Urteil des LSG Saarland vom 04.03.2005

LSG Saarbrücken: arbeitslosenhilfe, bedürftigkeit, anschluss, anspruchsvoraussetzung, verwertung, bausparvertrag, entstehung, leistungsklage, rücknahme, arbeitsentgelt

LSG Saarbrücken Urteil vom 4.3.2005, L 8 AL 48/03
Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anschluss-Arbeitslosenhilfe - fehlende
"andere Erklärung" bei der Antragstellung - Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung -
Beratungspflicht
Leitsätze
Ist Alhi nur bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts bewilligt worden und begehrt der
Kläger über die von der Beklagten vorgenommene Rücknahme der Leistungsbewilligung
hinaus die Fortzahlung von Alhi nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts, ist die kombinierte
Anfechtuns- und Leistungsklage die richtige Klageart. Erklärt der Antragsteller sowohl bei
der Beantragung von Alg als auch bei der Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von
Anschluss-Alg nicht ausdrücklich, dass Alhi erst für einen bestimmten Zeitpunkt nach
Beendigung des Alg-Bezuges begehrt werde, liegt keine "andere Erklärung" iSd § 323 I 2 Hs
2 SGB III vor mitder Folge, dass die Gewährung von Alhi als unmittelbar im Anschluss an die
Beendigung des Alg- Bezuges beantragt gilt. Die Arbeitsargentur ist nicht verpflichtet, einen
Arbeitslosen bei der Beantragung von Alg darüber zu informieren, dass er vor der
Beantragung von Alhi sein Vermögen veräußern soll, um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen ist maßgeblich auf den Zeitpunkt
der Entstehung des Stammrechts auf Alhi abzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
24.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung von
Arbeitslosenhilfe sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wegen
unterlassener Vermögensanrechnung.
Die am 1975 geborene Klägerin erwarb am 03.07.1998 den Berufsabschluss als staatlich
anerkannte Erzieherin. In der Zeit vom 21.08.1997 bis 20.08.1998 war sie als Praktikantin
bei dem Verein „p.E." beschäftigt.
Am 14.08.1998 meldete sie sich arbeitslos und stellte mit Wirkung zum 21.08.1998 einen
Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid
vom 16.09.1998 statt und bewilligte Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines gerundeten
Bemessungsentgelts von 490 DM in Höhe von 212,24 DM/Woche in der Leistungsgruppe
A/0.
In der Folge befand sich die Klägerin im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld,
unterbrochen durch zwei kurzfristige Beschäftigungen als Erzieherin in der Zeit vom
01.01.1999 bis 28.02.1999 und vom 15.03.1999 bis 31.05.1999.
Nach der Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 07.07.1999 reichte die Klägerin am
31.08.1999 das ausgefüllte Antragsformular auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei der
Beklagten ein. In diesem Antragsformular gab sie bei den Fragen zu vorhandenem
Vermögen an, dass sie über eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme
von 36.408 DM und einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM
verfüge.
Mit Bescheid vom 30.09.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem
08.07.1999 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 490 DM in Höhe von
190,05 DM/Woche.
Durch einen Datenabgleich zwischen dem Bundesamt für Finanzen und der Beklagten nach
§ 45d Einkommensteuergesetz (EStG) vom 17.05.2000 wurde bei der Beklagten bekannt,
dass die Klägerin bei der S.W.V. Kapitalerträge in Höhe von 792 DM erzielt hatte. Auf
Anfrage der Beklagten legt die Klägerin in der Folge - eine Erträgnisaufstellung 1998 der
S.W.V. (Kontonummern: 1., 2., 3., 4.), - eine Abtretungserklärung zu dem Vario-Plus-
Vertrag Nr. 3. vom 30.08.1999, - einen Kontoauszug zu diesem Vario-Plus-Vertrag, und -
eine Bestätigung der S.W.V. über die Guthabenstände für das Sparkonto Nr. 2. vor.
Sie gab an, ihr sei bekannt, dass man nur Arbeitslosenhilfe erhalte, wenn man bedürftig
sei. Sie habe den Antrag daher erst zum 01.09.1999 gestellt, als sie bedürftig gewesen
sei. In der Zeit vom 08.07.1999 bis 31.08.1999 sei sie nicht bedürftig gewesen und habe
in dieser Zeit auch ihre Krankenkassenbeiträge selbst bezahlt. Sie habe nicht gewusst,
dass die Arbeitslosenhilfe rückwirkend gezahlt werde. Im Juli/August 1999 habe sie sich mit
mehreren Leuten ausgetauscht und sei zu dem Entschluss gekommen, ihr Geld in
materielle Dinge zu investieren und die Leistung, die ihr zustehe, in Anspruch zu nehmen.
