Urteil des LSG Saarland vom 27.04.2007

LSG Saarbrücken: firma, arbeitslosenhilfe, kindergarten, pause, arbeitslosigkeit, ermittlungsverfahren, nebenbeschäftigung, fahrtenschreiber, verdacht, erlass

LSG Saarbrücken Urteil vom 27.4.2007, L 8 AL 26/04
Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit - außertarifliche kurzzeitige Beschäftigung als
Busfahrer - Nichtberücksichtigung von Stand-, Pausen- und Wartezeiten
Leitsätze
Arbeitslosigkeit iSd § 118 SGB III (Fassung bis 31.12.04) ist zu bejahen, wenn ein nicht
tarifgebundener Arbeitnehmer mit einem Busunternehmer einen Arbeitsvertrag schließt,
wonach nur die reinen Fahrzeiten von weniger als 15 Stunden wöchentlich, nicht hingegen
Stand- und Wartezeiten als zu vergütende Arbeitszeit anzusehen sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
08.06.2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2000 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 09.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom
10.07.2001 und der weitere Bescheid vom 09.04.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 18.925,99
DM (= 9.676,71 EUR) und von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
in Höhe von 1.589,05 DM (= 812,47 EUR) wegen fehlender Arbeitslosigkeit bzw. fehlender
Arbeitslosmeldung in der Zeit vom 16.08.1999 bis 06.10.1999 und vom 18.10.1999 bis
30.08.2000.
Der 1942 geborene Kläger war seit dem 01.08.1964 bei der D.H., AG, zuletzt als
Magaziner, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines vor dem
Arbeitsgericht Sa. am 07.10.1992 abgeschlossenen Vergleichs mit Wirkung zum
31.12.1992. Eine in der Folgezeit von dem Kläger gegen die D.H., gerichtete Klage mit
dem Ziel der Wiedereinstellung wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Saarland
vom 23.07.1997 als unbegründet abgewiesen; die Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
27.01.1998 als unzulässig verworfen.
Nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs meldete sich der Kläger am
30.11.1992 mit Wirkung zum 01.01.1993 arbeitslos und stellte einen Antrag auf
Bewilligung von Arbeitslosengeld, dem die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.1992
stattgab. Zu dem Antrag legte der Kläger eine Bescheinigung der Firma „R.B.O.“ vor,
wonach der Kläger für diese Firma jeden Monat 4 Nachtschichten nach D. fuhr;
Bescheinigungen über das hierdurch erzielte Nebeneinkommen wurden ebenfalls vorgelegt.
Nach der Erschöpfung des Arbeitslosengeld-Anspruchs wurde dem Kläger ab dem
04.06.1995 Arbeitslosenhilfe bewilligt; in der Folgezeit befand er sich durchgängig im
Bezug von Arbeitslosenhilfe.
Aufgrund entsprechender Fortzahlungsanträge wurde dem Kläger mit Bescheid vom
04.09.1998 Arbeitslosenhilfe ab dem 19.09.1998 (Leistungsgruppe C/0; Leistungssatz
352,45 DM/Woche) und mit Bescheid vom 08.09.1999 Arbeitslosenhilfe ab dem
19.09.1999 (Leistungssatz 354,69 DM/Woche) bewilligt.
Mit Schreiben vom 23.08.2000 teilte das Hauptzollamt (HZA) Sa. der Beklagten mit, der
Kläger sei bei der Firma B. als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet.
Bei der Auswertung der Tachoscheiben der Firma sei allerdings festgestellt worden, dass
die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden mehrmals überschritten worden sei.
Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 30.08.2000 zu einer
Überzahlung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 16.08.1999 bis 01.09.2000 an und hob
mit Bescheid vom 30.08.2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 02.09.2000
auf.
Auf einen Fortzahlungsantrag vom 31.08.2000 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger dann
aber mit Bescheid vom 07.09.2000 Arbeitslosenhilfe ab dem 02.09.2000 weiter.
