Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010

LSG Rpf: altersrente, arbeitsentgelt, avg, meldung, firma, bruttoeinkünfte, anpassung, gesetzesänderung, rücknahme, umkehrschluss

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 08.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Speyer S 19 R 20/10
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 6 R 244/10
1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2010 wird
zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auf für das Berufungsverfahren. 3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, welches Arbeitsentgelt für das 4. Kalendervierteljahr 2009 der Berechnung der
Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu Grunde zu legen ist.
Der am geborene Kläger war sozialversicherungspflichtig bei der Firma R GmbH/M (Firma R) beschäftigt. Mit
Bescheid vom 23.06.2003 erkannte ihm das Amt für soziale Angelegenheiten einen Grad der Behinderung (GdB) von
50 zu. Der Kläger schloss am 20.11.2003 mit der Firma R eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom
01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2009 ab. Danach sollte die Arbeitsphase vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006
dauern (Ziffer 2.4. der Altersteilzeitvereinbarung).
Der Kläger beantragte am 01.09.2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte
Menschen für die Zeit ab dem 01.01.2010. Im Rahmen der Rentenantragstellung unterzeichnete der Kläger am
01.09.2009 eine Erklärung folgenden Inhalts: "Ich willige ein (sofern ich im Abschnitt beitragspflichtige Einnahmen
nichts anders bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens
frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume
vom Arbeitgeber anfordert, für den weiteren Zeitraum ggf. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtliche
beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für drei Monate) hochrechnet und diese der Rentenberechnung zu Grunde
legt." Das Formular enthielt dazu den Hinweis, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr
von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über
die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgingen, bei der Hochrechnung der
Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden könnten. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den
hochgerechneten Beiträgen abweichen, könnten diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden.
Die Beklagte berechnete zur Vorbereitung des Rentenbescheides das der Rentengewährung zu Grunde zu legende
Arbeitsentgelt aus dem Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 auf einen Betrag in Höhe von 13.542,00 EUR.
Die Beklagte zog dazu das "Bruttoarbeitsentgelt" aus dem Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 in Höhe von
54.169,75 EUR heran. Dieser Betrag setzte sich aus einem errechneten "Bruttoarbeitsentgelt" für den Zeitraum vom
01.10.2008 bis zum 31.12.2008 i.H.v. 14.141,75 EUR und aus einem vom Arbeitgeber für die Zeit vom 01.01. bis zum
30.09.2009 gemeldeten Betrag i.H.v. 40.028, EUR zusammen. Das "Bruttoarbeitsentgelt" für den Zeitraum von
Oktober bis Dezember 2008 hatte die Beklagte in der Weise berechnet, dass sie das vom Arbeitgeber gemeldete
Gesamteinkommen für das Jahr 2008 i.H.v. 56.567, EUR durch 12 Monate dividierte und diesen Quotienten
anschließend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 mit drei (Monaten) multiplizierte (= 56.567, EUR x
3/12). Den sich aus beiden Zeiträumen dann ergebenden Gesamtbetrag i.H.v. 54.169,75 EUR dividierte die Beklagte
durch 360 Tage (ein Jahr) und multiplizierte diesen Betrag mit der Anzahl der Tage eines Kalendervierteljahrs (90
Tage) und erhielt somit den endgültig für die Monate Oktober bis Dezember 2009 hochgerechneten Betrag von 13.542,
EUR.
Mit Bescheid vom 29.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2010 eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen. Die monatliche Rente sollte sich auf 1.536,03 EUR zuzüglich Zuschuss zum
Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 107,52 EUR (= insgesamt 1.643,55 EUR) belaufen. Die Beklagte legte der
Rentengewährung 59,449 Entgeltpunkte für 525 Monate Beitragszeit zu Grunde. Für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis
31.12.2009 ermittelte die Beklagte 0,4386 Punkte (= 13.542,00 EUR: 30.879,00 EUR).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er
sich u.a. darauf, dass die Einmalzahlung für November in Höhe eines vollen Monatsgehaltes nicht eingerechnet
worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den
Bescheid vom 29.10.2009 zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung berief sich die Beklagte u.a. auf die
Vorschriften des § 70 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und des § 194 Abs. 1 SGB VI. Bringe der
Rentenantragsteller gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit der
Nahtlosigkeit zwischen Beschäftigungsende und Rentenbezug mit Hilfe der Hochrechnung nicht nutzen wolle, finde §
194 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VI keine Anwendung. Der Kläger habe jedoch mit seiner Erklärung vom 01.09.2009
eingewilligt, dass der Rentenversicherungsträger die beitragspflichtigen Einnahmen hochrechne und der
Rentenberechnung zu Grunde liege. Die Berücksichtigung der hochgerechneten Einnahmen von 13.542,00 EUR
entspreche den gesetzlichen Regelungen.
