Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Koblenz S 1 AL 360/00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 1 AL 110/01
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.05.2001 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) wegen verspäteter
Antragstellung abgelehnt werden durfte.
Der 1980 geborene Kläger war seit dem 05.08.1997 als Gas-, Wasser- und Installateur-Auszubildender (Azubi) bei der
Firma L Koblenz (Fa. L ) beschäftigt. Zuletzt erhielt er ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 922,25 DM. Der
Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.1998 wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens fristlos
zum 20.11.1998. Ab dem 06.01.1999 erhielt der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19.05.1999
Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von zuletzt 12,00 DM täglich und danach zunächst bis 22.10.1999 Arbeitslosenhilfe
(Alhi) in Höhe von 10,60 DM täglich.
Am 03.12.1998 erhob der Kläger gegen die Kündigung vom 19.11.1998 beim Arbeitsgericht Koblenz
Kündigungsschutzklage (-8 Ca 3623/98-). In diesem Rechtsstreit wurde der Kläger ebenfalls von dem
Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten. In der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts
(ArbG) vom 06.07.1999 erklärte die Vertreterin des ehemaligen Arbeitgebers, der Betrieb sei seit dem 30.06.1999
eingestellt; es werde wohl das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Beim Amtsgericht
Koblenz sei gegenwärtig bereits ein Insolvenzverfahren anhängig.
Mit Beschluss vom 29.07.1999 eröffnete das Amtsgericht Koblenz das Insolvenzverfahren wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Firma Lagrange. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt J L ernannt
(Az.: 21 IN 79/99-).
Mit einem Einwurf- Einschreiben vom 29.07.1999 informierte der Insolvenzverwalter den Kläger über den Beschluss
des Amtsgerichts (AG) Koblenz vom gleichen Tag und wies darauf hin, dass der Betrieb wegen der schlechten
wirtschaftlichen Situation in Kürze endgültig und vollständig stillgelegt werde und alle Arbeitsverhältnisse beendet
worden seien. Außerdem kündigte der Insolvenzverwalter das Ausbildungsverhältnis zum 31.08.1999, hilfsweise zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Mit weiteren Schreiben vom 11.08.1999 unterrichtete der Insolvenzverwalter auch das Arbeitsgericht Koblenz
hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz. Das Arbeitsgericht übermittelte eine Ausfertigung
dieses Schriftsatzes am 17.8.1999 an die Bevollmächtigten des Klägers. Aufgrund des Beschlusses des AG Koblenz
wurde die arbeitsgerichtliche Klage mit Schriftsatz vom 11.08.1999 erweitert und nunmehr beantragt festzustellen,
dass das Berufsausbildungsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 29.07.1999
beendet worden sei. Außerdem wurden weitere Entgeltansprüche geltend gemacht.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete durch Vergleich vom 01.02.2000. Danach waren sich die Beteiligten darüber
einig, dass das Ausbildungsverhältnis auf Grund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung zum 28.07.1999 endete.
Unter Bezugnahme hierauf beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.02.2000 bei der Beklagten
die Gewährung von Insolvenzgeld für die Monate Mai bis Juli 1999 in Höhe von monatlich 922,25 DM brutto. Der
Kläger habe erst durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 01.02.2000 einen Anspruch auf Insolvenzgeld für den
geltend gemachten Zeitraum erworben.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Insolvenzgeld mit Bescheid vom 23.03.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.08.2000 ab. Das Insolvenzereignis sei am 29.07.1999 eingetreten. Hiervon habe der
Kläger durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom gleichen Tag Kenntnis erlangt. Die von ihm
bevollmächtigten Rechtsanwälte hätten spätestens am 20.08.1999 Kenntnis vom Insolvenzereignis gehabt. Der
Kläger habe daher das Insolvenzgeld nicht innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 324 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) beantragt. Denn zur ordnungsgemäßen Durchsetzung seiner
Ansprüche sei es auch erforderlich gewesen, dass der Kläger einen Antrag auf die Gewährung von Insolvenzgeld
stelle. Damit sei entgegen seiner Behauptung nicht die Aktivlegitimation zur Führung des arbeitsgerichtlichen
Kündigungsschutzprozesses entfallen.
Auf die am 18.09.2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger
Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 29.04.1999 bis 28.07.1999 unter Anrechnung des in diesem
Zeitraum gewährten Arbeitslosengeldes bzw. der gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf das beantragte Insolvenzgeld. Die Rechtsauffassung der Beklagten,
der Antrag sei verspätet gestellt, treffe nicht zu. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III hätten Arbeitnehmer Anspruch auf
Insolvenzgeld, wenn sie zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsgeld haben. Das Insolvenzereignis sei spätestens mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma L durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 29.07.1999
eingetreten. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld vom 17.02.2000 sei deshalb verspätet gestellt,
da dieses nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem
Insolvenzereignis zu beantragen sei. Bei dieser Frist handele es sich um eine so genannte materielle Ausschlussfrist.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld erlösche mit Fristablauf. Der Lauf der Frist beginne mit dem Eintritt des
Insolvenzereignisses ohne Rücksicht auf die Kenntnisse des Berechtigten. Der Kläger habe allerdings einen Anspruch
auf Wiedereröffnung der Antragsfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach werde Insolvenzgeld geleistet, wenn
der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäume, die er nicht zu vertreten habe, und der Antrag innerhalb von zwei
Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werde. Nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III habe der
Arbeitnehmer die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die
Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Im vorliegendem Fall sei erst durch den Vergleich vom 01.02.2000
festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 28.07.1999 bestanden habe. Damit seinen auch erst ab
diesem Zeitpunkt entsprechende Lohnansprüche gegeben. Damit laufe ab dem 01.02.2000 die Nachfrist des § 324
Abs. 3 Satz 2 SGB III, die der Kläger mit seinem Antrag vom 17.02.2000 eingehalten habe. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten seien damit rechtswidrig. Da der Kläger jedoch im Zeitraum vom 29.04.1999 bis 28.07.1999
Leistungen der Beklagten bezogen habe, seien diese mit dem Anspruch auf Insolvenzgeld zu verrechnen.
Gegen das am 06.06.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.06.2001 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor,
der Kläger sei durch das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren nicht gehindert gewesen, fristgerecht den Antrag auf
Gewährung von Insolvenzgeld zu stellen. Über das Insolvenzereignis als solches sei er auch rechtszeitig informiert
gewesen. Das Sozialgericht gehe unzutreffend davon aus, dass erst durch die Feststellung der Ansprüche des
Klägers durch das Arbeitsgericht die Nachfrist zu laufen beginne. Der Lohnanspruch des Klägers leite sich aber nicht
aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich ab, sondern aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Ausbildungsvertrag
durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam aufgelöst worden sei. Durch die Kündigungsschutzklage habe bis
zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein Schwebezustand mit dem entsprechenden Auswirkungen auf
den vertraglichen Lohnanspruch vorgelegen. Das Warten des Klägers auf den Ausgang des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens stelle kein tatsächliches Antragshindernis dar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.05.2001 -S 1 AL 360/00– aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt vor,
den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld habe er erst stellen können, nachdem sein Lohnanspruch durch das
Arbeitsgericht festgestellt worden sei. Im Übrigen beziehe er sich auf das sozialgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten der
Beklagten und die Archivakten des Arbeitsgerichts Koblenz (8 Ca 3623/98 und 8 Ca 516/99) Bezug genommen. Sie
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von
Insolvenzgeld. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.08.2000 ist rechtsmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.05.2001 ist daher aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 183 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(SGB III) – das Insolvenzereignis hat nach dem 01.01.1999 stattgefunden – (vgl. § 430 Abs. 5 SGB III) haben
Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung nicht gestellt worden ist
oder ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Im
vorliegenden Fall stellt das maßgebliche Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Arbeitgeberin des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 29.07.1999 dar.
Das Insolvenzgeld ist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem
Insolvenzereignis zu beantragen. Die zweimonatige Ausschlussfrist zur Beantragung des Insolvenzgeldes lief
demnach vom 30.07.1999 bis 29.09.1999.
Unstreitig wurde dem Kläger – und auch seinem Prozessbevollmächtigten – das Insolvenzereignis während des Laufs
dieser Frist bekannt. Der Kläger wurde durch Einwurf-Einschreiben vom 29.07.1999 durch den Insolvenzverwalter über
das Insolvenzereignis unterrichtet. Das Arbeitsgericht Koblenz unterrichtete den Klägervertreter durch Schreiben vom
17.08.1999 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III. Danach hat
ein Arbeitnehmer, der die Frist aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn
der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die
Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner
Ansprüche bemüht hat. Diese Regelung stellt eine spezial- gesetzliche Auslegung des Rechtsinstituts der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 27 SGB X/§ 67 SGB X) dar. Ausgangspunkt für die Wiedereinsetzung
ist dabei immer die tatsächliche Kenntnis von der Insolvenz des Arbeitgebers (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 141 e
Nr. 2 Seite 5). Im vorliegendem Fall haben sowohl der Kläger als auch sein Bevollmächtigter innerhalb der Frist des §
324 Abs. 3 Satz 1 Kenntnis von dem Insolvenzereignis erlangt, so dass § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III nicht
eingreift. Insoweit ist es vorliegend nicht entscheidungserheblich, inwieweit ein Verschulden eines Vertreters dem
Kläger zuzurechnen ist (vgl. dazu ebenfalls BSG SozR 3-4100 § 141 e Nr. 2).
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass arbeitsgerichtlich Lohnansprüche aus dem
Ausbildungsverhältnis festgestellt wurden. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III.
Denn nach dieser Vorschrift muss sich der Arbeitnehmer nur darum bemühen, seine arbeitsrechtlichen Ansprüche
durchzusetzen. Insoweit ist ggf. die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erforderlich, die der Kläger auch
unverzüglich erhoben hat. Keinesfalls ist aber der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
Da der Kläger somit aus tatsächlichen Gründen nicht gehindert war den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgelds zu
stellen, sondern sich lediglich über die Voraussetzungen der Antragstellung – nach Auffassung des Klägers
abgeschlossene arbeitsgerichtliche Verfahren - geirrt hat, was nicht zu einer Wiedereinsetzung führen kann, war das
Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.05.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.