Urteil des LSG Saarland vom 28.04.2005

LSG Saarbrücken: hepatitis, ablauf der frist, juristische person, berufliche tätigkeit, wahrscheinlichkeit, verunreinigung, impfung, zustellung, arbeitsunfall, firma

LSG Saarbrücken Urteil vom 28.4.2005, L 2 U 51/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Hepatitis B- sowie eine Hepatitis A-Erkrankung des
Klägers Folgen eines Arbeitsunfalls sind.
Der 1943 geborene Kläger war vom 18.07.1981 bis 31.12.1981 für die Firma P. H. AG in
Saudi-Arabien als Malerfachmeister tätig. Am 09.08.2000 erfolgte eine ärztliche
Unfallmeldung von Dr. F. hinsichtlich der genannten Erkrankungen, da diese wahrscheinlich
durch Spritzen gegen Cholera und Typhus hervorgerufen worden seien, die der Kläger
während seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien erhalten habe.
Nach Auskunft vom 18.09.2000 des Kreiskrankenhauses O., wo sich der Kläger vom
28.09. bis 14.10.1982 in Behandlung befunden hatte, hätten sich damals Hepatitis-B-
Marker im Serum gefunden. Ob es sich um eine akute oder chronische Lebererkrankung
gehandelt habe, habe nicht entschieden werden können. Wenn es sich damals um eine
akute Erkrankung gehandelt habe, wäre angesichts eines bekannten Inkubationszeitraums
von 1 bis 6 Monaten ein Zusammenhang mit saudi-arabischen Spritzen abzulehnen. Sollte
es sich um eine chronische Erkrankung gehandelt haben, könne der Zeitpunkt der Infektion
nicht eingegrenzt werden und ein Zusammenhang mit Behandlungen in Saudi-Arabien sei
denkbar. Weiterhin hätten sich Hepatitis-A-Marker feststellen lassen, die eine Immunität
nach durchgemachter Infektion belegten. Zum Zeitpunkt der stationären Behandlung 1982
hätte die eigentliche Erkrankung mindestens 2 bis 3 Monate zurückgelegen,
möglicherweise aber schon viele Jahre. Der Hauptübertragungsweg sei die fäkal-orale
Schmierinfektion, dennoch sei eine Übertragung durch verunreinigte Spritzennadeln nicht
auszuschließen.
Der Kläger gab an, dass er wie alle Mitarbeiter im arabischen Ausland vierteljährlich
vornehmlich gegen Cholera geimpft worden sei und übermittelte Fotokopien seiner beiden
Impfbücher.
Der beratende Arzt der Beklagten H. H. gab in seiner Stellungnahme vom 16.03.2001 an,
dass nach den in O. erhobenen serologischen Befunden die Infektion mit Hepatitis B Ende
Juli/Anfang August 1982 erfolgt sei. Dies werde auch durch den Ikterus bestätigt. Eine
chronische Hepatitis mit Leberwerterhöhung und Ikterus sei dagegen ohne das
Vorhandensein von Anti Hb
e
und Anti Hb
s
nicht möglich. Für die Hepatitis A müsse
festgestellt werden, dass auf Grund des in O. erhobenen Befundes ein Infektionszeitpunkt
nicht feststellbar sei.
Nach Einholung von Auskünften des Arbeitgebers, des Stadtgesundheitsamtes der Stadt F.
