Anspruch nicht besteht,
nochmals bekräftigt hatte, dass er "nur" wolle, "dass die Beklagte für alle 530 Kläger diesen Satz zu Protokoll des
LSG erklärt." Die Kläger haben damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr die Beseitigung der
ursprünglichen Beschwer begehren, wie sie sich aus dem Umfang des Unterliegens in der erstinstanzlichen
Entscheidung ergibt. Die ursprüngliche Beschwer ist damit entfallen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den neu formulierten Berufungsantrag der Kläger ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf
Protokollierung einer bestimmten Erklärung mit dem von den Klägern gewünschten Inhalt besteht nicht. Für die
Niederschrift im sozialgerichtlichen Verfahren gelten gemäß § 122 SGG die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung
(ZPO) entsprechend. Nach § 160 Abs. 4 ZPO können Beteiligte die Aufnahme von Äußerungen oder Vorgängen in die
Niederschrift beantragen. Die Erklärung der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des
Rechtsstreits L 6 KN 111/03 abgegeben wurde, wurde in die Niederschrift aufgenommen. Die Beklagte hatte diese
Erklärung bezogen auf die übrigen Kläger schriftsätzlich in den jeweiligen Berufungsverfahren abgegeben. Die
Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Erklärung in diesen Verfahren nicht wiederholt. Es hat also keine zu
protokollierende weitere Erklärungen der Beklagten mit Ausnahme der Erklärung hinsichtlich des Klägers zu (4.)
gegeben.
Die Berufungen der Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung formulierten Anträgen waren nach alledem als
unzulässig zu verwerfen. Ebenso war die nur noch auf Erhalt eines Protokolls mit bestimmtem Inhalt gerichtete Klage
als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 192 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem
Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den
Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Kläger haben trotz des erfolgten Hinweises den Rechtsstreit fortgeführt.
Obwohl den persönlich anwesenden Klägern und ihrem Bevollmächtigten ausdrücklich die Unzulässigkeit ihres
Begehrens ausführlich dargestellt wurde, die Verhängung von Missbrauchgebühren angekündigt wurde, haben sie
ausdrücklich auf einem Urteil bestanden. Aus diesem Grunde war gem. § 192 Abs. 1 SGG gegen jeden Kläger der in
Satz 3 vorgesehene Mindestbetrag festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen. -