Urteil des LSG Saarland vom 05.09.2007

LSG Saarbrücken: einstellung der bauarbeiten, versicherungsschutz, arbeitsunfall, flachdach, sanierung, wohnhaus, unternehmen, abgrenzung, vergütung, abhängigkeit

LSG Saarbrücken Urteil vom 5.9.2007, L 2 U 135/03
gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung:
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Gefälligkeit - zuständiger Unfallversicherungsträger - nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten
Leitsätze
1. Zur Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - kundschaftlicher Gefälligkeitsdienst.
2. Zuständigkeit des kommunalen Unfallversicherungsträgers für in Eigenarbeit ausgeführte
kurzzeitige nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
26.06.2003 und der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 12.10.2001 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klageverfahren.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen für das Berufungsverfahren die Kosten der
Kläger und des Beigeladenen zu 2) sowie die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 12.10.2001 als
Arbeitsunfall.
Der Beigeladene zu 2) T. W. ist Eigentümer der Hausanwesen B. -Straße Nr. 28 und Nr. 29
in D.. Er ist Schreinermeister und betreibt eine Schreinerei, die sich hinter den beiden
Wohnhäusern befindet.
Nach dem Erwerb der beiden Häuser im Jahr 2000 plante er das Haus Nr. 29 zu
renovieren, um es als Wohnhaus für sich zu nutzen. Am 26.07.2000 wurde ihm von der
Unteren Bauaufsichtsbehörde ein Bauschein zum Umbau und zur Sanierung des
Wohnhauses B. -Straße Nr. 29 mit Erneuerung der Decken erteilt. Beginn der Bauarbeiten,
die in Eigenarbeit durchgeführt werden sollten, war der 05.09.2000. Das Bauvorhaben
wurde bei der Beigeladenen zu 1) angezeigt. In den Baunachweisen, die der Beigeladene zu
2) der Beigeladenen zu 1) vorlegte, wurde u.a. der R. G. (im Folgenden: G) als Bauhelfer
aufgeführt. Aufgrund des Widerspruchs einer Nachbarin wurden die Bauarbeiten im Februar
2001 eingestellt.
Nachdem im Herbst 2001 im Bereich der beiden Kamine des Hauses Nr. 28
Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, wollte der Beigeladene zu 2) die Kamine durch
das Anbringen selbst gefertigter Abdeckungen abdichten. Er bat den G, ihm dabei zu
helfen. Am 11.10.2001 wurde die erste Kaminabdeckung von dem Beigeladenen zu 2) und
G befestigt. Die Arbeiten auf dem Dach des Hauses Nr. 28 dauerten ca. 2 Stunden. Am
12.10.2001 wurde die zweite Kaminabdeckung befestigt, wofür ca. 1 ½ Stunden benötigt
wurden. Während der Beigeladene zu 2) sich bei der Ausführung der Arbeiten auf dem
Steildach des Hauses Nr. 28 befand, stand G auf dem Flachdach des Hauses Nr. 29 und
reichte dem Beigeladenen zu 2) die Materialien und Werkzeuge zu. Über das Flachdach
verlief in einer Höhe von etwa 1,70 m eine Starkstromleitung. Beim Herabsteigen vom
Dach kam G vermutlich ins Stolpern und hielt sich reflexartig an dem nicht isolierten
Starkstromkabel fest. Infolge des Stromschlages erlitt G schwere Gesundheitsschäden.
Am 15.10.2001 zeigte der Beigeladene zu 2) den Unfall bei der Beigeladenen zu 1) an. Die
Beigeladene zu 1) gelangte nach Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD)
zu der Auffassung, dass es sich bei den Umbau- und Sanierungsarbeiten am Wohnhaus Nr.
29 und den Kaminabdichtungsarbeiten am Wohnhaus Nr. 28 um zwei getrennte
Baumaßnahmen handele. Die Kaminarbeiten sah sie als kurze nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten an und gab daher das Verfahren in die Zuständigkeit der Beklagten ab.
