Urteil des LSG Saarland vom 12.07.2006

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LSG Saarbrücken Urteil vom 12.7.2006, L 2 U 126/04
landwirtschaftliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Versicherungsfreiheit -
Jagdgast - unternehmerähnliche Tätigkeit - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Reparatur des
Hochsitzes
Leitsätze
Für das Reparieren einer Hochsitzkanzel besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2
SGB 7, wenn diese Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 26.07.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers am 10.12.2003 als Arbeitsunfall
anzuerkennen ist.
Der 1936 geborene Kläger verfügt über einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein für das
Jagdrevier der Jagdgemeinschaft in R.. Mit den Jagdpächtern wurde vereinbart, dass nicht
das gesamte Jagdrevier durch den Kläger bejagt werden darf, sondern nur ein gewisser
Teil. Für diesen Bereich muss er den Abschussplan erfüllen und die jagdlichen Einrichtungen
instand halten. Der Kläger beteiligte sich finanziell am Gewinn und Verlust der Jagd, war
jedoch kein Mitpächter, da die Anzahl der Mitpächter auf drei begrenzt und bereits
ausgeschöpft war.
Am Unfalltag wollte der Kläger unter Verwendung eigenen Werkzeugs zusammen mit
einem Helfer in dem ihm zugewiesenen Bereich den Verschluss der Tür an einer
Hochsitzkanzel reparieren und anschließend in einer Schussschneise die Äste
zurückschneiden. Beim Besteigen des Hochsitzes rutschte er ab und zog sich eine
Knieverletzung zu.
In der Unfallanzeige der Jagdgemeinschaft R. heißt es, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt
als Jagdgast mit Erlaubnisschein tätig gewesen sei. Ein konkreter Auftrag zur Reparatur sei
ihm für den besagten Tag nicht gegeben worden.
Mit Bescheid vom 30.01.2004 lehnte die Beklagte das Unfallereignis vom 10.12.2003 als
landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Kläger sei als Jagdgast versicherungsfrei gewesen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004
zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, es habe auch keine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII vorgelegen, da der Kläger
nicht wie ein Beschäftigter, sondern vielmehr aus Liebhaberei, Jagdleidenschaft oder
sonstigen eigenwirtschaftlichen Gründen tätig geworden sei. Die von ihm verrichteten
Revierarbeiten hätten nicht nur dem Unternehmer der Jagd, sondern auch dem Kläger
selbst gedient. Denn er sei zum Zeitpunkt des Unfalles von seiner Handlungstendenz her
nicht in erster Linie für das gesamte Jagdunternehmen tätig gewesen, sondern habe die
ihm obliegenden Verpflichtungen in seinem Bereich des Jagdbezirkes erfüllt. Somit habe für
ihn ein eigenes Interesse an der Ausführung der Arbeiten bestanden, nämlich die
Voraussetzung für die weitere Jagdausübung zu erfüllen. Daraus ergebe sich eindeutig,
dass er zum Unfallzeitpunkt nicht arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr wie ein
Jagdunternehmer und damit unternehmerähnlich tätig geworden sei. Diese Wertung werde
insbesondere noch dadurch gestützt, dass er einen Bekannten gebeten habe, ihn bei
seinen Reviertätigkeiten zu unterstützen.
Die dagegen am 25.03.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG)
mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im
Wesentlichen ausgeführt, Jagderlaubnisscheininhaber seien grundsätzlich Jagdgäste. Sie
erfüllten zwar in der Regel auch betriebsdienliche Tätigkeiten mit Wissen und Wollen des
Unternehmers beziehungsweise Jagdpächters. Dadurch erfolge jedoch kein Eintritt in das
jagdliche Unternehmen. Es bestehe kein Versicherungsschutz im Sinne von § 2 SGB VII, da
der Kläger in seinem eigenen jagdlichen Interesse beziehungsweise in der Erfüllung seiner
Pflichten aus der Erteilung der Jagderlaubnis tätig geworden sei. Diese Tätigkeiten seien
damit dem eigenwirtschaftlichen, privaten Bereich zuzuordnen. Da der Kläger selbst weder
als Mitunternehmer am Jagdrevier R. beteiligt sei, noch als Arbeitnehmer in einem
Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Jagdunternehmen stehe,
gehöre er als Jagdgast grundsätzlich zu den versicherungsfreien Personen nach § 4 Abs. 2
Nr. 1 SGB VII. Im Übrigen verweist das SG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Gegen den ihm am 04.08.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
06.09.2004, einem Montag, Berufung eingelegt.
