Urteil des LSG Saarland vom 13.12.2005

LSG Saarbrücken: belastung, wahrscheinlichkeit, herzinfarkt, beendigung, feststellungsklage, befehl, kaserne, rechtsmedizin, verwaltungsakt, koronarsklerose

LSG Saarbrücken Urteil vom 13.12.2005, L 5 VS 6/02
Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Tod eines Berufssoldaten nach dienstlich
angeordnetem AMiLA-Lauf - ablehnende Entscheidung des Bundesministeriums für
Verteidigung - Anfechtungs- und Feststellungsklage - Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs
Leitsätze
1. Lehnt das Bundesministerium für Verteidigung einen Ausgleich nach § 85 SVG bei einem
durch die Teilnahme an einem dienstlich angeordneten Amt verstorbenen Berufssoldaten
ab, so steht der Witwe des Soldaten im Wege der Anfechtungs - und Feststellungsklage die
Möglichkeit zu, den von diesem ablehnenden Bescheid ausgehenden Rechtsschein zu
beseitigen und im Wege der Feststellung zu verlangen, dass der Tod des Soldaten die
Folge einer Wehrdienstbeschädigung war. Dies gilt auch , obgleich in diesen Fällen nicht das
Bundesministerium für Verteidigung , sondern die der Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes ( BVG) zuständigen Behörden zur Entscheidung berufen sind (
§ 88 Abs 2 Satz 2 BVG ).
2. Haben mehrere Ursachen zu einem Erfolg beigetragen, sind sie Versicherungsrechtlich
nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in Ihrer Bedeutung und Tragweite
für den Erfolg annähernd gleichwertig sind. Bei einem Soldaten, der zuvor ohne Herzinfarkt
- typische Prodomi war, ist die Teilnahme an einem Lauf als eine die normale tägliche
Belastung übersteigende Betätigung gegenüber einem zum tode führenden
Herzkreislaufereignisses als mindestens gleichwertig anzusehen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
04. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass „Herzversagen nach
Kammerflimmern“ die Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81
Soldatenversorgungsgesetz ist.
2. Die Beklagte und der Beigeladene haben gesamtschuldnerisch die der Klägerin im
Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte festzustellen hat, dass der Tod des
Berufssoldaten E.S. (S) die Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach § 81
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ist.
Die Klägerin ist die Witwe des am 16. Juli 1997 verstorbenen S. Der am 27. August 1950
geborene S, zuletzt im Range eines Majors, trat nach Ableistung seines Grundwehrdienstes
ab 16. September 1975 erneut in den Dienst der Bundeswehr.
Er absolvierte ein Studium der Betriebswirtschaft bis 16. Februar 1979 an der
Fachhochschule D. S nahm an mehreren Spezialausbildungen und Lehrgängen teil und war
mehrfach im Ausland eingesetzt, zuletzt 1995 in Kroatien. S war vor seinem Tod bei der
L.S., stationiert.
S war normgewichtig (1,79 m groß, 81 Kilo schwer) und galt als sportlich geübt. Er
konsumierte durchschnittlich 10 bis 15 Zigaretten pro Tag, und dies bereits seit
Einberufung zur Bundeswehr (Einstellungsbefund vom 29. Mai 1969). Eine Laborkontrolle
von 1993 wies einen Cholesteringehalt im Blut von 352 mg aus.
Am 14. Juli 1997 erging auch an S ein Befehl des Stabes der Luftlandebrigade 26, am 16.
Juli 1997 an einem AMiLA-Lauf teilzunehmen.
Gemäß Auskunft des Amtes für Wehrgeophysik vom 22. Juli 1998 betrug die
Lufttemperatur gegen 11.20 Uhr am 16. Juli 1997 circa 20 °C, der Wind wehte schwach
Lufttemperatur gegen 11.20 Uhr am 16. Juli 1997 circa 20 °C, der Wind wehte schwach
aus Südwest, es bestand Hochdruckeinfluss. Der Himmel war meist heiter, nur morgens
war er vorübergehend von hohen und mittelhohen Wolken durchzogen. Es war den ganzen
Tag über niederschlagsfrei.
