Urteil des LSG Saarland vom 15.10.1996

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Landessozialgericht für das Saarland
Urteil vom 15.10.1996 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht für das Saarland S 4 U 121/94
Landessozialgericht für das Saarland L 2 U 8/95
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.12.1994 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Umschulung
gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Die am xx geborene Klägerin hat in der Zeit vom 01.08.1989 bis 15.01.1991 im P-Markt in S. den Beruf einer
Verkäuferin erlernt. In der Folgezeit war sie dort auch als Verkäuferin am Obststand, an der Kasse und im Bereich
Tiefkühlkost tätig. Zum 28.02.1994 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers krankheitsbedingt gekündigt.
Seitdem ist die Klägerin arbeitslos.
Die Klägerin ist Atopikerin; sie leidet an einem atopischen Hautekzem. Bei ihr besteht eine Sensibilisierung gegenüber
Kobaltchlorid und Nickel sowie gegenüber Hausstaubmilben, Hausstaub, Mehlstaubmilben und Katzenhaaren.
Die Beklagte holte im Verwaltungsverfahren ein fachdermatologisches Gutachten von Dr. S. ein. Dieser führte in
seiner zusammenfassenden Beurteilung aus, die Sensibilisierung der Klägerin gegenüber Kobalt sei genauso wie
gegenüber Nickelionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit außerberuflich erworben. Kobaltionen kämen als
Bestandteile oder Verunreinigungen in vielen Metallen oder Edelmetallen vor. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, mit
Kobalt in Berührung zu kommen, z.B. beim Umgang mit Modeschmuck, Reißverschlüssen, Ösen, Stickern,
Namensschildern etc. Es bestehe eine Gruppenallergie zwischen Nickel und Kobalt. Die Hauterscheinungen der
Klägerin seien zum ersten Mal im Beruf aufgetreten. Obwohl die Hauterscheinungen der Klägerin anlagebedingt seien,
hätten sie doch durch den Beruf eine richtungweisende Verschlimmerung erfahren. Die Hauterkrankung könne zwar
weder als schwer noch als wiederholt rückfällig bezeichnet werden. Es bestehe jedoch die konkrete Gefahr, daß die
Hauterkrankung zur echten Berufskrankheit werde. Sensibilisierungen lägen bereits vor. Es könnten sich leicht
Sensibilisierungen gegenüber Berufsstoffen herausstellen. Die Klägerin müsse ihre Tätigkeit als
Lebensmittelverkäuferin aufgeben und solle eine Tätigkeit ausüben, die trocken und sauber sei. Vorstellbar sei ein
Einsatz als Verkäuferin in der Spielwarenabteilung, in der Textilwarenabteilung, in der Kurzwarenabteilung o.ä.
Der Staatliche Gewerbearzt nahm im Januar 1994 dahingehend Stellung, daß noch keine Berufskrankheit i.S. der
BKVO vorliege, da die gefährdende Tätigkeit noch nicht aufgegeben worden sei. Die berufliche Tätigkeit der Klägerin
als Lebensmittelfachverkäuferin sei jedoch wesentliche Teilursache zur Manifestation der Hauterkrankung. Es
bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem jeweiligen Ausprägungsgrad
der Hautveränderung. Abweichend von der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. werde jedoch auch das
Kriterium der Schwere bzw. wiederholten Rückfälligkeit der Erkrankung ebenfalls erfüllt. Die Hauterkrankung sei
erstmals im Herbst 1992 behandlungsbedürftig geworden und habe bis Dezember 1993 immer wieder
hautfachärztliche Behandlung erfordert. Da es trotz Arbeitsschutzmaßnahmen immer wieder zu Rezidiven gekommen
sei, bestehe der objektive Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, so daß zur Anerkennung als
Berufskrankheit nach Ziffer 5101 nur noch die Aufgabe dieser Tätigkeit fehle.
Durch Bescheid vom 05.04.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der
Anlage 1 zur BKVO mit der Begründung ab, nach dieser Vorschrift könnten als Berufskrankheit nur schwere oder
wiederholt rückfällige Hauterkrankungen entschädigt werden, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein
können. Bei der Klägerin bestehe zwar eine beruflich verschlimmerte Hauterkrankung. Die darüber hinaus
erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien jedoch
nicht erfüllt, da die Erkrankung weder schwer noch wiederholt rückfällig gewesen sei. Diese Sach- und Rechtslage
berühre jedoch nicht Ansprüche der Klägerin gem. § 3 BKVO.
