Urteil des LSG Saarland vom 21.04.2005

LSG Saarbrücken: freier mitarbeiter, geschäftsführender gesellschafter, eingliederung, abhängigkeit, urlaub, provision, begriff, gebäude, verfügung, fahrzeug

LSG Saarbrücken Urteil vom 21.4.2005, L 1 RA 2/03
Sozialversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Autoverkäufer als
Handelsvertreter - kein abhängig Beschäftigter
Leitsätze
Ein Autoverkäufer, der die Betriesstätte eines Autohauses nur nutzt, um seinen eigenen
Kunden die Fahrzeuge zu zeigen, ansonsten aber hinsichtlich seiner Tätigkeit weder örtlich
noch zeitlich in den Betrieb eingebunden ist und sich auch hinsichtlich der Verkaufspreise
der Wagen lediglich im Rahmen einer vorgegebenen Marge halten muss, ist als
selbständiger Autoverkäufer ("Handelsvertreter") und nicht als abhängig Beschäftigter
anzusehen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
02.12.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt
lautet:
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 48.309,73 EUR
festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) vor dem 01.05.2001 im Betrieb
der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war und insoweit
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 48.309,73 EUR (= 94.485,62 DM)
nachgefordert werden können.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus in F. In der Zeit von Mai 1992 bis 31.05.2002 war der
Beigeladene zu 1) für die Klägerin als Autoverkäufer tätig, ab dem 01.05.2001 jedenfalls
im Angestelltenverhältnis. Seit dem 01.06.2002 betreibt der Beigeladene zu 1) als
geschäftsführender Gesellschafter ein Autohaus in N.-W. Während der Tätigkeit im
Autohaus der Klägerin vermittelte er den Verkauf von PKW, den Ankauf gebrauchter PKW
und deren Wertschätzung. Daneben war er als Vermittler von Versicherungen -
überwiegend Kfz-Versicherungen - abwechselnd für die N. Versicherung, für die Z.
Versicherung und schließlich für den Opel-Versicherungs-Dienst (OVD) als freier Mitarbeiter
tätig. Hierzu war ein Büro in einem neben dem Autohaus liegenden Gebäude der Klägerin
angemietet. Die Miete hierfür übernahm zunächst die N. Versicherung. Danach erfolgte
eine gesonderte Abrechnung wegen der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten mit
dem OVD.
Am 28.02.2001 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit § 7b SGB IV durch. Daraufhin versandte
die Beklagte einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung an die
Klägerin und an den Beigeladenen zu 1). Mit Schreiben der Klägerin vom 07.03.2001
erklärte diese im Wesentlichen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Arbeitszeitgestaltung
vollkommen frei sei, er keinen Anspruch „auf Urlaub und Krankenschein" habe und es auch
keinen Kündigungsschutz gebe. Er erhalte kein Festgehalt, sondern eine Vorwegvergütung,
die sich pro vermitteltes Fahrzeug auf 385,-- DM (bei jährlich 140 Fahrzeugen) belaufe.
Hinsichtlich der Verkaufspreise kenne er die Marge bei den verschiedenen Fahrzeugen und
habe einen oberen Grenzwert. Urlaub müsse er nicht mit der Klägerin abstimmen. Seine
Tätigkeit werde nur insoweit kontrolliert, als die vorgegebene Marge beachtet sei. Er hafte
nicht für Schäden oder Unfälle, die durch ihn verursacht würden. Als Anlage zu diesem
Schreiben wurde eine Vereinbarung vom 02.01.1995 beigefügt. Daraus ergibt sich:
„Herr Sa. wird für das Autohaus Sch. jährlich 140 Fahrzeuge vermitteln. Er erhält dafür pro
Fahrzeug eine Provision von DM 385,-- gleich um welches Modell es sich handelt. Daraus
resultiert eine monatliche Vorausprovision von DM 4.500,--. Ein Mehr- oder Minderverkauf
wird Ende des jeweiligen Jahres verrechnet. Herr Sa. ist freier Mitarbeiter und bekommt die
Provision Brutto für Netto ausbezahlt. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche".
