Urteil des LSG Saarland vom 28.04.2005

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LSG Saarbrücken Urteil vom 28.4.2005, L 2 U 22/04
Keine Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV bei durch Beinverkürzung erworbener Skoliose.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
22.01.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der
Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Raumausstatter und war als solcher seit 1967
tätig, seit 1979 im eigenen Unternehmen. Nach Aufgabe der Tätigkeit am 30.04.2000
wurde dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ab Juni 2000 bewilligt, nachdem zuvor schon
von der LVA Saarland mit Rentenbescheid vom 28.12.1999 Berufsunfähigkeit festgestellt
worden war.
Am 08.02.2000 beantragte der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 der
Anlage zur BKV. Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten
ergaben, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen insoweit vorliegen.
Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie nach Beiziehung von
ärztlichen Gutachten und Berichten, die in einem Verfahren anlässlich eines Arbeitsunfalles
vom 20.04.1998 von der Beklagten und in einem Rentenverfahren von der LVA Saarland
erstattet worden waren, holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten vom
21.02.2002 bei Dr. W. ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nach
der Nr. 2108 der Anlage zur BKV bestehe und die MdE 20 vom Hundert betrage.
Auf die Stellungnahme vom 30.06.2002 ihres beratenden Arztes Dr. V. hin holte die
Beklagte ein chirurgisches Gutachten vom 30.12.2002 bei Dr. Sch. ein. Dieser kam zu
dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nicht vorliege. Dieser Einschätzung schloss sich
der Gewerbearzt A. in seiner Stellungnahme vom 07.02.2003 an.
Mit Bescheid vom 19.02.2003 lehnte die Beklagte die Entschädigung der
Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit u.a. nach Nr. 2108 der
Anlage zur BKV unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Sch. ab. Den dagegen
erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.06.2003 Klage erhoben, die das Sozialgericht für das
Saarland (SG) nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens vom 10.10.2003 bei dem
Leitenden Oberarzt A. mit Urteil vom 22.01.2004 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen A. stehe zur
Überzeugung der Kammer fest, dass die beim Kläger bestehenden
Wirbelsäulenbeschwerden nicht beruflich verursacht worden seien. Das Vorbringen des
Klägers rechtfertige es nicht, das Gutachten des Sachverständigen A. in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger habe im Wesentlichen die Feststellungen von Dr. W. wiederholt, nicht aber
dargelegt, dass und warum das Gutachten des Sachverständigen A. fehlerhaft sein sollte.
Dass dem Gutachten Dr. W. nicht zu folgen sei, hätten bereits die im
Verwaltungsverfahren gehörten Ärzte Dr. V. und Dr. Sch. dargelegt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 03.02.2004 zugestellte Urteil am 18.02.2004 Berufung
eingelegt.
Er legt eine fachärztliche Bescheinigung vom 08.03.2004 von Dr. W. vor und trägt vor, die
Wirbelsäulenverbiegung, die Ursache für seine Wirbelsäulenbeschwerden sei, sei
nachweislich nicht anlagebedingt, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.01.2004 und
unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.02.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit
nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim
Leitenden Oberarzt A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
schriftliche Stellungnahme vom 20.10.2004 verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden
erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur
BKV beim Kläger nicht gegeben sind.
Berufskrankheiten nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind bandscheibenbedingte
Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer
Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein
können.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr.
2108 der Anlage zur BKV liegen nicht vor. Dies steht auf Grund der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats fest.
Dr. W. hat beim Kläger folgende Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet diagnostiziert:
- Degeneratives Lumbalsyndrom, Spondylosis deformans L3, 4 und 5, Osteochondrosen
der Segmente L1/2, L2/3 und L3/4, Spondylosis deformans L2-L4, rechtskonvexe
skoliotische Fehlhaltung von 10°,
- Degeneratives Cervikalsyndrom, Osteochondrose C5/6, vordere Längsbandverkalkung
L3/4 und L4/5.