Der Kläger hat am 12.01.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf
berufen, dass der Rentenberechnung die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen, nicht jedoch hochgerechnete
Einnahmen, zu Grunde gelegt würden. Der Kläger hat die Entgeltabrechnungen seines Arbeitnehmers für die Zeit ab
Oktober bis Dezember 2009 vorgelegt (Bl. 35 bis 37 GA). Dementsprechend hat der Kläger im Oktober 2009
Bruttoeinkünfte von 4.204,17 EUR, im November 2009 Bruttoeinkünfte in Höhe von 8.347,84 EUR und im Dezember
2009 Einkünfte in Höhe von 4.204,17 EUR.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 S 19 R 20/10 den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2010 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2010
eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum
31.12.2009 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Höhe von 16.756,00 EUR unter Anrechnung der gezahlten Renten
zu gewähren. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Rente des Klägers unter
Zugrundelegung des im 4. Quartal 2009 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts neu zu berechnen habe. Nach der
nunmehr geltenden Fassung des § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hätten die Arbeitgeber auf Verlangen des
Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor
Rentenbeginn gesondert zu melden. Erfolge eine solche Meldung, errechne der Rentenversicherungsträger bei
Anträgen auf Altersrenten die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden
Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten Kalendermonaten
gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien, wenn für eine Rente wegen
Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente
wegen Alters vom Rentenversicherungsträger nach § 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VI errechnet worden sei,
für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weiche die tatsächlich
erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen
beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibe sie für diese Rente außer Betracht. Bei strenger Beachtung des
Gesetzeswortlauts entfiele demnach ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung unter Berücksichtigung des
tatsächlich erzielten Entgelts. Dennoch könne der Kläger eine Neuberechnung beanspruchen, insbesondere auch
deshalb, weil der auf der beanstandeten Hochrechnung beruhende streitgegenständliche Bescheid nicht
bestandskräftig sei. Ob darüber hinaus bei zwischenzeitlicher Bestandskraft gleichwohl ein Anspruch auf Anpassung
unter Anwendung der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehe, könne offen bleiben. Das
Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 16.11.1995 4 RA 48/93 ) habe zu der im Wesentlichen gleichen Vorschrift in §
123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dass dieser Regelung nicht zu entnehmen
sei, dass die einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung, die nach der betreffenden Norm der Rentenberechnung zu
Grunde zu legen gewesen sei, jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei. Auch § 70 Abs. 4 SGB VI, der die
Vorschrift des § 123 Abs. 1 AVG beinahe inhaltsgleich übernommen habe, diene allein dem Zweck, einen möglichst
nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Rentenbezug sicherzustellen. Bereits zu der bis zum 31.12.2007
geltenden Fassung des § 70 Abs. 4 SGB VI habe auch das Bayerische Landessozialgericht unter Berufung auf die
Rechtsprechung des BSG entschieden, dass ein auf der Grundlage des hochgerechneten Arbeitsentgelts erlassener
Rentenbescheid einer nachträglichen Anpassung nicht verschlossen sei (Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2008 L
13 R 58/08 ). Eine abweichende Auslegung des § 70 Abs. 4 SGB VI sei auch nach Änderung zum 01.01.2008 nicht
geboten, denn die Gesetzesänderung sei in Kenntnis der genannten Rechtsprechung erfolgt; der Gesetzgeber habe
die Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen, diesbezüglich klarstellende Äußerungen in den
Gesetzesbegründungen zu machen. Die vom Kläger unterschriftlich auf dem vorformulierten Rentenantrag erklärte
Einwilligung in die Vorgehensweise gemäß den §§ 194 und 70 SGB VI stelle keinen Verzicht im Sinne von § 46 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) dar. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Einmalzahlung im
November 2009 eine regelmäßige Zahlung im Sinne der unterzeichneten Erklärung darstelle, die danach gerade nicht
vom Ausschluss einer späteren Berücksichtigung erfasst sein solle. Dafür spreche der Umstand, dass die Zahlung
zumindest im November der Vorjahre angefallen sei.
