Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2011

LSG NRW: hauptsache, sanktion, vorrang, auszahlung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 30.03.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 9 AS 2681/10 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 212/11 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2011 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich Antragsgegner) bewilligte dem Antragsteller mit
Bescheid vom 24.06.2010 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.01.2011 in Höhe von monatlich 555,75 EUR. Durch Bescheid vom
03.08.2010 senkte der Antragsgegner diese Leistungen für den Zeitraum 01.09. bis 30.11.2010 wegen eines
wiederholten Pflichtverstoßes des Antragstellers - hier Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung - auf Null ab. Einen weiteren vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs stellt der
Antragsgegner für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 wegen der Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit fest
(Bescheid vom 23.09.2010). Um 90 v. H. senkte er außerdem für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.01.2011 die
bewilligten Leistungen wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 29.09.2010). Wegen der
erneuten Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit erkannte der Antragsgegner außerdem auf den Wegfall der Leistungen
für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 (Bescheid vom 08.11.2010).
Für denselben Zeitraum stellte der Antragsgegner außerdem wegen eines erneuten Meldeversäumnisses den
vollständigen Wegfall der Leistungen durch Bescheid vom 19.11.2010 fest. Gegen letzteren Bescheid legte der
Antragsteller Widerspruch ein und hat am 25.11.2010 beim Sozialgericht (SG) Detmold die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen
Auszahlung der Leistungen für Dezember 2010 und Januar 2011 begehrt.
Mit Beschluss vom 24.01.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil sich die Entscheidung des Antragsgegners bei
der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweise und daher seinem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers gebühre.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nachdem der Antragsgegner dem Widerspruch des Antragstellers unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2010
abgeholfen hat, hat sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt.
Soweit der Antragsteller nunmehr die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf Zahlung der
Grundsicherungsleistungen für die Monate Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011 begehrt, stehen dem die
Bescheide des Antragsgegners vom 23.09., 08.11. und 13.12.2010 (weitere Sanktion um 100 v. H. für die Zeit vom
01.01. bis 31.03.2011) entgegen. Da der Antragsteller keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seiner Widersprüche - soweit er sie eingelegt hat - bzw. Klagen gegen diese Bescheide beim SG gestellt hat, steht die
sofortige Vollziehbarkeit dieser Bescheide einer vorläufigen Leistungsverpflichtung des Antragsgegners entgegen.
Mangels einer Entscheidung des SG über die vorläufige Vollziehbarkeit dieser Bescheide fehlt es insoweit auch an
einer beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheidung, sodass im anhängigen Beschwerdeverfahren hierüber nicht
befunden werden kann, weil das Beschwerdegericht nicht das zur Entscheidung berufene Gericht der Hauptsache im
Sinne des § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden
Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).