Urteil des LSG Saarland vom 24.05.2007

LSG Saarbrücken: zumutbare tätigkeit, zahl, hallux valgus, kaufmännische ausbildung, berufliche tätigkeit, arbeitsmarkt, berufsunfähigkeit, arbeitsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, qualifikation

LSG Saarbrücken Urteil vom 24.5.2007, L 1 R 7/06
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Friseurmeisterin - zumutbare Verweisung -
Rezeptionistin
Leitsätze
Eine sozial zumutbare Verweisung einer Friseurmeisterin, die diesen Beruf aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, auf die Tätigkeit der Rezeptionistin in
größeren Friseursalons scheidet aus, weil in diesem Beruf der Qualifikation der Stufe 3 des
Mehrstufenschemas (Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren) entsprechende
allgemein zugängliche Arbeitsplätze nicht annähernd in der von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung als ausreichend angesehenen Anzahl von mehr als 300 bundesweit
vorhanden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts für das
Saarland vom 08.12.2005 sowie des Bescheides vom 07.03.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab
Antragstellung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer
nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB
VI) zusteht.
Die 1954 geborene Klägerin hat von August 1968 bis August 1971 den Beruf der Friseurin
erlernt und die Ausbildung mit Bestehen der Gesellenprüfung abgeschlossen. Danach
arbeitete sie bis Dezember 1974 als Verkäuferin im elterlichen
Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Ab 1975 war sie als Friseurin beschäftigt und hat am
01.08.1978 die Meisterprüfung im Friseurhandwerk bestanden. Ab 1980 war sie im
eigenen Friseursalon mit mehreren Angestellten und Lehrlingen tätig, der seit Eintritt ihrer
Arbeitsunfähigkeit am 22.01.2001 von ihrem Ehemann weitergeführt wird. Ausweislich des
von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 21.10.2003 hat die Klägerin –
ohne Unterbrechung ab 01.01.1981 – bis 31.03.1986 Pflichtbeiträge und in der Folgezeit
ununterbrochen bis 31.10.2001 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Am 05.11.2001 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsminderung, woraufhin die Beklagte sie auf internistischem, orthopädischem und
nervenärztlichem Gebiet untersuchen ließ. Die hierüber erstellten Gutachten von Dr. H.
(erstattet am 20.12.2001), Dr. Hü. (erstattet am 30.12.2001) und Dr. Dr. (erstattet am
01.02.2002) gelangten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf
sowie leichte Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr mit
Einschränkungen verrichten könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2002 den Rentenantrag mit der
Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller
Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Die Klägerin sei noch in
der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in der ihr
zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin in einem größeren Friseursalon mindestens 6
Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Den dagegen am 18.03.2002 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach
Vorlage eines Befundberichts des Orthopäden Dr. F. (erstattet am 19.06.2002) und der
hierzu abgegebenen Stellungnahme des beratenden Arztes Ni. (erstattet am 02.07.2002)
durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.2002 – als Einschreiben abgesandt am
10.09.2002 – zurück. Darin heißt es, es bestehe kein Rentenanspruch wegen teilweiser
bzw. voller Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI. Die dem angefochtenen
Bescheid zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen, gegenüber denen der im
Widerspruchsverfahren eingeholte Befundbericht keine weiteren Einschränkungen ergeben
habe, bestätigten, dass noch eine mindestens 6-stündige tägliche Tätigkeit unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden könne. Ihren
bisherigen Beruf als Friseurmeisterin könne die Klägerin nicht mehr ausüben. Unter
Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens
erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine mindestens 6-
stündige tägliche Beschäftigung als Rezeptionistin in größeren Friseursalons in Betracht.
Hiermit sei kein sozialer Abstieg verbunden.
In dem am 04.10.2002 eingeleiteten Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland
(SG) auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
fachorthopädisches Gutachten von Dr. Ri. (erstattet am 13.04.2004 und ergänzt am
15.02.2005) sowie von Amts wegen ein schmerzmedizinisches Gutachten von Dr. Hä.
(erstattet am 31.05.2005) eingeholt.
Der Sachverständige Dr. Ri. hat in seinem Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet
folgende Diagnosen gestellt:
- Bewegungs- und belastungsabhängige Intercostalneuralgie D6/7 links bei
Zustand nach Thorakotomie wegen Pleuraempyem.