Die Laufstrecke führte durch den Lachwald, zwischen S. und C. gelegen, und betrug 3.000
Meter. Beginn war auf 11.00 Uhr angesetzt; tatsächlicher Beginn war 10.50 Uhr. Ein Lauf
der vorliegenden Art war grundsätzlich zweimal im Jahr durchzuführen. S war eine Laufzeit
von 17 Minuten und 30 Sekunden vorgegeben. Er absolvierte den Lauf in 15 Minuten und
38 Sekunden.
Nach Ende des Laufs (Eintreffen des letzten Läufers <11.10 Uhr>) erfolgte der
Rücktransport der Laufteilnehmer zur Kaserne in einem Bus. Dreihundert Meter vor
Erreichen der Kaserne äußerte S, ihm werde "schwarz" vor Augen. Er sank bewusstlos zu
Boden. Zugegen waren der Brigadearzt Dr. H. und der Stabsarzt Dr. P. Der Bus fuhr den
Sanitätsbereich an, S wurde auf der Wiese nach ABC-Regeln reanimiert (d.h. Wegräumen
des Erbrochenen, Beatmen und kardiale Massage). Um 11.30 Uhr erfolgte lt. Protokoll des
Deutschen Roten Kreuzes (DRK) die Alarmierung des Notarztes. Der Notarzt fand den
Patienten mit entrundeten Pupillen und ohne erkennbare Herz-Kreislaufaktion vor. Es wurde
eine fünfmalige Defibrillation, Intubation und Beatmung unter Fortführung der Herz-
Kreislaufmassage durchgeführt. Anschließend erfolgte um 12.10 Uhr der Transport ins
DRK-Krankenhaus S.. Nach circa 15-minütiger Fortführung der Reanimation wurde sodann
der Hirntod des S festgestellt. S wurde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft S. im
Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, H., obduziert.
Am 25. Juli 1997 machte der Stabsarzt Dr. P. der Beklagten eine erste Mitteilung über eine
mögliche WDB, nachdem der Brigadekommandeur Oberst G. am 23. Juli 1997 eine
Unfallanzeige gefertigt hatte. Die Beklagte forderte den Kommandeur der Luftlandebrigade
26 am 25. August 1997 auf, den Sachverhalt hinsichtlich der im Unfallzeitpunkt tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit mit örtlich und zeitlich genauen Angaben zu ermitteln. Der
Kommandeur sandte der Beklagten eine detaillierte Schilderung des Sachverhaltes, eine
Stellungnahme des Dr. H. vom 15. September 1997, eine Übersicht über die von S
ausgeübten Tätigkeiten, der Spezialausbildungen und Lehrgänge, der Übungen,
Unterbringung und besonderen Einflüsse, der seelisch belastenden Faktoren, besonderer
dienstlicher Stressfaktoren und den Befehl vom 14. Juli 1997 zu. Nachdem die
Gesundheitsunterlagen des S bereits am 29. Juli 1997 an das Institut für
Lehrmedizinalstatistik und Berichtswesen in Remagen (in Folge: Institut) abgegeben
worden waren, forderte die Beklagte die Gesundheitsunterlagen des S dort an. Das Institut
legte der Beklagten Unterlagen zur gesundheitlichen Vorgeschichte vom 29. Mai 1969,
vom 18. Juni 1975 mit Anlagen, die Unfallanzeige sowie den Bericht des Krankenhauses S.,
Innere Abteilung, Chefarzt Prof. Dr. W., vom 11. August 1997 vor. Mit Schreiben vom 19.
