Urteil des LSG Sachsen vom 11.04.2001

LSG Fss: ddr, öffentliches amt, verordnung, zugehörigkeit, körperschaft, gleichstellung, anerkennung, qualifikation, bekanntmachung, kirche

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 12 RA 589/99
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 22/00
Bundessozialgericht B 4 RA 31/01 R
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 1999 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als
Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als technischer Mitarbeiter (Diplomingenieur) bei
der Evangelischen Brüder-Unität ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber
nicht erteilt worden war.
Der am ...1938 geborene Kläger war vom 17.09.1962 an als Diplomingenieur im VEB Waggonbau in N ... und ab
16.04.1963 im VEB Motorenwerke C ... als Gruppenleiter Planungstechnologie beschäftigt. Eine Versorgungszusage
für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hat er nicht erhalten. Am 01.01.1973 wechselte er in
den Dienst der Finanzdirektion der Evangelischen Brüder-Unität und war als Finanzdirektor bzw. Referent tätig. Ab
01.04.1983 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft
und Kultur verlieh dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.1993 den akademischen Grad Diplomingenieur, da er am
17.05.1962 die Abschlussprüfung an der TU D ... in der Fachrichtung Fertigungstechnik abgelegt hatte. Im
Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für den Zeitraum ab 01.01.1973 als Bezeichnung der Tätigkeit
"Technischer Mitarbeiter" eingetragen.
Am 19.04.1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, worauf die Beklagte als
Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (hier: Altersversorgung der technischen Intelligenz) mit
Feststellungsbescheid vom 19.05.1999 die Zeit vom 17.09.1962 bis 31.12.1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur
Altersversorgung der technischen Intelligenz feststellte und festlegte, in welcher Höhe die im genannten Zeitraum
erzielten Entgelte in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Im Widerspruch vom 31.05.1999 führte
der Kläger aus, dass im Bescheid die nachgewiesenen Zeiten für die zusätzliche Altersversorgung mit dem
31.12.1972 ohne Angabe von Gründen ende. Der Wechsel zur Evangelischen Brüder-Unität H ... könne kein Grund
dafür sein, da er mit gleicher Qualifikation und Funktion als Verantwortlicher für Investitionen in ein
Angestelltenverhältnis zu exakt gleichen Konditionen übernommen worden sei und der Arbeitgeber eine
Intelligenzrentenversicherung übernommen hätte, wenn sie denn bestanden hätte.
Mit Bescheid vom 26.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Beschäftigungszeit ab 01.01.1973
als technischer Mitarbeiter nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden
könne. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Die geltend gemachte
Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung zum System Nr. 1 (technische
Intelligenz) nicht erfasst. Nur der Personenkreis nach § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben hätte mit einer
Einbeziehung in das Versorgungssystem rechnen können. Die Beschäftigung hätte zudem in einem
Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt werden müssen. Die bei der Evangelischen
Brüder- Unität ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Eine Gleichstellung sei nicht
bekannt. Die vorhergehende Einbeziehung in die Altersversorgung hätte nach der Versorgungsordnung durch die
Evangelische Brüder-Unität nicht fortgesetzt werden können.
Hiergegen richtete sich die am 23.08.1999 beim Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage. Die Beklagte nehme zu
Unrecht nur Bezug auf § 1 der Verordnung vom 17.08.1950, da Grundlage auch die 2. DB vom 24.05.1951 zu dieser
Verordnung sei. Danach seien Hauptverwaltungen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen. Die
Evangelische Brüder-Unität sei als eine solche Hauptverwaltung zu betrachten und sie sei vom Staatssekretariat für
Kirchenfragen stets so behandelt worden. Die Tätigkeit des Klägers habe Ingenieurtätigkeit im Bauwesen als auch in
der Kirchenleitung beinhaltet. Mit dem Ausscheiden aus dem VEB sei die zugestandene Zusatzversorgung nicht
erloschen. Das Bundessozialgericht habe in seinen Entscheidungen die Benachteiligung verhindern wollen. Folge man
der Auslegung der Beklagten, so wirke die in der DDR bestandene Benachteiligung der Kirchen fort. Die in § 1 der 2.