- Bandscheibenvorfall L5/S1 bei Spondylolisthesis L5/S1 mit
Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule.
- X-Bein-Fehlstellung, ohne Krankheitswert.
- Spreizfuß beidseits mit Hallux valgus und Rigiduskomponente.
Im Anschluss daran hat der Sachverständige ausgeführt, bei den festgestellten
Gesundheitsstörungen könne die Klägerin als Friseurmeisterin nicht mehr arbeiten.
Zumutbar sei jedoch die Beschäftigung als Rezeptionistin im Friseursalon. Auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Arbeiten ohne Vorbildung möglich. Das zeitliche
Ausmaß der Einsatzfähigkeit der Klägerin sei auf maximal 3 bis 6 Stunden beschränkt.
Auszuschließen seien schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten am Fließband und an
laufenden Maschinen. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit öffentlichen
Verkehrsmitteln bestünden keine gesundheitlichen Beschränkungen, auch nicht bezüglich
des Anmarschweges. Diese Einschätzung gelte ab Antragstellung. An dieser Beurteilung
hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2005
festgehalten.
Der Sachverständige Dr. Hä. hat in seinem Gutachten an Erkrankungen ein
Posthorakotomiesyndrom bei Zustand nach Frühdecortication bei parapneumonischem
Pleuraempyem links 3/2001 festgestellt und zur Leistungseinschätzung ausgeführt,
Tätigkeiten als Friseurmeisterin seien aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms nicht
mehr möglich. Tätigkeiten als Rezeptionistin im Friseursalon könnten noch ganztägig
ausgeführt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte körperliche Tätigkeiten
an Mischarbeitsplätzen möglich. Es bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen. Nicht mehr
verrichten könne die Klägerin schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie leichte
körperliche Arbeiten in Zwangshaltung, am Fließband und an laufenden Maschinen und
schwere geistige Arbeiten, insbesondere mit Beanspruchung von Konzentration,
Aufmerksamkeit und Stresstoleranz. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes zu Fuß oder mit
öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden keine gesundheitlichen Beschränkungen. Der
zumutbare Anmarschweg betrage mehr als 500 m.
Durch Urteil vom 08.12.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu unter
Bezugnahme auf die Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rente wegen
Erwerbsminderung in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgeführt, es stehe
aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H., Dr. Hü. und Dr.
Dr. sowie des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens von Dr. Hä. zur
Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.
Diese Sachverständigen, an deren Ausführungen die Kammer keine Zweifel habe, seien zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin zumindest in der zumutbaren
Verweisungstätigkeit als Rezeptionistin im Friseursalon sowie auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Dem Gutachten von Dr. Ri. schließe sich
die Kammer nicht an. Dieser habe seine Bewertung im Wesentlichen auf
Belastungsschmerzen gestützt. Das zu der Schmerzsymptomatik der Klägerin eingeholte
Gutachten des Sachverständigen Dr. Hä. habe die Feststellungen von Dr. Ri. widerlegt.
Gegen das ihr am 04.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2006 Berufung
eingelegt. Sie trägt vor, ausgehend von ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin, den sie
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, sei ihr die Tätigkeit einer
Rezeptionistin nicht zumutbar. Die Tätigkeit der Rezeptionistin sei kein Lehrberuf. Sie sei
vergleichbar mit der eines ungelernten Arbeiters. Die Rezeptionistin vergebe Termine und
führe die Kundenkartei.