Mit Schreiben vom 03.09.2000 legte der Kläger gegen „das Schreiben vom 30.08.2000“
Widerspruch ein, wobei er eine Bestätigung der Firma B. vorlegte, dass An- bzw. Abfahrt
wie auch Pausen nicht angerechnet und nicht vergütet würden.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2000 als
unzulässig, weil sie die Auffassung vertrat, dass der Widerspruch allein gegen das
Schreiben vom 30.08.2000 und nicht auch gegen den Aufhebungsbescheid vom
30.08.2000 gerichtet sei. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage in dem
Verfahren S 16 AL 122/01 nahm der Kläger im Termin am 13.11.2001 zurück, nachdem
das Sozialgericht für das Saarland (SG) seine Auffassung erläutert hatte, dass das
Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage infolge der Wiederbewilligung der
Arbeitslosenhilfe ab dem 02.09.2000 entfallen sei.
26.10.2000
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16.08.1999 bis 06.10.1999, vom
18.10.1999 bis 07.11.1999, vom 15.11.1999 bis 07.05.2000 und vom 05.06.2000 bis
01.09.2000 wegen fehlender Arbeitslosigkeit bzw. fehlender Arbeitslosmeldung auf und
forderte von dem Kläger die Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von
17.229,02 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Tätigkeit
bei der Firma B. habe sich in einem zeitlichen Rahmen von 2,03 bis 10,80 Stunden pro
Woche bewegt.
Nach nochmaliger Anhörung teilte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom
09.04.2001
Zeiten vom 16.08.1999 bis 06.10.1999, 18.10.1999 bis 30.08.2000 wegen fehlender
Arbeitslosigkeit oder fehlender Arbeitslosmeldung aufgehoben. Für die von der Aufhebung
betroffene Zeit habe der Kläger 18.925,99 DM ohne Rechtsanspruch erhalten; dieser
Betrag sei von ihm zu erstatten.
09.04.2001
Erstattung der in der Zeit vom 22.12.1999 bis 05.01.2000, 14.04.2000 bis 29.04.2000
und vom 22.06.2000 bis 30.08.2000 abgeführten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von 1.589,05 DM (= 812,47 EUR).
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Widersprüche wurden mit zwei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom
10.07.2001
Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 27.07.2001 nochmals Widerspruch
eingelegt; diese Widersprüche sind von der Beklagten an das Sozialgericht für das Saarland
(SG) weitergeleitet und von diesem als zwei gesonderte Klagen behandelt worden; die
beiden Klagen sind mit Beschluss vom 11.12.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden worden.
In dem gegen den Kläger wegen Verdachts einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch
(StGB) und einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 26 des 3. Buches des
Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) eingeleiteten Ermittlungsverfahren 03 Js
44/01 (= 16-138/05) hatte der Kläger in seiner Vernehmung am 08.12.2000 u.a.
ausgesagt, er sei wöchentlich maximal 11 Stunden gefahren und habe von der Firma auch
nur diese Zeit bezahlt bekommen. Er habe keinen Stundenlohn gehabt, sondern eine
Pauschale von 300 DM monatlich bekommen. Er habe den Bus morgens um 7:00 Uhr
übernommen und um 14:30 Uhr wieder abgestellt. Um 8:20 Uhr habe er den Bus am
Kindergarten in Z. abgestellt; Herr B. habe ihn dann zurück zur Firma mitgenommen; dann
sei er nach Hause gegangen. Um 11:50 Uhr habe er den Bus am Kindergarten in Z. wieder
übernommen und sei weitergefahren. Er habe morgens vor Beginn der Fahrt die alte
Tachoscheibe herausgenommen und eine neue eingelegt. Er wisse nicht, ob noch ein
anderer Fahrer diesen Bus gefahren habe. Er sei nie darüber aufgeklärt worden, dass er
die Scheibe nach Beendigung der Fahrt herausnehmen müsse. Er habe die 300 DM bar auf
die Hand erhalten. Er habe gewusst, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe verliere, wenn er mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeite.