Der Beigeladene zu 1) gab in dem von ihm am 08.03.2001 ausgefüllten Fragebogen zur
sozialversicherungsrechtlichen Feststellung im Wesentlichen an, er sei in freier
Zeiteinteilung als Autoverkäufer in der Neuwagenvermittlung für die Klägerin tätig. Er sei
privat versichert. Er arbeite teilweise am Betriebssitz der Klägerin. Regelmäßige Arbeits-
oder Anwesenheitszeiten seien nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung
(Art und Weise) der Tätigkeit würden nicht erteilt. Das Einsatzgebiet könne nicht ohne
seine Zustimmung verändert werden. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei
nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig. In einem weiteren Fragebogen gab der
Beigeladene zu 1) an, seitens der Klägerin seien ihm als Arbeitsmittel
Kaufvertragsformulare kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht verpflichtet
gewesen, eigenes Kapital einzusetzen und habe die Übernahme bestimmter Aufträge
ablehnen können. Er habe einen eigenen Kundenstamm besessen und habe die Leistung
ausschließlich im Rahmen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht. Bei Schäden
habe er nicht gehaftet. Von seiner Vergütung in Provisionsform seien bei Schlechtleistungen
Abzüge erfolgt. Ansprüche auf Gratifikationen oder sonstige Zuwendungen hätten nicht
bestanden. Bei plötzlicher Verhinderung oder Krankheit habe er niemanden informieren
müssen.
Die Klägerin zahlte für den Beigeladenen zu 1) keine Sozialversicherungsbeiträge. Weitere
finanzielle Leistungen außer der vereinbarten Provisionszahlung wurden nicht erbracht. Der
Beigeladene zu 1) besaß eine private Kranken-, Berufsunfähigkeits- und (ab 1999) eine
private Rentenversicherung. Er war zur Einkommenssteuer veranlagt.
Aufgrund einer angeordneten Außenprüfung des Finanzamts S. im März 2001 erfolgten mit
Datum vom 05.06.2001 gegenüber dem Beigeladenen zu 1) Bescheide über
Umsatzsteuer und über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1992 bis
einschließlich 2000. Insgesamt wurden Nachforderungen von rund 80.000,-- DM erhoben.
Mit Bescheid der Beklagten vom 03.09.2001 stellte diese fest, dass hinsichtlich des
Beigeladenen zu 1) ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis bestehe und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe
von insgesamt 94.485,62 DM (= 48.309,73 EUR) für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis
30.04.2001 von der Klägerin nach. Die Beklagte führte hierzu im Wesentlichen unter
Berufung auf die gesetzlichen Vorschriften aus, in der Zeit ab 01.05.1992 habe der
Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Autoverkäufer eine abhängige Beschäftigung
ausgeübt, so dass ab diesem Zeitraum Versicherungspflicht bestehe. Er habe nur für die
Klägerin eine Beschäftigung ausgeübt und mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus
dieser Tätigkeit bezogen. Alle Autoverkäufer würden im Hinblick auf die einzuhaltende
Marge von der Geschäftsführerin überprüft. Eine eigene Preiskalkulation finde nicht statt.
Das Arbeitsentgelt (Provision) bemesse sich nach pauschalierten Leistungen für festgelegte
Tatbestände sowie festgelegte Verkaufsprovisionen. Darüber hinaus sei ein
unternehmerisches Risiko zu verneinen, da weder eigenes Kapital noch eigene
Betriebsmittel eingesetzt würden. Der Beigeladene zu 1) hafte nicht für Schäden
gegenüber seinem Auftraggeber. Für eine Qualifizierungsmaßnahme seien
Lohnausfallkosten geltend gemacht worden. Für eine selbständige Tätigkeit würden
dagegen die Tatsachen sprechen, dass die Arbeitszeit frei gestaltet werden könne und ein
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Urlaub nicht bestehe.
Nach Würdigung dieser Umstände würden die Merkmale, die für eine abhängige
Beschäftigung sprechen, überwiegen. Hier würden gleiche Arbeiten (Autoverkauf) in einer
fast identischen Ablauforganisation sowohl durch den Beigeladenen zu 1) wie auch durch
abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ausgeführt. Eine Eingliederung in den Betrieb sei durch
den Verkauf der verschiedenen Fahrzeuge gegeben. Da weder die Klägerin noch der
Beigeladene zu 1) sich um eine versicherungsrechtliche Beurteilung durch einen
Sozialversicherungsträger bemüht haben, sei grob fahrlässig von einer selbständigen
Tätigkeit ausgegangen worden. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen teilweisen
Verjährung würden Beiträge für Zeiten ab dem 01.12.1996 nachgefordert.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.09.2001 Widerspruch und führte im Wesentlichen an,
der Beigeladene zu 1) sei erst seit dem 01.05.2001 - nach der erfolgten Betriebsprüfung -
versicherungspflichtig beschäftigt. Davor habe eine selbständige Tätigkeit bestanden. Der
Beigeladene zu 1) sei zur Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt.