März 1998 übersandte die Luftlandebrigade 26 den vorläufigen Obduktionsbefund
betreffend S. Die Beklagte bat sodann das Sanitätsamt der Bundeswehr B. um
Stellungnahme. Dieses forderte angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten zum Zeitlauf
sowie zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme eine genauere Sachverhaltsermittlung.
Das Institut übersandte der Beklagten weitere medizinische Unterlagen und teilte mit
Schreiben vom 08. Juni 1998 mit, Herz-Kreislauf-Probleme seien bei S nicht aktenkundig.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1998 fertigte Brigadekommandeur G. eine erneute
Sachverhaltsdarstellung und legte dieser eine Stellungnahme von Dr. H. vom 24. Juli 1998
sowie die Testübersicht des AMiLA-Lauftestes nebst Tachoscheibe bei. Die Beklagte holte
eine Auskunft bei dem Amt für Wehrgeophysik vom 22. Juli 1998 ein. Gleichzeitig wurden
der Beklagten das Einsatzprotokoll des Notarztwagens vom 16. Juli 1997 und ein Bericht
der Rettungswache D. vom 04. August 1998 übersandt. Einem Bericht von Prof. Dr. W.
vom 16. September 1998 sind die bei S durchgeführten Maßnahmen der notärztlichen
Versorgung zu entnehmen.
Das Sanitätsamt der Bundeswehr nahm am 29. September 1998 dahingehend Stellung,
dass Todesursache im Obduktionsbefund Herzversagen bei Herzhypertrophie gewesen sei.
Der AMiLA-Lauf habe für den Betroffenen, der mehrfach als sportlich geübter und guter
ausdauernder Sportler beschrieben worden sei, keine ungewohnte körperliche Belastung
dargestellt. Es hätten auch keine ungünstigen Wetterbedingungen geherrscht. Ein
Zusammenhang zwischen Tod und Wehrdienst könne vorliegend nicht abschließend
festgestellt werden. Es solle deshalb durch ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
geklärt werden, welche Gesundheitsstörungen kardial bei S vorgelegen hätten und welche
dieser Gesundheitsstörungen ursächlich seien für dessen Tod (wesentliche Ursache).
Der dazu beauftragte Prof. Dr. W.I. Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
des Saarlandes, H., vertrat in dem von ihm gefertigten Gutachten vom 14. Juli 1999 die
Auffassung, dass bei S eine koronare Herzerkrankung bei lichtungseinengender
Herzkranzschlagadersklerose mit Einschränkung der Herzmuskeldurchblutung vorgelegen
habe. Diese habe schon zu kleineren Vernarbungen des Herzmuskels geführt. Als Ursache
dieser Kranzschlagadersklerose sei neben möglichen genetischen Faktoren vor allem das
Rauchen zu nennen. Diese Herzerkrankung habe im streitgegenständlichen Fall zu einem
frischen Herzinfarkt geführt, der seinerseits einen akuten Herzstillstand, möglicherweise
auch ein vorübergehendes Kammerflimmern bewirkt habe. Die durch den AMiLA-Lauf
gegebene Belastungssituation könne eine ungünstige Wirkung gehabt haben, jedoch wäre
für den tödlichen Ausgang zwar der Lauf, nicht jedoch die koronare Herzerkrankung
wegzudenken.
Das Sanitätsamt der Bundeswehr vertrat am 17. August 1999 die Auffassung, dass nach
Abwägung aller Faktoren der Lauf für einen trainierten und ausdauernden Soldaten keine
außergewöhnliche Belastung für das Herz-Kreislauf-System darstellen könne. In
Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen zum Herzinfarkt in den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung, damaliger Rechtsstand: 1996, (AHP) könne deshalb nach dem
rechtsmedizinischen Gutachten ein Zusammenhang zwischen Tod und Wehrdienst nicht
für wahrscheinlich erachtet werden.
