Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2003

LSG Mainz: belastung, klinik, entschädigung, sachverständiger, zivilprozessordnung, beweisverfahren, befragung, quelle, rechtsmittelbelehrung, fachkompetenz

Sozialrecht
Unfallversicherungsrecht
LSG
Mainz
13.10.2003
L 2 U 126/02
TENOR
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 10.4.2002 wird
zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
Umstritten ist, ob beim Kläger die Voraussetzungen der Berufskrankheiten (BKen) Nrn 2102, 2108‑2110
erfüllt sind.
Der 1938 geborene Kläger war seit 1957 in der Kundenbelieferung und ‑betreuung im Getränkehandel
tätig. Während seiner beruflichen Tätigkeit musste er seinen Angaben zufolge ständig Getränkekisten
sowie leere und gefüllte Fässer und Kartons heben und tragen.
Mit im April 2000 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Feststellung
und Entschädigung einer BK.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch. Sie veranlasste ua eine Stellungnahme von Dr C von ihrer
Präventionsabteilung vom Dezember 2000. Dieser hielt fest, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der
BK Nr 2108 seien erfüllt, diejenigen der BKen Nrn 2102, 2109 und 2110 demgegenüber nicht gegeben.
Der Orthopäde Dr M aus K führte in beratungsärztlichen Stellungnahmen vom März 2001 aus: Die
medizinischen Anforderungen der BK Nr 2108 lägen nicht vor. Die Veränderungen im Bereich der unteren
Lendenwirbelsäule (LWS) seien allenfalls altersentsprechend. Hier bestehe vorwiegend im Segment L3/4
eine diskotische Instabilität. Ein sog belastungskonformes Schadensbild liege nicht vor, weil die
degenerativen Veränderungen nicht von cranial nach caudal zunähmen und vornehmlich das Segment
L3/4 betroffen sei, das nach Untersuchungen von Hult bei einer beruflich belasteten Gruppe weniger
häufig als bei der unbelasteten Population von degenerativen Veränderungen befallen sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2001 die Anerkennung und Entschädigung der
BKen Nr 2102 und 2108‑2110 ab. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe nicht kniebelastend iSd BK
Nr 2102 gearbeitet. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BKen Nrn 2109 und 2110 seien nicht
gegeben. Hinsichtlich der BK Nr 2108 fehle es an einem Krankheitsbild, das gefährdenden beruflichen
Einwirkungen angelastet werden könne.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2001 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat im Klageverfahren von Amts wegen den Chefarzt der Orthopädischen
Abteilung des Krankenhauses der B B , T , Prof Dr H , mit der Erstellung eines Gutachtens
beauftragt. Dieses Gutachten ist von Oberarzt Dr H von dieser Klinik erstattet worden. Dieser ist zu dem
Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen der BKen Nrn 2102, 2108, 2109 und 2110 seien nicht gegeben.
Eine Erkrankung der Bandscheibe iSd BK Nr 2108 liege nicht vor. Zudem fehle es auch an einem
belastungskonformen Schadensbild.
Durch Urteil vom 10.4.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die
Veränderungen des Klägers im Bereich der LWS stellten keine BK dar. Es könne schon nicht festgestellt
werden, dass beim Kläger im Bereich der LWS eine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliege.
Unabhängig davon fehle es an einem belastungskonformen Schadensbild. Hinsichtlich der BK Nr 2109
seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu verneinen. Im Übrigen könnten die beim Kläger
vorliegenden Veränderungen nicht mit einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule
(HWS) in Zusammenhang gebracht werden. Auch in Bezug auf die BK Nr 2102 könnten die
arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht festgestellt werden.
Gegen dieses ihm am 17.4.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.5.2002 beim Landessozialgericht
(LSG) Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des
Neurochirurgen Dr M aus T vom Mai 2003 eingeholt. Dieser hat dargelegt: Die medizinischen
Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien nicht erfüllt. Als Neurochirurg fühle er sich zur Beurteilung einer
Meniskusschädigung nicht zuständig.
Der Kläger trägt vor: Es werde darauf hingewiesen, dass das vom SG eingeholte Gutachten nicht von Prof
Dr H , sondern von Dr H erstattet worden sei. Im Übrigen liege ein erheblicher Widerspruch zwischen
seinen glaubhaften Angaben über seine Tätigkeit und der Auswertung durch die Präventionsabteilung der
Beklagten vor. Die Einwirkungen auf die LWS seien gravierender gewesen als vom TAD der Beklagten
angenommen. Die Belastung der Kniegelenke sei gesichert höher gewesen als die Belastung der
Kniegelenke im Bergbau unter Tage, bei Ofenmaurern und Fliesenlegern. Hinsichtlich des HWS-
Syndroms könne er sich ebenfalls nicht der Auffassung von Dr H anschließen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Trier vom 10.4.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2001 aufzuheben, eine BK festzustellen und ihm eine
Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH seit Antragstellung zu gewähren,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte
verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
(§ 153 Abs 2 SGG), wobei er Folgendes ergänzt:
1. Die Voraussetzungen der BK Nr 2102 sind nicht erfüllt, weil deren arbeitstechnische Voraussetzungen
nicht vorliegen, wie aus den Darlegungen der Präventionsabteilung der Beklagten und von Dr H
hervorgeht. Danach war die Arbeit des Klägers weder durch eine dauerhafte Zwangshaltung durch
ständiges Hocken oder Knien noch durch vielfach wiederkehrende erhebliche
Bewegungsbeanspruchungen gekennzeichnet. Beim Heben, Tragen und Absenken von Getränkekisten
und Fässern treten aus biomechanischer Sicht keinesfalls die für die BK Nr 2102 erforderlichen
Belastungsspitzen auf, unter denen es zu einem Meniskusschaden kommen kann.