Nach Befragung des Beigeladenen W. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2002
die Anerkennung des Unfalls vom 12.10.2001 als Arbeitsunfall ab. Nach den getroffenen
Feststellungen habe G am 11. und 12.10.2001 beim Montieren zweier Kaminabdeckungen
am Wohnanwesen B. -Straße Nr. 28 des T. W. mitgeholfen. Dabei habe er auf dem
Flachdach des Hausanwesens Nr. 29 gestanden, um von dort die Handreichungen
auszuführen. Bei Beendigung der Arbeiten sei er beim Heruntergehen gestolpert und habe
sich reflexartig an der Starkstromleitung festgehalten, wobei er einen Stromschlag erlitten
habe. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – siebtes Buch (SGB
VII) bestehe nicht, weil die Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses zu Herrn W. erfolgt sei. Auch die Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 SGB VII lägen nicht vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei hierzu u.a.
erforderlich, dass es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handele. Dies sei dann
nicht der Fall, wenn die geleistete Arbeit durch freundschaftliche, familiäre Beziehungen ihr
Gepräge erhalten habe und Art und Umfang nicht dagegen sprächen. Seit 6 Jahren
bestünden zwischen G und Herrn W. freundschaftliche Beziehungen, die sich darin
äußerten, dass sie ihre Freizeit miteinander verbracht (dreimal pro Woche Waldlauf,
Gaststättenbesuche sowie Wohnungsbesuche pro Woche mindestens einmal) und sich
gegenseitig zu Geburtstagen und anderen Festen eingeladen hätten. Sie hätten sich fast
jeden Tag zu irgendwelchen Anlässen getroffen. Es sei auch üblich gewesen, dass sich G
und Herr W. immer gegenseitig geholfen hätten, wenn es notwendig gewesen sei. Unter
Berücksichtigung dieser Feststellungen stelle die Mithilfe bei den
Dachkaminsanierungsarbeiten am Wohnanwesen des Herrn W., wofür ca. 3,5 Stunden
benötigt worden seien, keine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII dar, sondern sei als Gefälligkeitsleistung anzusehen, wie sie bei derart engen
freundschaftlichen Beziehungen nach Art und Umfang üblich seien; die ausgeführte
Tätigkeit sei deshalb bei lebensnaher Betrachtungsweise als nahezu selbstverständliche
Hilfeleistung für Herrn W. anzusehen. Ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall mit ihrer
Zuständigkeit läge demnach nicht vor.
Der Widerspruch des G wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002
zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.09.2002 teilte die Beigeladene zu 1) G mit, bezüglich
des Ereignisses vom 12.10.2001 bestehe kein Anspruch auf Entschädigung von Seiten der
Bau-BG. Die Beklagte habe für das Bauvorhaben in der B. -Straße Nr. 28, an dem sich der
Unfall ereignet habe, ihre Zuständigkeit erklärt. Mit Bescheid vom 27.03.2002 sei das
Unfallereignis dort als Arbeitsunfall abgelehnt worden. Die Beigeladene zu 1) sei für dieses
Unfallereignis nicht zuständig. Auch gegen diesen Bescheid legte G Widerspruch ein,
dessen Bescheidung bis zum Abschluss des anhängigen Klageverfahrens zurückgestellt
wurde.
Gegen den am 05.09.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002 hat G
am 07.10.2002, einem Montag, Klage erhoben. Im Klageverfahren hat er vorgebracht,
Gegenstand der Eigenbaumaßnahme sei der Um- und Ausbau des Anwesens B. -Straße
Nr. 29 gewesen. Das Flachdachgebäude dieses Anwesens habe aufgestockt und an das
Nachbaranwesen mit einheitlicher Dacheindeckung angeschlossen werden sollen. Das Dach
des Anwesens Nr. 29 habe vollständig erneuert und im Zuge dieser Maßnahme habe
gleichzeitig das Dach des Anwesens Nr. 28, soweit erforderlich, saniert und neu eingedeckt
werden sollen. Da die genehmigte Baumaßnahme aufgrund eines Widerspruchs der
Nachbarin ab Februar 2001 gestoppt worden sei, seien die Kaminabdichtungsarbeiten am
Anwesen Nr. 28 vorgezogen worden, um weitere Nässeeinwirkungen zu verhindern. Er
habe bei diesen Arbeiten am 11. und 12.10.2001 als Bauhelfer des Bauherrn W. fungiert.
