Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2003

LSG NRW (sgg, beschwerde, kläger, höhe, abweichung, wert, beurteilung, rechtsfrage, auflage, rechtseinheit)

Landessozialgericht NRW, L 16 B 51/03 KR NZB
Datum:
20.10.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 51/03 KR NZB
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 9 KR 73/03
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07. August 2003 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
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Der Kläger hat sich mit seiner am 24.03.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Köln
erhobenen Klage gegen die Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 13.03.2003,
Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003) gewandt, durch die ihm die Kosten einer
ärztlichen Behandlung wegen akuter Bronchitis mit Atemnot in Mallorca (Spanien) in
Höhe von insgesamt 174,54 Euro nur in Höhe von 100,00 Euro erstattet worden sind.
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Mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2003 hat das SG die Klage ohne Zulassung der
Berufung abgewiesen, weil dem Kläger mangels Vorliegen eines Notfalls ein
Kostenerstattungsanspruch überhaupt nicht, zumindest aber nur in der erstatteten Höhe
entsprechend der im Inland geltenden Gebührensätze zugestanden habe.
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Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde ist statthaft, da der
in der Hauptsache streitige Betrag von 74,54 Euro den Wert für die zulassungsfreie
Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des §
144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von einer
Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf einer solchen Abweichung (§ 144
Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch ist die Entscheidung unter einem der Beurteilung des
erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel zustande gekommen (§ 144
Abs. 2 Nr. 3 SGG), was auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist.
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Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
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§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger sich in
schlechten finanziellen Verhältnissen befindet und sich durch die Beklagte - was für den
Senat ohnehin nicht nachvollziehbar ist - schikaniert fühlt. Grundsätzliche Bedeutung
kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu
erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7.
Auflage, § 144 Rdn. 28). Solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen wirft der vorliegende
Rechtsstreit aber nicht auf, weil nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs hinlänglich geklärt ist, welche ärztlichen Leistungen die
Versicherten bei einem Auslandsaufenthalt im Bereich der Europäischen Union in
Anspruch nehmen können.
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG zurückzuweisen.
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Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG Köln vom
07.08.2003 rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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