Urteil des LSG Saarland vom 25.05.2005

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LSG Saarbrücken Urteil vom 25.5.2005, L 2 U 17/05
Höhe der unfallbedingten MdE bei Augenschäden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 19.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wiedergewährung einer Verletztenrente.
Der 1981 geborene Kläger war als Auszubildender bei der Metallbau-Schlosserei H.J. C., E.
beschäftigt. Am 05.10.1999 rutschte er bei Montagearbeiten an einem Stahlbaugerüst
beim Anreichen eines Metallwinkels auf lehmigem Boden aus und fiel einen ca. 1,20 Meter
tiefen Absatz hinunter. Dabei fiel auch der Metallwinkel herab und verletzte ihn am Kopf.
Der Kläger erlitt ein offenes Schädelhirntrauma mit Stirnhöhlenwand- und
Orbitawandfraktur.
Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte eine Stellungnahme
(vom 26.10.2000) bei Prof. Dr. Dr. D., Chefarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie des Klinikums S., sowie Rentengutachten bei Prof. Dr. Z., Chefarzt der
Klinik für Unfall-, Hand- und plastische Chirurgie des Klinikums S., und Prof. Dr. T., Chefarzt
der Augenklinik des Klinikums S., ein (Gutachten vom 27.02. und 07.02.2001). Mit
Bescheid vom 28.06.2001 erkannte sie den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem
Kläger für die Zeit vom 22.09.2000 bis 12.02.2001 Rente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. Die Gewährung einer Rente über diesen Zeitpunkt
hinaus lehnte sie ab, weil die MdE nur noch 10 v.H. betrage.
Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt:
Ohne substanzielle Defekte vollständig ausgeheiltes Schädelhirntrauma 1. Grades mit
Impressionsbruch der Stirnhöhlenvorderwand sowie Bruch der rechten medialen Orbita und
der lateralen Nasenwurzel sowie ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der Stirn bis
in die rechte Temporalregion reichend. Gelegentliche persistierende Kopfschmerzen und
Schwindelgefühl. Reizlose Narbenbildung im Bereich der Stirn mit herunterhängendem
Augenlid rechts. Geringes Zurücksinken des Augapfels rechts und zeitweise
Schielabweichung des rechten Auges. Verlust der Frontzähne 21, 11, 12, 13 und 14 im
Oberkiefer, die durch eine Teleskopprothese ersetzt wurden.
Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannt wurden eine hochgradig excavierte Papille mit
dringendem Verdacht auf Niederdruckglaucom beider Augen.
Am 27.06.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm wegen der Unfallfolgen ab
dem 01.07.2002 eine Rente zu zahlen. Anlässlich des Unfalls habe er 5 Zähne im rechten
Oberkiefer verloren, weshalb er als Unfallfolge eine Zahnprothese in diesem Bereich tragen
müsse. Ende Januar habe er diese beim Essen verschluckt, weshalb ihm in der
Universitätsklinik H. die Speiseröhre aufgeschnitten und die Zahnprothese entfernt worden
sei. Auch sei ihm ein Stück des Hüftknochens in den Oberkiefer implantiert worden, wobei
vorgesehen sei, in dem implantierten Knochen die Zähne anzubringen. Darüber hinaus leide
er unter Doppelsichtigkeit auf dem rechten Auge. Die Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes bestehe insbesondere darin, dass er bedeutend schlechter sehe,
was der Befundbericht der Augenklinik des Klinikums S. vom 03.04.2003 belege.
Nach Einholung einer Stellungnahme (vom 18.08.2003) bei Prof. Dr. T. lehnte die Beklage
mit Bescheid vom 14.10.2003 die Wiedergewährung einer Rente ab. Allein durch die
neuerlich notwendige Behandlung sei eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht
abzuleiten. Sicherlich stelle das Verschlucken der Zahnteilprothese eine mittelbare
Unfallfolge dar, jedoch sei der „Fremdkörper“ durch einen operativen Eingriff entfernt
worden. Außer der Eingriffsnarbe würden keine weiteren funktionellen Beeinträchtigungen
am Hals beschrieben. Die beklagte Doppelsichtigkeit habe ärztlich nicht bescheinigt werden
können. Bereits bei der ärztlichen Begutachtung bezüglich des Bescheides vom
28.06.2001 sei über keine Doppelbildwahrnehmung mehr geklagt worden. Auch bei
späteren augenfachärztlichen Kontrollen fehlten solche Angaben. Die Befunde von Prof. Dr.