Mit Bescheid vom 24. August 1999
nach § 85 SVG in der Fassung vom 26. Juli 1957 ( BGBl I 1957, 785 ). Die zum Tode des S
führende Gesundheitsstörung "Herzversagen nach Infarkt bei koronarer Herzkrankheit" sei
nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG. Für den zum Tode führenden frischen
Herzinfarkt seien die ausgeprägte koronare Herzerkrankung, möglicherweise auch
genetische Faktoren, ursächlich. Die wehrdienstunabhängige Herzerkrankung sei
wesentliche Ursache für den Tod des S. Wehrdienstliche Einwirkungen, insbesondere die
körperliche Anstrengung während des AMiLA-Laufes, hätten sich vom ärztlichen
Standpunkt her betrachtet nicht als außergewöhnlich belastend auf das Herz-Kreislauf-
System ausgewirkt, zumal S in körperlich durchtrainierter und ausdauernder Verfassung
gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 22. September
1999. Zur Begründung trug die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, vor, dass die
dienstliche Teilnahme des S an dem AMiLA-Lauf zu dessen Tod geführt habe. Ob der Tod
aufgrund der koronaren Vorschäden, über deren Ursache nur spekuliert werden könne,
möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt und aufgrund von Faktoren eingetreten wäre,
über die gleichfalls nur Vermutungen angestellt werden könnten, sei unerheblich.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2000
Ergänzend führte die Beklagte aus, den AHP sei zu entnehmen, dass eine
außergewöhnliche seelische oder körperliche Belastung bei ungenügendem
Trainingszustand Mitursache eines Herzinfarktes sein könne. Der Wehrdienst im Frieden
bringe im Allgemeinen keine körperlichen und psychischen Belastungen mit sich, die als eine
wesentliche Bedingung eines Herzinfarktes in Frage kämen. Solche
Schädigungstatbestände lägen bei S nicht vor.
Hiergegen hat sich die Klage vom 28. August 2000, beim Sozialgericht für das Saarland
(SG) am selben Tag eingegangen, gerichtet.
Urteil vom 04. März 2002
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 aufgehoben und festgestellt, dass
die zum Tode des S führende Gesundheitsstörung "Herzversagen nach Infarkt bei
koronarer Herzkrankheit" die Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG
sei. Das SG hat es auf Grund des Gutachtens des Prof. Dr. W.I. als erwiesen angesehen,
dass die zum Tode führende Gesundheitsstörung des S Folge einer WDB sei. Die
Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 SVG seien erfüllt. Es genüge nach § 81 Abs. 5 Satz 1
SVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhanges, die dann gegeben sei, wenn mehr für als gegen den
Zusammenhang spreche. Gerade dies ergebe sich aus dem Gutachten Prof. Dr. W.I.. Prof.
Dr. W.I. habe zwar ausgeführt, dass für den tödlichen Ausgang der Lauf, nicht jedoch die
koronare Herzerkrankung wegzudenken sei. Dies besage jedoch keinesfalls, dass S auch
ohne Lauf gerade am 16. Juli 1997 verstorben wäre. Vielmehr müsse aus dem engen
zeitlichen Zusammenhang zwischen der dienstlichen Belastung und dem Eintritt des
Herzversagens geschlossen werden, dass die Dienstverrichtung am 16. Juli 1997 zum
Tode geführt habe.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 18. März 2002 zugestellt worden ist, hat diese
mit Schriftsatz vom 28. März 2002, beim Landessozialgericht für das Saarland (LSG) am