Der Inhaber der Firma B., der Zeuge Kl. B., hat u.a. ausgesagt, der Kläger sei vom
Firmensitz aus um 7:00 Uhr mit dem Bus nach Gr. weggefahren. In Gr. habe er die ersten
Schulkinder aufgenommen und sei über O. nach Z. gefahren. Dort habe er die Kinder an
der Schule so gegen 7:40 Uhr abgesetzt. Anschließend sei er mit dem leeren Bus zurück
nach O. gefahren und habe die Kindergartenkinder inklusive einer Rundfahrt durch Z. zum
Kindergarten nach Z. gefahren. Das sei so gegen 8:10 Uhr gewesen. Dort habe er - der
Zeuge - auf ihn gewartet. Er habe seinen Bus zur Seite gestellt und sei mit dem Bus, den
der Kläger gefahren habe, gemeinsam mit dem Kläger zurück zur Firma gefahren. Dort
seien sie um 8:25 Uhr angekommen. Der Bus sei dann auf dem Firmengelände abgestellt
worden und der Kläger sei nach Hause gegangen. Er sei dann wieder gegen 11:45 Uhr zur
Firma gekommen; dann habe er ihn mit dem Bus, den er um 12:00 Uhr benötigt habe, um
den Kindergarten heimzubringen, nach Z. gefahren. Dort habe er den Bus übernommen
und sei alleine mit den Kindergartenkindern nach O. weitergefahren. Er - der Zeuge - habe
am Kindergarten seinen Bus wieder übernommen und sei seine Tour weitergefahren. Der
Kläger habe nach der Kindergartentour eine Standzeit von 12:20 Uhr bis 13:00 Uhr
gehabt. Ab 13:00 Uhr habe er die Hauptschüler von Z. über He. nach La. gefahren. Auf
dem Rückweg nach Z. habe er die Kindergartenkinder von La. und He. nach Z. gebracht.
Ankunft in Z. sei um 13:45 Uhr gewesen. Dann habe der Kläger den Bus zum
Firmengelände gebracht und ihn dort um 14:00 Uhr abgestellt. Dann sei sein Dienst
beendet gewesen und er sei nach Hause gegangen. Der Kläger habe diese Tour fast an
allen Schultagen gefahren. Es gebe 185 Schultage im Jahr; er würde sagen, der Kläger sei
an 175 Tagen gefahren. Die Tachoscheibe sei von dem Kläger um 7:00 Uhr auf dem
Firmengelände vor der Abfahrt eingelegt worden. Die Scheibe sei dann in dem
Fahrtenschreiber geblieben. Auch für die kurze Strecke, die er - der Zeuge - dann gefahren
sei, sei keine neue Scheibe eingelegt worden. Die Scheibe sei am anderen Morgen von dem
Kläger aus dem Fahrtenschreiber genommen worden. Er müsse zugeben, dass es ab und
zu vorgekommen sei, dass der Bus zwischenzeitlich auch von anderen Fahrern benutzt
worden sei, ohne dass eine andere Tachoscheibe eingelegt worden sei. Allerdings sei dies
sehr wenig der Fall gewesen.
Gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage wegen
Betruges vor dem Amtsgericht M. erhoben; das Verfahren ist derzeit noch anhängig.
In dem gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.07.2001 gerichteten sozialgerichtlichen
Verfahren hat das SG eine Auskunft von der Lohn- und Tarifstelle des Ministeriums für
Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes eingeholt. Diese hat Auszüge aus
dem Manteltarifvertrag für das Verkehrsgewerbe im Saarland und dem
Bundesmanteltarifvertrag für den Möbel- und Güterfernverkehr vorgelegt und mitgeteilt,
dass der Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe im Saarland keine gesonderte
Pausenregelung vorsehe.
Der Kläger hat auf Anfrage mitgeteilt, der Arbeitseinsatz nach einer Pause sei an derselben
Stelle wie das Arbeitsende gewesen. Während der Pausen seien keine Fahrgäste in dem
Bus geduldet worden. Der Bus sei morgens in der Halle der Firma B. übernommen worden;
nachdem er die Schul- und Kindergartenfahrt beendet gehabt habe, habe er den Bus dort
stehen lassen. Herr B. habe ihn mit nach Hause mitgeholt, und nach der Pause habe er ihn
wieder zum Bus mitgenommen. Während der anderen Pause von circa 45 Minuten habe er
sich außerhalb des Busses befunden und sei durch sein Handy jederzeit erreichbar
gewesen.