Gegen den am 25.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22.06.2010 Berufung eingelegt.
Zur Begründung beruft sich die Beklagte u.a. darauf, dass keine Fallgestaltungen, die unter die Regelung des § 70
Abs. 4 SGB VI fallen sollten, mehr denkbar wären, würde die Rechtsauffassung des SG zutreffen. Dem vom SG
zitierten Urteil des BSG vom 16.11.1995 werde von den Rentenversicherungsträgern im Allgemeinen nicht gefolgt.
Zudem sei dieses Urteil auch noch zu § 123 AVG ergangen, seit dem 01.01.1992 gelte allerdings das SGB VI. Der
Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 123 AVG einerseits dem Anliegen der Versicherten nach einer frühzeitig
festgestellten Altersrente entsprechen, andererseits aber auch die Rentenversicherungsträger davor bewahren wollen,
Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines ggf. von der Vorausbescheinigung abweichenden tatsächlichen
Entgeltes vornehmen zu müssen. Zudem habe das BSG 1977 (Urteil vom 19.10.1977 4 RJ 151/76 , BSGE 45, 72)
bestätigt, dass § 123 Abs. 1 Satz 4 AVG ein Neufeststellungsverbot beinhalte. Die genannte Bestimmung sei auch
mit Artikel 3 des Grundgesetzes GG vereinbar. Die vom BSG im Urteil vom 16.11.1995 gerügte Unvereinbarkeit mit
Artikel 3 Abs. 1 GG sei nicht nachvollziehbar. Vorliegend handele es sich um eine Rente und nicht um
Lohnersatzleistungen, die nur aus dem letzten Entgelt berechnet würden. Renten würden auf Grund des gesamten
Versicherungslebens berechnet, so dass der Einfluss einer einmaligen Einnahme, die wegen Unvorhersehbarkeit nicht
in einer Entgeltvorausberechnung enthalten sei, vergleichsweise gering sei, so dass eine Grundrechtswidrigkeit zu
verneinen sei. Auch der Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung und die amtliche
Begründung hierzu belegten eindeutig den Regelungswillen des Gesetzgebers, wonach die voraus bescheinigten
Einnahmen für die Rente maßgeblich sein sollten. § 48 SGB X könne nicht die Grundlage dafür sein, die Altersrente
neu feststellen zu müssen. Würde man jeweils von einem Anwendungsfall des § 48 SGB X ausgehen, wenn die
endgültigen beitragspflichtigen Einnahmen von den voraus bescheinigten Einkünften abwichen, hätte bereits
31.12.2007 etwa in jedem dritten Fall regelmäßig wegen nur geringer Abweichung zum voraus bescheinigten
Arbeitsentgelt eine Rentenneuberechnung vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus beinhalte auch die
Nichtvornahme einer Rentenneuberechnung letztlich auch seinen sinnvollen dauerhaften Schutz des
Rentenberechtigten, bei dem die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme niedriger sei als die vorausbescheinigten
oder die hochgerechneten Einkünfte. Außerdem verursache eine Neufeststellung von Altersrenten
Verwaltungsaufwand, der von der Versichertengemeinschaft insgesamt zu tragen sei. Sinn und Zweck des § 194 SGB
VI i.V.m. § 70 Abs. 4 SGB VI sei es, dem Anliegen des Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten
Altersrente zu entsprechen. Dies erlaube einen möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben zur Rente.
Die Summe der im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in Höhe von 54.169,75
EUR sei zutreffend berechnet. Hierzu seien die bis zum Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen
Einnahmen der letzten 12 Kalendermonate berücksichtigt worden. Grundlage für die Hochrechnung seien die
gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Andere Zeiträume, etwa das gesamte Jahr 2008, könnten nicht zu Grunde
gelegt werden, da sich insoweit keine gesetzliche Grundlage ergebe. Informationspflichten seien nicht verletzt worden,
der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die über die regelmäßigen Einmalzahlungen hinausgehende
Sonderzahlung nicht bei der Altersrente berücksichtigt werde. Erhielten Rentenantragsteller innerhalb des
Hochrechnungszeitraums außergewöhnliche Sonderzahlungen, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen, z.B.
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, hinausgingen, blieben diese bei der Hochrechnung unberücksichtigt. Hierauf würden
die Antragsteller bei der Beantragung der Altersrente gezielt hingewiesen. Auch der Kläger sei unter Ziffer 10.4 des
Vordruck R 100 befragt worden, ob er eine über die regelmäßigen Einmalzahlungen hinausgehende Sonderzahlung
erwarte. Ferner sei der Kläger unter Ziffer 16 darauf hingewiesen worden, dass diese Einmalzahlungen bei der
Altersrente nicht berücksichtigt würden, wenn er sich für eine Hochrechnung der Arbeitsentgelte entscheiden sollte.
Außerdem werde dem Rentenantragsteller eindeutig klar gemacht, dass, wenn das hochgerechnete Arbeitsentgelt von
dem später tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abweiche, es dennoch grundsätzlich bei der
bisherigen Berechnung der Altersrente bleibe. Der Antrag auf Rente könne bis zum Eintritt der Bindungswirkung des
Rentenbescheids zurückgenommen werden; die Antragsrücknahme schließe auch eine erneute Rentenantragstellung
nicht aus, jedoch seien dann für diesen neuen Antrag die Regelungen des § 99 SGB VI anzuwenden. Ein
Rentenbeginn zum ursprünglichen Zeitpunkt sei dann nicht mehr gegeben. Schließlich habe der Kläger die Möglichkeit
gehabt, auf die gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu verzichten, wenn er dafür eine Verzögerung
zur Feststellung der Renten in Kauf genommen hätte.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2010 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass er, hätte er das
Hochrechnungsverfahren gekannt, der Hochrechnung nie zugestimmt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Berechnung der Altersrente für
schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2010 das im gesamten Jahr 2009 tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu
Grunde zu legen.
Der angefochtene Bescheid vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 ist bereits
deshalb rechtswidrig, weil die dadurch bewilligte Rente fehlerhaft berechnet ist.
Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors
ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei
Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die
persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte
für u. a. Beitragszeiten ermittelt werden. Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die
Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr erteilt wird. Für das
Kalenderjahr des Rentenbeginnes und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittswert der Betrag zu
Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Welche Beiträge zu den beitragspflichtigen
Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, gehören, ergibt sich aus § 162 Nr. 1 SGB VI.
Danach ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berücksichtigen und Entgeltpunkte
nur aus den Beschäftigungszeiten zu Beginn der Altersrente zu ermitteln (§ 75 Abs. 1 SGB VI).
Abweichend hiervon bestimmt § 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, dass, wenn für eine Rente wegen Alters die
voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters
vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2) ist, für diese Rente
Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Diese Vorschrift ist mit Gesetz
vom 07.09.2007 mit Wirkung zum 01.01.2008 (BGBl. I, S. 2246) neu gefasst und an die Neuregelung in § 194 SGB VI
angepasst worden. Nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung haben Arbeitgeber auf
Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei
Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. § 194 Abs. 1 Satz. 3 SGB VI regelt, dass, wenn eine Meldung nach
Satz 1 erfolgt, der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen
Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in
den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnet. Die Vorschrift dient der
Beschleunigung des Rentenverfahrens, weil nicht abgewartet werden muss, bis das tatsächlich erzielte Entgelt
bescheinigt ist.