Bei diesen Arbeiten habe es sich nicht um ein neues Vorhaben, sondern um
Vorbereitungsarbeiten gehandelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten
Fortsetzung der zwischenzeitlich eingestellten Arbeiten am Anwesen Nr. 29 gestanden
hätten. Die Arbeiten vom 11. und 12.10.2001 seien dem Bauvorhaben am Anwesen Nr.
29 zuzuordnen. Insofern liege ein einheitliches Bauvorhaben vor, das in die Zuständigkeit
der Beigeladenen zu 1) falle. Der Unfall sei auch ein Arbeitsunfall gewesen. Die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB VII lägen vor. Er habe auf Weisung des Bauherrn
gearbeitet und einen Stundenlohn von 12,50 DM erhalten. Auf jeden Fall sei seine Tätigkeit
nach § 2 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen. Seine Tätigkeit
sei nicht derart durch eine freundschaftliche Beziehung zum Bauherrn W. geprägt
gewesen, dass es sich geradezu um einen selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt habe.
Dagegen sprächen die Entlohnung sowie Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit. Sein
Arbeitseinsatz habe das Ausmaß einer freundschaftlichen Gefälligkeit bei Weitem
übertroffen.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen T. W.
und M. L. mit Urteil vom 26.06.2003 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die
Zuständigkeit der Beklagten folge aus § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Der Zeuge W. habe
bekundet, dass die unfallbringende Hilfeleistung nicht im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten am Anwesen B. -Straße Nr. 29 gestanden habe, die seit ca. 8 Monaten geruht
hätten. Er habe angegeben, die Sanierungsarbeiten am Kamin betreffend das Anwesen Nr.
28 seien erforderlich geworden, nachdem ein Mieter auf Feuchtigkeitsschäden hingewiesen
habe. Unter Berücksichtigung dieser Angaben habe ein Zusammenhang mit der bei der
Beigeladenen angemeldeten Sanierung betreffend das Anwesen Nr. 29 nicht bestanden.
Bei den Kaminsanierungsarbeiten betreffend das Anwesen Nr. 28 zum Unfallzeitpunkt am
12.10.2001 habe G nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Ein Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liege nicht vor. G selbst habe ein Arbeitsverhältnis mit dem
Zeugen W. betreffend die Tätigkeiten zum Unfallzeitpunkt nicht dargelegt. Auch ein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII habe nicht vorgelegen. Die Gleichstellung
mit den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten sei nur dann gerechtfertigt, wenn die
Tätigkeit der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit ähnlich sei.