T. vom 03.04.2003 seien im Wesentlichen mit den Befunden zu vergleichen, die dem
Bescheid vom 28.06.2001 zugrunde lägen. Eine Rückfrage bei Prof. Dr. T. habe ergeben,
dass sich die Sehschärfe leicht verschlechtert habe und die Prismenbrille deshalb verstärkt
worden sei, die subjektiven Sehschärfenangaben seien jedoch bei den vergangenen
Kontrolluntersuchungen schwankend gewesen. Eine Veränderung der MdE sei durch den
jetzigen Zustand nicht bewirkt worden. Es liege weiterhin eine MdE von 10 v.H. vor. Dies
sei nicht in rentenberechtigendem Grade, so dass die Zahlung einer Verletztenrente
abzulehnen sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2004
zurückgewiesen.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
19.01.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, im Unfallfolgezustand des
Klägers sei keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten. Dies folge eindeutig aus dem
Bericht des Prof. Dr. T. vom 18.08.2003. Hieraus ergebe sich, dass die subjektiven
Sehschärfenangaben des Klägers auch bei vorangegangenen Untersuchungen schwankend
gewesen seien, so dass hieraus keine sicheren Schlüsse abgeleitet werden könnten. Eine
Veränderung der MdE in rentenberechtigendem Ausmaß sei vom Gutachter nicht
festgestellt worden. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sei durch medizinische Befunde
nicht belegt. Die Untersuchung durch Prof. Dr. T. am 14.02.2003, auf die der Kläger
verweise, habe eine leichte Zunahme des objektiven Winkels der Primärposition ergeben,
weshalb die Prismenbrille verstärkt worden sei. Eine Veränderung der MdE in
rentenberechtigendem Ausmaß werde von Prof. Dr. T. verneint. Eine Verschlimmerung des
Unfallfolgezustandes liege damit nicht vor und die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Rente
zu gewähren.
Gegen den ihm am 28.01.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem
am 28.02.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er macht geltend, der Zustand seines verletzten rechten Auges habe sich drastisch
verschlechtert, was soeben bei einer Untersuchung in der Augenklinik in Su. bestätigt
worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland
vom 19.01.2005 und des Bescheides vom 14.10.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 05.10.1999 ab dem 01.07.2002 eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Bände) der Beklagten; der Inhalt
der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage
abgewiesen.
Die Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers geben keinen Hinweis darauf, dass im
Unfallfolgezustand, der dem Bescheid vom 28.06.2001 zu Grunde lag, eine wesentliche
Änderung (§ 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB X) im Sinne einer
Verschlimmerung eingetreten ist.
Prof. Dr. T. hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2003 mitgeteilt, bei der
Untersuchung des Klägers am 14.02.2003 habe sich eine leichte Zunahme des objektiven
Winkels in Primärposition gefunden, weshalb die Prismenbrille verstärkt worden sei. Die
Sehschärfe des rechten Auges sei vom Kläger um eine Stufe schlechter (0,8p) als zur Zeit
der Begutachtung (vom 07.02.2001; 1,0p) angegeben worden. Auch bei vergangenen
Untersuchungen seien die subjektiven Sehschärfenangaben schwankend gewesen, so dass
hieraus keine sicheren Schlüsse abgeleitet werden könnten. Eine Veränderung der MdE in
rentenberechtigendem Ausmaßes werde durch den bei der letzten Untersuchung
festgestellten Zustand nicht bewirkt.
Auch der von der Beklagten vorgelegte Befundbericht vom 31.03.2005 des Prof. Dr. M.,
Chefarzt der Augenklinik des Knappschaftskrankenhauses Su., über die vom Kläger
angesprochene aktuelle Untersuchung bestätigt eine wesentliche Verschlimmerung nicht.
Die Sehschärfe wurde von Prof. Dr. M. wie von Prof. Dr. T. mit 0,8p ermittelt. Prof. Dr. M.
beschreibt eine Hebeeinschränkung im Bereich des Musculus rectus superior am rechten
Auge, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Dieser Befund ist jedoch nicht neu, er lag
bereits bei der Begutachtung vom 07.02.2001 vor und wurde bei Erlass des Bescheides
vom 28.06.2001 berücksichtigt. Prof. Dr. M. stellt weiterhin fest, dass beim Kläger derzeit
keine Therapie erforderlich sei, da in Primärposition keine Doppelbilder angegeben würden.
Es bestehe beiderseits der Verdacht auf ein Glaukom, weshalb engmaschige Gesichtsfeld-
und Augeninnendruck-Kontrollen angezeigt seien. Einen Zusammenhang zwischen dem
Glaukomverdacht und dem Unfall sehe er nicht.
Auch dieser Verdacht wurde bereits bei der Begutachtung vom 07.02.2001 geäußert,
wobei auch von Prof. Dr. T. dieser Befund als unfallunabhängig bezeichnet wurde. Die
Beklagte hat hierüber bereits mit dem Bescheid vom 28.06.2001 entschieden und die
Verdachtsdiagnose eines Niederdruckglaukoms beider Augen nicht als Unfallfolge
anerkannt.
Somit ergeben sich auch aus der letzten Untersuchung des Klägers bei Prof. Dr. M.
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im anerkannten Unfallfolgezustand des Klägers eine
wesentliche Verschlimmerung eingetreten ist.
Aus dem Befundbericht des Prof. Dr. M. vom 31.03.2005 geht hervor, dass der Kläger die
Augenambulanz nach der Untersuchung am 22.03.2005 ohne abschließendes Gespräch
verlassen hat. Wie der Kläger zuletzt vorgetragen hat, hat er mittlerweile mit der Klinik auf
den 31.05.2005 einen Termin zur Durchführung dieses Gesprächs vereinbart. Ein
Abwarten dieses Gesprächs, wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen
Verhandlung angeregt, war nicht geboten, weil der in der Augenklinik erhobene Befund in
dem Bericht vom 31.03.2005 ausführlich dargestellt ist, und nur auf diesen Befund und
nicht auf ein Abschlussgespräch kommt es für die Beurteilung der Unfallfolgen an.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs.1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.