Er trägt vor, er habe die Möglichkeit, im gesamten Jagdrevier zu jagen, und sei nicht auf
seinen Bogen beschränkt. Zudem dürften auch noch andere Jagdscheininhaber in seinem
Bogen jagen. Bei den Instandsetzungsarbeiten handele es sich weder um „Jagen“ noch um
„Hege“ im Sinne des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Diese Revierarbeiten dienten auch
nicht seinem, sondern dem Interesse des Jagdpächters. Die Annahme von angeblichen zwei
Jagdunternehmen sei eine Fiktion der Beklagten. Er sei auch nicht an der Vermarktung des
Wildbrets beteiligt. Im Übrigen führe die Jagd Re. auch eine gemeinsame Jagdkasse, aus der
heraus die Jagdschäden im gesamten Jagd-Pacht-Bezirk bezahlt würden. Das
Direktionsrecht sei dahingehend ausgeübt worden, dass er angewiesen worden sei, die
jagdlichen Einrichtungen zu unterhalten und auch zu verbessern durch neue jagdliche
Einrichtungen beziehungsweise durch Reparaturarbeiten beziehungsweise Revierarbeiten.
Die Jagdpächter hätten auch insofern Zwangsmittel ihm gegenüber gehabt, um die
Durchführung der Arbeiten durchzusetzen, da der entgeltliche Jagderlaubnisschein jederzeit
habe widerrufen werden können. Die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG führe zu
einer Versicherungslücke, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sei. Dieser habe
nämlich gewollt, dass diejenigen nicht versichert seien, die aus Vergnügen die Jagd
ausübten, nämlich die Jagdgäste. Die Jagdunternehmer und diejenigen, die für das
Unternehmen arbeiteten, sollten alle versichert sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.07.2004
sowie den Bescheid vom 30.01.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben und festzustellen, dass
es sich bei seinem Unfall vom 10.12.2003 um einen landwirtschaftlichen
Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt vor, der Kläger sei nicht
arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Von der Handlungstendenz her sei die Reparatur
eigenwirtschaftlich erfolgt. Er sei in seinem Jagdbogen unternehmerähnlich tätig geworden,
ohne dabei Unternehmer zu sein. Er habe die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft,
den Arbeitsort und die Arbeitszeit gehabt. Auch habe er in seinem Jagdbogen Gewinn und
Verlust der Jagd und damit das unternehmerische Risiko getragen. Der Kläger habe
selbständig entscheiden können, welche Arbeiten er in welcher Reihenfolge zu welchem
Zeitpunkt und auf welche Art ausführe.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit).
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand
nicht. Ebenso genoss der Kläger keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§
2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, da er kein Mitpächter und damit
Mitunternehmer war (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R).
Versicherungsschutz kann somit nur nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen, wenn der Kläger im
Unfallzeitpunkt wie ein Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig war (sogenannter
Wie-Beschäftigter).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist danach, dass – selbst wenn es sich nur um
eine vorübergehende Tätigkeit handelt – eine ernstliche, einem fremden Unternehmen
dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet
des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet
werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer
Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche
Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen (BSG, a.a.O.).
Kein Versicherungsschutz, sondern Versicherungsfreiheit besteht nach der ausdrücklichen
Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder
Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder
jagen. Diese Vorschrift konkretisiert den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden
Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehören, nicht unter den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O. –
mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. VI/120 Seite 53). Zur Bestimmung
dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des
Jagdrechts auszugehen, da es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O.). Nach
§ 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet
wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd
auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen
Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und
Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich
auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Der
Unfall des Klägers am 10.12.2003 ereignete sich anlässlich der Reparatur der Verriegelung
der Hochsitzkanzel. Dies stellt keine „Jagdausübung“ im Sinne des Bundesjagdgesetzes dar
(vgl. auch Urteil des Senats vom 21.05.2003 – L 2 U 8/03 – zum Fall der Demontage einer
Ansitzkanzel).
Der Umstand, dass keine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestand,
bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Versicherungsschutz zu bejahen ist. Dies führt
auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Versicherungslücke.