Gefälligkeitsleistungen seien daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII
ausgenommen. Die Abgrenzung der beschäftigungsähnlichen Tätigkeit von der Gefälligkeit
habe dabei unter Zuhilfenahme von Kriterien wie Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit,
Entgeltlichkeit, Motiv und Grad der Beziehung zu demjenigen, dem die Tätigkeit zugute
komme, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend
sprächen diese Umstände für die Annahme einer Gefälligkeit mit der Folge, dass ein
beschäftigungsähnliches Verhältnis nicht vorgelegen und Versicherungsschutz damit nicht
bestanden habe. Was Art und Umfang der von G geleisteten Tätigkeiten betreffe, so habe
er in der Klagebegründung selbst angegeben, dass die Kaminsanierungsarbeiten betreffend
das Anwesen B. -Straße Nr. 28 insgesamt ca. 3,5 Stunden benötigt hätten. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tätigkeiten am Anwesen Nr. 29 seit ca. 8
Monaten geruht hätten und die Sanierungsarbeiten, bei denen sich der Unfall ereignet
habe, nach den Bekundungen des Zeugen W. aufgrund einer entsprechenden
Beanstandung des Mieters durchgeführt worden seien, könne eine Zusammenrechnung
der Arbeiten betreffend die Anwesen Nr. 29 und Nr. 28 nicht erfolgen. Eine Entgeltlichkeit
habe der Zeuge W. ebenfalls verneint. Was das Verhältnis des G zum Zeugen W. betreffe,
so habe dieser im Wesentlichen seine Angaben im Verwaltungsverfahren bestätigt. Die
seitens der Beklagten angenommene freundschaftliche Beziehung zwischen G und dem
Zeugen W. sei seitens G auch nicht bestritten worden. Im Hinblick auf die Dauer und die
Unentgeltlichkeit sowie die engen freundschaftlichen Beziehungen habe die Beklagte daher
zu Recht ein Gefälligkeitsverhältnis angenommen. Dass G möglicherweise im Rahmen der
Tätigkeit die Anweisungen des Zeugen W. befolgt habe, rechtfertige unter Zugrundelegung
des Umstandes, dass der Zeuge im Gegensatz zu G Handwerker sei, kein abweichendes
Ergebnis. Soweit der Zeuge L. bekundet habe, dass sich die Arbeiten über das gesamte
Wochenende hingezogen hätten, so könne deren Richtigkeit dahinstehen, weil sich auch
hieraus kein anderes Ergebnis herleiten lasse. Unentgeltliche Hilfeleistungen über das
Wochenende seien zwischen engen Freunden nicht derart ungewöhnlich, dass alleine
aufgrund der Dauer von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen wäre.
Das Urteil wurde am 04.07.2003 zugestellt. Nachdem G am 21.07.2003 verstorben war,
haben seine Eltern H. und G. G. als Erben und Rechtsnachfolger am 04.08.2003 Berufung
eingelegt. Der Senat hat im Berufungsverfahren den Bauherrn T. W. beigeladen.
Die Kläger tragen vor, nach dem Beweisaufnahmetermin vor dem SG sei der als Zeuge
vernommene T. W. bei der ehemaligen Lebensgefährtin des G, I. B., erschienen, und habe
gefragt, ob er den G für seine Arbeit am Unfalltag entlohnt habe. Frau B. habe ihm erklärt,
dass er drei Tage nach dem Unfall bei ihr erschienen sei und das Geld auf den Tisch gelegt
habe. Nunmehr habe sich Herr W. plötzlich nochmal daran erinnern können. Auch habe er
nach Kenntnis des Urteils des SG und des Sitzungsprotokolls sich dahingehend geäußert,
dass er das so ja nicht gemeint habe. Die Darstellung hinsichtlich des
Freundschaftsverhältnisses und der gemeinsamen Freizeitgestaltung sei total übertrieben.
Bei der Tätigkeit des G habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die ihrer Art nach sonst
von Personen verrichtet werden könne, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden, also um ein beschäftigungsähnliches
Verhältnis. Keineswegs habe aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen ein geradezu
selbstverständlicher Hilfsdienst vorgelegen, welcher bei besonders engen Beziehungen
zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sei. Eine
besonders enge freundschaftliche Beziehung, wie vom SG ausgeführt, habe zwischen G
und dem Beigeladenen W. gerade nicht bestanden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.06.2003 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 aufzuheben und
festzustellen, dass der Unfall vom 12.10.2001 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Berufungskläger an.
