Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.07.2010

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 26.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz S 2 R 337/07
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 2 R 158/10
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze von
der Beklagten bezogene Altersrente zurückerstatten muss. Vorrangig steht die fristgerechte Einlegung der Berufung
im Streit.
Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze durch den Kläger erließ die Beklagte nach Anhörung des
Klägers mit Schreiben vom 29.8.2006 am 19.9.2006 einen Bescheid, mit dem die bezogene Altersrente des Klägers
teilweise gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben wurde. Der Kläger habe
gewusst oder jedenfalls grobfahrlässig nicht gewusst, dass der Anspruch auf Rente wegen Überschreitens der
Hinzuverdienstgrenze teilweise entfallen sei. Die Beklagte forderte insgesamt 6.828,63 Euro vom Kläger zurück.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5.6.2007 als unbegründet
zurückgewiesen.
Die vor dem Sozialgericht (SG) Mainz erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 20.1.2010 hat das SG die
angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
Die Geschäftsstelle des SG hat die Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis der Beteiligten veranlasst.
Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.4.2010 das von der Geschäftstelle an die
Beklagte per Post übermittelte Formular des Empfangsbekenntnisses bezüglich des sozialgerichtlichen Urteils vom
20.1.2010 vorgelegt. Zuvor war das Empfangsbekenntnis in elektronischer Form übermittelt worden. Es trägt in der für
das Datum und die Unterschrift vorgesehenen Zeile das handschriftlich eingetragene Datum "11.03.2010", wobei ein
anderes Datum überschrieben wurde. Daneben findet sich ein handschriftlich aufgebrachter Schriftzug, der mit einem
nach rechts offenen Rundbogen beginnt, sich sodann mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle fortsetzt
und mit einem Aufstrich nach oben links endet. Während aus dem zuvor bereits elektronisch übermittelten Exemplar
keine weiteren handschriftlichen Eintragungen ersichtlich sind, ist auf dem per Post übermittelten Exemplar folgender
handschriftlicher Zusatz aufgebracht: "Mail am 15.03.10 Cal".
Die Berufung der Beklagten ist am 14.4.2010 beim LSG Rheinland-Pfalz eingegangen.
Mit Schreiben vom 4.5.2010 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frist von einem Monat für die
Einlegung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Das Urteil sei am 11.3.2010 zugestellt worden, die Berufung
aber erst am 14.4.2010 eingegangen.
Die Beklagte hat erwidert, von der Nichteinhaltung der Berufungsfrist sei nicht auszugehen. Das Empfangsbekenntnis
vom 11.3.2010 sei kein tauglicher Nachweis für eine Zustellung des Urteils gemäß § 174 Abs. 4 Zivilprozessordnung
(ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da es keine Unterschrift im Sinne dieser Regelung beinhalte. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.2.1982 III ZR 39/81 und vom 13.5.1992 VIII ZR 190/91)
sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.6.1970 7/2 RU 35/68) könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde
als Unterschrift anzusehen sein. Es müsse jedoch zumindest andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen, aus
denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne, diesen Namen noch herauslesen könne. Das
Schriftgebilde im Empfangsbekenntnis vom 11.3.2010 sei folglich nicht als Unterschrift anzusehen. Sein senkrecht
verlaufender Anfangsteil könne zwar bei wohlwollender Betrachtung noch dahingehend gedeutet werden, dass sein
Urheber damit den Buchstaben C habe zur Darstellung bringen wollen. In seinem weiteren Verlauf weise das
Schriftgebilde jedoch keine weiteren abgrenzbaren Ausprägungen auf, die als Andeutungen von Buchstaben
aufgefasst werden könnten. Dies gelte auch und gerade dann, wenn man auf das Vorstellungsvermögen eines
Betrachters abstelle, dem der Name des Urhebers bekannt sei. Die Urheberin des fraglichen Schriftgebildes trage den
Nachnamen C. Der Endbuchstabe dieses Namens werde entscheidend dadurch charakterisiert, dass er in einer
Abwärtsbewegung auslaufe. Dagegen werde das fragliche Schriftgebilde nicht in einer Aufwärts-, sondern in einer
Abwärtsbewegung abgeschlossen, so dass der Nachname der Urheberin aus ihm nicht herausgelesen werden könne.