DB vom 24.05.1951 genannten gleichgestellten Betriebe seien umfassend aufgezählt und es bestehe der Eindruck,
dass man sich bemüht habe, sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens einzubeziehen und den kirchlichen Bereich
bewusst auszuklammern. Gem. § 2 Abs. 4 der 2. DB erlösche für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder
in demokratische Institutionen der Anspruch auf Rente nicht. Der Evangelischen Brüder-Unität H ... sei seit dem
05.07.1922 der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt (vgl. Bekanntmachung des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus zur Anerkennung der Fortgeltung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
der Evangelischen Brüder-Unität H ... vom 01.08.1994). Zu berücksichtigen sei ferner, dass die evangelischen
Kirchen in der DDR keine Möglichkeit gehabt hätten, ein eigenes Zusatzversorgungssystem aufzubauen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.11.1999 abgewiesen und auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
Bezug genommen. Die jeweiligen Verordnungen und die hier zu erlassenen Bestimmungen seien nach objektiven
Kriterien des Bundesrechts auszulegen. Etwaige früher in der DDR angewandte Verwaltungspraxis oder
Auslegungskriterien seien nach dem Urteil des BSG vom 30.06.1998 unbeachtlich. Dies bedeute nicht, dass nun jede
durch den Wortlaut der jeweiligen Vorschriften gesetzte Eingrenzung des begünstigten Personenkreises obsolet
geworden wäre, weil damit eine als "gerechter" oder "gleicher" empfundene Rechtslage hergestellt werden könnte.
Vielmehr sei der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen. Nicht die Art der Tätigkeit im
Versorgungssystem sei entscheidend, sondern es käme vielmehr auch auf den jeweiligen Betrieb bzw. Arbeitgeber
an. Auch andere Diplomingenieure hätten sich häufig nur in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergänzend
absichern können. Ein zwingender Grund zur Besserstellung des Klägers gegenüber jenen Angehörigen seines
Berufsstandes sei der Kammer deswegen, weil er einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehörte, nicht
ersichtlich. Dass diese Religionsgemeinschaft im Gegensatz zu anderen evangelischen oder katholischen
Religionsgemeinschaften kein eigenes Zusatzversorgungssystem gehabt habe bzw. der Kläger nicht in einem Bereich
tätig war, welcher entsprechenden Vereinbarungen bzw. Versorgungsordnungen unterfiel, sei nicht mit dem Mittel des
Artikel 3 Grundgesetz (GG) zu bereinigen, da die Tatsache, dass man entsprechende Tätigkeiten bei entsprechenden
Institutionen ausübte, das entscheidende und damit wesentliche Unterscheidungskriterium sei, welches selbst
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegne.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 23.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.01.2000 Berufung
zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG gehe unzutreffend davon aus, dass eine
Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 GG nicht vorliege. Er werde durch die enge Auslegung der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung gegenüber regimetreuen Arbeitnehmern mit gleichen Aufgaben
benachteiligt. Das BSG habe diese Benachteiligung verhindern wollen und festgestellt, dass nach den Bestimmungen
der DDR die schriftliche Erteilung einer Versorgungszusage nicht erforderlich gewesen wäre. Vorliegend sei deshalb
keine Versorgungszusage erteilt worden, da der Kläger in der evangelischen Kirche engagiert war und dem politischen
System der damaligen DDR nicht nahe gestanden hätte. Der Begriff "Hauptverwaltung" beinhalte die Verwaltung für
mehrere zu einem Verbund zusammengeschlossener Betriebe. Auch die Unitätsdirektion sei als eine solche
Hauptverwaltung zu betrachten, da dort sämtliche Angelegenheiten der verschiedenen Zweige der Evangelischen
Brüder-Unität verwaltungstechnisch bearbeitet worden seien. Er sei auf der Tagung des Finanzausschusses im
Dezember 1972 in die Finanzdirektion gewählt worden und sei Beauftragter für die Finanzierung und Durchführung der
Bauvorhaben in Kirche und Diakonie im gesamten Gebiet der ehemaligen DDR gewesen. Zudem sei er in ein
"öffentliches Amt" gewählt worden. Es mag sein, dass der Verordnungsgeber ein Kirchenamt gerade nicht als ein
"öffentliches Amt" verstanden wissen wollte. Er sei von Hause aus Bauingenieur und sei sowohl in der Zeit beim VEB
als auch in der Unität als solcher tätig gewesen. Er habe somit durchaus in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Da ihm gänzlich verwehrt wurde, eine Zusatzversorgung aufzubauen, begehre er keine Besserbehandlung, sondern
lediglich eine Gleichstellung.