Das Geld von ihrem Sparbuch Nr. 2. habe sie verwendet, um 3 Zimmer, Böden, Gardinen
etc. neu einzurichten (20.000 DM). Belege habe sie keine mehr.
Nachdem eine der Beklagten mitgeteilte Arbeitsaufnahme als Erzieherin am 01.08.2000
nicht zustande gekommen war, stellte die Klägerin am 16.08.2000 erneut einen Antrag
auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Hierbei gab sie an, dass sie über ein Bankguthaben in
Höhe von 1.218,59 DM, einen Sparbrief über 5.420,86 DM sowie einen Bausparvertrag
mit einem Guthaben von 8.635,31 DM verfüge. Zu dem angegebenen Bausparvertrag
legte sie den Kontoauszug 1999 vor.
Mit Bescheid vom 27.09.2000 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung
von Arbeitslosenhilfe ab 08.07.1999 ganz zurück, weil die Voraussetzungen für die
Leistung nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe am 08.07.1999, dem Zeitpunkt, an
dem die Bedürftigkeit zu prüfen gewesen sei, über ein Vermögen in Höhe von 43.401,55
DM verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter
Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000 DM verblieben 35.401,55 DM. Dieser Betrag
sei bei der Überprüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Bei Teilung des zu
berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die
Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (490 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen
Zeitraum von 72 Wochen (bis 22.11.2000) nicht bedürftig sei. Sie habe daher von dem
oben genannten Zeitpunkt an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Aus diesem Grund
könne auch ihrem Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 08.07.2000 nicht
entsprochen werden. In der Zeit vom 08.07.1999 bis 07.07.2000 habe die Klägerin
10.027,62 DM zu Unrecht erhalten. Dieser Betrag sei von ihr zu erstatten. Nach § 335
Abs. 1 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) habe die Klägerin auch die von der
Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.360,90
DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 12.388,52 DM.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, auf den hin die Beklagte mit
Schreiben vom 18.10.2000 die Zusammensetzung des Betrages von 43.401,55 DM
erläuterte und mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2000 den eingelegten Widerspruch
als unbegründet zurückwies. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde lediglich
ausgeführt, dass die Widerspruchsstelle die Entscheidung geprüft habe; Anhaltspunkte für
eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Gegen den am 28.11.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
29.12. 2000 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass Sie sich Guthaben in Höhe von
über 40.000 DM angespart gehabt habe, als Anfang August 1999 das Arbeitslosengeld
ausgelaufen sei. Erst nachdem sie ihr Guthaben ausgegeben gehabt habe, habe sie
Arbeitslosenhilfe beantragt. Sie sei der Ansicht gewesen, dass ihr Antrag nicht rückwirkend
sei. Die von der Beklagten ermittelten Guthaben seien nur richtig für den Stichtag
08.07.1999 gewesen. Maßgeblich sei aber der Tag der Beantragung der Leistung. Für
diesen späteren Tag hätten sich Veränderungen ergeben. Das Bankkonto über 11.858 DM
habe noch Arbeitslosenhilfezahlungen beinhaltet, von denen die Klägerin bis Ende August
1999 gelebt habe. Dieses Konto sei auf einen minimalen Betrag zurückgeführt worden
durch eine Disposition über den Betrag von 10.000 DM, mit dem ein Investmentfond
angeschafft worden sei, dessen Inhaber der Vater der Klägerin geworden sei. Die Klägerin
habe bei ihrem Vater in der Schuld gestanden, weil er ihr 1995 ein Auto für 6.000 DM
gekauft habe und sie auch nie etwas für das Wohnen im Elternhaus bezahlt habe, als sie
schon selber verdient habe. Es habe schon vor Jahren Gespräche darüber gegeben, dass
der Vater eine hohe Summe als Vergütung erhalten sollte. Das Konto über 20.182 DM
habe die Klägerin vor der Antragstellung am 30.08.1999 aufgelöst, um sich ihre eigene
Wohnung herzurichten. Das Konto über 1.944 DM sei ein „Vario-Plus-Vertrag" gewesen.
