Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2003

LSG NRW: arbeitsamt, unverzüglich, haus, anfang, verwaltungsverfahren, anspruchsvoraussetzung, original, arbeitslosigkeit, stamm, verwaltungsakt

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 229/02
Datum:
19.11.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 229/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 10 AL 97/01
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
24.10.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit
Wirkung vom 01.04.2000 bis 14.05.2000 und über einen damit verbundenen
Erstattungsanspruch in Höhe von 2.961,20 DM.
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Dem Kläger wurde ab dem 28.01.2000 Arbeitslosengeld für 285 Tage in Höhe von
67,30 DM täglich bewilligt und bis zum 14.05.2000 gezahlt. Ab 15.05.2000 hatte sich der
Kläger aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
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Nach Aktenlage wurde der Beklagten durch eine Anfrage der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.09.2000 erstmals bekannt, dass der
Kläger in der Zeit vom 16.03.2000 bis 31.03.2000 in einem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Arbeitgeber war das Sankt K-
haus in C. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen dem St. K-haus und dem Kläger
wurde am 28.02.2000 unterschrieben.
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Die Beklage hörte den Kläger zunächst zu einer möglichen Leistungsüberzahlung für
den Zeitraum 16.03.2000 bis 31.03.2000 an. Dieser teilte unter dem 04.11.2000 mit, er
habe mit einem Schreiben vom 13.03.2000 auf die Arbeitsaufnahme hingewiesen. Das
Schreiben sei von ihm oder seiner Frau am selben Tag bei der Post eingeworfen
worden. Des Weiteren überprüfe er nicht jeden Tag die Bankauszüge. Diese würden
sowieso von seiner Frau durchgesehen. In Fotokopie war ein Schreiben des Klägers
vom 13.03.2000 beigefügt mit dem Hinweis, dass er sich ab dem 16.03.2000 in einem
Probearbeitsverhältnis befinde.
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Mit Bescheid vom 28.11.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für
die Zeit der Beschäftigung auf und forderte Erstattung von 1.076,80 DM. Dieser
Bescheid wurde bindend.
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Mit Schreiben vom 28.11.2000 hörte die Beklagte den Kläger zur einer weiteren
Leistungsüberzahlung für die sich an die Beschäftigung anschließende Zeit vom
01.04.2000 bis 14.05.2000 an. Die Beklagte führte aus, da nach dem Ende des
Beschäftigungsverhältnisses nach dem 31.03.2000 keine erneute persönliche
Arbeitslosmeldung erfolgt sei, habe der Kläger in der streitigen Zeit Leistungen zu
Unrecht bezogen.
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Hierzu nahm der Kläger nicht Stellung, so dass unter dem 13.12.2000 ein Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid erging für die Zeit ab 01.04.2000. Die Erstattungsforderung
wurde für den Zeitraum 01.04.2000 bis 14.05.2000 mit 2.975,48 DM beziffert.
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Der Widerspruch des Klägers dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom
17.04.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe
die Arbeitsaufnahme beim St. K-haus in C dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt. Das
Arbeitsamt habe erst durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis
von der Arbeitsaufnahme erhalten. Mit der Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 sei die
persönliche Arbeitslosmeldung erloschen. Im Übrigen habe der Kläger nicht nur die
Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt, sondern auch anhand des Merkblatts erkennen
können und müssen, dass seine Arbeitslosmeldung mit einer Arbeitsaufnahme
erloschen sei und dass es einer neuen Arbeitslosmeldung bedurft hätte.