Die Klägerin, die zunächst ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat,
beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das
Saarland vom 08.12.2005 sowie des Bescheides vom 07.03.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 zu
verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt unter Vorlage der Urteile des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.04.2006 – L 13 R 4277/03 –, des
Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20.09.2001 – L 1 R 134/99 – (nebst einer
Sitzungsniederschrift vom 09.05.1997 über eine berufskundliche Beweisaufnahme dieses
Gerichts in einer anderen Sache) und des Sächsischen Landessozialgerichts vom
13.12.2000 – L 4 RA 72/98 – (nebst eines gegenüber dem Sozialgericht Chemnitz
erstellten berufskundlichen Gutachtens der Diplom Verwaltungswirtin S. H. vom
24.04.1998) sowie der Tarifverträge für das Friseurhandwerk in Nordrhein- Westfalen,
Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg ergänzend aus, nach diesen Unterlagen seien
Arbeitsplätze mit dem Berufsbild einer Rezeptionistin in Friseursalons flächendeckend
vorhanden. Dieses Berufsbild verfüge über ein eigenes Tätigkeitsprofil, zumal dieser Beruf
eigenständig von den vorgelegten Tarifverträgen erfasst werde. Je nach Vorbildung richte
sich die Vergütung nach drei verschiedenen Entgeltstufen. In der Entgeltstufe II seien
Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener
kaufmännischer Ausbildung eingruppiert, in der Entgeltstufe III Beschäftigte, welche die
Bereiche der Entgeltstufe II erfüllten und mindestens zwei Bereiche der Entgeltstufe IV
beherrschten, und in der Entgeltstufe IV seien Beschäftigte eingruppiert, auch mit
Meisterprüfung, welche die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltstufe II erfüllten und zusätzlich in
den Bereichen Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals, Produktberatung,
Wareneinkauf und Lagerhaltung tätig seien. Es handele sich nicht um Schonarbeitsplätze.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens
(erstattet von den Leitenden Oberarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie im
Klinikum Saarbrücken H. W. As. am 05.04.2006), eines nervenfachärztlichen Gutachtens
(erstattet von dem Leitenden Arzt der Abteilung für Neurologie im Städtischen Klinikum N.
Dr. Fis. am 28.06.2006) sowie einer berufskundlichen Stellungnahme, die der Diplom-
Verwaltungswirt und Berufskundler P.-H. H. am 14.09.2006 erstattet sowie am
16.01.2007 und in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat. Zudem hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung den stellvertretenden Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes
des Saarländischen Handwerks, Dr. J. F., als Sachverständigen zur Tätigkeit des
Rezeptionisten bzw. der Rezeptionistin im Friseurhandwerk vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen
zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Klägerin hat Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
ab Antragstellung.
Nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden, hier anwendbaren Fassung haben
Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der
Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise
erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres auch Versicherte, die
1.vor dem 02. Januar 1961 geboren und
2.berufsunfähig sind.
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist
nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Klägerin, bei der die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Vorliegens lückenloser Beitragszeiten
(Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) in der Zeit vom 01.01.1981 bis 31.10.2001
gegeben sind (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ihren bisherigen Beruf als
Friseurmeisterin nicht mehr ausüben kann und nicht mehr auf eine ihr gesundheitlich und
sozial zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit ist die Feststellung des “bisherigen Berufs”. Der “bisherige Beruf” ist in
der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige
Tätigkeit oder Beschäftigung, die zumindest die qualitativ höchste ist. Eine zuletzt
ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene
höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG, Urteil vom
18.01.1995 – 5 RJ 18/94 –, SozVers 1996, 49).
Danach ist der “bisherige Beruf” der Klägerin der der Friseurmeisterin, den sie nach
vorangegangener entsprechender Ausbildung von 1978 – ab 1980 in dem mit ihrem
Ehemann betriebenen eigenen Friseursalon – bis 31.03.1986 unter Entrichtung von
Pflichtversicherungsbeiträgen und anschließend bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit auf
Dauer im Januar 2001 als freiwillig Versicherte ausgeübt hat. Aus gesundheitlichen Gründen
kann sie seither diese berufliche Tätigkeit nicht mehr verrichten.
Das steht aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten medizinischen
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Nach dem vom Senat eingeholten
Gutachten des Sachverständigen H. W. As., auf das der Sachverständige Dr. Fis. in seinem
neurologisch-psychiatrischen Gutachten Bezug nimmt, sind der Klägerin seit Eintritt ihrer
Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 überwiegend rein stehende Tätigkeiten, die
üblicherweise in ihrem bisherigen Beruf anfallen, wegen ihrer orthopädischen Erkrankungen
nicht mehr zumutbar.
Der Sachverständige H. W. As. hat in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt:
- Postthorakotomiesyndrom links mit chronischem Schmerzsyndrom nach
Brusthöhleneröffnung, Dekortikation bei Pleuraempyem im März 2001.