03. April 2002 eingegangen, Berufung eingelegt.
Die Beklagte und der mit Beschluss vom 07. Oktober 2004 Beigeladene tragen vor:
Wesentliche Ursache für den Tod des S sei nicht die Teilnahme an dem AMiLA-Lauf. Nach
medizinischen Gesichtspunkten dürften die koronare Herzerkrankung und der AMiLA-Lauf
nicht gleichgesetzt werden. Allein in der koronaren Herzerkrankung sei nach der
medizinischen Lehrmeinung die conditio sine qua non für den Tod des S zu sehen. Der
AMiLA-Lauf sei nur als Komponente der akuten Auslösung zu sehen. Dafür sprächen auch
die Umstände, wie S zu Tode gekommen sei. S sei nicht bei einem 3000-m-Lauf an einem
schwülwarmen Sommertag kollabiert, sondern erst zeitlich abgesetzt nach einer
Erholungszeit. Der Tod des S sei rund 30 Minuten nach Beendigung des Laufs eingetreten,
während bei einer Belastung das EKG nach etwa 10 Minuten eine abklingende Reaktion
zeige. S habe einen sogenannten Sekundenherztod erlitten. Der eingetretene Tod sei also
nicht die unmittelbare, sondern nur mittelbare Folge der Belastung.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass für den
Fall, dass ein Ursachenzusammenhang zu bejahen gewesen wäre, eine entsprechende
Feststellung getroffen worden wäre, allerdings keine Regelung bezüglich des Ausgleichs,
der in keinem Fall hätte gewährt werden können.
Der Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass bei ihm kein Antrag der Klägerin auf
Gewährung von Hinterbliebenenversorgung vorliege.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 04. März 2002 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat im Erörterungstermin vor der
Berichterstatterin vorgetragen, nach dem Tode ihres Mannes habe sich ihre Schwägerin,
die Zeugin S., um die Regelung der Versorgungsansprüche bemüht und auch einen
entsprechenden Antrag gestellt.
Das Gericht hat u.a. Beweis erhoben zu der Frage, ob die Teilnahme an dem AMiLA-Lauf
am 16. Juli 1997 Ursache für den zu Tode führenden Herzinfarkt des verstorbenen S
gewesen sei, insbesondere ob, falls mehrere Bedingungen zu dem Tod beigetragen hätten,
die Teilnahme an dem Lauf für den Eintritt des Todes wenigstens den anderen
Bedingungen gleichwertig sei, durch Einholung eines fachinternistisch-kardiologischen
Gutachtens des Dr. Z., Internist und Kardiologe, S., vom 12. Januar 2004, das durch eine
Stellungnahme vom 10. Mai 2004 ergänzt worden ist.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens und der
Stellungnahme verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Akte
sowie der Verwaltungsakte, Geschäftszeichen: S 524/97, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg.
Richtige Klageart des auf Aufhebung des Bescheides vom 24. August 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 und des auf Feststellung gerichteten
Begehrens, dass der Tod des S Folge einer WDB ist, ist die Anfechtungs- verbunden mit
der Feststellungsklage i. S. der §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
begehrt werden. Ein Kläger ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, wenn der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Rechtswidrig könnte der angefochtene Bescheid schon allein deshalb sein, weil nicht die
Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig gewesen wäre, über die begehrte
Feststellung zu befinden.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG führt das Bundesministerium der Verteidigung die §§ 85 und
86 SVG bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG
wird im Übrigen der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes
durchgeführt.
Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SVG entscheiden die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden
auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und
86 SVG, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die
Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
entscheiden,
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
b) bei ehemaligen Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben,
wenn das Verfahren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch
nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren aufgrund des Todes einzuleiten ist und
wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder 82 SVG noch nicht vorliegt.
Nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SVG entscheiden in allen anderen Fällen nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses die nach Abs. 1 Satz 2 vor den nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen
Behörden.
Vorliegend ist die Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SVG gegeben.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 SVG ist nicht einschlägig, denn ein Fall der §§ 85 und 86 SVG liegt nicht
vor. Der Anspruch auf Ausgleich für eine WDB nach § 85 Abs. 4 Satz 3 SVG erlischt mit
dem Ende des Wehrdienstverhältnisses. Letzteres trat mit dem Tod des S ein, so dass ein
Ausgleichsanspruch nicht mehr besteht. Deshalb hätte die Beklagte, selbst wenn sie das
Vorliegen einer WDB bejaht hätte, keine Regelung über einen Ausgleich getroffen.