Die Klägerin habe dieses Geld mit 100 DM monatlich gezielt für ihr Patenkind angespart
und dieses Geld am 30.08.1999 an ihr Patenkind abgetreten. Das Konto mit den 5.000
DM habe sie behalten; sie habe es im Jahr 2000 auflösen müssen, als die Beklagte ihr die
Leistungen entzogen habe. Am 26.07.1999 habe die Klägerin die freiwillige
Weiterversicherung bei der B.E. (BEK) beantragt; diese Versicherung sei auch vereinbart
und die Beiträge ab dem 03.08.1999 abgebucht worden. Nachdem die Klägerin
rückwirkend über das Arbeitsamt versichert worden sei, habe sie von der BEK eine
Erstattung der Beiträge bekommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) am
24.10.2002 hat die Klägerin angegeben, dass es sicherlich nachlässig von ihr gewesen sei,
die rückwirkende Zahlung der Arbeitslosenhilfe nicht zu beanstanden. Sie denke aber, dass
ihr damals bei Erhalt des Bewilligungsbescheides auch nicht richtig bewusst gewesen sei,
dass die Arbeitslosenhilfe rückwirkend gezahlt worden sei. Sie sei davon ausgegangen,
dass Arbeitslosenhilfe erst ab dem Zeitpunkt der Antragsabgabe gewährt werde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2002 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei
zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 08.07.1999 nicht
bedürftig gewesen sei. Für die Frage der Bedürftigkeit sei entgegen der Auffassung der
Klägerin als maßgeblicher Stichtag der 08.07.1999 zugrunde zu legen. Maßgebender
Stichtag sei der erste Tag, für welchen Arbeitslosenhilfe beantragt sei und an denen die
übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt seien. Vorliegend sei
die Gewährung von Arbeitslosenhilfe bereits mit dem ehemals im Juni 1999 gestellten
Antrag auf Arbeitslosengeld beantragt worden. Denn entgegen der früher geltenden
Vorschrift des § 134 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welche noch einen
gesonderten Antrag auf Arbeitslosenhilfe als Anspruchsvoraussetzung gefordert habe, sei
dies nach den im Jahr 1999 geltenden Bestimmungen des SGB III nicht mehr erforderlich.
Nach § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III würden Leistungen der Arbeitsförderung auf Antrag
erbracht, wobei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe mit der persönlichen
Arbeitslosmeldung als beantragt gelten würden, wenn der Arbeitslose keine andere
Erklärung abgebe. Hinzu komme, dass nach § 198 Satz 1 SGB III der Anspruch auf
Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, soweit nichts anderes bestimmt
sei, als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit gelten
würden. Insbesondere im Hinblick auf § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III ergebe sich vorliegend,
dass sich die Klägerin am 01.06.1999 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet
und die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragt habe. Dieser Antrag auf
Arbeitslosengeld enthalte keine Einschränkungen dahingehend, dass Arbeitslosenhilfe im
Anschluss an die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zunächst nicht gezahlt
werden sollte. Auch habe die Klägerin in der Folgezeit nicht erklärt, dass sie nach
Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zunächst nicht weiter als arbeitslos
geführt werden wolle. Auch aus dem sodann Ende August 1999 abgegebenen Antrag auf
Arbeitslosenhilfe ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin Arbeitslosenhilfe erst ab
dem 01.09.1999 beanspruchen wollte. Auch nach der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab
dem 08.07.1999 habe die Klägerin eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben. Erst als
die Beklagte die Leistungen für die Vergangenheit mit dem angefochtenen Bescheid
zurückgefordert habe, habe sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass eine
Beantragung der Arbeitslosenhilfe erst ab dem 01.09.1999 gewollt gewesen sei. Nach
alledem habe die Klägerin keine „andere Erklärung" i.S.d. § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III
abgegeben mit der Folge, dass auch die Arbeitslosenhilfe mit der persönlichen
Arbeitslosmeldung am 01.06.1999 als beantragt gelte. Aus dem Umstand, dass die
Klägerin am 26.07.1999 bei der BEK die freiwillige Weiterversicherung beantragt habe,
ergebe sich keine andere Beurteilung. Diesen Umstand habe die Klägerin nämlich der
Beklagten nicht mitgeteilt. Vielmehr seien an dem Stichtag 08.07.1999 die sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs. 1 Nr. 1 - 4 SGB III gegeben gewesen, sodass
es für die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin auch auf diesen Stichtag angekommen sei.