- Rezidivierende Lumboischialgien bei röntgenologisch und kernspintomographisch
gesichertem Wirbelgleiten L5/S1 im Stadium I bis II nach Meyerding und
kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall in diesem
Segment, derzeit allerdings ohne klinische Symptomatik.
- Statisch bedingtes BWS-Syndrom bei teilfixiertem oberem Rundrücken mit
mäßiger Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule.
- Besenreiservarikosis beider Beine, Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits, Genua
valga beidseits ohne funktionelle Einschränkung der Kniegelenke.
Zur anschließenden Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige ausgeführt,
mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten könne die Klägerin nicht mehr ausüben.
Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung könne sie vollschichtig bzw. 6
Stunden täglich verrichten. Nicht mehr möglich seien Heben und Tragen von Lasten über
15 kg, Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung und körperlicher Zwangshaltung,
Tätigkeiten, die mit Verdrehen und Verwringen des Rumpfes verbunden seien, Tätigkeiten
ausschließlich im Stehen, Sitzen oder Gehen, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern
und Gerüsten sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck und unter Stressbelastung. Insofern sei
eine Tätigkeit als selbständige Friseurmeisterin in mitarbeitender Position nicht mehr
zumutbar, da es sich hierbei ausschließlich um eine rein stehende Tätigkeit handele. Als
Rezeptionistin in einem Friseursalon seien jedoch noch Tätigkeiten vollschichtig bzw. 6
Stunden zumutbar und möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien alle leichten
körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig bzw. mehr als 6
Stunden täglich möglich. Im Hinblick auf das Erreichen eines Arbeitsplatzes bestünden keine
Einschränkungen; die Gehfähigkeit sei keinesfalls derart eingeschränkt, dass nur
Gehstrecken von weniger als 500 m zurückgelegt werden könnten. Gesundheitsbedingte
Bedenken bei der Führung eines Pkws bestünden nicht. Diese Beurteilung gelte ab Beginn
der Arbeitsunfähigkeit.
Der Sachverständige Dr. Fis. hat in seinem Gutachten zusammenfassend dargelegt,
Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor. Auf die in den
letztmaligen schmerzmedizinischen und orthopädischen Vorgutachten gestellten Diagnosen
sei zu verweisen. Die Klägerin sei unter Beachtung der in den Gutachten von Dr. Hä. und H.
W. As. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, Arbeiten vollschichtig
zu verrichten. Beim Erreichen des Arbeitsplatzes bestünden keine Einschränkungen.
Von der Richtigkeit dieser Ausführungen ist der Senat überzeugt, zumal die
Leistungseinschätzungen der Sachverständigen H. W. As. und Dr. Fis. mit dem vom SG
eingeholten schmerzmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Hä. in Einklang
stehen und die weitergehenden zeitlichen Leistungseinschränkungen in dem
orthopädischen Gutachten von Dr. Ri. von dem Sachverständigen H. W. As. eindeutig
widerlegt werden.
Damit hängt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit davon ab, ob und in welchem Umfang die Klägerin auf andere Tätigkeiten
verweisbar ist, die sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die ihr
nach den vorgenannten Leistungseinschätzungen medizinisch und in sozialer Hinsicht
zugemutet werden dürfen.
Zur Zumutbarkeit der Verweisung hat das BSG (Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R –,
Juris, m.w.N.) das Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten nach
ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen einteilt. Die Gruppen (Stufen) sind von unten nach
oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im
Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder
Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden:
1. Ungelernte Berufe (Stufe 1);
2. Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2);
3. Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3);
4. Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch
einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit
Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe
mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung;
5. Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest
gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5);
6. Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer
vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als
auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der
Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die
Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von
Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an,
wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und
Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der
bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.1992 - 13 RJ
49/91 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 -, SozR 3-2600 §
43 Nr. 15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf
grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteile vom
09.09.1986 - 5b RJ 82/85 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 140, vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86 -,
SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 26.06.1990 - 5 RJ 46/89 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5
und vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).