Der Kläger beantragt,
1. das am 30.11.1999 verkündete Urteil des Sozialgerichts Dresden - Az: S 12 RA 589/99 - wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 19.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.07.1999 verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.01.1973 bis zum 30.06.1990 als technischer
Mitarbeiter bei der Evangelischen Brüder-Unität H ... nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsgesetzes in
die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet. Der
Kläger hat gem. § 8 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die strittige
Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der für diesen Zeitraum
nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt.
Der Versorgungsträger stellt gem. § 8 Abs. 1 AAÜG in einem, dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem
Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich fest, die für die
spätere Feststellung des Wertes der Rente nach dem SGB VI von Bedeutung sein können (BSG, Urteil vom
23.06.1998 - Soz-R 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 4). Für festgestellte Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem ist § 259 b SGB VI i. V. m. § 6 AAÜG abweichend von § 256 a SGB VI zur Beurteilung
heranzuziehen. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und Anspruchsgrundlage für das
Verpflichtungsbegehren, insbesondere für die Frage, ob die Beklagte den Begriff "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist" zutreffend ausgelegt hat, ist § 5
Abs. 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft faktisch an den Text der einschlägigen Vorschriften der DDR an, hier der
Verordnung über die Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage I Ziff. 1 zum AAÜG (Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17.08.1950 - GBl. I Nr. 93 S. 844 - sowie 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 24.05.1951 - GBl. I
1951 Nr. 62 S. 487). Der Regelungsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach den objektiven Auslegungskriterien
des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der entsprechenden Verordnungen durch die Staatsorgane der
früheren DDR oder deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an. Insoweit hängt die Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden
war. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war
(vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R - Soz-R 3-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil vom 23.06.1998 - B 4 RA
61/97 - Soz-R 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteile vom 30.06.1998 - B 4 RA 94/97 R und B 4 RA 11/98R; Urteil vom 04.08.1998 -
B 4 RA 63/97 R).
Entscheidend ist nicht der Tatbestand der formellen Mitgliedschaft oder der förmlich festgestellten "Zugehörigkeit" zu
einem bestimmten System, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit, die ihrer Art
nach in einen sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Der Kläger hat im strittigen Zeitraum eine
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz als
versorgungsberechtigend aufgelistet ist (vgl. § 5 der Verordnung vom 17.08.1950 i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB vom
24.05.1951, a. a. O.). Zwischen den Beteiligten steht insoweit in Streit, ob die vom Kläger ab 01.01.1973 als
technischer Angestellter ausgeübte Tätigkeit bei der Evangelischen Brüder-Unität H ... in einer den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellten Einrichtung oder Verwaltung ausgeübt worden ist. Zutreffend haben die Beklagte
und das SG festgestellt, dass die Evangelische Brüder-Unität den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
im Sinne des 2. DB vom 24.05.1951 (a. a. O.) nicht gleichgestellt werden kann.
