Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2004

LSG Mainz: wiederaufnahme des verfahrens, urkunde, auskunft, nichtigkeitsklage, einbürgerung, straftat, zeugenaussage, zustand, beteiligter, rechtsmittelbelehrung

Sozialrecht
LSG
Mainz
22.03.2004
L 4 VS 11/03
T E N O R
Die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Senats vom 20.11.2002
abgeschlossenen Verfahrens L 4 VS 2/01 wird als unzulässig verworfen
G R Ü N D E
I.
Streitig ist die Wiederaufnahme eines durch Urteil des Senats abgeschlossenen Berufungsverfahrens und
die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V. mit dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
In dem Verfahren L 4 VS 2/01 wandte sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Koblenz
vom 09.02.2001 (Az.: S 4 V 58/98), mit dem seine Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
19.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.1998 sowie auf Erteilung eines
Zugunstenbescheids gem. § 44 SGB X zur Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem
Vergleichseinkommen eines Berufsoffiziers im militärfachlichen Dienst abgewiesen worden war. Die
Berufung hat der Senat mit Urteil vom 20.11.2002 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht hat der Kläger zurückgenommen.
Mit am 24.09.2003 eingegangenem Schreiben begehrt der Kläger, das Verfahren L 4 VS 2/01 wieder
aufzunehmen.
Der Kläger trägt vor,
ihm sei nach dem Urteil des Senats ein Schreiben des Personalamtes des Heeres vom 04.09.2003
zugegangen, nach dem er zwischen 1972 und 1974 bzw. in den späteren Jahren grundsätzlich zur
Ausbildung zum militärfachlichen Dienst zugelassen worden wäre, damals ein Bedarf an solchem
Personal bestanden habe und wonach er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Laufbahn
dieser Offiziere ausgewählt worden wäre, wäre er nicht an Wehrdienstbeschädigungen erkrankt.
Der Kläger beantragt,
das durch Urteil vom 20.11.2002 abgeschlossene Verfahren L 4 VS 2/01 wieder aufzunehmen, das Urteil
des Sozialgerichts Koblenz vom 09.02.2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19.09.1996 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm
im Rahmen des Zugunstenverfahrens Berufsschadensausgleich nach dem Vergleichseinkommen eines
Offiziers des militärfachlichen Dienstes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt.
Die vom Kläger vorgelegte amtliche Auskunft sei keine Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7 b ZPO. Zudem datiere
das Schreiben vom September 2003, sei also erst nach dem Urteil des Senats erstellt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht eine Restitutionsklage durch Beschluss abweisen,
wenn es sie einstimmig für unzulässig bzw. unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 1998 - L 17 U
78/98; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 179 Rdn.9, 9a; § 153 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall hält der Senat
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig
beendeten Verfahrens L 4 VS 2/01 einstimmig für unzulässig (§§ 179 Abs. 1 SGG, 589 Abs. 1 Satz 2
Zivilprozessordnung - ZPO).
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des
Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch
Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage (§
579 ZPO) gegen das nach Zurücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
rechtskräftige Urteil des Senats vom 20.11.2002 sind nicht erfüllt. Weder hat der Kläger nachvollziehbar
einen Grund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO dargelegt, noch ist ein solcher ersichtlich.
Ebenso liegen die Voraussetzungen einer Restitutionsklage (§ 580 ZPO) nicht vor. Das Gericht hat von
Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589
Abs. 1 ZPO). An der Statthaftigkeit der Restitutionsklage fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Vorbringen des
Klägers ist im wesentlichen zu entnehmen, dass er das Urteil des Senats vom 20.11.2002 inhaltlich für
falsch hält. Allein die – unterstellte – Unrichtigkeit eines Urteils stellt aber keinen der in § 580 ZPO
abschließend aufgezählten (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 179 Rdnr. 5) Restitutionsgründe dar.
Ebenso liegt kein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b) ZPO vor. Danach findet die
Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand
gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, hätte sie rechtzeitig, d.h.
vor Erlass des ersten Urteils vorgelegt werden können.
Die vom Kläger vorgelegte Auskunft des Personalamtes des Heeres vom 04.09.2003 stellt aber keine
solche „Urkunde“ im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO und ihre Vorlage damit keinen statthaften
Restitutionsgrund dar.
Eine Restitutionsklage setzt gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO voraus, dass die Urkunde zur Zeit der
letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess bereits vorhanden und nur verborgen gewesen ist (vgl.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.1991, Az.: L 3 U 118/91). Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor, denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.11.2002 im
Berufungsverfahren L 4 VS 2/01 war das genannte Schreiben noch nicht gefertigt.
Zwar kann ausnahmsweise auch ein nach Rechtskraft des vorangegangenen Urteils gefertigtes
Schriftstück als Urkunde i.S. des § 580 ZPO angesehen werden, allerdings nur, wenn darin eine
zurückliegende Tatsache bezeugt wird, wie etwa eine Einbürgerung, d.h. einen in der Vergangenheit
abgeschlossenen Zustand. Darum handelt es sich allerdings bei dem vom Kläger nunmehr vorgelegten
Schreiben des Personalamtes des Heeres vom 04.09.2003 nicht. Dieses beinhaltet nach seinem
ausdrücklichen Wortlaut die „persönliche Einschätzung“ des Unterzeichners, dass der Kläger den geltend
gemachten Berufserfolg erzielt hätte; das Schreiben vom 04.09.2003 enthält somit eine schriftliche
Zeugenaussage.
Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass nachträglich ermittelte Zeugen oder Sachverständige
keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (BSG, Beschluss vom 22.01.1990, Az.: 9a/9 BV 68/89 mwN;
BGH
VersR 1974, 168
), auch wenn mit einer schriftlichen Erklärung eines Zeugen der Beweis für die
Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll, die sich auf Vorgänge in der
Vergangenheit beziehen. Denn damit würde sonst die Begrenzung der Restitutionsklage auf „Urkunden“
umgangen (BGHZ 80, 389 ff). Damit stellt die Auskunft vom 04.09.2003 keinen Restitutionsgrund dar.
Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Urteil vom 20.11.2002 eine fälschlich angefertigte oder
verfälschte Urkunde zugrunde gelegen hätte (§ 580 Nr. 2 ZPO), das Urteil von einem Beteiligten durch
eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO) oder bei
dem Urteil ein Richter mitgewirkt hätte, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren
Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hätte (§ 580 Nr. 5 ZPO).
Auch die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt. Danach ist die Wiederaufnahme des
Verfahrens ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die
für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet
oder vorsätzlich verschwiegen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
– Rechtsmittelbelehrung –