Er ist der Ansicht, bestimmte Umstände sprächen dafür, dass bereits eine
Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestanden habe. Jedenfalls was die Art
der Arbeitsausführungen betreffe, habe G seinem – des Beigeladenen zu 2) –
Anordnungsrecht unterlegen. Das Verhältnis sei auch auf längere Zeit angelegt gewesen,
da G bei der Baumaßnahme mehrere Monate mitgearbeitet habe. Er habe hierfür auch
eine Vergütung erhalten. Selbst wenn man dem nicht folge, so sei G zumindest wie ein
Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen. Er – der Beigeladene zu 2) - und G
hätten sich ein paar Jahre vor dem Unfall über die Lebensgefährtin von G kennengelernt.
Zwischen ihnen habe sich ein gutes, freundschaftliches Verhältnis entwickelt. D.h. man
habe gelegentlich zusammen Sport (Waldläufe) gemacht, man sei ab und zu zusammen
einen Trinken gegangen und habe sich bei Geburtstagen oder ähnlichen Gelegenheiten
getroffen. Nachdem er im Jahr 2000 die beiden Häuser B. -Straße Nr. 28 und Nr. 29
gekauft habe, habe er das Haus Nr. 29 herrichten wollen, um dieses als Wohnhaus für sich
zu nutzen. Auch am Haus Nr. 28 habe er bestimmte Renovierungen durchführen wollen. In
diesem Zusammenhang habe er unter anderem G angesprochen, ob er ihm bei den
Arbeiten helfe, wozu dieser sich bereit erklärt habe. Nach Beginn der Arbeiten am Haus Nr.
29 habe sich schnell herausgestellt, dass sich das Haus in einem weitaus schlechteren
Zustand befunden habe, als zunächst angenommen. Statt der erwarteten
Tapezierarbeiten habe das Haus entkernt werden müssen, insbesondere die morschen
Holzbalkendecken hätten durch neue Decken ersetzt werden müssen. Hierdurch seien der
Arbeitsaufwand und auch die Kosten expotentiell angestiegen. Er habe nach seiner Arbeit
jeden Tag auf der Baustelle weitergearbeitet. Hierzu habe sich dann regelmäßig auch G
gesellt, der meistens zwischen 16.00 und 17.00 Uhr gekommen sei. Man habe dann
gemeinsam, teilweise auch mit weiteren Bekannten, bis gegen 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr
gearbeitet. Zu Beginn der Arbeit habe G umsonst gearbeitet. Als sich aber kurz nach
Beginn der Arbeiten herausgestellt habe, dass weit umfangreichere Arbeiten notwendig
würden und G praktisch jeden Tag auf der Baustelle erschienen sei, sei man überein
gekommen, dass man von G nicht Arbeiten in diesem Umfang unentgeltlich erwarten
könne. Man habe sich darauf geeinigt, dass G für seine Hilfstätigkeiten pro Stunde 12,50
DM bezahlt würden. Aufgrund der Beschwerde einer Nachbarin seien die Bauarbeiten im
Februar 2001 eingestellt worden. Angesichts des Umfangs der Arbeiten sei die Tätigkeit
bei weitem über ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis hinausgegangen. Vor diesem Hintergrund
sei auch die Mithilfe von G bei der Kaminsanierung auf dem Haus Nr. 28 zu beurteilen.