Klinisch finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit
paravertebralem Muskelhartspann und lumbalen Tendomyopathien. Eine objektivierbare
radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Röntgenologisch fänden sich ausgeprägte
degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, weniger an der Halswirbelsäule.
Die beruflichen Einwirkungen seien als wesentliche Ursache für die Entstehung der
Lendenwirbelsäulenerkrankung anzusehen. Weitere Ursachen beziehungsweise
Mitursachen für die Entwicklung der Lendenwirbelsäulenerkrankung lägen nicht vor. Die
degenerativen Veränderungen seien bereits 1985 festgestellt worden. Zu diesem
Zeitpunkt hätten die Verschleißerscheinungen bereits das altersübliche Maß überschritten.
Als Folge der Erkrankung nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKV bestehe ein
schmerzhaftes Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik und
Bewegungseinschränkung. Die Erwerbsfähigkeit sei durch die Erkrankung gemindert, die
MdE betrage seit dem 01.05.2000 20 vom Hundert.
In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 08.03.2004 hat Dr. W. ergänzend ausgeführt, die
Ausbildung und die Lokalisation der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule
sprächen nicht gegen die Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Durch die
jahrelange wirbelsäulenbelastende Tätigkeit habe sich auf dem Boden von
Bandscheibenschäden eine skoliotische Fehlhaltung ausgebildet. Die Seitausbiegung sei
nicht außerberuflich erworben, sondern Folge der langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit. Es
fänden sich deutliche degenerative Veränderungen, auch an der unteren
Lendenwirbelsäule, wobei sich computertomografisch im Segment L4/5 eine erhebliche
Bandscheibenvorwölbung degenerativer Art darstelle, ebenso fänden sich spondylophytäre
Veränderungen im Segment L5/S1. Somit habe die berufliche Belastung auch die unteren
Segmente der Lendenwirbelsäule verändert. Die Wirbelsäulenverbiegung sei nachweislich
nicht anlagebedingt entstanden, sondern eine Reaktion auf die berufliche Tätigkeit.
Dr. Sch. Hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt:
- bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS mit Schwerpunkt bei L2/L3 und L3/L4 bei
außerberuflich erworbener rechts konvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule ohne
wesentliche neurologische Ausfälle,
- degenerative Veränderungen auch der übrigen Abschnitte der Wirbelsäule (HWS, BWS)
mit deutlicher Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule in allen Richtungen.
Nach Einschätzung von Dr. Sch. war die wesentliche Bedingung zum Eintreten der LWS-
Erkrankung nicht die berufliche Einwirkung. Es liege ein nicht belastungskonformes
Schadensbild vor, da die Segmente, welche von der angegebenen Belastung am meisten
hätten betroffen sein müssen, nämlich die Segmente L4/L5 und L5/S1, vom
Verschleißprozess weitestgehend ausgenommen seien. Die Veränderungen bei L2/L3 und
L3/L4 seien kausal mit Wahrscheinlichkeit nicht einer langjährigen Hebe- und Tragetätigkeit
zuzuordnen, sondern der anlagebedingten Störung im Sinne der rechts konvexen Skoliose.
Dieses sei dadurch zu beweisen, dass sich die stärksten Veränderungen im Scheitelpunkt
der Wirbelsäulenverbiegung fänden.
Diese Einschätzung wird von dem Sachverständigen A. geteilt. Er führt in seinem
Gutachten aus, bei dem Kläger beständen degenerative Veränderungen aller
Wirbelsäulenabschnitte, am ausgeprägtesten im Bereich der Halswirbelsäule sowie im
Bereich der Lendenwirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine Seitverbiegung, in
deren Folge es auf der Konkavseite (in diesem Falle links) zu den röntgenologischen
Zeichen einer langjährigen Überlastung gekommen sei. Die dort bestehenden
Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien Folge der Skoliose, die Skoliose
selbst könne nicht auf die ausgeübte Tätigkeit zurückgeführt werden. Wie bereits in dem
Gutachten von Dr. Sch. aufgeführt, handele es sich hier um keine belastungskonformen
Veränderungen. Die röntgenologischen Veränderungen seien nicht mit dem Vorliegen einer
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vereinbar.