2. Eine BK Nr 2109 scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger bei seiner Arbeit keine schweren Lasten
auf der Schulter getragen hat. Die BK Nr 2110 scheitert daran, dass beim Kläger keine Einwirkungen
durch Ganzkörperschwingungen vorlagen.
3. Letztlich sind auch die Anforderungen der BK Nr 2108 nicht erfüllt. Bandscheibenbedingte
Veränderungen im Sinne dieser BK hat Dr H verneint. Dr M hat zwar insoweit eine jetzt vorliegende
akute bandscheibenbedingte Erkrankung in Form eines sequestrierten Bandscheibenprolapses bei L5/S1
bejaht. Von einer BK Nr 2108 kann jedoch nach Dr M , Dr H und Dr M bereits deshalb nicht
ausgegangen werden, weil es an einem belastungskonformen Schadensbild fehlt. Die röntgenologischen
Veränderungen der unteren LWS überschreiten das alterstypische Maß nicht. Die ausgeprägtesten
Veränderungen finden sich im mittleren und unteren BWS-Bereich sowie am thorakolumbalen Übergang
durch spangenförmig überbrückende knöcherne Anbauten, die auf die anlagebedingte skoliotische
Fehlhaltung zurückgehen. An dieser Beurteilung ändert sich Dr M zufolge durch dessen Feststellung
einer akuten Symptomatik im Bereich L 5/S 1 nichts. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
(LSG) Rheinland-Pfalz (vgl Urt v 24.7.1997, Az L 7 U 18/97) spricht es entscheidend gegen einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und Veränderungen im Bereich der
LWS, wenn in anderen Teilen der Wirbelsäule – hier: BWS – gleich oder sogar schwerer ausgeprägte
Veränderungen vorliegen.
Der Senat war nicht an der Verwertung des Gutachtens von Dr H gehindert, obwohl der
Gutachtensauftrag an Prof Dr H gegangen war. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hatte sein
diesbezügliches Rügerecht nach § 202 SGG iVm § 295 Zivilprozessordnung (ZPO) dadurch verloren,
dass er dies erstinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Bei den Vorschriften der ZPO über das
Beweisverfahren kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Heilung nach § 295 ZPO möglich
ist (Bundessozialgericht ‑ BSG ‑, Beschl v 22.1.1990, Az 5 BJ 87/89). In seinem Beschluss vom 30.6.1998
(Az B 8 KN 17/97 B) hat es das BSG zwar offengelassen, ob dies nur gilt, wenn der gerichtlich bestellte
Sachverständige jedenfalls Mitautor des verwerteten Gutachtens ist. Nach Auffassung des Senats
bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass § 295 ZPO unabhängig hiervon anwendbar ist. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH; Urt v 31.1.1980, Az IX ZR 1/77; so auch
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 118, Rz 11h) und gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in
dem der Arzt, der das Gutachten erstattet hat, dem gleichen Fachgebiet angehört wie der vom SG als
Sachverständiger benannte Arzt und in der gleichen Klinik tätig ist.
Unabhängig davon könnte der Senat aber auch dann in der Sache entscheiden ‑ mit der Folge der
Zurückweisung der Berufung ‑ , wenn das Gutachten von Dr H nicht verwertbar wäre. Der Senat gewinnt
die Überzeugung, dass die Voraussetzungen der BK Nr 2108 nicht vorliegen, ohne das Gutachten von Dr
H aus dem Gutachten von Dr M . Hinsichtlich der BKen Nrn 2109 und 2110 sind – wie ausgeführt ‑
die in diesen Nrn der BKV angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt. In Bezug auf die BK Nr 2102 ergibt
sich aus den Ausführungen der Präventionsabteilung der Beklagten, dass die arbeitstechnischen
sich aus den Ausführungen der Präventionsabteilung der Beklagten, dass die arbeitstechnischen
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu den BKen Nrn 2109 und 2110 war der nach § 109 SGG gewählte Sachverständige Dr M nicht zu
befragen, weil es insoweit bereits – wie dargelegt ‑ an den in der BKV festgelegten ausdrücklichen
Voraussetzungen dieser BKen fehlt. Eine ergänzende Befragung zur BK Nr 2102, zu welcher sich Dr
M wegen fehlender Fachkompetenz nicht gutachtlich geäußert hat, hat der Kläger nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
‑ Rechtsmittelbelehrung ‑