Gemessen hieran ist der bisherige Beruf der Klägerin als Friseurmeisterin der Stufe 4
zuzuordnen. Das folgt aus der berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen H.
vom 14.09.2006, die dieser in Kenntnis der in den Gerichts- und Verwaltungsakten
festgehaltenen Beschreibung der Friseurmeistertätigkeit der Klägerin erstattet hat. Danach
handelt es sich bei dem Beruf der Friseurmeisterin um einen Aufstiegsberuf, der qualitativ
über dem des Gesellen liegt und die Vorgesetztenfunktion, die Filialleitung sowie die
Ausbildung des beruflichen Nachwuchses umfasst.
Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Stufe 4 kann die Klägerin nach dem dargestellten
Mehrstufenschema sozial zumutbar allenfalls auf Tätigkeiten der Stufe 3 – Berufe mit einer
Ausbildung von mehr als zwei Jahren – verwiesen werden. Eine Verweisung des
Versicherten auf bestimmte Tätigkeiten kann nach der Rechtsprechung nur erfolgen, wenn
feststeht, dass er diese Tätigkeiten nach seinem körperlichen Leistungsvermögen, seinen
beruflichen Kenntnissen und seinen geistigen oder sonstigen Fähigkeiten tatsächlich ohne
eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit verrichten kann (vgl. BSG, Urteile vom
12.11.1980 - 1 RJ 104/79 -, vom 03.12.1980 - 4 RJ 83/79 -, vom 27.01.1981 - 5b/5 RJ
76/80 - und vom 09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 69, 72, 77, 139).
Das Gebot der konkreten Benennung wenigstens einer Verweisungstätigkeit in diesem
Sinne bedeutet, dass der Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren und die Gerichte in
einem anschließenden Rechtsstreit zumindest eine tariflich erfasste und in der Wirklichkeit
des Arbeitslebens tatsächlich vorkommende Tätigkeit benennen müssen, die die Kriterien
der sozialen Zumutbarkeit erfüllt und dem Leistungsvermögen des Versicherten angepasst
ist. Dabei haben Tätigkeiten auszuscheiden, die auf dem freien Arbeitsmarkt nicht
angeboten zu werden pflegen, weil es sich beispielsweise um Tätigkeiten handelt, die zu
selten sind, oder um so genannte Schonarbeitsplätze in Großbetrieben handelt, die nur
leistungsgeminderten Angehörigen des Betriebes vorbehalten bleiben, oder typische
Aufstiegspositionen sind (vgl. BSG, Urteile vom 25.06.1986 - 4a RJ 55/84 - und vom
09.09.1986 - 5b RJ 50/84 -, a.a.O., Nr. 137, 139). Die Anzahl der vorhandenen allgemein
zugänglichen Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf dürfen auch nicht ganz gering oder
unbedeutend sein, wobei die Rechtsprechung des BSG bislang eine Anzahl von mehr als
300 Arbeitsplätzen in einem Vergleichsberuf als ausreichend angesehen hat (BSG, Urteil
vom 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R -, m.w.N., zitiert nach Juris).
Nach diesen Kriterien ist keine Tätigkeit der Stufe 3 ersichtlich, auf die die Klägerin
zumutbar verwiesen werden könnte.
Insbesondere ist die von der Beklagten genannte Tätigkeit der Rezeptionistin in größeren
Friseursalons hier keine taugliche Verweisungstätigkeit, weil in diesem Beruf der
Qualifikation der Stufe 3 entsprechende allgemein zugängliche Arbeitsplätze nicht in der
von der Rechtsprechung des BSG geforderten Anzahl – von mehr als 300 – vorhanden
sind. Dies folgt aus den berufskundlichen Ausführungen der Sachverständigen H. und Dr.
Fab., an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat.