Versicherungsschutz kraft Gesetz ist vielmehr nur dann gegeben, wenn einer der in § 2
SGB VII aufgezählten Tatbestände vorliegt. Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass
die Voraussetzungen des hier alleine in Betracht kommenden § 2 Abs. 2 SGB VII („Wie-
Beschäftigter“) nicht vorliegen.
Die Beurteilung, ob der Aufenthalt und die verrichteten Tätigkeiten im Revier als „Wie-
Beschäftigter“ dem Unternehmen des Jagdpächters dienten oder als Jagdgast im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII oder aus persönlichen, privaten Gründen erfolgten, hat nach
objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände des Einzelfalles –
insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten beziehungsweise vorgesehenen
Tätigkeit(en) – zu erfolgen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – a.a.O.). Auch Jagdgäste stehen
gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das
Unfallereignis nicht im Rahmen der Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG eintritt,
sondern es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine solche von wirtschaftlichem
Wert handelt, die einem fremden Unternehmen (hier dem Jagdbetrieb des
Jagdausübungsberechtigten) dient, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Unternehmers entspricht und auch sonst ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet
werden kann, und die Tätigkeit schließlich auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen
Umständen geleistet wird (Urteil des Senats vom 21.05.2003 – a.a.O.).
Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII scheitert vorliegend daran, dass der
Kläger nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Bei der Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als
arbeitnehmerähnlicher „Wie-Beschäftigter“ und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist
von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind
jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung
und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind (BSG, Urteil vom
31.05.2005 – B 2 U 35/04 R m.w.N.). Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem
fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko – das Tätigwerden auf
eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener
Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder
selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets
das Gesamtbild. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab,
geben Letztere den Ausschlag. Im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist dabei zu
beachten, dass bei einer Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ nicht alle Merkmale eines
Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle
Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach
dem Gesamtbild die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer
ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O.).
Vorliegend sprechen die Gesamtumstände eher dafür, dass der Kläger unternehmerähnlich
und nicht arbeitnehmerähnlich tätig war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger am
Unfalltag in irgendeiner Form einem Weisungsrecht unterlegen war. Insbesondere lag am
Unfalltag kein Auftrag der Jagdgemeinschaft an den Kläger zur Verrichtung irgendwelcher
Arbeiten vor. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des
Senats vom 21.05.2003 (a.a.O.) zugrunde lag. Dort hat der Senat seine Entscheidung
maßgeblich darauf gestützt, dass ein konkreter Einzelauftrag zum Abbau einer Kanzel
erteilt worden war und die Auferlegung bestimmter Arbeitspflichten nach konkreter
Einzelweisung gerade prägendes Merkmal im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und
Beschäftigtem ist. Vorliegend stand es dem Kläger jedoch frei, ob er am Unfalltag die
Kanzel repariert oder nicht. Er unterlag an diesem Tag weder hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort
noch Art der Ausführung dem Weisungsrecht der Jagdpächter. Der Umstand, dass der
Kläger allgemein verpflichtet war, als Gegenleistung für die Jagderlaubnis auf dem ihm
zugewiesenen Bogen alle anfallenden Revierarbeiten zu erledigen, rechtfertigt es nicht, ihn
– am Unfalltag – als „Wie-Beschäftigten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII einzustufen.
Insoweit ähnelt diese Vereinbarung eher einem Werkvertrag, nach dem ein bestimmter
Erfolg geschuldet ist, und weniger einem Dienstvertrag, wonach die Erbringung persönlicher
Dienste geschuldet ist, was wiederum gegen eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung
spricht (vgl. dazu Keller, „Arbeitnehmerähnliche oder Unternehmerähnliche Tätigkeit?“,
NZS 2001, 188, 193). Gegen eine Stellung des Klägers als „Wie-Beschäftigter“ spricht in
diesem Zusammenhang auch, dass er sich einer Hilfskraft bedienen konnte, die nicht von
der Jagdgemeinschaft zur Verfügung gestellt worden war. Auch der Umstand, dass der
Kläger eigenes Werkzeug benutzt hat, wertet der Senat als Indiz gegen eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.
Dass der Kläger möglicherweise kein oder nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen
hat, fällt bei Würdigung der Gesamtumstände nicht entscheidend ins Gewicht, da
insbesondere aufgrund des Fehlens eines Direktionsrechts hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und
Art der Ausführung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit am Unfalltag nicht angenommen
werden kann.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.