Er sei Versicherungsvertreter gewesen und habe eine Agentur in den der Klägerin
gehörenden Räumlichkeiten unterhalten. Hieraus habe sich ergeben, dass er auch gegen
eine Provision Fahrzeuge für die Klägerin habe vermitteln können. Es sei fest vereinbart
gewesen, dass er die Provisionseinnahmen selbst habe versteuern müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück und stellte fest, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende
Nachforderung i.H.v. insgesamt 48.309,73 EUR bestehen bleibe. Sie führte darin im
Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid
aus, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und nach Maßgabe des Einzelfalles sei der
Beigeladene zu 1) ab dem 01.05.1992 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Mit
dem Bescheid über Einkommensteuer sei keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
der Beschäftigung durch das Finanzamt vorgenommen worden. Bescheide der
Finanzverwaltung hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf sozialversicherungsrechtliche
Entscheidungen.
In dem am 05.07.2002 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das
Saarland (SG) hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, der
Beigeladene zu 1) habe neben der Tätigkeit als Autoverkäufer weiterhin als selbständiger
Makler/Vermittler für Versicherungen gearbeitet. Er sei nicht in ihren Räumlichkeiten selbst
tätig gewesen, sondern in einem Versicherungsbüro in einem anderen Gebäude, das sich
neben dem Autohaus der Klägerin befinde. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit frei
gestalten und über seine Arbeitszeit und deren Umfang selbst bestimmen können. Bis zur
Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zum 01.05.2001 sei er als Selbständiger tätig
gewesen. Er habe über einen privat finanzierten Kranken- und Rentenversicherungsschutz
verfügt.
Mit Beschluss vom 15.10.2002 hat das SG Herrn Axel Sa. (Beigeladenen zu 1) beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.12.2002 hat die Geschäftsführerin der
Klägerin u.a. erklärt, der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit im Wesentlichen ausgeübt,
in dem er seine Beziehung als Mitglied der Feuerwehr ausgenutzt habe. Er habe nicht wie
die anderen abhängig beschäftigten Autoverkäufer in den Räumen der Klägerin die Autos
verkauft. Er habe aber Zugang zu diesen Räumen gehabt, um den Kunden die Autos dort
zu zeigen.
Durch Urteil vom 02.12.2002 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und
dazu ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei in dem hier fraglichen Zeitraum nicht abhängig
beschäftigt gewesen. Ausschlaggebend für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis
bestehe, sei das Gesamtbild der Tätigkeit und der beruflichen Stellung. Ausgehend von
dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien entscheidende Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung in diesem Sinne die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das heiße, die nichtselbständige Arbeit
werde durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Diese wiederum
komme grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in
der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit sowie dazu korrespondierend im Direktionsrecht des
Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers
zum Ausdruck. Ein Indiz, nicht aber Bestandteil der persönlichen Abhängigkeit, sei die
wirtschaftliche Abhängigkeit. Für eine abhängige Tätigkeit spreche die Tatsache, dass für
die Arbeit des Beigeladenen zu 1) eine gewisse Überprüfung stattgefunden habe. Diese
habe sich jedoch darauf beschränkt, dass die Klägerin die Einhaltung der vorgegebenen
Marge und der Grenzwerte für die Preise der verkauften Fahrzeuge kontrolliert habe. Dies
bedeute, dass allein ein Teil der erzielten Ergebnisse der Tätigkeiten des Beigeladenen zu
1), nicht diese jedoch selbst einer Überprüfung durch die Klägerin unterlegen hätten. Ein
weiteres Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei die Tatsache, dass eine
Vergütung festgelegt worden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um die übliche
Vergütung in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern um die Festlegung einer Provision
pro verkauftes Fahrzeug in Höhe von 385,-- DM, was dann zu Abschlagszahlungen von
monatlich 4.500,-- DM geführt habe. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) kein
eigenes wesentliches unternehmerisches Risiko für seine Tätigkeit gehabt habe, spreche
für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene sei berechtigt gewesen, die
Verkaufsräume der Klägerin zu betreten und Kunden dort die zu verkaufenden Fahrzeuge
zu zeigen. Insofern sei für ihn ein eigener Kapitaleinsatz nicht erforderlich gewesen.