Der Ausnahmefall des § 88 Abs. 2 Satz 1 SVG greift nicht ein. Denn bei S hat es sich
ehemaligen
ehemaligen
88 Abs. 2 Satz 1 Alternative b) SVG gehandelt.
in
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die nach Abs. 1 Satz 2 vor den nach Abs. 1 Satz
1 zuständigen Behörden entscheiden.
Allerdings ist die nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG bekannt gegebene Entscheidung einer
Behörde der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder im Sinne des Abs. 1 Satz 2
sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in
Angelegenheiten des Abs. 1 für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich.
So liegt der Fall auch hier.
Im Falle des Eintritts der Rechtskraft bindet die Entscheidung des SG und des erkennenden
Senats den Beigeladenen.
Auch wenn damit die Beklagte möglicherweise gar nicht zuständig gewesen wäre, über die
begehrte Feststellung zu entscheiden, ist die Klägerin gleichwohl beschwert.
Denn die Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ist
statthaft, da ein Interesse der Klägerin besteht, den von dem Verwaltungsakt
ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Denn mit einem Verwaltungsakt bestimmt eine
Behörde mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, was für den betroffenen Bürger rechtens
ist. Aus seiner Verbindlichkeit und seiner hoheitlichen Natur folgt eine nach außen
gerichtete Rechtswirkung, die Beachtung der getroffenen Regelung fordert (vgl.
Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 54 SGG, Rdnr. 24). Dies gilt
unabhängig davon, ob die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung dargetan hat,
selbst in dem Fall, in dem der Ursachenzusammenhang bejaht worden wäre, keine
Regelung betreffend den Ausgleich getroffen hätte. Die Klägerin ist allein schon durch den
von dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte einen ohnehin nicht bestehenden
Ausgleich nach § 85 SVG verneint hat, ausgehenden „bösen Schein“ hinreichend
beschwert. Diesen kann sie nur durch die Anfechtungsklage beseitigen.
Allerdings ist die Anfechtungsklage allein nicht zielführend. Für das Begehren der Klägerin
auf Feststellung, dass der Tod des S die Folge einer WDB ist, ist die Feststellungsklage
nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft.
Mit dieser Klage kann u.a. die Feststellung begehrt werden, ob der Tod die Folge einer
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist. In diesem
Zusammenhang ist anerkannt, dass Schädigung im Sinne des BVG der Schädigung im
übrigen sozialen Entschädigungsrecht gleichsteht ( Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 55 SGG, Rdnr. 13).
Die Klage ist, wie das SG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, begründet, allerdings mit
der Maßgabe, dass „Herzversagen nach Kammerflimmern“ die Folge einer WDB im Sinne
des § 81 SVG ist. Die Berufung der Beklagten ist deshalb mit der im Tenor enthaltenden
Modifikation bezüglich der Bezeichnung der zum Tode führenden Schädigungsfolge, wie sie
sich aus dem Sachverständigengutachten Dr. Z. ergibt, zurückzuweisen.
Der Tod des S war die Folge einer WDB, die durch eine Wehrdienstverrichtung im Sinne des
§ 81 Abs. 1 SVG herbeigeführt worden ist.
WDB nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine
Wehrdienstverrichtung (erste Fallgestaltung), durch einen während der Ausübung des
Wehrdienstes erlittenen Unfall (zweite Fallgestaltung) oder durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse (dritte Fallgestaltung) herbeigeführt worden ist.
Wehrdienstverrichtung im Sinne der ersten Fallgestaltung sind nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) Dienstverrichtungen des Soldaten, die er zur Verrichtung
des Wehrdiensts aufgrund besonderer Befehle oder allgemeiner Dienstvorschriften oder
ungeschriebener soldatischer Pflichten oder nach militärischen Grundsätzen ausführt (BSG
SozR 3200, § 81 Nr. 8; BSG SozR 3100, § 1 Nr. 15).