In seinen schriftlichen berufskundlichen Stellungnahmen vom 14.09.2006 und 16.01.2007
hat der Sachverständige H. dargelegt, bei dem Beruf der Rezeptionistin in größeren
Friseursalons handele es sich um eine Tätigkeit für un- und angelernte Kräfte. Nach dem
von der Beklagten vorgelegten Tarifvertrag für Baden-Württemberg werde für
Rezeptionistinnen eine Ausbildung als Friseurin oder eine kaufmännische Ausbildung
verlangt. Eine der wenigen hauptberuflichen Rezeptionistinnen, die er habe sprechen
können und die in einem Friseursalon in Pforzheim arbeite, habe jedoch keine
Berufsausbildung. Zu den Aufgaben der Rezeptionistin in Friseursalons gehöre der gesamte
Bereich des Kundenempfangs. Die Rezeptionistin sei den Kunden beim Ab- und späteren
Anlegen der Garderobe behilflich und begleite sie zum Frisierstuhl. Außerdem sei sie für das
Büfett zuständig. Sie koche Kaffee, serviere dem Kunden Getränke, versorge das Geschirr
usw. Eine Rezeptionistin beim Friseur arbeite überwiegend im Stehen und Gehen. Eine
ausschließliche Tätigkeit an einer Rezeption im Sinne von Kundenempfang und
Terminvereinbarung sei jedoch äußerst selten, da sich nur bei sehr großen Geschäften eine
Vollzeittätigkeit ergebe. Meistens müssten diese Kräfte noch weitere Tätigkeiten wie das
Zusammenkehren des Haarschnittes, das Reinigen der Spülbecken und das Haare
waschen mitverrichten. Er gehe davon aus, dass der Beruf der Rezeptionistin in
Friseurbetrieben nur äußerst selten auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werde, so dass die
gerichtlicherseits als Untergrenze verlangte Zahl von 300 Arbeitsplätzen nicht erreicht
werde. Der Umstand, dass an die Stelle von Einzelbetrieben zunehmend Friseurketten
treten, erhöhe die Zahl der Stellen für Rezeptionisten nicht. Man dürfe nicht übersehen,
dass diese Ketten (gleiches gelte auch für die Betriebe mit Filialen) aus Einzelbetrieben
bestünden, in denen oft auch nur wenige Friseure und Friseurinnen beschäftigt seien und
daher kein Bedarf für eine Rezeptionistin bestehe. Lege man die in den von der Beklagten
vorgelegten Unterlagen gemachten Angaben zu der Zahl und der Größenstruktur der
Friseurbetriebe im Bundesgebiet im Jahre 1994 zugrunde und gehe man davon aus, dass
es in den Betrieben mit unter 10 Beschäftigten und in den Ketten keine Rezeptionistinnen
gebe, kämen lediglich ca. 5 % der angegebenen 54.000 Friseurbetriebe für eine
Beschäftigung von Rezeptionistinnen in Betracht. Das bedeute nicht, dass in diesen
Betrieben nun auch tatsächlich Rezeptionistinnen beschäftigt seien. Nach dem von der
Beklagten vorgelegten Tarifvertrag für Baden-Württemberg gebe es drei Entgeltstufen für
Rezeptionistinnen, wobei in der dritten Stufe zu deren Aufgabe sogar die Arbeitseinteilung
und Auslastung des Personals, Produktberatung, der Wareneinkauf und die
Lagerverwaltung gehöre. Das seien Aufgaben, die üblicherweise der Inhaber oder eine
Salonleiterin verrichte. Zudem könne man daraus, dass in den von der Beklagten
vorgelegten Tarifverträgen die Tätigkeit des Rezeptionisten bzw. der Rezeptionistin genannt
sei, nicht schließen, dass es genügend Arbeitsplätze gebe. Die Tätigkeit einer Rezeptionistin
in Friseurbetrieben werde nicht in allen Tarifverträgen genannt. Nicht in allen Bundesländern
gebe es Tarifverträge für Friseure. Ein entsprechender Tarifvertrag für das Saarland
bestehe nicht. Da sich die Zahl der Rezeptionistinnen in größeren Friseurbetrieben
statistisch nicht nachweisen lasse, habe er, der Sachverständige, umfangreiche
Recherchen im Internet durchgeführt und viele Telefongespräche mit Friseurinnungen und
Betrieben geführt. Die Recherchen hätten zusammengefasst Folgendes ergeben: Es sei
nicht festzustellen, dass es trotz der Nennung der Berufstätigkeit in verschiedenen
Tarifverträgen für das Friseurhandwerk die Tätigkeit der Rezeptionistin in Friseurbetrieben
in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt gebe. Der Innungsobermeister der