Darüber hinaus sei ihm das Büro nicht von der Klägerin, sondern von den jeweiligen
Versicherungen, für die der Beigeladene tätig gewesen sei, zur Verfügung gestellt worden.
Insofern habe sein unternehmerisches Risiko, wenn auch in eingeschränktem Maße darin
bestanden, dass er dieses Büro nur dann zur Verfügung gestellt bekommen habe, wenn er
entsprechende Leistungen für diese Versicherung erbracht habe. Auch die Tatsache, dass
der Beigeladene zu 1) den von ihm erzielten Kaufpreis für die verkauften Fahrzeuge an die
Klägerin habe uneingeschränkt weitergeben müssen, sei ein Kriterium, dass auf eine
abhängige Beschäftigung hindeuten könne. Andererseits sei eine solche Regelung auch
durchaus üblich bei Verträgen mit freien Handelsvertretern und ähnlichen selbständigen
Berufsgruppen. Ein wichtiges Kriterium für die abhängige Beschäftigung sei, dass sich auf
einem Kontoauszug der Klägerin eine Gutschrift von 1.250,-- DM mit dem Vermerk befinde
„Lohnausfallkosten Teilnahme Lehrgang Sa. A. 19.10.". Die Geschäftsführerin der Klägerin
habe jedoch in der mündlichen Verhandlung dies dahingehend erläutert, dass ihr ein solcher
Antrag auf Erstattung der Lohnausfallkosten für den Beigeladenen zu 1) nicht bekannt
gewesen sei. Sie habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Es könne durchaus möglich sein,
dass dies ohne ihr Wissen seitens des Beigeladenen zu 1) selbst erfolgt sei. Dies sei der
Klägerin jedenfalls nicht zu widerlegen. Zwar spreche ein Antrag auf Erstattung von
Lohnausfallkosten dafür, dass objektiv gesehen der Antragsteller davon ausgehe, dass
auch tatsächlich ein Lohnausfall entstanden sei, d.h. „Löhne" seitens des Arbeitgebers
bezahlt würden. Andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass unredlich versucht
worden sei, auf diese Weise Zeitausfall des Beigeladenen zu 1) während des Lehrgangs zu
kompensieren. Schließlich sei ein Indiz für die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu
1) die Angabe der Klägerin in ihrer Mitteilung an die Beklagte vom 07.03.2001 (Bl. 7 der
Akte) bzw. des Beigeladenen zu 1) in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen, worin
ausgeführt sei, dass er für Schäden und Unfälle, die durch ihn verursacht würden, nicht
hafte. Dies sei für einen nicht abhängig Beschäftigten ungewöhnlich und deute auf eine
persönliche Abhängigkeit hin. Denn ein solcher Haftungsverzicht sei in der Regel ein Teil der
Gegenleistung für die Tätigkeit eines abhängigen Arbeitnehmers innerhalb eines Betriebes,
in den er eingegliedert und in dem er persönlich von seinem Arbeitgeber abhängig sei. Der
Haftungsausschluss sei somit meistens ein Korrelat für die Weisungsgebundenheit. Diesen
Kriterien stünden jedoch folgende Indizien gegenüber, die für eine selbständige Tätigkeit des
Beigeladenen zu 1) sprechen: Zum einen habe der Beigeladene zu 1) über ein eigenes
Büro verfügt, in dem er einen Großteil seiner Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt habe und
das auch nicht von der Klägerin bezahlt worden sei. Damit fehle es an einer räumlichen
Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Darüber hinaus fehle es an der typischen
Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitszeit frei gestalten können
und sei keinerlei Anweisungen unterlegen. Wo, wann und wie er seine Verkaufsgespräche
und Abschlüsse getätigt habe, sei allein ihm überlassen worden. Die einzige Vorgabe habe
in der Obergrenze der Preisgestaltung für die zu verkaufenden Fahrzeuge bestanden. Der
Beigeladene zu 1) habe auch keinen Anspruch auf Urlaub oder Sondervergütungen wie
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gehabt, was für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
untypisch und ein wichtiges Indiz für die auch insoweit fehlende Weisungsgebundenheit
bzw. Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sei. Gleiches gelte für die Tatsache, dass der
Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlungen im
Krankheitsfalle gehabt habe. Dies zeige, dass insofern das Risiko ausschließlich auf dessen
Seite gewesen sei. Ihm sei auch erlaubt gewesen, weitere Tätigkeiten auszuüben oder
durch Dritte für sich ausüben zu lassen. Dass der Beigeladene zu 1) den größten Teil seiner
Einnahmen aus der Tätigkeit für die Klägerin erzielt habe, ändere hieran nichts. Er habe
jedenfalls von seinem Recht auf Ausübung weiterer Tätigkeiten Gebrauch gemacht und sei
für mehrere Versicherungen tätig gewesen. Er habe auch für Krankheit bzw.