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Dagegen hat der Kläger am 17.05.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben
und wiederum vorgetragen, schriftlich unter dem 13.03.2000 die Arbeitsaufnahme dem
Arbeitsamt mitgeteilt zu haben und darüber hinaus am 16.03.2000 telefonisch. Er sei
auch Anfang April persönlich beim Arbeitsamt gewesen. Des Weiteren habe er
telefoniert, als er gemerkt habe, dass die Arbeitsstelle nicht dem entsprochen habe, was
ihm bei der Einstellung gesagt worden sei. Die Kontoauszüge habe er damals nicht
kontrolliert und kontrolliere sie auch heute nicht. Er wisse nicht mehr, mit welchem
Anliegen er Anfang April bei seinem Arbeitsvermittler, dem Zeugen Herrn C
vorgesprochen habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.04.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat Beweis erhoben über die Frage, wann und wie der Kläger das Arbeitsamt
über eine Arbeitsaufnahme ab 16.03.2000 unterrichtet hat durch die Vernehmung der
Ehefrau des Klägers Frau X und des Bediensteten bei der Arbeitsverwaltung, Herrn C
als Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die
Niederschriften des SG vom 14.03.2002 und 24.10.2002 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 24.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
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wesentlichen folgendes ausgeführt: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sei zum
16.03.2000 eine wesentliche Änderung durch die Aufnahme einer Beschäftigung
eingetreten. Da der Kläger die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht
unverzüglich angezeigt habe, sei eine weitere Änderung in den Verhältnissen
eingetreten, als das Beschäftigungsverhältnis am 31.03.2000 geendet habe. Es sei
nämlich die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erlösche die Wirkung der Arbeitslosmeldung
mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt
nicht unverzüglich mitgeteilt habe. An dieser gesetzlich vorgeschriebenen
unverzüglichen Mitteilung fehle es. Diese Angaben des Klägers hierzu seien
widersprüchlich. Im Verwaltungsverfahren habe er ein Schreiben vom 13.03.2000
vorgelegt als Beweis dafür, dass er die Arbeitsaufnahme schriftlich mitgeteilt habe. Die
Ehefrau als Zeugin habe bekundet, die schriftliche Mitteilung sei erst erfolgt, nachdem
das Arbeitsamt telefonisch von der Arbeitsaufnahme unterrichtet worden sei. Der Kläger
selbst aber habe angegeben, er habe das Arbeitsamt am 16.03.2000 telefonisch
unterrichtet und sei noch einmal Anfang April 2000 beim Arbeitsamt gewesen. Die
Vernehmung des Verwaltungsangestellten bei der Beklagten, des Zeugen C habe keine
Erkenntnisse gebracht. Die Kammer brauche die Unterschiedlichkeit der Angaben des
Klägers und seiner Ehefrau jedoch nicht zu werten. Anhand des schriftlichen
Arbeitsvertrages stehe jedenfalls fest, dass die Arbeitsaufnahme verspätet dem
Arbeitsamt mitgeteilt worden sei, wenn dies denn überhaupt nachgewiesen werden
könne. Nach dem Klägervortrag solle die erste Unterrichtung am 13.03.2000 erfolgt sein.
So habe es der Kläger im Verwaltungsverfahren und zu Beginn des Klageverfahrens
dargestellt. Unmittelbar, nachdem er die Zusage vom St. K-haus gehabt habe, sei das
allemal nicht. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei am 28.02.2000 unterschrieben worden.
Da sei es nicht mehr unverzüglich, wenn am 13.03. oder 16.03. eine Arbeitsaufnahme
zum 16.03. dem Arbeitsamt mitgeteilt werde. Dass der Kläger unverzüglich eine
Arbeitsaufnahme habe mitteilen müssen, dürfte ihm bekannt gewesen sein, auch ohne
Merkblatt. Der Begriff "Arbeitslosengeld" zeige jedem ganz deutlich, dass die Leistung
nur bezogen werden könne, wenn man arbeitslos sei. Der Kläger habe ja auch noch
nicht einmal gemerkt, dass er den vollen Betrag für März 2000 vom Arbeitsamt
überwiesen erhalten habe. Der Hinweis, dass er seine Kontoauszüge nicht überprüfe
und dass alles seine Frau regele, entlaste ihn nicht. Es hätte an ihm gelegen zu
überprüfen, ob das Arbeitsamt die Arbeitsaufnahme auch tatsächlich umgesetzt und
Leistungen nicht weiter gezahlt habe.
Das Urteil ist dem Kläger am 13.11.2002 zugestellt worden. Am 13.12.2002 hat er
dagegen Berufung eingelegt.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Mitteilung der Arbeitsaufnahme sei
unverzüglich im Sinne des Gesetzes erfolgt. Die Auffassung des SG, er hätte anhand
der Auszüge überprüfen müssen, ob trotz der Meldung Geld eingegangen sei, finde im
Gesetz keine Stütze. Im Übrigen sei eine Widersprüchlichkeit seiner Angaben und der
Aussage der Zeugin X nicht erkennbar.