Münchener Innung, Herr W., habe die Zahl der reinen Rezeptionistinnen in München auf
höchstens 10 geschätzt. Bei den tatsächlich als Rezeptionistin in einem Friseurbetrieb
arbeitenden Personen handele es sich teilweise um Familienangehörige, die den
Friseurberuf nicht erlernt hätten. In anderen Fällen werde die Tätigkeit von den
beschäftigten Friseurinnen im Wechsel verrichtet. Weiterhin sei festgestellt worden, dass
Rezeptionistinnen mit Nebentätigkeiten ausgelastet würden. So sei ein Fall gefunden
worden, in dem die Rezeptionistin Augenbrauen-Design, Augenringmassage, Braut-Make-up
und ähnliche Tätigkeiten verrichte. Es könne auch umgekehrt sein, dass Kosmetikerinnen
und andere in Friseurbetrieben beschäftigte Kräfte mit der Rezeptionistentätigkeit
ausgelastet würden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. Fab., zu dessen beruflicher
Tätigkeit nach seinen Angaben auch die Geschäftsführung für die saarländische
Friseurinnung gehört, ausgeführt, bei der Rezeptionistin handele es sich nicht im
eigentlichen Sinne um einen Beruf, sondern um die Beschreibung einer bestimmten
Tätigkeit im Friseursalon. Inhaltlich verberge sich dahinter ein vielfältiges Tätigkeitsbild,
nämlich der Empfang des Kunden, die Betreuung des Kunden und der Terminservice. Dazu
gehöre auch die zeitliche Ablaufgestaltung. Die Beratung des Kunden werde allenfalls im
Produktbereich angerissen. Die eigentliche Beratung im Zusammenhang mit dem
Hauptgeschäft werde von den Friseuren übernommen. Zur Anzahl der Arbeitsplätze für
Rezeptionisten und Rezeptionistinnen könne er nur sagen, dass die Tätigkeit im
Wesentlichen in größeren und größten Betreiben anfalle, außerdem bei Friseurketten, die in
größeren Städten häufig zu finden seien. Bei letzteren sei allerdings anzumerken, dass der
einzelne Salon häufig ebenfalls zu klein sei, um eine Rezeptionistin zu beschäftigen. Im
Saarland kenne er nur ein einziges Geschäft, dass eine Rezeptionistin beschäftige. In der
Regel hätten Rezeptionisten früher berufsnah gearbeitet und würden auch beim
eigentlichen Geschäft aushelfen. Zu der Frage, wie viele Rezeptionisten oder
Rezeptionistinnen es bundesweit gebe, könne er keine eigene Aussage machen.
Erhebungen über die Anzahl gebe es jedenfalls nicht. Man könne sie daher nur schätzen. In
Vorbereitung des Termins habe er mit einem Mitarbeiter des Zentralverbandes des
Deutschen Friseurhandwerks in Köln, dem Justitiar des Verbandes, gesprochen, der auf
entsprechende Frage die Vermutung geäußert habe, es sei,,eher wahrscheinlich als
unwahrscheinlich", dass es bundesweit 300 Rezeptionistenstellen gebe.
Unter Bezugnahme hierauf hat der Sachverständige H. in der mündlichen Verhandlung in
Ergänzung seiner schriftlichen Stellungnahmen Folgendes ausgeführt: Ausgehend davon,
dass der Innungsmeister in München die Zahl der dortigen Stellen für Rezeptionisten mit
etwa 10 angenommen habe, und unter Zugrundelegung der Ausführungen des
Sachverständigen Dr. Fab. werde die Zahl der Stellen für Rezeptionisten in Friseursalons
300 bundesweit wohl kaum erreichen. Denn derartige Tätigkeiten seien eher in
Großstädten als in den übrigen Gebieten vorhanden. Zudem gebe es Rezeptionisten, dort
wo Tarifverträge vorhanden seien, in unterschiedlichen Gehaltsgruppen, die der jeweiligen
Ausgangsqualifikation entsprechen. So habe er von einer der wenigen Rezeptionistinnen,
die er gefunden habe und mit der er habe sprechen können, gehört, dass diese im
Friseurhandwerk ungelernt sei und sich lediglich hochgearbeitet habe. Sie habe berichtet,
dass ihre Tätigkeit durchaus körperlich beanspruchend sei. Sie sei nämlich den ganzen Tag
auf den Beinen. Häufig würden Zusatzqualifikationen wie etwa Kosmetik, Nageldesign und
ähnliches gefordert. Der allgemeine Begriff Rezeptionist finde häufig auch Verwendung für
ähnliches gefordert. Der allgemeine Begriff Rezeptionist finde häufig auch Verwendung für
gemischte Pförtner- und Empfangstätigkeiten in Fabriken, Behörden, Krankenhäusern.