Altersvorsorge selbst aufkommen müssen. Er sei auch verpflichtet gewesen, Umsatz- und
Gewerbesteuer zu zahlen. Diese Veranlagung, die aufgrund einer eingehenden
Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes erfolgt sei, zeige deutlich, dass zumindest das
Finanzamt die Auffassung vertreten habe, dass der Beigeladene zu 1) als Selbständiger
anzusehen gewesen sei. Auch dies sei ein Indiz, das gegen eine abhängige Beschäftigung
spreche. Trotz einiger Kriterien, die auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu
1) hindeuten würden, sprächen die überwiegenden und deutlicheren Umstände für dessen
Selbständigkeit. Demgemäß sei der Klage in vollem Umfang stattzugeben gewesen.
Gegen das ihr am 12.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am
13.01.2003 (Montag) beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, in dem hier fraglichen Zeitraum
sei der Beigeladene zu 1) als Autoverkäufer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Die Vereinbarung von Urlaub, Lohnfortzahlung
oder Sondervergütungen gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses. Ein solches habe vielmehr zur Folge, dass solche Ansprüche
entstehen können. Die eigene Vorsorge für Alter und Krankheit sei daher gleichfalls für den
sozialversicherungsrechtlichen Status ohne Belang. Bescheide der Finanzverwaltung hätten
keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit. Der
Beigeladene zu 1) sei bei der Ausübung der Tätigkeit abhängig von den Weisungen des
Autohauses gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Geschäftsführerin alle
Autoverkäufe im Hinblick auf die einzuhaltende Menge überprüft habe. Es sei auch keine
eigene Preiskalkulation vorgenommen worden. Das Kriterium der Weisungsgebundenheit
erfordere nicht, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschritte vorgebe und dem Arbeitnehmer
keine Entscheidungsmöglichkeiten belasse. Die Vorgabe bzw. Überprüfung der
Preisgestaltung sei jedoch ein gravierender Einschnitt in die Handlungsfreiheit eines
Autoverkäufers. Insgesamt würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung
überwiegen.
Durch Beschlüsse vom 05.10.2004 und vom 28.02.2005 hat der Senat die Krankenkasse
des Beigeladenen zu 1) als Einzugstelle sowie die Bundesagentur für Arbeit und die
zuständige Pflegekasse beigeladen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.12.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt sie an, der
Beigeladene zu 1) habe im Rahmen der Preisgestaltung einen Spielraum im Rahmen der
den Autohäusern zustehenden Gewinnmargen, die regelmäßig bei Neufahrzeugen ca. 16%
betragen würden, gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe selbständig und in freier
Verantwortung die Preiskalkulation bei einem Neuwagenverkauf mit dem Kunden
ausgehandelt. Die Kaufverträge habe der Beigeladene zu 1) nicht zuvor oder nachfolgend
der Klägerin zur Genehmigung vorlegen, sondern lediglich nach dem Verkauf abgeben
müssen. Diese Regelung habe auch im Rahmen der Inzahlungnahme gebrauchter
Fahrzeuge gegolten.