Im Falle des Klägers ist die Rentenberechnung auf seinen Antrag hin erfolgt. Die Berechnung der Rente des Klägers
war jedoch vor dem Hintergrund der oben näher dargestellten Bestimmungen unzutreffend. Insbesondere ist der
Beklagten bei der Hochrechnung des der Rentengewährung zu Grunde zu legenden Bruttoeinkommens für den
Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 ein Fehler unterlaufen. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum einen
Betrag i.H.v. 13.542, EUR ermittelt; die Hochrechnung dieses Betrages verstößt jedenfalls gegen die Regelung des §
194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, wonach sich die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit bis zum
Rentenbeginn bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen
Einnahmen errechnen. Die Beklagte hat zur Hochrechnung des o.g. Betrages zunächst was auch nicht zu
beanstanden ist die vom Arbeitgeber des Klägers für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09.2009 gemeldeten
beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 40.028,00 EUR angesetzt. Allerdings widerspricht die Berechnung des von der
Beklagten für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2008 angesetzten Betrages i.H.v. 14.141,75 EUR der Regelung des
§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, weil dieser Betrag nicht einem für diesen Zeitraum gemeldeten beitragspflichtigen
Einkommen entspricht. Die Beklagte hat zur Errechnung dieses Betrages (14.141,75 EUR) das
Bruttogesamteinkommen des Klägers für 2008 i.H.v. 2008 i.H.v. 56.567, EUR durch 12 Monate dividiert und diesen
Quotienten anschließend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 mit drei (Monaten) multipliziert (= 56.567,
EUR x 3/12). In der Zugrundelegung des Gesamtbruttoeinkommens des Klägers für das 2008 zur Berechnung eines
anteilsmäßigen Betrages (IV. Quartal 2008) ist der Verstoß gegen § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu sehen, weil es auf
die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Kalendermonate ankommt, und nicht auf einen errechneten
monatlichen Durchschnittsverdienst. Zwar entspricht der Betrag von 56.567, EUR der Meldung des
Gesamtverdienstes des Klägers für das Jahr 2008 durch den Arbeitgeber. Das heißt jedoch im Umkehrschluss noch
nicht, dass ein Bruttoeinkommen des Klägers i.H.v. 14.141,75 EUR gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen des
Klägers im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2008 entsprechen würde. Es wäre hier Aufgabe der Beklagten
gewesen, die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in dem entsprechenden Zeitraum da hinreichende Anzeichen
dafür, dass der ermittelte Betrag nicht zutreffen kann, vorlagen (Stichwort Weihnachtsgeld/Einmalzahlung) durch eine
gesonderte Meldung zu ermitteln; da jedoch eine entsprechende Ermittlung nicht stattgefunden hat, und die
Berücksichtigung eines Betrages i.H.v. 14.141,75 EUR ebenfalls nur auf einer Berechnung beruht, konnte die
Beklagte für den Zeitraum vom 01.10 bis zum 31.12.2008 keine für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten
beitragspflichtigen Einkünfte ansetzen. Demzufolge konnte die Beklagte auch nicht die beitragspflichtigen Einkünfte
des Klägers für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2009 unter Zugrundelegung von Gesamteinkünften aus der
Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.09.2009 i.H.v. 54.169,75 EUR auf einen Betrag von 13.542, EUR hochrechnen und
(auch) auf der Basis des letztgenannten Betrags die Rentengewährung vornehmen. Bereits deshalb ergibt sich ein
Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Rente.
Aber auch unabhängig davon hat der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Berechnung seiner Rente auf der Grundlage
der für das gesamte Jahr 2009 bezogenen beitragspflichtigen Einnahmen, so dass auch deshalb die Berufung der
Beklagten unbegründet ist.
Der Grund dafür ist nicht, dass es eine (mögliche) Abweichung zwischen einem hochgerechneten Betrag und den
tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorliegt. Denn § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sieht vor, dass bei einer
Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen von den durch den Rentenversicherungsträger
errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen die tatsächlichen Einnahmen für die betreffende Rente
außer Betracht bleiben. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sieht sich die Beklagte nicht in der Lage, eine
Neuberechnung nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt vorzunehmen. Der Senat hält diese Rechtsansicht auch
in Kenntnis des Urteils des BSG vom 16.11.1995 ( 4 RA 48/93 , zit. nach Juris, vgl. RdNr. 17 ff) für zutreffend.
Das BSG hatte in dieser Entscheidung noch zu der Vorgängerregelung in § 123 Abs. 1 AVG entschieden, dass eine
Neufeststellung der Rente verfassungsrechtlich geboten ist, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt von dem
vorausbescheinigten abweicht, weil der Normzweck der Verfahrensbeschleunigung ein Abweichen von den
Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Äquivalenzprinzip nicht rechtfertige (BSG, a.a.O.