Nachdem die Undichtigkeit der Kaminabdeckung des Hauses Nr. 28 bemerkt worden sei,
habe er G gefragt, ob er ihm „wie gehabt“ bei den Reparaturarbeiten helfen könne, womit
dieser einverstanden gewesen sei. Die Konditionen seien klar gewesen, nämlich dass ihm
wie üblich 12,50 DM pro Stunde bezahlt würden. In dieser Hinsicht habe sich diese
Tätigkeit nicht von den früheren Arbeiten des G unterschieden. Ob die
Kaminsanierungsarbeiten an dem Haus Nr. 28 mit den Sanierungsarbeiten an dem Haus
Nr. 29 im Zusammenhang gestanden hätten oder ob es sich insoweit um getrennte
Baumaßnahmen gehandelt habe, sei für die Frage relevant, welche BG zuständig sei, nicht
aber für die Qualifizierung der Tätigkeit von G als arbeitnehmerähnlich oder nicht. Er – der
Beigeladene zu 2) – müsse einräumen, dass er in seiner Zeugenvernehmung angegeben
habe, er habe G bei der Kaminsanierung kein Geld für seine Hilfe gezahlt, er helfe ihm auch
bei Arbeiten, die in der Wohnung von dessen Freundin durchzuführen seien. Diese Aussage
halte er nicht aufrecht. Zutreffend sei der Vortrag der Berufungskläger, dass er kurz nach
dem Unfall Frau B. die Vergütung von G für den Unfalltag übergeben habe. Bei seiner
Vernehmung vor dem SG habe er sich sehr in die Ecke gedrängt gefühlt und sei
entsprechend verwirrt gewesen. Unter Berücksichtigung von Umfang und Dauer der
Tätigkeit und der Entgeltlichkeit habe G beschäftigungsähnlich gearbeitet. Auch Motive und
Grad der Beziehung zwischen G und ihm sprächen nicht gegen eine beschäftigungsähnliche
Tätigkeit. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob diese Beziehung als Freundschaft
oder als gute Bekanntschaft zu bezeichnen sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) entfalle ein Versicherungsschutz grundsätzlich auch nicht bei
Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen
zu 1); der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Unfallereignis vom 12.10.2001 war ein
Arbeitsunfall, für den die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit).
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftige kraft Gesetztes versichert. Beschäftigung
ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Beschäftigte in den Betrieb des Arbeitsgebers eingegliedert ist und dabei einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers
unterliegt.
Nach den Angaben des Beigeladenen zu 2) war G, der gelernter Steuerfachgehilfe war und
zuletzt als Verwaltungsangestellter gearbeitet hat, bei den Kaminsanierungsarbeiten als
Helfer tätig und hat ihm zugearbeitet. Von einer Weisungsunterworfenheit des G
hinsichtlich der Art der Arbeitsausführung kann daher ausgegangen werden. Der Ort der
Arbeitsausführung war nicht von Weisungen abhängig, sondern durch die erforderlichen
Arbeiten selbst vorgegeben. Auch hinsichtlich Zeit und Dauer der Arbeiten bestand eine
Weisungsgebundenheit des G nicht. Der Beigeladene zu 2) hat bestätigt, dass er G
insoweit keine Weisungen erteilt, sondern sich danach gerichtet hat, wann G für die
Durchführung der Arbeiten Zeit hatte, und dies mit ihm abgestimmt hat. Eine Eingliederung
des G in persönlicher Abhängigkeit in einen Betrieb des Beigeladenen zu 2) bezogen auf die
Kaminsanierungsarbeiten – die ein eigenes Bauvorhaben waren, was noch ausgeführt wird
– lag somit nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeit nicht vor, so dass die Voraussetzungen
eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht erfüllt sind.
Versicherungsschutz nach dieser Bestimmung bestand daher bei dem Unfall des G nicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1
Versicherte tätig werden. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe etwa BSG SozR 3 -2200
§ 548 Nr. 37, § 539 Nrn. 15 und 16; jeweils m.w.N.) setzt dieser Versicherungsschutz
voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des
Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des
Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in
einem abgängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß dieser
Vorschrift braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten
Unternehmen nicht vorzuliegen; weiterhin sind die Beweggründe des Handelns für den
Versicherungsschutz unerheblich. Grundsätzlich schließen auch Freundschafts- und
Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nicht aus. Handelt es sich jedoch um einen
aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst
oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher
Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder
Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 2 SGB VII.
Der Unfall hat sich bei den Kaminabdeckungsarbeiten am Hausanwesen Nr. 28 ereignet.
Diese Arbeiten stellen ein eigenes Bauvorhaben dar und können nicht in einem rechtlichen
Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen am Hausanwesen Nr. 29 gesehen werden.