08.06.2004
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der
Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen könne, seine Tätigkeit für die Firma B. habe im
streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen Umfang von 2,03 bis 10,8 Stunden pro
Woche und keinesfalls die Grenze von 15 Stunden erreicht. Denn bereits der tägliche
Fahrplan, der die Zeiten von 7:15 Uhr bis 8:22 Uhr und 11:50 Uhr bis 14:10 Uhr umfasse,
summiere sich bereits auf einen Zeitaufwand von 3 Stunden und 27 Minuten pro Tag. Bei
5 Wochentagen ergebe sich eine Gesamtzeit von 17 Stunden und 15 Minuten. Insoweit
könne auch nach der Überzeugung der Kammer die Standzeit in Z. nicht abgerechnet
werden. Dies gelte unabhängig davon, dass der Kläger geltend mache, er habe diese
Standzeit nicht im Bus verbracht, er sei durch sein Handy jederzeit erreichbar gewesen und
habe auch keine Fahrgäste im Bus geduldet. Aus Sicht der Kammer handele es sich
trotzdem um Arbeitsbereitschaft, in der keine Verfügbarkeit für den allgemeinen
Arbeitsmarkt vorgelegen habe, so dass ein zeitlicher Abzug bei der Wochenarbeitszeit nicht
möglich sei. Die Wochenarbeitszeit von 17 Stunden und 15 Minuten, die überdies die An-
und Abfahrtszeiten zur Arbeitsstelle nicht mit berücksichtige, liege aber deutlich über der
zulässigen Wochenarbeitszeit von 15 Stunden. Unstreitig sei, dass sich der Kläger im
Klagezeitraum nicht erneut arbeitslos gemeldet habe, so dass, nachdem die Wirkung der
früheren Arbeitslosmeldung infolge der Beschäftigungsaufnahme entfallen gewesen sei,
keine wirksame Arbeitslosmeldung mehr vorgelegen habe. Dass die
Erstattungsforderungen unrichtig berechnet sein könnten, sei weder vorgetragen noch
ansonsten für die Kammer ersichtlich.
Gegen das am 23.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.06.2004 bei Gericht
eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, es treffe nicht zu, dass die Anfahrt zum
Arbeitseinsatz bereits als Arbeitszeit zu werten sei. Die Anfahrt zum Arbeitseinsatz und die
Fahrt nach Hause zählten nicht zur Arbeitszeit. Dies gelte auch für Aushilfsfahrer. Da dem
Arbeitsamt die Aushilfstätigkeit angezeigt worden sei, sei auch bekannt gewesen, dass für
diese Zeit der Kläger nicht zur Verfügung gestanden habe. Anzumerken sei insoweit, dass
die Hütten- und Grubenarbeiter von Sammelstellen abgeholt würden; auch diese Fahrten
fielen nicht unter die Arbeitszeitanrechnung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 08.06.2004 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 26.10.2000 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 09.04.2001 und des
Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 und den
weiteren Bescheid vom 09.04.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei sie sich zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils bezieht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: ...) und die
strafgerichtliche Beiakte (Az: 03 Js 44/01 = 16-138/05), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger eingelegten Berufung bestehen keine
Bedenken.
Die Berufung ist auch begründet.
Denn die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe des Klägers für
die Zeit ab dem 16.08.1999 aufzuheben und von dem Kläger die gezahlten Leistungen
sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückzufordern, ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Gem. § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Eine derartige wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des
Bewilligungsbescheides über Arbeitslosenhilfe vom 04.09.1998 vorgelegen hatten, war
aber vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG nicht eingetreten, weil der
Kläger trotz seiner Nebenbeschäftigung bei der Firma B. nach wie vor arbeitslos war.
