Urteil des LSG Saarland vom 07.06.2006

LSG Saarbrücken: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, arbeitsmarkt, ende der erwerbstätigkeit, gutachter, verfügung, krankenversicherung, arbeitsfähigkeit, krankheit, hausarzt

LSG Saarbrücken Urteil vom 7.6.2006, L 2 KR 8/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
10.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Krankengeld ab dem 21.2.2002 hat.
Der 1952 geborene Kläger war bei der Firma Sch. in H. als Lagerverwalter mit
wechselnden Tätigkeiten, unter anderem auch mit dem Heben und Tragen schwerer
Gewichte beschäftigt. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 17.1.2000
erhielt er von der Beklagten Krankengeld ab 28.2.2000. Nach einem Bescheid der LVA für
das Saarland erhält der Kläger ab 8.2.2001 eine Berufsunfähigkeitsrente. Er ist am
31.5.2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ab 1.6.2001 war er Mitglied in der
Krankenversicherung der Rentner, ab 1.8.2001 als Bezieher von Arbeitslosengeld Mitglied
in der Krankenversicherung der Arbeitslosen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.4.2001 mit, Krankengeld könne
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für höchstens 78 Wochen gezahlt werden. Daher
ende der Anspruch am 31.5.2001 und damit ende auch die beitragsfreie Mitgliedschaft des
Klägers bei der Beklagten. Ein Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit könne
frühestens wieder ab 19.2.2002 entstehen.
Ab 21.2.2002 legte der Kläger der Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vor. Diesbezüglich teilte der Hausarzt des Klägers, Dr. B., am 28.2.2002 mit, prinzipiell
handele es sich um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen degenerativer
Veränderungen der Wirbelsäule. Zwischen dem 1.6.2001 und dem 20.2.2002 seien aber
keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden. An den Beschwerden habe
sich nichts geändert und man könne auch für den Zeitraum seit Juni 2001
Arbeitsunfähigkeit annehmen.
Mit Bescheid vom 16.4.2002 lehnte die Beklagte einen Krankengeldanspruch des Klägers
ab 21.2.2002 ab. Das Krankengeld habe zunächst am 31.5.2001, dem Termin der
Aussteuerung, wegen eines Rückenleidens geendet. Ein erneuter Krankengeldanspruch
wegen derselben Erkrankung könne nur entstehen, wenn er bei einem erneuten Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit
arbeitsunfähig gewesen sei. Laut Mitteilung seines Arztes habe die Arbeitsunfähigkeit
wegen der Rückenerkrankung über den 31.5.2001 durchgehend bis zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung bestanden.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger Krankengeld ab dem
21.2.2002 und verwies auf ein Rentenverfahren bei der LVA, in dem andere Krankheiten
als das Rückenleiden genannt worden seien.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
am 1.8.2002 ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis kam, der Kläger könne ab 31.7.2002
die Arbeit wieder aufnehmen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Kläger weiterhin
arbeitsunfähig, der Kläger sei aber vollschichtig einsetzbar für leichte Arbeiten mit
bestimmten Einschränkungen.
Im Hinblick auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch
Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 zurück. Bei Arbeitslosen sei Maßstab nicht die
zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern der Bereich, der für eine Vermittlung des
Arbeitslosen in Betracht komme. Er habe der Arbeitsvermittlung durchgehend zur
Verfügung gestanden, weshalb er keinen Anspruch auf Krankengeld habe.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat im Klageverfahren Befundberichte eingeholt
und zur Frage, ob beim Kläger ab 31.5.2001 Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben war, ein Gutachten des Orthopäden H.K.
eingeholt, das dieser am 25.11.2003 erstellt und am 3.10.2004 ergänzt hat. Der
Gutachter kam zur Einschätzung, der Kläger habe in dieser Zeit leichte Arbeiten mit
bestimmten Einschränkungen durchführen können. Ferner hat es auf Anregung des Klägers
ein Gutachten von Frau Dr. V. vom 12.5.2004 beigezogen, das in einem Verfahren des
Klägers vor dem SG um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente erstellt wurde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe sich ab 21.2.2002 wieder in einer neuen
Blockfrist befunden, da er mindestens ein halbes Jahr arbeitslos gemeldet gewesen sei und
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.
Das SG hat durch Urteil vom 10.1.2005 die Klage abgewiesen. Es vertrat die Ansicht, die
Arbeitsunfähigkeit richte sich nicht nach den besonderen Anforderungen der zuletzt
ausgeübten Beschäftigung, denn der Kläger sei zum Beginn des Zeitraums ab 21.2.2002,
für den er Krankengeld begehre, länger als sechs Monate arbeitslos gewesen. Es komme
daher auf die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Die Gutachter K. und
Frau Dr. V. seien zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei für den allgemeinen
Arbeitsmarkt einsatzfähig gewesen. Im Übrigen sei der Kläger bereits seit 17.1.2000
wegen Beschwerden am Rücken arbeitsunfähig gewesen, habe 78 Wochen Krankengeld
erhalten und ein neuer Anspruch wegen derselben Erkrankung hätte nur dann bestanden,
wenn der Kläger nach dem Ende dieser Frist mindestens sechs Monate nicht wegen
derselben Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Der Hausarzt Dr. B. habe aber bestätigt,
dass beim Kläger über den 31.5.2001 hinaus durchgehend wegen der
Rückenbeschwerden Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Der Kläger hat gegen das am 14.1.2005 zugestellte Urteil am 10.2.2005 Berufung
eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, Maßstab könne nicht die Einsetzbarkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein, denn er sei vom 1.6.2001 bis 31.7.2001 nicht
Mitglied in der Krankenversicherung der Arbeitslosen gewesen. Daher sei auf den Tag der
Krankschreibung am 21.2.2002 abzustellen. Der Gutachter K. habe die Frage nach der
Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag nicht beantwortet und im Übrigen habe er einen
Sachverhalt beurteilt, der 30 Monate in die Vergangenheit zurückgereicht habe. Die
Einschätzung, er sei generell für leichte Tätigkeiten leistungsfähig, schließe nicht aus, dass
er wegen Erkrankungen ab Februar 2002 für eine begrenzte Zeit auch für Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig gewesen sei. Diese Voraussetzungen
seien nicht geprüft worden, man habe vielmehr die Begriffe der Leistungsfähigkeit und
Arbeitsfähigkeit gleich gesetzt.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.1.2005 und den Bescheid
der Beklagten vom 16.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld ab
21.2.2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige Berufung, über die
trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte,
weil er unter Hinweis auf die Folgen der §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG
ordnungsgemäß geladen wurde, hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch
auf Krankengeld ab dem 21.2.2002. Insofern sind die Bescheide der Beklagten nicht zu
beanstanden und das Urteil des SG entspricht der Rechtslage. Unabhängig davon, ob der
Kläger bis Februar 2002 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und welche
Blockfristen im Sinne von § 48 SGB V zu beachten sind, ist entscheidend, dass er seit
dieser Zeit gesundheitlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar war.
Zunächst ist festzuhalten, dass Streitgegenstand nicht ein evtl. Anspruch auf Krankengeld
über den 31.5.2001 hinaus bis zum 20.2.2002 ist. Die Beklagte hat nämlich, ohne dass
der Kläger hiergegen innerhalb der Jahresfrist der §§ 84 Abs. 1, 66 Abs. 2 SGG den
Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hätte, durch verbindlichen, ohne
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 10.4.2001 das Ende des
Krankengeldanspruchs des Klägers wegen der Erkrankung, aus der die Arbeitsunfähigkeit
seit 17.1.2000 hergeleitet wird, auf den 31.5.2001 festgelegt. Dieser Bescheid ist somit
bestandskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 16.4.2002 hat die Beklagte diese Entscheidung nicht wieder
aufgegriffen, sondern nur tatsächlich vorgetragen, dass der Termin der Aussteuerung auf
den 31.5.2001 festgelegt wurde. Sie hat nur noch rechtlich darüber befunden, wann ein
erneuter Krankengeldanspruch entstehen kann und dass dies ab 21.2.2002 nicht der Fall
war. Entsprechend hat auch der Kläger im Widerspruchsverfahren Krankengeld ab
21.2.2002 gefordert und konsequenterweise hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid
auch nur hierüber befunden. Der allgemein gefasste Klageantrag des Klägers kann daher
auch nur diese Zeit betroffen haben. Dass die Beweisanordnung des SG vom 31.7.2003
die Zeit ab 31.5.2001 genannt hat, kann diese rechtlichen Gegebenheiten nicht ändern,
zumal in diese zeitliche Spanne die hier maßgebliche ab 21.2.2002 fällt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte u.a. Anspruch auf Krankengeld, wenn
die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Das Gesetz erläutert nicht näher, was es mit dem
Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" meint. Nach dem Wortsinn muss der Versicherte durch eine
Erkrankung gehindert sein, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Hat der Versicherte im
Beurteilungszeitpunkt einen Arbeitsplatz inne, kommt es darauf an, ob er die dort an ihn
gestellten gesundheitlichen Anforderungen noch erfüllen kann. Verliert er den Arbeitsplatz,
bleibt in der Regel die frühere Tätigkeit als Bezugspunkt erhalten; allerdings sind nicht mehr
die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgebend, sondern es ist nunmehr
abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf
dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis
möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu
ziehen ist (BSG, Urteil vom 19.9.2002, B 1 KR 11/02 R; vgl. auch jüngst das Urteil des
erkennenden Senats vom 5.4.2006, L 2 KR 11/03).
Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht auf die
letzte konkrete Beschäftigung abzustellen, denn der Kläger war zwischenzeitlich nicht als
Beschäftigter, sondern über einen längeren Zeitraum als Bezieher von Arbeitslosengeld
bzw. anderen Sozialleistungen krankenversichert. Bei der Frage, an welcher Tätigkeit die
Einsatzfähigkeit des Versicherten zu messen ist, wenn über seine Arbeitsfähigkeit oder -
unfähigkeit entschieden werden muss, kann ebenso wie bei den Leistungsansprüchen als
solchen immer nur vom jeweils aktuellen Versicherungsverhältnis ausgegangen werden
(BSG a.a.O. m.w.N.).
Als Ausnahme bedarf die Aufrechterhaltung des krankenversicherungsrechtlichen
Berufsschutzes über das Ende der Erwerbstätigkeit hinaus einer besonderen
Rechtfertigung. Beim arbeitslosen Versicherten, der schon während des
Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitsfähigkeit für diese Beschäftigung verloren und einen
Anspruch auf Krankengeld erlangt hat, liegt diese Rechtfertigung darin, dass die
Beschäftigtenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses hinaus als fortbestehend gilt. Insoweit unterstellt das Gesetz,
dass der Versicherte durch die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit an der Aufnahme einer
seinem bisherigen Beruf vergleichbaren Tätigkeit gehindert ist. Ähnlich wäre im Falle eines
nachgehenden Anspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V zu entscheiden, denn dabei handelt es
sich um einen Anspruch aus der Beschäftigtenversicherung (BSG a.a.O. m.w.N.). Greifen -
wie hier wegen der langen zeitlichen Spanne zwischen Beschäftigungsende im Juni 2001
und Beginn des Zeitraums der attestierten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2002 -
Gesichtspunkte dieser Art nicht ein, kann ein Krankengeldanspruch nicht unter Berufung
auf eine früher einmal ausgeübte Tätigkeit begründet werden, denn der auf diese Tätigkeit
bezogene Versicherungsschutz ist weggefallen (BSG a.a.O.).
Nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Lagerist war der Kläger über
längere Zeit als Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung krankenversichert (§
5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Der auch zur Frage des krankenversicherungsrechtlichen Begriffs des Berufsschutzes und
der zumutbaren Beschäftigung heran ziehbare § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III gibt ab dem
siebten Monat des Leistungsbezugs bereits rein faktisch keine Handhabe mehr, dem
Versicherten eine über die gesundheitliche Leistungsminderung hinausgehende
Einschränkung der Verfügbarkeit zuzugestehen (BSG a.a.O.). Im zeitlichen
Anwendungsbereich des § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III, wie er hier bei einem Zeitraum
zwischen Arbeitslosigkeit ab 1.6.2001 und Arbeitsunfähigkeit ab 21.2.2002 von ca. neun
Monaten gegeben ist, ist die Arbeitsunfähigkeit daher ausschließlich nach der
gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen, sodass sich der Kläger gegenüber einer
ihm gesundheitlich zumutbaren leichten vollschichtigen Tätigkeit auf einen Berufsschutz
nicht berufen könnte (BSG a.a.O.; vgl. auch jüngst BSG, Urteil vom 4.4.2006, B 1 KR
21/05).
Eine solche leichte vollschichtige Tätigkeit war dem Kläger zumindest ab 21.2.2002 aus
gesundheitlichen Gründen möglich. Dies steht nach Auswertung der medizinischen
Stellungnahmen und Gutachten zur Überzeugung des Senats fest. Es kommt nicht darauf
an, ob der Kläger bis zu diesem Tag arbeitsfähig war oder nicht.
Der gerichtliche Sachverständige H.K. führte in seinem Gutachten vom 25.11.2003 nach
eingehender Untersuchung und Anamnese des Klägers im Wesentlichen aus, beim Kläger
lägen auf orthopädischem Gebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie
beider Hüft- und Kniegelenke vor. Im Bereich der Wirbelsäule imponiere ein beginnendes
Verschleißleiden auf dem Boden einer Spondylose und Spondylarthrose bei
nachgewiesenem Nucleusprolaps. Es bestehe weiter eine Hüftdysplasie geringen Grades
sowie eine Chrondromallazia patellae beider Kniegelenke. Der Kläger sei eingeschränkt
einsatzfähig, was insbesondere für Tätigkeiten gelte, die die Wirbelsäule und die Gelenke
belasteten. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen
Sitzen, Stehen und Gehen seien weiterhin vollschichtig zumutbar. Die krankhaften
Veränderungen führten vorübergehend zu Verschlimmerungen mit gelegentlichen
Krankheitsphasen und Behandlungsbedürftigkeit. Dauerhafte Einschränkungen seien jedoch
nicht gegeben. Dieser Zustand bestehe unter Beachtung des Vortrags des Klägers seit
mindestens zwei Jahren. Richtungsweisende Verschlimmerungen beziehungsweise
Verbesserungen seien bis zum heutigen Tage nicht eingetreten. Man müsse die Auffassung
der Beklagten bestätigen, dass der Kläger für leichte Arbeiten ohne regelmäßiges Heben
schwerer Lasten bei regelmäßigem Wechsel von stehender und sitzender Position ohne
Einnahme von Zwangshaltungen unter klimatisch günstigen Bedingungen einsatzfähig sei.
Auf die Anfrage des SG ergänzte der Gutachter diese Auffassung am 3.10.2004 damit,
dass diese Feststellungen auch für die Zeit ab 31.5.2001 zuträfen. Die festgestellten
Gesundheitsstörungen führten nicht zur Arbeitsunfähigkeit über den vorgetragenen
Zeitraum. Es handele sich lediglich um vorübergehende Verschlimmerungen mit kurz- bis
mittelfristigen Arbeitsunfähigkeitsphasen.
Diese medizinische Einschätzung berücksichtigt die Angaben des Hausarztes des Klägers
Dr. B., der bereits am 28.2.2002, also unmittelbar nach Beginn des Zeitraums, für den der
Kläger Krankengeld beansprucht, ausgeführt hat, beim Kläger liege nach wie vor bei
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Problemen der Hals- und
Brustwirbelsäule eine Lumboischialgie vor, die behandlungsbedürftig sei. Prinzipiell handele
es sich um eine durchgehende "Arbeitsunfähigkeit" , wobei jedoch zwischen 1.6.2001 und
20.2.2002 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien. An den
Beschwerden habe sich aber nichts geändert und man müsse auch seit dem 1.6.2001
Arbeitsunfähigkeit annehmen. Auch im Befundbericht von Dr. B. vom 8.1.2003 an das SG
werden lediglich die anamnestischen Daten und geäußerten Beschwerden des Klägers seit
Oktober 2001 wiedergegeben sowie die klinischen Befunde, Diagnosen und die Therapie
dargestellt. Aus diesem sehr detaillierten Befundbericht lassen sich chronifizierte
Krankheitsbilder entnehmen, nicht aber akute Befunde, die eine Einsetzbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt hätten.
Ferner stimmt die medizinische Schlussfolgerung des Gutachters K. auch mit dem Inhalt
des Gutachtens des MDK vom 1.8.2002 überein, in dem auch der MDK angegeben hatte,
am Beschwerdebild des Klägers habe sich nichts geändert, der Kläger sei aber vollschichtig
einsetzbar für leichte Arbeiten ohne regelmäßiges Heben schwerer Lasten und
Zwangshaltungen.
Aus diesen medizinischen Aussagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der
Kläger seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2000 mehr oder weniger durchgehend
an Problemen der Wirbelsäule und der Gelenke mit Schmerzsymptomen leidet und damit
seine Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt reduziert ist, dass er aber für leichte Tätigkeiten
mit bestimmten Einschränkungen, die sein Leiden berücksichtigen, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig war. Die im Verfahren des Klägers um Krankengeld
gehörten Mediziner waren zwar übereinstimmend der Meinung, dass der Kläger in seinem
Beruf als Lagerverwalter mit entsprechenden wechselnden Tätigkeitsbereichen, u. a. aber
auch mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht arbeitsfähig war, was
insbesondere die ausgestellten Bescheinigungen des Hausarztes Dr. B. belegen. Sowohl
der MDK als auch der gerichtliche Gutachter K. bezogen diese
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aber zutreffend nur auf den konkreten Beruf, was- wie
oben ausgeführt - für die Frage, ob der Kläger Krankengeld ab Februar 2002 erhalten
kann, ohne Bedeutung ist. Entscheidend für diesen Zeitraum ist vielmehr, dass er mit
diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage war, vollschichtig leichte
Tätigkeiten mit bestimmten Einschränkungen auszuüben. Dies hindert eine
Krankengeldzahlung ab Februar 2002, weil der Kläger auch ab diesem Zeitpunkt dem
Arbeitsmarkt - wenn auch nur in eingeschränktem Umfang - zur Verfügung stand. Allein der
formale Aspekt ausgestellter Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit durch den
Hausarzt stellt diese Einschätzung nicht infrage, denn einer solchen Bescheinigung kommt
kein höherer Beweiswert zu als der Einschätzung eines gerichtlich bestellten
Sachverständigen (BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 18/04 R, Beschluss vom
31.3.1998, B 1 KR 56/96 B m.w.N.).