Der Beigeladene zu 2) hat vor dem SG ausgesagt, ursprünglich sei geplant gewesen, beide
Dächer, nämlich an den Häusern Nr. 28 und Nr. 29, zu sanieren. Wegen der hohen Kosten
der Nr. 29 habe er jedoch von einer Sanierung des Hauses Nr. 28 abgesehen. Das Dach
sei auch zwischenzeitlich nicht saniert worden. Was die Neueindeckung von Nr. 28
betreffe, so sei lediglich einmal mit einem Dachdecker gesprochen worden, dass dieses
eventuell auch gemacht werden solle. Wegen der hohen Kosten bei Nr. 29 habe er dann
aber davon abgesehen.
Selbst wenn ursprünglich einmal angedacht gewesen sein sollte, nach der Herstellung des
Daches am Haus Nr. 29 auch das Dach Nr. 28 zu sanieren, so wurde dieses Vorhaben zu
keinem Zeitpunkt konkret angegangen. Diese Überlegung wurde bereits fallen gelassen,
nachdem sich der hohe Kostenaufwand für die Umbaumaßnahme am Haus Nr. 29 gezeigt
hatte. Dies war nach den Angaben des Beigeladenen zu 2), die er bei seiner Befragung in
der mündlichen Verhandlung durch den Senat nochmals bestätigt hat, schon kurze Zeit
nach Beginn der Umbaumaßnahmen, als die Notwendigkeit einer Kernsanierung am Haus
Nr. 29 erkannt wurde. Damit war schon zu diesem Zeitpunkt und somit bereits vor
Einstellung der Bauarbeiten im Februar 2001 klar, dass eine Sanierung des Daches am
Haus Nr. 28 nicht durchgeführt wird. Schon aus diesem Grund können die
Abdichtungsarbeiten an den Kaminen des Hauses Nr. 28, die erst im Oktober 2001 und
somit 8 Monate nach Einstellung der Bauarbeiten am Haus Nr. 29 durchgeführt wurden,
nicht diesen Baumaßnahmen als einheitliches Bauvorhaben zugeordnet werden.
Bei den Arbeiten zur Kaminabdeckung handelte es sich unzweifelhaft um eine ernstliche,
dem Unternehmen des Beigeladenen zu 2) – den Arbeiten an seinem Haus – dienende
Tätigkeit, die dem Willen des Beigeladenen zu 2) entsprach und ihrer Art nach sonst von
Personen verrichtet werden könnte – etwa einem Dachdecker oder Maurer –, die in einem
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies wird
auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
Nach den gesamten Umständen des Einzelfalles kann die Mithilfe des G beim Abdichten der
Kamine auch unter Berücksichtigung der freundschaftlichen Beziehung zu dem
Beigeladenen zu 2) nicht als geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst angesehen werden,
der unter Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Zwar haben die Arbeiten
an den Kaminen insgesamt nur ca. 3 ½ Stunden gedauert. Auf die Zeitdauer der
Arbeitsverrichtung allein kommt es aber nicht an. Bereits die Art der Tätigkeit spricht
dagegen, dass es sich bei der Hilfeleistung des G um eine Verrichtung gehandelt hat, wie
sie bei freundschaftlichen Beziehungen typisch und als selbstverständlich zu erwarten ist.
Die Arbeiten fanden auf einem Spitzdach und einem Flachdach zweier zweigeschossiger
Wohnhäuser statt und waren mit ständiger Absturzgefahr verbunden. Das hohe Risiko bei
diesen Arbeiten wird durch die in den Akten befindliche Fotodokumentation der Örtlichkeit
deutlich. Auch der Zeuge L., der als Nachbar die Arbeiten beobachtet hat, hat ausgesagt,
bei der Art der Durchführung der Arbeiten auf dem Dach sei für ihn offensichtlich gewesen,
dass etwas passieren könne und G einem großen Risiko ausgesetzt gewesen sei. Auch
unter Freunden kann eine solche Tätigkeit nicht als selbstverständlicher und ohne weiteres
zu erwartender Hilfsdienst angesehen werden.