Maßgebend ist in erster Linie Sinn und Zweck der VO vom 17.08.1950 sowie der 1. und 2. DB, nach deren
Regelungszweck nur diejenigen "Betriebe" solche im Sinne der VO sind, die für das staatlich-planwirtschaftlich
gelenkte Wirtschaftssystem der ehemaligen DDR angelegt worden waren. Bereits aus diesem Grunde bestehen
Bedenken, die Evangelische Brüder-Unität als volkseigenen bzw. als gleichgestellten Betrieb im Sinne der Verordnung
vom 17.08.1950 sowie deren 1. und 2. DB zu qualifizieren. Denn wie aus der Bekanntmachung des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus zur Anerkennung der Fortgeltung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
der Evangelischen Brüder-Unität H ... vom 01.08.1994 hervorgeht, wurde damit der Status gemäß der im Sächsischen
Gesetzblatt vom 14. Juli 1922 Nr. 115 verkündeten Anerkennung vom 05.07.1922 festgestellt. Die Unität kann daher
auf eine lange Tradition zurückblicken und wurde gerade nicht für das staatlich gelenkte Wirtschaftssystem der DDR
als solches geschaffen. Eigens für das Wirtschaftssystem der DDR geschaffene wirtschaftliche Einrichtungen waren
danach aber Volkseigene Betriebe (VEB), die Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB), die Kombinate und die
sozialistischen Genossenschaften (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 21.09.1999 - L 1 RA 85/95). Kirchliche
Einrichtungen gehörten in der DDR zweifelsfrei nicht dazu.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Gleichstellung der Evangelischen Brüder-Unität mit einem VEB bzw.
gleichgestellten Betrieb nicht erfolgen. Insoweit sind die in § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24.05.1951 den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellten Institute, Hochschulen, Betriebe usw. abschließend aufgezählt, so dass die
Evangelische Brüder-Unität als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als kirchliche Einrichtung von der
Einbeziehung ausgenommen war. Es kann somit weder von einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch von einem
gleichgestellten Betrieb ausgegangen werden.
Danach kann, soweit für den streitigen Zeitraum eine Versorgungszusage, die nach Art. 19 des Einigungsvertrages
auch nach dem Beitritt der ehemaligen DDR nach Maßgabe des Einigungsvertrages wirksam geblieben ist (vgl. hierzu
BSG, Soz-R 3-8570 § 1 Nr. 1), nicht vorliegt, die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem
Versorgungssystem zurückgelegt worden ist, nur anhand derjenigen Gegebenheiten der ehemaligen DDR beantwortet
werden, an die das AAÜG maßgeblich anknüpft. Das sind die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG als
"bundesrechtlich relevante Fakten" aufgelisteten Versorgungsordnungen (BSG, Urteil vom 24.03.1998, a. a. O.).
Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu
bestimmen. Schließlich sind vorliegend nur die Versorgungsordnung selbst und die hierzu ergangenen
Durchführungsbestimmungen ein hinreichend publizierter und objektiver, Erkenntnisprozessen in gerade noch
ausreichendem Maße zugänglicher, - faktischer - Anknüpfungspunkt (BSG, Urteil vom 30.06.1998, a. a. O.).
Demnach sind eben nur der Versorgungsordnung widersprechende, diese als Instrument politischer Gängelung
missbrauchende und nicht ausreichend veröffentlichte Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsanweisungen als
faktischer Anknüpfungspunkt für das Bundesrecht grundsätzlich ungeeignet. Dies trifft auf die 2. DB nicht zu. Sie war
im Gesetzblatt der DDR veröffentlicht und somit jedem Bürger zugänglich und blieb bis zur Schließung der
Zusatzversorgungssysteme zum 30.06.1990 durchgängig in Kraft. Sie konkretisiert die Verordnung vom 17.08.1950 in
wirksamer Weise, indem sie eine Abgrenzung des einzubeziehenden Personenkreises vornimmt, die aufgrund der
Weite des Begriffs technische Intelligenz ohne eine solche Konkretisierung nicht möglich wäre. Die Tätigkeit des
Klägers bei der Evangelischen Brüder-Unität ist somit nicht vom Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz erfasst, so dass unbeachtlich bleibt, dass der Kläger in einer "Hauptverwaltung" und in
einem "öffentlichen Amt" tätig gewesen ist.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Hinweis auf die
angefochtene Entscheidung ab (§ 153 Abs. 2 SGG), sofern sich der Kläger auf Ungleichbehandlung im Sinne des Art.
3 GG beruft.
Aus den genannten Gründen hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG).