Urteil des LSG Saarland vom 07.05.2004

LSG Saarbrücken: ablauf der frist, juristische person, vorverfahren, widerspruchsverfahren, form, zustellung, arbeitslosenhilfe, verfahrensmangel, beschwerdeschrift, vergleich

LSG Saarbrücken Urteil vom 7.5.2004, L 8 AL 32/02
Leitsätze
Der Versicherte ist berechtigt, die von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung
gestellten Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren in eigenem Namen
gegenüber dem Versicherungsträger geltend zu machen. Der Ansatz einer
Erledigungsgebühr kommt für das sozialgerichtliche Vorverfahren nicht in Betracht. Eine
Erhöhung des Gebührenrahmens gem § 116 III 2 BRAGO scheidet aus, wenn dem
Widerspruch in vollem Umfang abegeholfen worden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland
vom 04.06.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger zusätzlich zu den nach
Erledigung des Widerspruchsverfahrens erstatteten Kosten eine Erledigungsgebühr zu
erstatten hat bzw. ob eine Erhöhung der zu erstattenden Kosten gem. § 116 Abs. 3 Satz
2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vorzunehmen ist.
Der am 1972 geborene Kläger befand sich bis zum 25.07.1999 im fortlaufenden Bezug
von Arbeitslosengeld. Am 26.07.1999 nahm er eine Beschäftigung als Isolierer im
Trockenbau bei der D.R. in P. auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber
mit Schreiben vom 18.03.2000 zum 31.03.2000 wegen angeblich mangelhafter
Leistungsergebnisse, Unzuverlässigkeit und permanenten Ausfalls gekündigt.
Am 31.03.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf
Fortzahlung seines Arbeitslosengeldes. In einer Stellungnahme zum Kündigungsgrund
wiederholte er die in dem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers angeführten
Kündigungsgründe.
Mit Bescheid vom 16.05.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen der
erfolgten Kündigung eine Sperrzeit vom 01.04.2000 bis 23.06.2000 (12 Wochen)
eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung
ein, dass er seine Arbeitslosigkeit nicht verschuldet habe. Nach Einholung einer schriftlichen
Auskunft des Arbeitgebers teilte die Beklagte dem Kläger mit Abhilfebescheid vom
07.09.2000 mit, dass der angefochtene Bescheid vom 16.05.2000 aufgehoben werde.
Durch die Aufhebung der Sperrzeit stünden dem Kläger 48 Tage Arbeitslosengeld und 36
Tage Arbeitslosenhilfe zu. Mit Bescheid vom 24.04.2001 wurde die Bewilligung der
Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.09.2000 wieder aufgehoben, weil der Kläger seit
diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis stand.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2001 machte die Klägerbevollmächtigte die Erstattung von
Gesamtkosten in Höhe von 807,71 DM geltend, wobei sie u. a. eine Erledigungsgebühr
gem. § 24 BRAGO in Höhe von 375,00 DM in Ansatz brachte.
27.08.2001
sich die Erstattung der Kosten im sozialgerichtlichen (Vor)Verfahren nicht nach § 118,
sondern nach § 116 BRAGO richte. Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren
im Rahmen des Vorverfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei von einem
Gebührenrahmen auszugehen, der die Abstufung des Gebührenrahmens des § 116 Abs. 1
BRAGO nach unten fortsetze. Für das Vorverfahren ergebe sich damit ein
Gebührenrahmen von 70 DM bis 870 DM, d.h. eine Mittelgebühr von 470 DM. Zusätzlich
mache die Klägerbevollmächtigte eine Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von
40 DM geltend, die vollständig berücksichtigt werden könne. Damit ergäben sich
erstattungsfähige Kosten in Höhe von 510 DM zzgl. Mehrwertsteuer (§ 25 BRAGO) in Höhe
von 81,60 DM, insgesamt also 591,60 DM. Hinsichtlich der geltend gemachten
Erledigungsgebühr bleibe anzumerken, dass in den Fällen, in denen der Rechtsstreit bereits
nach dem Vorverfahren auf Empfehlung der Widerspruchsstelle oder durch Entscheidung
der Widerspruchsstelle seinen Abschluss gefunden habe, eine Erledigungsgebühr nach § 24
BRAGO nicht gezahlt werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch mit der Begründung
ein, dass nach ausgetragener Rechtsprechung die Erledigungsgebühr anfalle, wenn eine für
den Widerspruchsführer günstige Entscheidung unter „Mitwirkung“ des Rechtsanwalts
getroffen worden sei, wobei die Mitwirkung in irgendeiner Art und Weise erfolgt sein
müsse. Es werde daher beantragt, die Erledigungsgebühr anzuerkennen.
09.10.2001
unbegründet zurückgewiesen.
In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u. a. ausgeführt, dass die Erstattung
einer Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen sei. Ein
Erhöhungsbetrag nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO komme ebenfalls nicht in Betracht.
Denn die Rahmengebühr des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit im
Widerspruchsverfahren werde nur dann erhöht, wenn er daran mitgewirkt habe, dass sich
die Rechtssache durch beidseitiges Nachgeben erledigt habe. Vorliegend fehle es jedoch an
einem beidseitigen Nachgeben, da der Abhilfebescheid vom 07.09.2001 dem damaligen
Widerspruch voll entsprochen, also den Kläger nicht beschwert habe.
Gegen den am 09.10.2001 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die
Klägerbevollmächtigte am 12.11.2001 Klage erhoben.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
04.06.2002
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich der
Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließe, wonach die Anwendung des § 116
Abs. 3 Satz 2 BRAGO (Erhöhung der Rahmengebühr um die Hälfte) nur in den Fällen
stattfinde, in denen die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben ein Klageverfahren
vermieden hätten und somit von einer vergleichsähnlichen Erledigung des
Verwaltungsverfahrens auszugehen sei. Werde ähnlich wie hier dem Widerspruch in vollem
Umfang abgeholfen, sei eine Erhöhung des Gebührenrahmens nicht mehr am Platz, weil
sie nicht mehr der Entlastung der Gerichte dienen könne; mangels Rechtsschutzbedürfnis
habe der Widerspruchsführer dann ohnehin keine Möglichkeit mehr, eine
erfolgversprechende Anschlussklage zu erheben. Es bedürfe daher keines Anreizes mehr,
ihn bzw. den Vertreter von der Einleitung einer Anschlussklage beim Sozialgericht
abzuhalten. Zweck der Erledigungsgebühr sei es, die Fälle gleichzustellen, in denen ein
Vergleich abgeschlossen werde, und die Fälle, in denen wegen der Besonderheit des
Verwaltungsverfahrens nicht die Form des Vergleichs gewählt werde, aber dem Inhalt nach
eine vergleichsweise Erledigung erreicht werde. Eine Erledigungsgebühr sei im vorliegenden
Fall nicht angefallen. Gründe, weshalb dem Kläger aus einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt eine höhere Gebühr zustehen sollte, seien für das Gericht nicht ersichtlich.
Das SG hat die Berufung ausdrücklich mit der Begründung zugelassen, dass die
Angelegenheit insoweit grundsätzliche Bedeutung habe, als die Meinungen in
Rechtsprechung und Literatur auseinander gingen und die letzte entscheidende
Stellungnahme des BSG bereits aus dem Jahr 1997 stamme.
Gegen den am 05.07.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 01.08.2002
bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es, wie in einschlägigen
Kommentaren zur BRAGO vertreten werde, für den Anfall der Erledigungsgebühr nicht
etwa auf ein gegenseitiges Nachgeben wie bei der Annahme eines Vergleichs ankomme,
sondern vielmehr ausschließlich und entscheidend darauf, ob die Angelegenheit ohne
Inanspruchnahme des Gerichts erledigt werde.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG vom 04.06.2002 aufzuheben sowie den Bescheid der
Beklagten vom 27.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2001
abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerbevollmächtigte einen zusätzlichen
Erhöhungsbetrag unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu
zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass
der Gesetzgeber durch § 116 Abs. 3 BRAGO einen Anreiz geschaffen habe, ein Verfahren
ohne streitige gerichtliche Entscheidung zu erledigen, um so die Gerichte zu entlasten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG spreche nichts dagegen, den um ein Drittel
ermäßigten Gebührenrahmen für das isolierte Vorverfahren bei Vorliegen der
Voraussetzungen entsprechend zu erhöhen. Der 9. Senat des BSG habe jedoch
ausdrücklich klargestellt, dass das Mitwirken bei der Erledigung einer Rechtssache allenfalls
dann zu einer Erhöhung des Gebührenrahmens führe, wenn der Streit wegen der
Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zwar nicht der Form, aber dem Inhalt nach
vergleichsweise beigelegt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren
Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (Stamm-Nr.:
S264118), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.
Unerheblich ist, dass, wie sich aus dem Rubrum des Klageschriftsatzes vom 12.11.2001
schlussfolgern lässt, die Klägerbevollmächtigte ursprünglich selbst Klage gegen den
ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 09.10.2001 erheben wollte, das SG dies aber als
Klage des Klägers selbst behandelt hat. Denn die Klägerbevollmächtigte hat das in dem
Gerichtsbescheid enthaltene und geänderte Rubrum in ihren Berufungsschriftsatz vom
30.07.2002 übernommen und keinen Antrag auf Änderung des Rubrums gestellt, sodass
davon auszugehen ist, dass sich der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist
der Kläger auch berechtigt, die von seiner Bevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten
in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen (vgl. BSG-Urteil vom
09.08.1995, Az.: 9 RVs 07/94 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 unter Hinweis auf BVerwG in
NJW 1986, 2128).
Die Berufung ist nicht begründet.
Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid
ausgeführt, dass sich die Erstattung der Kosten für das sozialgerichtliche Vorverfahren
(Widerspruchsverfahren) nach der Norm des § 116 BRAGO (hier in der vom 01.06.1998
bis 31.12.2001 maßgeblichen Fassung) richtet, wobei für das isolierte Vorverfahren ein auf
zwei Drittel ermäßigter Gebührenrahmen heranzuziehen ist (vgl. BSG a. a. O.). Die
Erstattung einer Erledigungsgebühr ist hierbei gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 BRAGO
ausgeschlossen; gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO kommt allerdings auch im isolierten
Vorverfahren die Erhöhung der Höchstbeträge des § 116 Abs. 1 BRAGO um 50 v.H. in
Betracht (vgl. BSG a. a. O.). Eine derartige Erhöhung scheidet aber aus, wenn dem
Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wird. Denn mit § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat
der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, ein Verfahren ohne streitige gerichtliche
Entscheidung zu erledigen, um so die Gerichte zu entlasten. Die Vorschrift findet daher
ausschließlich in Fällen Anwendung, in denen das anhängige Verwaltungsverfahren der
Form oder auch nur dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wird. Fehlt es an einem
beiderseitigen Nachgeben als Grundvoraussetzung für einen Vergleich, kommt eine
Erhöhung des Gebührenrahmens demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BSG a. a. O.; BSG
vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97). An dieser gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf die von der Klägerbevollmächtigten zitierten
abweichenden Stimmen in der Literatur festzuhalten.
Einer Erhöhung der von der Beklagten festgesetzten und von der Klägerbevollmächtigten
im Übrigen nicht beanstandeten Gebühren kommt somit nicht in Betracht, sodass die
Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Insbesondere
ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu
verneinen. Entgegen der Ansicht des SG lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung nicht
daraus herleiten, dass die letzte Äußerung des BSG aus dem Jahr 1997 stammt und es
abweichende Stimmen in der Literatur zur Anwendbarkeit des § 24 BRAGO bzw. des § 116
Abs. 3 Satz 2 BRAGO gibt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in der
Entscheidung vom 10.09.1997 (a. a. O.) eine grundsätzliche Bedeutung einer sich in dem
Rechtsstreit stellenden Frage verneint hat, weil diese bereits Gegenstand einer
Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1984 war.
Sonstiger Langtext
I. RECHTSMITTELBELEHRUNG
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich
ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom
Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der
Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die
Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von
Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die
unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern
die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen
stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt
und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht,
oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt
werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
II. ERLÄUTERUNGEN ZUR PROZESSKOSTENHILFE
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder
Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwaltes beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten
und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum
Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der
beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.