Vorliegend kommt § 81 Abs. 1 1. Alternative SVG in Betracht. Bei S hat sich wegen der
Teilnahme an dem AMiLA-Lauf, dem ein Befehl zugrunde lag, ein Herzversagen nach
Kammerflimmern eingestellt, an dem er verstorben ist.
Die Teilnahme an dem Lauf war ursächlich für den Tod des S.
Nach § 81 Abs. 6 SVG genügt für den ursächlichen Zusammenhang der
Gesundheitsstörung als Folge einer WDB die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs.
Ursachen sind die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu
dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg
beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen,
wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Erfolg annähernd gleichwertig sind.
Kommt einem dieser Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu,
ist dieser Umstand allein die Ursache im Sinne des SVG.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass
die Teilnahme an dem AMiLA-Lauf für den Eintritt des Todes nach akutem
Herzkreislaufstillstand unter Berücksichtigung der anderen Bedingungen, nämlich der
Koronarsklerose links und der ventrikulären Hypertrophie, wahrscheinlich war.
Das hat der Sachverständige Dr. Z. in seinem Gutachten vom 12. Januar 2004 zur
Überzeugung des Senates festgestellt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und
plausibel dargelegt, dass bei S ein Kammerflimmern eingetreten und ein kausaler
Zusammenhang zwischen dem elektrischen und letztendlich zum Tode führenden Ereignis
des Kammerflimmerns mit der vorausgehenden körperlichen Belastung hoch
wahrscheinlich ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, ob das Kammerflimmern auf der
Basis einer zuvor unbekannten linksventrikulären Hypertrophie oder auf einer zuvor
wahrscheinlichen, jedoch ebenfalls asymptomatischen Koronarsklerose entstanden sei,
könne nicht geklärt werden. Denn S sei bis zu seinem Todestag völlig asymptomatisch
bezüglich kardialer Beschwerden gewesen. Eine familiäre Disposition sei nicht bekannt. Auf
Grund der vorbekannten massiven linksventrikulären Hypertrophie und der bislang
asymptomatischen Koronarsklerose sei es bei S nach dem 3.000 Meter-Lauf auf der
Rückfahrt zur Kaserne ohne prodromale thorakale Schmerzen oder infarkttypische bzw.
verdächtige Beschwerden zu einem Kollaps in Folge eines akuten Herz-Kreislauf-Stillstandes
gekommen, der nach der Beschwerdeschilderung nur durch ein akutes Kammerflimmern
ausgelöst worden sein könne. Ob dieses Kammerflimmern primär der vorausgehenden
Überanstrengung auf dem Boden der hypertrophen Myokardiopathie oder auf dem Boden
eines beginnenden akuten Koronarsyndroms bei vorbestehendem oder während des Laufs
entstandenem Koronarthrombus entstanden sei, werde wohl immer unklar bleiben. Sicher
sei jedoch aus dem Ergebnishergang die Annahme eines akuten Herz-Kreislauf-Stillstandes
durch Kammerflimmern. Ob ein solches Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten
wäre, bleibe reine Spekulation.
Die Einwände der Beklagten in der versorgungsmedizinischen gutachtlichen Stellungnahme
vom 08. März 2004 sind nicht geeignet, den von dem Sachverständigen Dr. Z.
beschriebenen Ursachenzusammenhang zwischen dem Tod des S und der Teilnahme an
dem Lauf zu negieren.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2004 hat der Sachverständige Dr. Z.
den engen zeitlichen Korridor zwischen Ende des Laufs (11:05 Uhr) und dem akutem
Herzkreislaufstillstand (11:30 Uhr) betont und die Einwände der Beklagten in
überzeugender Weise entkräftet. So hat der Sachverständige zunächst festgestellt, auch
ohne herzinfarkt-typische Prodrome
Herzkreislaufstillstand erlitten habe und der Tod höchstwahrscheinlich durch akutes
Kammerflimmern bedingt gewesen sei. Der Tod des S sei maximal 20 Minuten nach Ende
des Laufs eingetreten. Alleine dieser enge zeitliche Korridor zeige die Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhangs zwischen Lauf und Herzkreislaufereignis.