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2), der bei seiner Vernehmung vor dem SG noch
ausgesagt hatte, er habe dem G für seine Hilfe bei der Kaminsanierung kein Geld gezahlt,
denn er helfe auch ihm bei Arbeiten in der Wohnung seiner Freundin, im
Berufungsverfahren eingeräumt hat, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach.
Vielmehr hat er bestätigt, dass dem G auch für seine Mithilfe bei den Arbeiten zur
Kaminabdeckung am Haus Nr. 28 eine Vergütung von 12,50 DM je Stunde zugesagt war,
die nach dem Unfall auch an die Lebensgefährtin des G gezahlt wurde. Auch die Arbeiten,
die der Beigeladene zu 2) am Haus der Lebensgefährtin I. B. verrichtete, erfolgten nicht
unentgeltlich, sondern wurden – wenn auch nicht mit dem üblichen Meisterlohn – vergütet.
Dies belegt, dass trotz des freundschaftlichen Verhältnisses solche gegenseitigen
Hilfeleistungen in der konkreten sozialen Beziehung auch von G und dem Beigeladenen zu
2) nicht mehr als bloße Gefälligkeit und selbstverständlicher Hilfsdienst unter Freunden,
sondern als darüber hinausgehende entsprechend ihrem wirtschaftlichen Wert auch zu
vergütende Arbeitsleistung angesehen wurden.
Unter Würdigung dieser Umstände des Einzelfalles stellt sich die Mithilfe des G bei den
Abdichtungsarbeiten an den Kaminen nicht mehr als Gefälligkeitsdienst unter Freunden,
sondern als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar, so dass ein Versicherungsschutz des G
nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und damit ein Arbeitsunfall zu bejahen ist.
Die Beklagte ist gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zuständiger Unfallversicherungsträger
für diesen Arbeitsunfall. Danach sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
zuständig für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die
im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird;
mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie
einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind.
Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Arbeiten zur Kaminabdeckung am Haus Nr.
28 um ein eigenständiges Bauvorhaben, das nicht den Umbaumaßnahmen am Haus Nr.
29 als einheitliches Bauvorhaben zuzuordnen ist. Für diese Arbeiten wurden 3 ½ Stunden
verwandt, sodass die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit nicht
überschritten ist. Es handelt es sich daher um so genannte kurzzeitige nicht
gewerbsmäßige Bauarbeiten, für die gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Zuständigkeit
der Beklagten gegeben ist.
Der Berufung der Kläger war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung für das Klageverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 197a SGG, 154, 162 Abs.
3 VwGO.
Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten
Personen, werden gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 – 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 –
162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 183 S. 1 und 2 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit für die Versicherten, Leistungsempfänger einschließlich
Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte und deren Sonderrechtsnachfolger nach §
56 des ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen
Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger
das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei.
Die Kläger führen das Verfahren als Erben des G fort. Der Beteiligtenwechsel auf
Klägerseite hat noch vor Beginn der Berufungsinstanz stattgefunden. Ein Fall der
Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 SGB I liegt nicht vor, denn die Sonderrechtsnachfolge
umfasst nur Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Gegenstand des Klageverfahrens ist
aber kein Anspruch auf eine laufende Geldleistung, sondern die Frage, ob der Unfall des G
ein Arbeitsunfall war. Bei der Klage handelt es sich daher zulässigerweise um eine
kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (siehe dazu BSG vom 07.09.2004 – B 2
U 46/03 R). Konkrete Leistungsansprüche sind nicht im Streit. Als Erben fallen die Kläger
nicht unter die Kostenprivilegierung des § 183 SGG. Daher gehören im Berufungsverfahren
weder die Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen und werden
somit vom Anwendungsbereich des § 197a SGG erfasst (siehe dazu Urteil des Senats vom
04.07.2007 – L 2 U 105/04 unter Hinweis auf BSG vom 03.08.2006 – B 3 KR 24/05 R).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.