Der Senat schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr.
Sch. und des Sachverständigen A. an. Das Gutachten von Dr. W. sowie die vom Kläger
gegen das Gutachten des Sachverständigen A. erhobenen Einwände überzeugen dagegen
nicht.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass eine skoliotische Fehlhaltung 1985, als erstmals
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule beschrieben worden seien, nachweisbar nicht
bestanden habe. Somit könne die Skoliose nicht ursächlich für eine bereits 1985
festgestellte LWS-Erkrankung sein. Die Wirbelsäulenverbiegung (Skoliose) sei laut Dr. W.
nachweislich nicht anlagebedingt entstanden, sondern eine Reaktion auf die berufliche
Tätigkeit.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass bei ihm kein
Schadensbild vorliegt, das durch eine langjährige Hebe- und Tragetätigkeit verursacht
worden sein kann. Darauf haben Dr. Sch., der Sachverständige A. sowie auch der
beratende Arzt Dr. V. ausdrücklich hingewiesen. Ursache für die Wirbelsäulenerkrankung ist
vielmehr die Skoliose. Die skoliotische Fehlhaltung ist aber entgegen der Auffassung von Dr.
W. nicht durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verursacht worden. Der Sachverständige
A. hat dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2004 ausgeführt, dass sich
bei der damaligen körperlichen Untersuchung ein Beckentiefstand nach rechts im
Neutralstand von ca. 1 cm, bei der Überprüfung der Beinlänge im Liegen eine
Beinverkürzung rechtsseitig von 1,5 cm gezeigt habe. Die Beinlänge habe rechts 93,5 cm
und links 95 cm betragen. Des Weiteren habe beim Kläger eine rechts-konvexe Skoliose
mit einer Rotationskomponente Grad II nach Nash & Moe bestanden. Darüber hinaus
fänden sich röntgenologisch die ausgeprägtesten Veränderungen auf der Konkavseite des
Skoliosescheitels, nämlich im Segment L3/4. Alleine die vorgenannten klinischen und
röntgenologischen Veränderungen sprächen eindeutig dafür, dass die Skoliose im Rahmen
der Beinverkürzung entstanden sei. Ein Beinlängenausgleich, zum Beispiel durch Einlagen
oder Schuherhöhung, habe nicht bestanden, das heiße durch die Beinverkürzung von 1,5
cm bestehe im Stehen praktisch permanent ein Beckenschiefstand, wobei die rechte
Beckenhälfte entsprechend um ca. 1,5 cm abkippen müsse. Hierdurch bedingt komme es
zu einem „schrägen“ Austreten der Lendenwirbelsäule aus dem Becken. Um diese
Schräglage des Rumpfes zu vermeiden, nehme der Kläger spontan wieder eine gerade
Position des Rumpfes ein, diese könne natürlich nur dadurch gelingen, dass die
Lendenwirbelsäule entsprechend verbogen werde. Dadurch bildeten sich degenerative
Veränderungen, typischerweise auf der Konkavseite aus. Des Weiteren komme es zu
einem Drehen der Wirbelkörper im Rahmen des Überganges von der funktionellen, das
heiße zunächst rückführbaren, in die strukturelle und somit fixierte Skoliose. Diese
Rotationskomponente der Wirbelkörper finde sich auch im vorliegenden Fall.
Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen A. besteht nach
Auffassung des Senats keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung
eines weiteren Gutachtens weiter aufzuklären. Zur Überzeugung des Senats steht fest,
dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der
Anlage zur BKV beim Kläger nicht gegeben sind.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.