Gem. § 118 Abs. 1 SGB III in der bis 31.12.2004 (a.F. - vgl. jetzt: § 119 Abs. 1 SGB III)
geltenden Fassung ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht (Beschäftigungslosigkeit) und
2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht
(Beschäftigungssuche).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend auch über den 16.08.1999 hinaus erfüllt, weil die
Tätigkeit bei der Firma B. weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasste und daher
Beschäftigungslosigkeit gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. (ebenso § 119 Abs. 3 SGB III
n.F.) nicht ausgeschlossen war.
Zwar ergab sich aus der vom Hauptzollamt vorgenommenen Auswertung der
Tachoscheiben zunächst der Verdacht, dass der Kläger in einzelnen Kalenderwochen nach
dem 16.08.1999 mehr als 15 Stunden wöchentlich für die Firma B. tätig gewesen war.
Dieser Verdacht ist aber durch die ausführlichen, nachvollziehbaren und überzeugenden
Bekundungen des Klägers sowie des Zeugen B. im Ermittlungsverfahren - eine nochmalige
Vernehmung des Zeugen B. durch den Senat war nicht möglich, da der Zeuge verstorben
ist - zwischenzeitlich ausgeräumt. Der Kläger und der Zeuge B. haben eingestanden, dass
die Tachoscheibe des Busses, den der Kläger gefahren hat, erst am nächsten Morgen von
dem Kläger ausgetauscht worden ist und es verschiedentlich vorgekommen ist, dass der
Bus nach der Schicht des Klägers von anderen Fahrern genutzt wurde. Nach den
Bekundungen des Klägers und des Zeugen B. in Verbindung mit den von dem Kläger
vorgelegten Fahrplänen ist von folgenden regelmäßigen Fahrzeiten des Klägers
auszugehen:
- 7:00 - 7:40 Uhr:
Firmengelände - Z. GHS
(40 Min.)
- 8:05 - 8:22 Uhr:
Z. GHS - O. - Z. Kindergarten
(17 Min.)
- 11:50 - 12:10 Uhr: Z. Kindergarten - O. - Z. GHS
(20 Min.)
- 13:00 - 14:25 Uhr: Z. GHS - La. - Z. - Firmengelände (85 Min.).
Weiterhin ist für Dienstag und Donnerstag noch folgende Fahrzeit zu berücksichtigen:
- 12:10 - 12:35 Uhr: Z. GHS - Gr. - Z. GHS (25 Min.).
Es ergibt sich mithin für die Woche eine regelmäßige Gesamtfahrzeit von (5 *
(40+17+20+85)) + (2*25) = 860 Minuten = 14 Stunden 20 Minuten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG können die Zeiten, in denen der Kläger
von dem Zeugen B. zurück zur Firma (8:22 - ca. 8:37 Uhr) und von der Firma wieder nach
Z. (ca. 11:35 - 11:50 Uhr) gefahren worden ist, und die Standzeiten in Z. (7:40 - 8:05 Uhr
und 12:10 - 13:00 Uhr) nicht als Arbeitszeit des Klägers angesehen werden. Gem. § 6
Abs. 1 des Manteltarifvertrages (MTV) für das Verkehrsgewerbe im Saarland versteht man
unter Arbeitsbereitschaft die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer, ohne eine besondere
Tätigkeit auszuüben, beim Kraftfahrzeug verbleiben muss oder sich aus sonst zwingenden
Gründen im Interesse seines Auftraggebers bereitzuhalten hat und nicht über seine Zeit
verfügen kann. Diese Voraussetzungen sind indes hinsichtlich der Standzeit in Z. nicht
erfüllt. Denn der Kläger hat insoweit angegeben, dass während der Pausen keine
Fahrgäste im Bus geduldet worden seien und er sich während der Pause außerhalb des
Busses befunden habe. Dem Kläger war es mithin freigestellt, wo und wie er die Pause
verbrachte und er hatte sich auch nicht für seinen Arbeitgeber während der Pause
bereitzuhalten.Als Arbeitszeit ist die Standzeit in Z. auch nicht deshalb anzusehen, weil
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des MTV für das Verkehrsgewerbe im Saarland betriebsbedingte
Arbeitsunterbrechungen jeweils bis zu 30 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind.