Gerade diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit Ziffer 38 Abs. 3 der AHP. Danach
bildet die angemessene zeitliche Verbindung in der Regel eine Voraussetzung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Andererseits kann die zeitliche
Verbindung für sich allein die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht
begründen. Die Tatsache, dass z. B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund gewesen,
dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt gewesen, dass eine Krankheit während der
Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer
Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmen
Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder die
Verschlimmerung der Krankheit dargetan werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere
innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden
Vorganges entstehen können.
Dass nicht nur alleine der enge zeitliche Korridor für einen Zusammenhang zwischen Lauf
und Herzkreislaufereignis spricht, hat der Sachverständige nach Auffassung des Senats
überzeugend bejaht. Er hat dabei – auch gestützt auf seine dem Senat bekannte,
langjährige Erfahrung – ausgeführt, dass das Vorhandensein einer 50 %igen
Koronaratheromatose nicht gleichzusetzen sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eines
akuten Herzkreislaufstillstandes. Zu einer bei S anzunehmenden Plaqueruptur mit
nachfolgendem Thrombus und dem hiermit verbundenen elektrischen Ereignis führten
plaquedestabilisierende Einflüsse wie Scherstress durch Blutdruckanstieg, körperliche
Belastung oder auch eine Gerinnungsaktivierung durch eine starke körperliche
Überbeanspruchung. Diese Zusammenhänge begründeten aber nach der medizinischen
Lehrmeinung forensisch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.
Diese Ausführungen sind für den Senat einleuchtend. Selbst wenn S mit Risikofaktoren
belastet gewesen sein mag, so ist die Teilnahme an dem Lauf nicht allein wegen dieser
individuellen Veranlagung als wahrscheinliche wesentliche Ursache abzulehnen. Die
Schlussfolgerung, die man insoweit dem Gutachten des Prof. Dr. W.I. entnehmen mag, die
durch den Lauf gegebene Belastungssituation könne eine ungünstige Wirkung gehabt
haben, jedoch wäre für den tödlichen Ausgang zwar der Lauf, nicht jedoch die koronare
Herzerkrankung wegzudenken, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z.
nicht tragen. Diese ist nicht mit der von dem Sachverständigen Dr. Z. in einer alle
ärztlichen Unterlagen den S betreffend gewonnenen Analyse, S sei bis zu seinem Tod
bezüglich kardialer Beschwerden völlig asymptomatisch gewesen, in Einklang zu bringen.
Dass S vor seinem Tod ohne herzinfarkt-typische Prodrome war, wird indes auch von der
Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme an dem Lauf eine sogenannte
Gelegenheitsursache wäre, die dann gegeben ist, wenn die Veranlagung so leicht
ansprechbar ist, dass jederzeit auch ein nicht versorgungsrechtlich geschütztes Ereignis,
also jedes andere alltägliche Geschehen, die Schädigung hätte auslösen können (vgl. zur
Problematik: BSG in seiner amtlichen Sammlung, BSGE, Band 62, Seite 220 ff; BSG, Urteil
vom 26. Januar 1994, Az: 9 RVg 3/93), sind nicht ersichtlich.
Nach den überzeugenden Bewertungen des Dr. Z. ist mithin davon auszugehen, dass die
Teilnahme an dem Lauf als eine die normale tägliche Belastung übersteigende Betätigung
mindestens gleichwertig
Dann musste die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tod
des S und der Teilnahme an dem Lauf bejaht werden. Der Klage war deshalb vom SG im
Ergebnis zu Recht stattgegeben worden, weshalb die Berufung mit der oben genannten
Modifikation zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen und
Obsiegen der Beteiligten.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.