RdNr. 23). Dieser Rechtsauffassung haben sich zum Teil die Instanzgerichte (Bayerisches LSG, Urteil vom
13.08.2008 - L 13 R 58/08 zit. nach Juris RdNr. 17, 18; mit anderer Begründung Hessisches LSG, Urteil vom
24.05.2005 - L 5 R 3/05 KN , zit. nach Juris RdNr. 32 ff) und Teile der Literatur (KassKomm Polster, § 70 SGB VI
RdNr. 17 ff., andere Auffassung Eiche/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum SGB VI., 61. Aufl., § 70 Anm. 6)
angeschlossen.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI erscheint dem Senat auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes ohne
weiteres nicht möglich. Die Vorschrift bestimmt insoweit eindeutig, dass das nach Maßgabe des § 194 SGB VI
hochgerechnete Arbeitsentgelt die maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte ist
und sich diese Beitragsbemessungsgrundlage auch in dem Fall nicht verändert, wenn das tatsächlich erzielte
Arbeitentgelt hiervon abweicht. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 162 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI. Dass dem Rentenversicherungsrecht Sonderregelungen bei der Beitragsbemessungsgrundlage unabhängig
von den tatsächlichen Einnahmen nicht fremd sind, zeigen bereits die Regelungen in §§ 163 ff. SGB VI. Bedingt
durch den Umstand, dass die Beitragsbemessungsgrundlage sich auch dann aus der hochgerechneten
Entgeltbescheinigung ergibt, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt hiervon abweicht, wird die Berechnung der
Altersrente nach Zufluss des tatsächlichen Arbeitsentgeltes auch nicht rechtswidrig i.S.d. §§ 45, 48 SGB VI.
Die Nichtberücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes nach § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verstößt nach
Auffassung des Senats auch nicht gegen Art. 3 GG, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwährt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn
er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obgleich
zwischen beiden Gruppen von Normadressaten keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass die
ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 1 BvL 10/00 , zit. nach Juris
RdNr. 70 ff).
Vorliegend wäre aber eine unterschiedliche Berechnung der Rente dadurch gerechtfertigt, dass der Versicherte aus
Gründen der Verfahrensbeschleunigung das Verfahren der Hochrechnung gewählt hat, das für ihn in Bezug auf die
Rentenhöhe sowohl günstig als auch nachteilig ausfallen kann. Aus diesen Gründen sieht der Senat in der Regelung
des § 70 Abs. 4 SGB VI auch eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14
Abs. 1 S. 2 GG. Auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit erscheint die Regelung nicht
verfassungswidrig, obwohl gemäß § 194 Abs. 3 SGB VI die Beiträge nach der tatsächlichen beitragspflichtigen
Einnahmen erhoben werden, die aber wegen § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bei der Leistungsgewährung gerade außer
Betracht bleiben. Das zur Verfahrensbeschleunigung zugunsten des Rentenantragstellers gedachte Verfahren würde
eine solche Abweichung rechtfertigen.
Maßgeblicher Grund dafür, dass der Berufung auch der Erfolg versagt ist, ist nämlich, dass der Kläger mit der
Rücknahme seines Antrages auf Stellung der Vorausbescheinigung die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren
rückwirkend entzogen hat, weshalb die Beklagte daher auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Meldungen über
das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.01.2010 zu berechnen
hat.
Das Verfahren der Vorausbescheinigung setzt einen Antrag des Versicherten voraus, weil nach § 194 Abs. 1 Satz 1
SGB VI nur auf Verlangen des Versicherten eine Hochrechnung nach § 194 SGB VI erfolgen kann. Zwar hat der
Kläger ausgehend von seinem Antrag auf Regelaltersrente am 01.09.2009 das Verfahren beantragt, wenn auch die
Formulierung: "Ich willige ein " eher missverständlich ist. Diesen Antrag hat der Kläger aber mit seinem
Widerspruchsschreiben vom 11.11.2009 ausdrücklich zurückgenommen, indem er gerügt hat, die Berechnung für das
vierte Quartal 2009 sei falsch und z.B. die Einmalzahlung für November 2009 sei einzubeziehen. Damit bringt der
Kläger eindeutig zum Ausdruck, dass er mit der tatsächlich vorgenommenen Hochrechnung nicht einverstanden ist
und eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Berechnung begehrt. Die Rücknahme des Antrages war zu
diesem Zeitpunkt auch noch möglich gewesen, weil der Rentenbewilligungsbescheid vom 29.10.2009, in dem
erstmalig das hochgerechnete Arbeitsentgelt der Berechnung zu Grunde gelegt wurde, noch nicht bestandskräftig war
und der Versicherte grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens seinen Antrag zurücknehmen kann
(BSG, Urteil vom 09.08.1995 13 RJ 43/93 , zit. nach Juris RdNr. 25 ff). Diese Rechtsauffassung verstößt auch nicht
gegen rentenversicherungsrechtliche Grundsätze. Wie die Regelungen in § 34 Abs. 4 SGB VI zeigen, hat der
Versicherte grundsätzlich bis zur bindenden Bewilligung einer Rente wegen Alters noch Gestaltungsmöglichkeiten.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 18.05.2010
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).