Denn der MTV für das Verkehrsgewerbe im Saarland ist - ebenso wie der
Bundesmanteltarifvertrag für den Möbel- und Güterfernverkehr - nicht allgemeinverbindlich
und der Kläger war aufgrund seiner Mitgliedschaft im C.G.M. insoweit auch nicht
tarifgebunden. Daher war auf das konkrete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma B.
auch nicht § 3 Abs. Ziff. 2 des MTV für das Verkehrsgewerbe im Saarland anzuwenden,
wonach zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeiter auch Aus- und
Einfahrtszeiten zählen. Es stand dem Zeugen B. und dem Kläger vielmehr frei, zu
vereinbaren, dass Pausen sowie An- und Abfahrtszeiten nicht vergütet würden und somit
nicht Teil der Arbeitszeit waren. Gegen eine Qualifizierung der Zeit, in der der Kläger mit
dem Zeugen B. mitgefahren ist, spricht auch, dass es dem Kläger freistand, mit dem
Zeugen B. zum Firmensitz zurückzufahren oder die Zeit nach Gutdünken anders zu
verbringen. Soweit sich insoweit zwischen den Angaben des Klägers und des Zeugen B. ein
Widerspruch dahingehend findet, dass der Kläger behauptet, er sei mit dem Zeugen B. mit
dem von diesem benutzten Bus zum Firmensitz gefahren, während der Zeuge B.
demgegenüber ausgesagt hat, er habe „seinen“ Bus stehen lassen und sei mit dem von
dem Kläger benutzten Bus weitergefahren, folgt hieraus nicht die Unglaubhaftigkeit der
Angaben des Klägers in ihrer Gesamtheit. Denn der Kläger hat eine schlüssige und
detailreiche Schilderung des Geschehensablaufs abgegeben, und der Senat hat auch
insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger im Termin zur
mündlichen Verhandlung gemacht hat, die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben des
Klägers insgesamt glaubhaft sind.
Der Kläger hatte damit in dem streitbefangenen Zeitraum eine regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 14 Stunden 20 Minuten, so dass die 15-Stunden-Grenze des § 118 Abs. 2
Satz 1 SGB III a.F. bzw. § 119 Abs. 3 SGB III n.F. nicht überschritten war. Da der Kläger
mithin durchgehend arbeitslos war, war die Beklagte nicht berechtigt, den
Bewilligungsbescheid vom 04.09.1998 gem. § 48 SGB X aufzuheben bzw. den
Bewilligungsbescheid vom 08.09.1999 gem. § 45 SGB X zurückzunehmen.
Im Hinblick auf das gegen den Kläger betriebene Strafverfahren weist der Senat
ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass - abweichend von der oben vertretenen
Auffassung - aufgrund einer Einbeziehung der Pausen- und Mitfahrzeiten die 15-Stunden-
Grenze überschritten gewesen wäre, jedenfalls die Voraussetzungen für eine rückwirkende
Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4
bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X zu verneinen gewesen wären. Denn der Kläger
hatte seine Nebenbeschäftigung bei der Firma B. von Anfang an angezeigt, so dass nicht
nachvollziehbar ist, dass er die ihm obliegenden Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unvollständige Angaben gemacht haben sollte. Es hätte vielmehr der Beklagten oblegen,
durch Nachfrage bei dem Kläger die genauen Fahr-, Stand- sowie Ein- und Ausfahrzeiten in
Erfahrung zu bringen. Der Kläger selbst wie auch der Zeuge B., die nach eigenem
Bekunden über die 15-Stunden-Grenze informiert waren, sind jedenfalls davon
ausgegangen, dass aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages die Arbeitszeit des
Klägers deutlich unterhalb von 15 Stunden lag. Daher kann auch nicht von einer grob
fahrlässigen Nichtkenntnis i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
SGB X ausgegangen werden.
Auf die Berufung des Klägers waren das Urteil des SG vom 08.06.2004 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 26.10.2000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
09.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 und der weitere Bescheid
vom 09.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 folglich
aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.