Dies spreche für die Annahme, dass mit der Aufwärtsbewegung der Buchstabe "l", folglich nur eine
Namensabkürzung, gemeint sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt. die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Berufung kann auch
bei dem Sozialgericht eingelegt werden (§ 151 Abs. 2 SGG).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim
Landessozialgericht oder beim Sozialgericht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Das Urteil vom 20.1.2010 wurde
der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11.3.2010 zugestellt. Zwar ist erkennbar handschriftlich
das Datum geändert worden. Die geänderte Zahl ist nicht mehr erkennbar. Lesbar ist ausschließlich das Datum
11.3.2010. Soweit der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mutmaßt, es habe sich
ursprünglich um das Datum 14.3. gehandelt, wäre dies ein Sonntag gewesen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass Frau
C, sofern sie überhaupt an diesem Sonntag gearbeitet hat, ausgerechnet diese Arbeit verrichtete, d.h. ein
Empfangsbekenntnis unterzeichnete. Mithin ist der Senat daher überzeugt, dass das Empfangsbekenntnis am
11.3.2010 unterzeichnet wurde.
Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach
Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der nach Benennung oder
Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit am 12.3.2010 und endete, da der 11.4.2010 ein Sonntag war, mit Ablauf des 12.4.2010, einem
Montag. Die Berufung ging aber erst am 14.4.2010 ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Entgegen der Auffassung der Beklagte ist das Empfangsbekenntnis der Beklagten vom 11.3.2010 als tauglicher
Nachweis über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 174 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO)
i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehen. Der aufgebrachte Schriftzug stellt nach Auffassung des Senats
eine Unterschrift im Sinne des § 174 Abs 4 ZPO dar. Angesichts des insoweit übereinstimmenden
Unterschriftserfordernisses in § 174 Abs 3 ZPO und § 130 Nr. 6 ZPO können zur näheren Bestimmung der
Anforderungen an die Unterschrift in einem Empfangsbekenntnis keine anderen Maßstäbe angelegt werden als für
bestimmende Schriftsätze (zur Vorschrift § 212a ZPO vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1971 X ZB 15/71).
In Ihrer Argumentation, das fragliche Empfangsbekenntnis beinhalte keine Unterschrift, stützt sich die Beklagte auf
Rechtsprechung, die ihre hohen Anforderungen an die Qualifikation eines Schriftzuges als Unterschrift angeblich
rechtfertigen soll.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine
Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu
verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend
kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise
und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen
seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Diesen Anforderungen genüge ein Schriftzug
nicht, der mit einem nach unten rechts offenen Rundhaken beginne, der in zwei auseinandergezogenen Wellen
auslaufe, da dessen Anfang nicht vermuten lasse, dass dies den Buchstaben "S"(für Rechtsanwalt S) darstellen
könne.
Im Urteil vom 11.2.1982 III ZR 39/81 hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von
einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine "nahezu senkrecht
verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigem Auslauf" geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild
nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des
Namens, darstelle und "allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich", gedeutet werden könne, so
dass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.
Die Rechtsprechung des BGH hat sich hinsichtlich der Anforderungen an die Unterschrift inzwischen geändert und
dem Umstand Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die mit dem Einsatz moderner Kommunikationstechniken
verbundene Lockerung der Formvorschriften eine weniger strenge Handhabung der Grundsätze über die Unterschrift
angezeigt ist.
So hat der 8. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 13.5.1992 VIII ZR 190/91 ausgeführt, dass zur Bestimmung der
Anforderungen an die anwaltliche Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis die gleichen Maßstäbe anzulegen seien
wie bei bestimmenden Schriftsätzen. Als Unterschrift genüge ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweise und
einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kenne, ermögliche, diesen Namen aus dem Schriftbild noch
herauszulesen. Die Unterschrift müsse demnach nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben
müssten aber - wenn auch nur andeutungsweise- zu erkennen sein.
Auch in seinem Urteil vom 10.7.1997 IX ZR 24/97 hat der BGH ein handschriftliches Gebilde als für einen Namen
stehend angesehen, welches mit drei steil und gerade verlaufenden Ab- und Aufstrichen, als Buchstabe "K" zu
deuten, begann und sich mit einem kürzeren, flacher ansteigenden und leicht gekrümmten weiteren Aufstrich
fortsetzte. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Urheber des Schriftgebildes den
Schriftzug mit voller maschinenschriftlicher Namensnennung unterlegte.
Schließlich hat der BGH auch in der Entscheidung vom 27.9.2005 VIII ZB 105/04 ausgeführt, dass bei Anlegung
eines großzügigen Maßstabes das Erfordernis einer Unterschrift dann noch erfüllt sei, wenn der Schriftzug die Absicht
erkennen lasse, eine volle Unterschrift und nicht nur eine Paraphe oder Abkürzung zu leisten, auch wenn er einfach
strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen sei und individuell ausgeführt worden sei. Einem
solchen Schriftzug könne der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden.