Der Senat hat den Beigeladenen zu 1) angehört. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom
03.11.2004 hat dieser mitgeteilt, dass er während seiner selbständigen Tätigkeit im
Autohaus der Klägerin, neben der Vermittlung von PKW, deren Ankauf und Wertschätzung,
ebenfalls selbständig überwiegend Kfz-Versicherungen vermittelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der
Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch
im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet.
Nach §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) bzw. bis
zum 31.12.1997 nach § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
beitragspflichtig zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung,
Rentenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach
den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl. BSG, SozR 3-
4100 § 104 Nr. 8; BSG, SozR 4100 § 168 Nr. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der
sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist hierbei von dem
arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen. § 7 Abs. l SGB IV, der in
diesem Zusammenhang ergänzend heranzuziehen ist, definiert den Begriff der
"Beschäftigung" als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. l Satz 2 SGB IV). Die
persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten ist hierbei die das Beschäftigungsverhältnis
prägende Voraussetzung. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb
und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort
und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 130; BSGE 13, 196; BSGE 20, 6; BSGE 38, 53;
BSGE 51, 164; BSG, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U
35/98 R). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das
insbesondere bei Diensten höherer Art möglich ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht.
Es muss jedenfalls eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, so dass diese
zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht.
Selbständig ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB), wer im
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dies ist
vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Dabei kommt es für
die vorzunehmende Abwägung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend
auf das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung an, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl.
BSG, Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 17/00 R; BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG,
SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Ergibt sich demnach, dass ein Weisungsrecht nicht vorhanden ist
oder von diesem keinerlei Gebrauch gemacht wird, kann der Betreffende also seine
Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über
Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene
Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit
vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt.
Das SG ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und
hat die vorliegenden Tatsachen zutreffend gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf
die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen
werden.
Ergänzend ist anzuführen, dass zwar richtig ist, dass die Feststellung der
Sozialversicherungspflicht unabhängig von der Prüfung der Steuerpflicht in einem
gesonderten Verfahren erfolgt. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kann die
steuerrechtliche Behandlung jedoch als Indiz bei der Würdigung der Gesamtumstände zu
beachten sein (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand
Januar 2005, Band 1, § 7 SGB VII, Rndnr. 79, m.w.N.). Denn das in wertender Betrachtung
gewonnene Gesamtbild der Tätigkeit ist für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen
Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Wenn wie hier sowohl
Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es darauf an,
welche der Merkmale der Tätigkeit das Gepräge geben und überwiegen. Es ist dabei
unerheblich, wie die Beteiligten eine möglicherweise bestehende vertragliche Vereinbarung
über ihre Zusammenarbeit bezeichnen, da entscheidend die tatsächlichen Verhältnisse sind
(BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R -).
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren insbesondere das Vorliegen einer
Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) angenommen hat und hieraus eine
abhängige Beschäftigung begründen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der
Umstand, dass die Klägerin alle Autoverkäufe im Hinblick auf die einzuhaltende Marge
überprüft hat, besagt noch nicht, dass Weisungen erfolgt sind. Eine Überprüfung der
Aufträge und der vorgegebenen Preise für zu verkaufende Waren kann auch Bestandteil
einer selbständigen Tätigkeit sein, da auch ein Selbständiger die von ihm zum Verkauf
angebotenen Gegenstände in der Regel nicht selbst produziert, sondern lediglich
weiterveräußert. Er kann daher z.B. den Preis für einen geschützten Markengegenstand,
im vorliegenden Fall für ein Neufahrzeug der Marke Opel, nicht frei bestimmen, sondern
sollte sich, mit gewissen Margen, an die Vorgaben des Produzenten halten. Gerade dies ist
der selbständigen Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
immanent. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, stand dem
Beigeladenen zu 1) im Rahmen der den Autohäusern zustehenden Gewinnmargen, die
regelmäßig bei Neufahrzeugen ca. 16% betragen, die Möglichkeit zu, selbständig und in
freier Verantwortung die Preiskalkulation bei einem Neuwagenverkauf mit dem Kunden
auszuhandeln. Der Beigeladene zu 1) hat insoweit exakt die gleichen
Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Verkaufspreises gehabt wie die Klägerin selbst,
die ihr Autohaus als Selbständige betreibt. Er unterlag keinen weiteren Einschränkungen.