Zutreffend sei die Beklagte von einem Gesamtguthaben der Klägerin von 43.401,55 DM
am 08.07.1999 ausgegangen. Abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 8.000 DM
verbleibe ein Vermögen von 35.401,55 DM. Dieses Vermögen sei verwertbar und die
Verwertung sei auch zumutbar. Insbesondere sei von der Klägerin keiner der
Schontatbestände des § 6 Abs. 3 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) in der im
Jahr 1999 geltenden Fassung dargetan worden. Bei Teilung des zu berücksichtigenden
Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der
Arbeitslosenhilfe richte (490 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 72
Wochen und damit bis zum 22.11.2000 nicht bedürftig gewesen sei. Die Bewilligung der
Arbeitslosenhilfe sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der rechtswidrige
Verwaltungsakt beruhe auch auf Angaben, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Klägerin hätte auch die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt
erkennen müssen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 30.09.1999 sei eindeutig ersichtlich
gewesen, dass die Arbeitslosenhilfe ab dem 08.07.1999 gezahlt worden sei. Die Klägerin
habe auch nach ihren eigenen Ausführungen gewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch
über erhebliches Vermögen verfügt habe, das die Bedürftigkeit und damit einen Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen habe. Ihr sei daher bewusst gewesen, dass die
Arbeitslosenhilfe ab dem 08.07.1999 zu Unrecht gezahlt worden sei.
Gegen das am 29.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.2002 bei Gericht
eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es eine Aufklärungspflicht der
Sachbearbeiter gebe hinsichtlich des Zeitpunktes von
Einkommens/Vermögensverhältnissen. Der Bürger jedenfalls sei der Ansicht, dass es auf
die Vermögensverhältnisse ankomme, die er im Zeitpunkt der Antragstellung habe. Ein
Gesetz, das dem Bürger nicht die Möglichkeit gebe, selbst den Beginn seiner Leistungen
bestimmen zu können, sei verfassungswidrig. Ein Bürger, der Leistungen beantrage,
müsse über eine Rückwirkung aufgeklärt werden. Ganz wichtig im Hinblick auf eine
fehlende Bösgläubigkeit der Klägerin sei, dass diese ihr eigenes Denken, welcher Stichtag
maßgeblich sei, auch in finanzieller Hinsicht manifestiert habe. Denn sie habe kurz nach
Ablauf des Arbeitslosengeldes erhebliche Verfügungen über ihr Vermögen getroffen.
Hintergrund könne nur gewesen sein, dass sie davon ausgegangen sei, keinen Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe zu haben, solange sie noch über Vermögen verfüge. Sie verwahre sich
gegen den Vorwurf, dass sie sich mutwillig in den Zustand der Armut versetzt habe, um
Leistungen zu erschleichen. Sie habe lediglich Vorgänge nachgeholt, die sie schon viel
früher durch Verfügungen über ihr Geld hätte erledigen können und auch dürfen. Sie sei
eine normale Hausfrau und habe in keinster Weise wissen können, dass man beim
Arbeitsamt ausdrücklich darauf hinweisen müsse, Leistungen nur für die Zukunft zu
beantragen. Es sei auch nicht grob fahrlässig gewesen, dass sie nach Erhalt des
Bescheides keine Überprüfung vorgenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des SG vom 24.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 insoweit aufzuheben, als die
Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 31.08.1999 zurückgenommen und
von der Klägerin die Erstattung der ab dem 31.08.1999 gezahlten Arbeitslosenhilfe sowie
der ab diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
gefordert hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe über den 07.07.2000 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei sie zur Begründung vorträgt, dass, wenn die Klägerin eine rückwirkende
Beantragung nicht beabsichtigt hätte, ihr der nach ihrer Meinung fehlerhafte Beginn der
Leistungsgewährung hätte ins Auge springen müssen. Stattdessen sei jener Einwand erst
eingebracht worden, als die Leistung zurückgefordert worden sei. Im Begleitschreiben zur
Übersendung des Arbeitslosenhilfe-Antrages habe gestanden: „Der Anspruch auf die ihnen
zuerkannte Leistung ist am 07.07.99 erschöpft. Bitte füllen Sie .. damit .., ob sie
anschließend Arbeitslosenhilfe beziehen können." Dass die Klägerin nicht gewusst haben
wolle, dass Anschluss-Arbeitslosenhilfe im Anschluss an Arbeitslosengeld bezogen werde,
könne im Hinblick darauf nicht mit Erfolg eingewandt werden. Auch das Merkblatt für
Arbeitslose gebe eindeutige Hinweise, dass Arbeitslosenhilfe (erst) gezahlt werde, wenn
der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft worden sei und dass die Leistung deswegen
auch Anschluss-Arbeitslosenhilfe heiße.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: 5.), die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken
ergeben, ist nicht begründet.