Durch Bescheid vom 11.04.1994 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Vollumschulung als vorbeugende
Maßnahme gem. § 3 Abs. 1 BKVO ab. Zur Begründung führte sie aus, nach der Stellungnahme ihres beratenden
Hautarztes könne die Klägerin außer im Textilbereich auch in den Bereichen Bürowirtschaft, Spielwaren, Sportartikel
und Wohnbedarf eingesetzt werden. Dem Kontakt mit Nickel im Bereich Textilien komme im allgemeinen keine
wesentliche Bedeutung zu. Aus vergleichbaren Erkrankungsfällen sei bekannt, daß eine Nickelallergisierung dem
Einsatz als Textilverkäuferin nicht entgegenstehe. Im übrigen sei das Berufsbild einer Verkäuferin im wesentlichen in
allen Verkaufsbereichen einheitlich. Fehlende Fachkenntnisse könnten im Rahmen einer Einarbeitung angeeignet
werden. Zur Vermeidung von Nachteilen der Klägerin aufgrund fehlender Fachkenntnisse bestehe die grundsätzliche
Bereitschaft, für einen entsprechenden Zeitraum eine Eingliederungshilfe an den jeweiligen Arbeitgeber zu zahlen.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11.04.1994 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 12.07.1994 zurück, wobei sie zur Begründung ausführte, Leistungen in Form einer Umschulung könnten nur
gewährt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit wegen der Erkrankungsfolgen gegeben sei. Diese
Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben, da sie den von ihr ausgeübten Beruf einer Verkäuferin mit
Ausnahme in der Lebensmittelbranche weiter ausüben könne, wenn es sich um eine saubere trockene Arbeit handele.
Insofern sei sie auf die im Bescheid vom 11.04.1994 benannten Verkaufsbereiche verweisbar.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie könne unabhängig von der Branche nicht mehr als Verkäuferin
eingesetzt werden, da in allen Fällen auch die Kasse bedient werden müsse. Hierbei komme sie mit Nickel in
Verbindung, weil die meisten kleinen Geldmünzen aus Legierungen bestünden, die einen hohen Nickelanteil
enthielten. Im übrigen scheide eine Tätigkeit im Textilbereich generell aus, weil der größte Teil der Textilien auf
Kleiderbügeln aufgehängt sei, die Nickellegierungen enthielten. In der Bürowirtschaft und im Wohnbedarfsbereich
führten sämtliche Geschäfte neben Möbeln auch Kleinartikel, die häufig aus Nickellegierungen bestünden.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.12.1994 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne auf eine Tätigkeit als Verkäuferin in anderen
Verkaufsbereichen, wie etwa in einer Spielwarenabteilung, einer Textilwarenabteilung oder einer Kurzwarenabteilung
verwiesen werden. Hinsichtlich der Verweisbarkeit auf den Textilbereich sei festzustellen, daß dort vielfach die
Kleiderbügel gerade keine Nickellegierungen enthielten, weil sie aus Kunststoff gefertigt seien. Im übrigen seien
gerade in großen Kaufhäusern Verkaufs- und Kassentätigkeiten getrennt, da dort zentrale Kassen eingerichtet seien.
Gegen den ihr am 19.12.1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit einem am 18.01.1995 bei dem
Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie trägt im wesentlichen vor, wegen der bei ihr
bestehenden Allergien könne sie keine Verkäufertätigkeit mehr ausüben. Im übrigen habe sie sich bei einer Vielzahl
von Unternehmen um eine Tätigkeit als Verkäuferin beworben; die Bewerbungen seien jedoch alle erfolglos geblieben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.12.1994 und den Bescheid der Beklagten vom
11.04.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1994 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, Berufshilfe in Form einer Umschulung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. P ...
Wegen des Ereignisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 20.08.1996 verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Klägerin ein
Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Umschulung nicht zusteht.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BKVO hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr
entgegenzuwirken, wenn für einen Versicherten die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt
oder sich verschlimmert.
Eine solche Gefahr besteht bei der Klägerin bezüglich einer Berufskrankheit gem. Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO.
Dabei handelt es sich um schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Voraussetzungen in § 3 Abs. 1 S. 1
BKVO braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, ob bei der Klägerin bereits eine
Berufskrankheit vorliegt, hinsichtlich derer die Gefahr besteht, daß sie wiederaufleben oder sich verschlimmern
könnte. Nach dem von der Beklagten von Dr. S. eingeholten fachdermatologischen Gutachten vom 22.12.1993, dem
der Senat insoweit folgt, besteht zumindest die konkrete Gefahr, daß die bei der Klägerin vorliegende Hauterkrankung
zur echten Berufskrankheit wird. Dieser Gefahr hat die Beklagte mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.
Was als geeignetes Mittel i.S. des § 3 Abs. 1 S. 1 BKVO anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des
Einzelfalles, wobei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind.
Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß Hautschutzmaßnahmen bei der Klägerin nicht
den gewünschten Effekt zeigten. Eine wesentliche Besserung sei jedoch zu erreichen, wenn die Versicherte nicht
mehr in ihrem alten Beruf arbeite.
Zu den geeigneten Mitteln i.S. des § 3 Abs. 1 S. 1 BKVO gehören auch Maßnahmen der Berufshilfe, wie z.B.