Die Klägerin hat hierzu auch angegeben, dass der Beigeladene zu 1) entsprechende
Kaufvertragsabschlüsse nicht zuvor oder nachfolgend zur Genehmigung hat vorlegen
müssen, was gleichfalls im Rahmen der Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge gegolten
habe. Demgemäß hatte der Beigeladene zu 1) erhebliche Handlungsfreiheit. Eine
Weisungsgebundenheit beim Verkauf der Fahrzeuge hat die Klägerin ausdrücklich verneint
und ist auch nicht ersichtlich.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Beigeladene zu 1) - wie die Geschäftsführerin der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.12.2002 erklärt hat - seine
Tätigkeit im Wesentlichen ausgeübt hat, indem er seine Beziehung als Mitglied der
Feuerwehr ausgenutzt habe. Er habe nicht wie die anderen abhängig beschäftigten
Autoverkäufer in den Räumen der Klägerin die Autos verkauft. Er habe aber Zugang zu
diesen Räumen gehabt, um den Kunden die Autos dort zu zeigen. Der Beigeladene zu 1)
hatte bereits im Verwaltungsverfahren hierzu angegeben, dass er einen eigenen
Kundenstamm besessen habe. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom
21.04.2005 glaubhaft bestätigt. Er bekundete insoweit, dass er seine Kunden mitgebracht
habe und die Kollegin im Autohaus, die dort angestellt gewesen sei, die eigentlichen
Kunden des Autohauses betreut habe. Er habe sich um diesen Bereich überhaupt nicht
gekümmert, sondern lediglich seine Kunden, im Wesentlichen Feuerwehrleute aus drei
Löschbezirken sowie Freunde und Verwandte, bedient.
Der Beigeladene zu 1) hatte auch ein eigenes Büro, das räumlich von den Verkaufsräumen
der Klägerin, die sich in einem anderen Gebäude befanden, abgegrenzt war. Dieses Büro
war von der Klägerin durch eine Versicherungsgesellschaft, mit der er
zusammengearbeitet gehabt hatte, angemietet gewesen. Das Versicherungsgeschäft, so
der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005, sei sein zweites
Standbein gewesen. Bei etwa 4 von 5 Verkäufen habe er auch versichert und dafür
entsprechende Prämien erhalten. Nach der Betriebsprüfung durch die Beklagte habe ihn die
Klägerin zwar förmlich angestellt, jedoch nur, um Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen.
An seinen Arbeits- und Vertragsbedingungen habe sich dadurch eigentlich nur geändert,
dass er von da an regelmäßige Arbeitszeiten verrichtet habe. Die angestammte
Kundschaft des Autohauses habe er weiterhin nicht bedient. Die angestellte Tätigkeit habe
dann ein Jahr gedauert. Er habe die Beziehung zur Klägerin beendet, um ein eigenes
Autohaus zu übernehmen. Hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten „Lohnausfallkosten" für
einen Feuerwehrlehrgang hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom
21.04.2005 ausgeführt, dass dies die Klägerin nicht belastet habe. Die Gemeinde als
Veranstalter dieses Lehrgangs habe den Ausfall der Teilnehmer übernommen. Bei ihm sei
dies über die Klägerin gelaufen. Warum er dies nicht selbst geltend gemacht habe, könne
er nicht mehr sagen.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1) diese nicht mit einer solchen eines abhängig Beschäftigten Autoverkäufers
vergleichbar war. Der Beigeladene zu 1) konnte seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit im
Wesentlichen selbst frei gestalten. Er war der Klägerin nicht berichts- oder
rechenschaftspflichtig, nicht einmal im Falle von Krankheit oder Urlaub. Eine
Weisungsgebundenheit bestand nicht. Er war in dem hier streitigen Zeitraum in den Betrieb
der Klägerin weder zeitlich noch räumlich eingegliedert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass
die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des
Betriebes aufgegangen ist. Insgesamt sprechen daher - wie das SG in der angefochtenen
Entscheidung festgestellt hat - die wesentlichen Umstände nach der Durchführung einer
wertenden Gesamtwürdigung für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die
Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO). Soweit das SG in seinem Urteil die
Kostenentscheidung auf § 193 SGG gestützt hat, ist das Urteil abzuändern, da weder die
Klägerin noch die Beklagte zu den in § 193 SGG genannten Personen gehören.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.