Entgegen dem von der Klägerin vor dem SG in dem Termin am 24.10.2002 gestellten
Antrag handelt es sich im vorliegenden Fall um eine kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn es ist zu
berücksichtigen, dass mit dem Bescheid vom 30.09.1999 der Klägerin Arbeitslosenhilfe nur
für die Dauer eines Jahres (Bewilligungsabschnitt) gewährt worden ist und hinsichtlich des
Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 07.07.2000 die
Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2000 die Weitergewährung der
Arbeitslosenhilfe ausdrücklich abgelehnt hat. Auf Anregung des Senats hat die Klägerin
ihren Antrag daher dahingehend ergänzt, die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe über
den 07.07.2000 hinaus zu zahlen. Da die Klägerin vorgetragen hat, dass sie mit dem am
31.08.1999 eingereichten Antragsformular die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erst ab
diesem Datum begehrt habe, hat die Klägerin ihren Anfechtungsantrag weiterhin
dahingehend eingeschränkt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erst für die
Zeit ab dem 31.08.2000 begehrt wird.
Dem von der Klägerin insoweit korrigierten Antrag konnte nicht entsprochen werden, weil
die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab dem
08.07.1999 zurückzunehmen und von der Klägerin die Erstattung der gezahlten
Arbeitslosenhilfe sowie der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung zu fordern, nicht zu beanstanden ist.
Zu Recht sind die Beklagte und das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin, weil sie
keine „andere Erklärung" i.S.d. § 323 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB III abgegeben hat, trotz der
erst am 31.08.1999 erfolgten Einreichung des Antragsformulars die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe bereits ab dem 08.07.1999 beantragt hatte. Insoweit wird auf die
zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen und von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung vertreten hat, dass ein
Gesetz, das dem Bürger nicht die Möglichkeit gebe, selbst den Beginnzeitpunkt seiner
Sozialleistungen bestimmen zu können, verfassungswidrig sei, verkennt sie, dass § 323
Abs. 1 Satz 2 SGB III durchaus die Möglichkeit einräumt, einen Antrag dahingehend zu
stellen, dass die Zahlung der Arbeitslosenhilfe erst zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, der
nach der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen liegt. Die Klägerin
hat aber, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, in ihrem am 31.08.1999
eingereichten Antragsformular keine entsprechende „andere Erklärung" abgegeben. Soweit
die Klägerin sich insoweit darauf berufen hat, dass es „eine Aufklärungspflicht der
Sachbearbeiter gebe hinsichtlich des Zeitpunktes von
Einkommens/Vermögensverhältnissen", ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich der
Leistungsakte die Klägerin am 31.08.1999 gar nicht persönlich bei der Beklagten
vorgesprochen hat, sondern das Antragsformular entweder in den Briefkasten des
Arbeitsamtes N. eingeworfen oder es per Post übersandt hat. Soweit der Vortrag der
Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Bediensteten der Beklagten
verpflichtet gewesen wären, sie bereits vor Ablauf des Arbeitslosengeld-Bezuges auf die
Möglichkeit der Abgabe einer „anderen Erklärung" i.S.d. § 323 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB III
hinzuweisen, und sie deshalb im Wege des so genannten „sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs" so gestellt werden müsse, als habe sie am 31.08.1999 eine
ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass Arbeitslosenhilfe erst ab diesem
Zeitpunkt gezahlt werden solle, kann dem nicht gefolgt werden.
Denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des „sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs" kommt nur in solchen Fällen zum Tragen, in denen ein durch ein
pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretener Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden kann. Dagegen bleibt für seine Anwendung in solchen
Fällen kein Raum, in denen ein Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Handeln des
Leistungsträgers hinauslaufen würde. Demgemäß lässt sich mit Hilfe des
Herstellungsanspruchs ein Fehlverhalten des Leistungsträgers nur insoweit berichtigen, als
die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.01.1994, Az.: 7 RAr 50/93 = SozR 3-4100 § 249e
Nr. 4). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe gem. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III die Bedürftigkeit des Antragstellers
voraussetzt. Dies bedeutet, dass Arbeitslosenhilfe nur nachrangig und unter der
Voraussetzung gewährt werden kann, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht
durch vorhandenes Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann (§ 193 Abs. 1 SGB
III). Eine Belehrung des Arbeitslosen dahingehend, dass er vor der Beantragung von
Arbeitslosenhilfe vorhandenes Vermögen tunlichst veräußern solle, um seine Bedürftigkeit
herbeizuführen, würde im Ergebnis aber dazu führen, dass die Beklagte entgegen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit und auf Kosten der Allgemeinheit
gehalten wäre, an der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung der
Bedürftigkeit mitzuwirken; dies stünde aber im Gegensatz zu dem in § 193 Abs. 1 SGB III
enthaltenen Grundsatz der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe; es ist daher schon eine
entsprechende Beratungspflicht der Arbeitsverwaltung als erste Voraussetzung eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu verneinen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch in dem Fall, dass die Klägerin am
31.08.1999 ausdrücklich den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab diesem
Zeitpunkt gestellt hätte, die Rücknahme der Leistungsbewilligung zu Recht erfolgt wäre.