Eine Namensunterschrift hat auch das OLG Köln in der Entscheidung vom 28.6.2005 22 U 34/05 in einem Fall bejaht,
in dem die ersten beiden Wellen den Anfangsbuchstaben "W" und die weiteren Wellen ersichtlich für den Rest des
Namens standen.
Das Bundessozialgericht hatte sich bereits im Jahr 1970 (Urteil vom 30.6.1970 7/2 RU 35/68) dahingehend geäußert,
es könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein. Es müsse jedoch zumindest
andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen, aus denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne,
diesen Namen noch herauslesen könne.
Im vorliegenden Fall lässt der nach rechts offene Rundbogen am Beginn des Schriftzuges ohne Weiteres den
Buchstaben "C" des Familiennamens der Urheberin (C ) erkennen. Aber auch der Rest des Schriftzuges, der mit einer
flach ansteigenden, langgezogenen Welle beginnt und mit einem Aufstrich nach links oben endet, ist individuell
geprägt und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass er nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden
könnte. Die Individualität der Unterschrift wird dabei nicht an ihrer Leserlichkeit gemessen; maßgeblich ist der Wille
der Namensunterzeichnung in Abgrenzung von einer Abkürzung oder Paraphe. Dass es sich gerade nicht um eine
Namensabkürzung handelte, wird augenscheinlich darin deutlich, dass die Urheberin auf dem von der Geschäftsstelle
an die Beklagte per Post übersandten Exemplar den Zusatz ("Cal") aufbrachte, der gerade keine Ähnlichkeit mit dem
wesentlich längeren Schriftgebilde auf der Unterschriftenzeile besitzt, vor allem aber eindeutig lediglich drei
Buchstaben ohne Zwischenräume, nämlich eine Abkürzung des aus 9 Buchstaben bestehenden Namens, erkennen
lässt. Außerdem ist die Auffassung der Beklagten keineswegs zwingend, dass ein handgeschriebenes kleines "n"
(Endbuchstabe des Namens C ) immer mit einem Abstrich endet. Individuellen Handschreibweisen, bei der ein "n"
durchaus einem "u" ähnelt, ist Rechnung zu tragen, da selbst Unterschriften derselben Person Variationsbreiten
aufweisen können und Abschleifungsprozessen angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 10.7.1997,
aaO, Rn 10 und BSG, Urteil vom 30.6.1970, aaO, Rn 16). Das BSG hat in der letztgenannten Entscheidung
ausgeführt, dass es genügt, dass Buchstaben nur andeutungsweise erkennbar sind. Die Lesbarkeit des Schriftzuges
selbst sei nicht erforderlich. Das BSG hat betont, dass Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen nicht schaden.
Der im dortigen Fall zu beurteilende Schriftzug ließ nur "sehr undeutlich" Unterschriftszeichen erkennen. Der letzte
Teil des Schriftzuges ließ nur andeutungsweise das Ende des Familiennamens des Verfassers ("ler") erkennen. Der
Senat teilt die vom BSG bereits im Jahr 1970 vertretene Auffassung, wonach Mängel "nur nicht soweit gehen" dürfen,
"dass der Schriftzug nicht mehr als solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen
Schrift nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist". Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner
Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine
Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der
Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu
unterzeichnen. Der Senat ist daher der Ansicht, dass der Aufstrich am Ende des Schriftzuges ohne Weiteres als
kleines handschriftliches "n" (geschrieben wie eine kleines "u") zur Darstellung gelangte, mag der Endbuchstabe
letztlich auch undeutlich bzw. verstümmelt sein. Dies passt auch insgesamt zum individuellen Schriftbild der
Verfasserin, welches durch Bögen und Wellen, die deutlich erkennbar bereits einem Abschleifungsprozess unterlegen
sind, gekennzeichnet ist. Folglich ist nicht nur der Anfangsbuchstabe des Namens der Urheberin, sondern auch ein
weiterer Buchstabe, aber auch ein aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben entstandener und individuelle
Eigentümlichkeiten aufweisender Schriftzug wenigstens andeutungsweise, was genügt, erkennbar.
Der auf dem Empfangsbekenntnis aufgebrachte Schriftzug ist damit als Unterschrift zu werten.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Wegen der Unzulässigkeit der Berufung ist es dem Senat
verwehrt, die Entscheidung des SG inhaltlich zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.