Umschulungen oder Anlernzuschüsse. Nachdem Hautschutzmaßnahmen nach den Feststellungen des
Sachverständigen vorliegend nicht geeignet sind, der Gefahr entgegenzuwirken, und auch sonstige medizinische
Maßnahmen, die eine entsprechende Wirkung zeigen könnten, nicht erkennbar in Betracht kommen, hat die Klägerin
grundsätzlich auch Anspruch auf Maßnahmen der Berufshilfe, wenn nur diese geeignet sind, einem Entstehen,
Wiederaufleben oder einer Verschlimmerung der Berufskrankheit entgegenzuwirken.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S., denen sich insoweit auch der Staatliche Gewerbearzt des
Saarlandes in seiner Stellungnahme vom 13.01.1994 angeschlossen hat, kann die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als
Verkäuferin im Lebensmittelbereich nicht weiter ausüben. Sie solle eine Tätigkeit ausüben, die trocken und sauber
sei. Vorstellbar sei ein Einsatz als Verkäuferin in der Spielwarenabteilung, in der Textilwarenabteilung, in der
Kurzwarenabteilung o.ä.
Auch Dr. P. hat in seinem vom Senat eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten ausgeführt, aus ärztlicher Sicht sei
die Klägerin in der Lage, bis zu mittelschwere Frauenarbeiten in trockenen, sauberen Umgebungen auszuüben, auch
als Verkäuferin z.B. für Spielwaren, Sportartikel, Wohnbedarf etc. Auszuschließen seien Arbeiten mit
überdurchschnittlicher Nickelbelastung z.B. mit häufigem Geldkontakt an der Kasse, solche im Feuchtbereich (z.B.
Lebensmittelbereich) oder mit anderen hautbelastenden oder stark bronchialbelastenden Stoffen.
Kurzzeitigen Kontakten mit nickelhaltigen Gegenständen des täglichen privaten und beruflichen Lebens komme keine
wesentliche Bedeutung zu. Gebrauchsgegenstände, welche einen häufigen Hautkontakt erforderten, wie z.B.
handwerkliche Instrumente, sollten entweder aus Legierungen bestehen, welche kein Nickel freisetzen, oder
beschichtet sein. Ein Einsatz im Textilbereich müsse nicht wegen der Nickelallergie grundsätzlich ausgeklammert
werden; mehrere Kleiderbügel unterschiedlicher Herkunft seien von dem Sachverständigen mittels Nickelnachweistest
mit negativem Ergebnis untersucht worden, d.h., eine Nickelfreisetzung habe nicht festgestellt werden können.
Trotzdem sei ein Einsatz als Verkäuferin im Textilbereich als prognostisch unsicher zu werten und daher als
berufliche Reha-Maßnahme im vorliegenden Falle nicht empfehlenswert, da sich bei den vorhandenen Allergien
weitere Allergien aufpfropfen können, z.B. gegen Textilfasern, Textilfarben, Appreturen oder andere
Textilveredelungsmittel. Nach den sachverständigen Feststellungen, denen der Senat folgt, kann die Klägerin
durchaus noch Tätigkeiten als Verkäuferin für Spielwaren, Sportartikel oder Wohnbedarf verrichten.
Im Hinblick auf die in größeren Fachgeschäften und Fachabteilungen übliche Trennung von Verkäufer- und
Kassierertätigkeit ist auch nicht zu erwarten, daß die Klägerin bei einer derartigen Verkäufertätigkeit über das im
täglichen Leben ohnehin unvermeidbare Maß hinaus mit Kobaltverbindungen oder mit Nickelverbindungen in Kontakt
gerät. Um der Klägerin eine entsprechende Stellensuche zu erleichtern, hat die Beklagte sich auch schon bereit
erklärt, einem zukünftigen Arbeitgeber einen Einarbeitungszuschuß für die Zeit zu gewähren, die die Klägerin zur
Erlangung einschlägiger Fachkenntnisse benötigt. Hinsichtlich der Frage der Verweisbarkeit auf eine derartige
Tätigkeit ist in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen, daß die derzeitige Arbeitsmarktsituation die
Stellensuche für die Klägerin schwierig erscheinen läßt.
Im Hinblick darauf, daß gerade Nickelverbindungen in einer Vielzahl metallener Gegenstände des täglichen Lebens
enthalten sind und bei der Klägerin darüber hinaus auch eine Sensibilisierung gegen Kobaltchlorid, Hausstaub,
Hausstaubmilben und Mehlstaubmilben vorliegt, ist im übrigen nicht zu erkennen, daß eine Umschulung in einen
anderen Beruf ein im Vergleich dazu geeigneteres Mittel i.S. des § 3 Abs. 1 S. 1 BKVO darstellen würde, da sich ein
Kontakt mit einem der Stoffe, hinsichtlich derer die Klägerin sensibilisiert ist, in keinem für die Klägerin in Betracht
kommenden Beruf ganz ausschließen läßt.
Wenn mehrere im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 BKVO geeignete Mittel der Gefahr einer Berufskrankheit entgegenwirken
können, ist es der Beklagten nicht verwehrt, dem für sie kostengünstigeren Mittel, wie vorliegend der Gewährung
eines Einarbeitungszuschusses für eine fachfremde Verkäufertätigkeit, den Vorzug zu geben.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).