Denn seit dem Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 ist, worauf bereits das SG
zutreffend hingewiesen hat, der Leistungsantrag nicht mehr eine eigenständige materiell-
rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe, sondern hat
lediglich noch insoweit verfahrensrechtliche Bedeutung, als der Arbeitslose mit der
Antragstellung nach § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III konkretisieren kann, zu welchem Zeitpunkt
aus dem Stammrecht seine Ansprüche auf Auszahlung von Arbeitslosenhilfe realisiert
werden sollen; das subjektive Stammrecht auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ist - bei
Erfüllung der sonstigen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen - demgegenüber,
weil Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Anspruch auf
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit gelten (§ 198 Satz 1 SGB III), aufgrund der
bereits bei der Beantragung von Arbeitslosengeld erfolgten persönlichen Arbeitslosmeldung
(vorliegend am 14.08.1998) unmittelbar nach der Erschöpfung des Leistungsanspruchs
auf Arbeitslosengeld entstanden (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
06.03.2003, Az.: L 11 AL 227/01). Für die Frage der Bedürftigkeit ist aber entscheidend
auf diesen Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts und nicht auf den Zeitpunkt
abzustellen, zu dem der Arbeitslose die Bewilligung der Leistung beantragt hat. Soweit das
SG in diesem Zusammenhang ein Urteil des BSG vom 02.11.2000 (Az.: B 11 AL 35/00 R
= BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8) zitiert hat, in dem ausgeführt wurde, das
maßgebender Stichtag für die Bedürftigkeitsprüfung der erste Tag sei, für welchen
Arbeitslosenhilfe beantragt sei und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe erfüllt seien, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung noch zu
den vor dem 01.01.1998 geltenden Vorschriften des AFG ergangen ist, wobei gem. § 134
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG die Stellung des Antrages auf Arbeitslosenhilfe noch eine materiell-
rechtliche Anspruchsvoraussetzung war. Da dies - wie bereits ausgeführt - seit
Inkrafttreten des SGB III nicht mehr der Fall ist, ist als maßgeblicher Stichtag für die Prüfung
der Vermögensverhältnisse seither der Tag anzusehen, zu dem das Stammrecht auf
Arbeitslosenhilfe entstanden ist, also vorliegend der 08.07.1999. Das Abstellen auf die
Arbeitslosenhilfe entstanden ist, also vorliegend der 08.07.1999. Das Abstellen auf die
Entstehung des Stammrechts rechtfertigt sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass
andernfalls - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - Manipulationsmöglichkeiten eröffnet
würden, die dem in § 193 SGB III niedergelegten Nachrangigkeitsgrundsatz
entgegenstünden.
Maßgebend für die Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin war vorliegend daher in jedem Fall
die Feststellung, über welches Vermögen die Klägerin am 08.07.1999 verfügt hat. Für
diesen Stichtag haben die von der Beklagten getroffenen Feststellungen, gegen die die
Klägerin insoweit keine Einwendungen erhoben hat, ergeben, dass die Klägerin über ein
Vermögen von insgesamt 43.401,55 DM verfügt hat, dass verwertbar und dessen
Verwertung auch zumutbar war. Hinsichtlich des sich auf Grund der Berücksichtigung
dieses Vermögens ergebenden Zeitraums, für den von einer fehlenden Bedürftigkeit der
Klägerin auszugehen war, verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe
des angegriffenen Urteils und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Beklagte war auch berechtigt, die
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab dem 08.07.1999 gem. § 45 SGB X
zurückzunehmen und die Klägerin ist zur Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe sowie
der für den streitbefangenen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung verpflichtet; auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des
angegriffenen Urteils verwiesen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung
vorgetragen hat, es sei nicht grob fahrlässig gewesen, dass sie nach Erhalt des Bescheides
keine Überprüfung vorgenommen habe, kann dem aus den vom SG im Einzelnen
dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.