vom 29.08.2000 und des Gesundheitsamtes der Stadt S. vom 25.04.2001 teilte die
Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.09.2001 mit, dass das Ereignis von 1981/1982
nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden könne und Leistungen deshalb abgelehnt werden
müssten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
07.02.2002 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Kläger
sich nur bis zum 31.12.1981 in Saudi-Arabien aufgehalten habe, die Infektion aber Ende
Juli/Anfang August 1982 eingetreten sei, könne die Infektion mit Hepatitis B nicht in Saudi-
Arabien eingetreten sein. Außerdem sei die Impfung in Saudi-Arabien, die als Unfall
anzusehen wäre, nicht voll bewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers würde eine
pauschale Bestätigung der Firma P. H. AG, dass Impfungen in Saudi-Arabien im Auftrag der
Firma durchgeführt worden seien, nicht ausreichen, da sich mit dieser Bestätigung der
Unfall nicht konkret beweisen ließe. Hinzu komme, dass aus den bei ihr eingereichten
Kopien des Impfausweises keine Einträge über in Saudi-Arabien durchgeführte Impfungen
zu ersehen seien. Vielmehr sei anhand der Einträge im Impfausweis zu ersehen, dass der
Kläger sich noch am 08.07.1981, das heiße kurz vor der Abreise nach Saudi-Arabien,
gegen Cholera beim Gesundheitsamt S. habe impfen lassen. Weitere Impfungen
erschienen diesbezüglich nicht nachvollziehbar, insbesondere da es keine sachlichen Gründe
für eine weitere Impfung gebe. Aber selbst wenn sich die Impfung beweisen ließe, müsste
als weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Zusammenhang zwischen der Impfung
und den Hepatitis B-Erkrankungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt sein.
Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass sich eine Verunreinigung der Spritzen mit
den Hepatitis A und B-Viren wahrscheinlich machen ließe und weitere
Infektionsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen werden könnten. Allerdings basiere
die Aussage, die Spritzen seien verunreinigt gewesen, lediglich auf Vermutungen bzw.
reinen Spekulationen ohne konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Verunreinigung der
Spritzen.
Auf die am 04.03.2003 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht für das Saarland (SG)
eine Auskunft bei der P. H. International K. GmbH vom 17.10.2002 eingeholt. Aus dieser
ergibt sich, dass der Kläger vom 18.07.1981 bis 31.12.1981 für die P. H. AG in Saudi-
Arabien gearbeitet habe und dass das Gesundheitsamt um Durchführung der nötigen
Impfungen ersucht worden sei, sich aber aus den Akten nicht mehr ersehen lasse, ob
Impfungen tatsächlich durchgeführt worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2003 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2002 zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 19.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
11.04.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, die Choleraimpfung müsse jeweils vierteljährlich erneuert
werden, um ihre Wirksamkeit zu erhalten. Die Wiederholungsimpfung sei in Saudi-Arabien
durch einen rumänischen oder saudi-arabischen Vertragsarzt seines Arbeitsgebers
durchgeführt worden. Es sei auch keinesfalls ausgeschlossen, dass auf Grund der zeitlichen
Komponente die Hepatitis B-Infektion während seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien
eingetreten sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland
vom 10.03.2003 und des Bescheides vom 03.09.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.02.2002 zu verurteilen, die bei ihm vorliegende Hepatitis
A- und Hepatitis B-Erkrankung infolge von in Saudi-Arabien durchgeführten Impfungen im
Jahre 1981/1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Leistungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H.
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu
beanstanden.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung genügt abweichend von einer
naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Bedingungs- oder
Äquivalenztheorie („conditio-sine-qua-non“) nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die
Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führt.
Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen,
die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt
„wesentlich“ beigetragen haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss
aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache
zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B
2 U 34/03 R m.w.N.).
Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des
Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der
Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung – eine an Gewissheit
grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den Zusammenhang zwischen
Einwirkung und Erkrankung auf Grund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses
Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für
den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf
die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die
bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG a.a.O. m.w.N.).
Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er tatsächlich in Saudi-Arabien
geimpft worden ist, ist es jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass er sich dadurch mit Hepatitis
A oder B infiziert hat. Die Ansteckung durch die berufliche Tätigkeit ist wahrscheinlich, wenn
(mit Wahrscheinlichkeit) während der in Betracht kommenden Ansteckungszeit bei der
versicherten Tätigkeit Kontakte zu einer nachweislichen Infektionsquelle bestanden und
nach Art des Kontaktes eine Virusübertragung anzunehmen war (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., 2003, Seite
780 Ziff. 9.2.3.2 zur Hepatitis B-Infektion und 9.2.3.1 zur Hepatitis A-Infektion). Mit Recht
hat die Beklagte in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Aussage des Klägers, die
Spritzen seien verunreinigt gewesen, lediglich auf Vermutungen bzw. reinen Spekulationen
ohne konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Verunreinigung der Spritzen basiere.
Konkrete Anhaltspunkte, die für eine Verunreinigung der Spritzen sprächen, liegen nicht
vor.
Daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.