Diese gemischte Pförtnertätigkeit habe mit dem hier genannten Beruf der Rezeptionistin
wenig zu tun. Sie liege nicht im Verweisungsspektrum der Klägerin. Nehme man also von
vielleicht angenommenen 300 Stellen für Rezeptionisten diejenigen weg, die dem
ungelernten Bereich zuzuordnen seien, und diejenigen, die von den körperlichen
Anforderungen her für die Klägerin nach den Leistungsbeurteilungen der medizinischen
Sachverständigen nicht in Fragen kommen, so gelange man zu einer Anzahl, die sicherlich
weit unterhalb von 300 liegen dürfte.
Aufgrund der Bekundungen des berufskundlichen Sachverständigen H. sowie des
Geschäftsführers Dr. Fab. ist der Senat der Überzeugung, dass es den Beruf der
Rezeptionistin, deren Tätigkeit qualitativ zumindest der Stufe 3 des Mehrstufenschemas
entspricht und auf den die Klägerin daher sozial zumutbar verwiesen werden könnte, nicht
annähernd in einer von der Rechtsprechung als ausreichend angesehenen Anzahl von ca.
300 Arbeitsplätzen bundesweit gibt. Nachdem statistische Zahlen zur Anzahl der
Rezeptionisten im Friseurhandwerk nicht vorliegen, war der Senat auf die Angaben der
Sachverständigen angewiesen. Nach den Ausführungen von Dr. Fab. wird die Anzahl der
Rezeptionistenstellen nach Schätzungen beim Zentralverband des Deutschen
Friseurhandwerks zwar mit bundesweit etwa 300 Stellen angegeben. Hiervon sind jedoch
aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen H. diejenigen Stellen abzuziehen, die
unterhalb des sozial zumutbaren Verweisungsspektrums der Klägerin liegen, so dass sich
unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Tarifverträgen genannten Abstufungen
allenfalls eine Stellenanzahl im Bereich der Hälfte der etwa 300 Rezeptionistenstellen
ergeben dürfte. Auch unter Berücksichtigung der Indizwirkung der tariflichen Benennung
eines Berufs für das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen (vgl.
BSG, Urteil vom 14.05.1996 – 4 RA 60/94 –, BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13
= Juris) kommt daher die Verweisungstätigkeit der Rezeptionistin für die Klägerin wegen
Seltenheit der Arbeitsplätze, auf die eine sozial zumutbare Verweisung möglich wäre, nicht
in Betracht.
Der Klägerin zumutbare sonstige Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich. Der
Sachverständige H. hat in seiner berufskundlichen Stellungnahme vom 14.09.2006
berufsverwandte Tätigkeiten, bei denen die Klägerin auf vorhandene berufliche Kenntnisse
und Fertigkeiten zurückgreifen kann, als Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen, da diese
in der Regel mit einseitigen Körperhaltungen oder Zwangshaltungen verbunden seien und
daher nicht dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin entsprechen. Auch
berufsfremde Tätigkeiten auf zumutbarer Ebene hat er ausgeschieden, da sie eine
langdauernde Umschulung erforderten.
Ist somit keine zumutbare Verweisungstätigkeit ersichtlich, steht der Klägerin Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, wobei der Eintritt des Leistungsfalles
ausweislich des fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen H. W. As. mit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2001 anzunehmen ist. Da es nach diesem
Gutachten die orthopädischen Gesundheitsstörungen, die zu den beschriebenen
Leistungseinschränkungen der Klägerin geführt haben, dauernder Natur sind und keiner
Besserung zugeführt werden können, ist abweichend von der gesetzlichen Regel gemäß §
102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI von einer Befristung der Rente abzusehen und die Rente auf
Dauer zu gewähren. Ausgehend hiervon ist der Rentenbeginn gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2
SGB VI der Erste des Kalendermonats der Antragstellung.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.