Gestützt wird diese medizinische Einschätzung von Frau Dr. V., deren Gutachten für ein
paralleles gerichtliches Verfahren des Klägers um den Erwerb einer
Erwerbsunfähigkeitsrente, das vor dem Landessozialgericht für das Saarland durch
Berufungsrücknahme im September 2004 beendet wurde, auf Wunsch des Klägers
beigezogen wurde. Im Gutachten vom 12.5.2004 äußerte Frau Dr. V. die Überzeugung,
der Kläger sei auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Probleme durchaus
geeignet, regelmäßig vollschichtig leichte Tätigkeiten mit bestimmten Einschränkungen
auszuüben.
Die Einwände des Klägers können nicht überzeugen. Zunächst hat der gerichtliche
Sachverständige K. mit hinreichender Klarheit seine Aussage auf den Zeitraum ab
31.5.2001 und damit auch ab 21.2.2002 bezogen. Zwar ist es richtig, dass er eine
rückwirkende Betrachtung vornehmen musste und aufgrund eigener Untersuchungen und
Diagnosen unmittelbar nur den Zeitraum um die Untersuchung des Klägers am 9.9.2003
beurteilen konnte. Den Gutachtern ist es aber nicht verwehrt, zur retrospektiven
Betrachtung andere ärztliche Aussagen zu verwerten und auch die Angaben des Klägers zu
berücksichtigen. Dies hat der Gutachter getan und diesbezüglich hat er durchaus
nachvollziehbar und überzeugend das Gutachten des MDK und die Stellungnahmen von Dr.
B. ausgewertet. Der Kläger selbst gab im Rahmen der Untersuchung beim Gutachter an,
es bestehe der gleiche Zustand wie seit 2001 mit wechselnden Problemen der
Wirbelsäule, der Hüften und der Kniegelenke und er befinde sich in orthopädischer
Behandlung. Entsprechend ist auch die Stellungnahme von Dr. B. zu werten, der von einem
durchgehenden Krankheitsbild des Klägers berichtet und die Beschwerden an der
Wirbelsäule benennt. Einhellig wird daher von anhaltenden Schwierigkeiten des Klägers mit
einem Großteil seines Skeletts und mit einem Schmerzsyndrom berichtet, ohne dass
sowohl nach den Aussagen des Klägers als auch seines Hausarztes Ansatzpunkte dafür
vorhanden sind, dass sich zwischenzeitlich ein akutes Krankheitsbild von erheblichem
Gewicht gebildet hat, das die Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ausgeschlossen hätte. Soweit der Gutachter angegeben hat, diese orthopädischen
Veränderungen führten zu "gelegentlichen Krankheitsphasen", ist diese Aussage, die für
den Zeitraum ab Juni 2001 getroffen wurde, für konkrete, bestimmte Zeiträume nicht
objektivierbar und sie wird vor allem auch vom Hausarzt Dr. B. nicht konkretisiert. Daher
lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit sagen, ob überhaupt und wenn ja, in
welchen Zeiten der Kläger ab 21.2.2002 kurzfristig auch nicht dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Dies geht zu Lasten des Klägers (BSG,
Beschluss vom 31.3.1998, B 1 KR 56/96 B m.w.N.).
Auch für den hier streitigen Zeitraum hat der Gutachter K. somit ein degeneratives,
dauerndes Krankheitsbild des Klägers angenommen. Dieses führte aber grundsätzlich nicht
dazu, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben war.
Somit steht fest, dass der Kläger zumindest ab 21.2.2002 medizinisch in der Lage war,
leichte Tätigkeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, was
wiederum zur Folge hat, dass er einen Krankengeldanspruch gegen die Beklagte nicht hat.
Auf den Beginn und das Ende bestimmter Blockfristen kommt es daher ebenso wenig an
wie darauf, ob – was nahe liegt - das Krankheitsbild vom Februar 2002 mit demjenigen bis
im Mai 2001 übereinstimmte und ob dies "dieselbe Krankheit" im Sinne von § 48 Abs. 1
SGB V war.
Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.