Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.1998

LSG NRW (anspruch auf rechtliches gehör, rechtliches gehör, gegenstand des verfahrens, beschwerde, sgg, mitarbeiter, beschwerdeführer, stellungnahme, vollziehung, versorgung)

Landessozialgericht NRW, L 11 B 34/98 KA
Datum:
03.11.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 11 B 34/98 KA
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 25 KA 4/98
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.06.1998 wird verworfen. Der
Beigeladene zu 8) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch
für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 8) ist (derzeit) nicht statthaft. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats können Entscheidungen des Sozialgerichts nach § 97 Abs.
3 SGG nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden
(Senatsbeschluß vom 11.09.1985 - L 11 S 15/85 -; auch Senatsbeschlüsse vom
28.05.1986 - L 11 S 8/86 -, 18.03.1987 - L 11 S 5/87 -, 17.05.1993 - L 11 S 4/93 -;
24.09.1997 - L 11 Ka 88/97 - und 23.09.1998 - L 11 B 27/98 KA -, vgl. auch Beschluss
des LSG Niedersachsen vom 15.04.1998 -- L 5 Ka 2/98 -).
2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Senat habe im Beschluss vom
11.09.1985 offen gelassen, ob die Beschwerde jedenfalls dann zulässig ist, wenn eine
Grundrechtsverletzung gerügt wird und auch vorliegt, ergibt sich nichts anderes. Zwar
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil
das Sozialgericht seine Entscheidung auf Tatsachen und Annahmen gestützt habe, zu
denen die Beteiligten weder im schriftsätzlichen Verfahren noch im Erörterungstermin
Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Wenn das Gericht sich auf die Auskünfte
"ortskundiger Mitarbeiter des Sozialgerichts Düsseldorf" bezieht, ohne die
Verfahrensbeteiligten hierüber vor der Entscheidung zu unterrichten und ihnen keine
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt war, ist die Annahme durchaus
gerechtfertigt, daß hierdurch gegen § 128 Satz 2 SGG bzw. Art. 103 GG verstoßen wird.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gebietet der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG den Gerichten nur solche Tatsachen und
Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht
- im einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und
zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (so BVerfG vom 02.03.1993 - 2 BvR
3
2075/92 - in NVwZ 93, 769).
Im Ergebnis läßt der Senat offen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und in
einem solchen Fall die Beschwerde statthaft ist. Denn die vom Kläger gerügten
Ausführungen des Sozialgerichts zur Frage der örtlichen Situation und zur Frage, ob
und inwieweit Heimbewohner noch in der Lage sind, die Praxis des Dr. M. aufzusuchen,
sind nicht tragend. Der angefochtene Beschluss beruht hierauf nicht. Wesentlich ist
allein die Auffassung des Sozialgerichts, der Entscheidung des Beklagten könne nicht
entnommen werden, daß dieser geprüft hätte, ob die Ermächtigung des Beigeladenen
zu 8) für radiologische und nuklearmedinische Untersuchungen aller Patienten des
Evangelischen Altenheims Düsseldorf zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung für diesen Personenkreis notwendig ist. Um diese Aussage zu treffen, hätte
es weder der Information "ortskundiger Mitarbeiter des Sozialgerichts" bedurft, noch
hätten Kenntnisse des Gerichts aus dem Bereich der Pflegeversicherung einbezogen
werden müssen.
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Somit verbleibt es dabei, daß die Beschwerde derzeit nicht statthaft ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 183 und
193 SGG. Das Verfahren über die Anordnung der Vollziehung bzw. Aussetzung der
Vollziehung einer Entscheidung des Berufungsausschusses stellt auch nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Beschluss vom 06.09.1993 - 6 RKa 25/91 -)
ein eigenständiges Verfahren dar, das nach seiner Beendigung eine
Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG erforderlich macht.
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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