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Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den geltend gemachten
Erstattungsbetrag auf 2.961,20 DM reduziert. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger
angenommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2002 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie noch vor: Die
Widersprüchlichkeiten in den Angaben seien offenkundig und seien durch das SG auch
zu Recht dahingehend gewertet worden, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers
nicht glaubhaft sei. Unter Beachtung des nachgeschobenen Hergangs um die
Informationen des Klägers an die Beklagte stehe zur Überzeugung der Beklagten fest,
dass der Kläger nicht glaubhaft darlegen könne, er habe der Beklagten die
Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt. Aktenkundig sei keine einzige der
behaupteten Mitteilungen.
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Der Senat hat die Zeugin X im Termin zu mündlichen Verhandlung nochmals
vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift
vom 19.11.2003 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 000). Diese Akten waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten unbegründet.
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Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid vom
13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000 verletzt nach
dem Teilanerkenntnis der Beklagten den Kläger nicht mehr in seinen Rechten im Sinne
des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist rechtmäßig.
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt
mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der
Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen ist hier zunächst durch die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 16.03.2000 bis 31.03.2000 eingetreten, denn
die Aufnahme dieser Beschäftigung beendete die Arbeitslosigkeit des Klägers, die
wiederum Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist.
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Darüber hinaus ist wegen der Aufnahme der Beschäftigung die persönliche
Arbeitslosmeldung des Klägers - eine weitere Anspruchsvoraussetzung - erloschen,
denn der Kläger hat die Aufnahme der Beschäftigung dem Arbeitsamt nicht unverzüglich
mitgeteilt (vgl. §§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Der Kläger hat sich nach
dem Ende seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Zeitraum vom
01.04.2000 bis 14.05.2000 nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet, so dass durch
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die Aufnahme der Beschäftigung auch für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorgelegen haben. Nach Würdigung des
gesamten Ergebnisses des Verfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger
der Beklagten die Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 nicht mitgeteilt hat.
Eine Mitteilung der Arbeitsaufnahme durch den Kläger ist zunächst nicht aktenkundig.
Das Schreiben des Klägers vom 13.02.2000 liegt im Original nicht vor. Zu den
behaupteten Telefonaten und Vorsprachen hat der Zeuge C vor dem SG glaubhaft
ausgesagt, dass er zwar nicht 100%ig ausschließen kann, dass bei besonderen
Umständen - großer Hektik z. B. oder viel Andrang - er vergessen haben könnte, ein
Telefonat zu notieren. Ihm sind aber keine besonderen Umstände, wie Umzug oder
besonderer Andrang, in Erinnerung gewesen und die Arbeitsaufnahme ist nach seiner
weiteren Aussage eine so gravierende Mitteilung, dass er sie eigentlich immer vermerkt.
Eine unmittelbare Erinnerung an den Kläger hatte der Zeuge zwar nicht, dennoch kann
der Senat nach der Zeugenaussage nicht feststellen, dass eine telefonische oder
persönliche Mitteilung der Arbeitsaufnahme durch den Kläger erfolgt ist.
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Die Aussagen der Zeugin X zu der Frage sind unergiebig. So ist sie nach ihren
Angaben nie bei einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Arbeitsamt
unmittelbar zugegen gewesen, sondern konnte nur Mitteilungen des Klägers über
entsprechende Telefonate weitergeben. Sie kannte auch nicht den Inhalt der vom
Kläger behaupteten schriftlichen Mitteilung an das Arbeitsamt. Ebenso wenig konnte sie
den Eingang einer schriftlichen Mitteilung beim Arbeitsamt bestätigen, sondern nur,
dass sie einen Brief in einen Briefkasten eingeworfen hat. Selbst wenn der Kläger
tatsächlich die Zeugin damit beauftragt haben sollte, einen an das Arbeitsamt
gerichteten Brief einzuwerfen, bleibt nach der Aussage der Zeugin völlig offen, wann
und bei welcher Gelegenheit das gewesen ist. Hieran konnte sich die Zeugin nicht mehr
erinnern. Sie konnte auch keine Angaben dazu machen, welche konkrete
Arbeitsaufnahme der Kläger mit dem Schreiben anzeigen wollte. Auf Vorhalt des
Klägerbevollmächtigten konnte die Zeugin nicht bestätigen, ob es sich um eine
Hausmeisterstelle gehandelt hat, die auch mit Pflegetätigkeiten verbunden war.
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Den Kläger selbst hält der Senat für unglaubwürdig, so dass er seinen Angaben keine
besondere Bedeutung beimisst. Der Kläger hat im Laufe des Verwaltungs- und
Klageverfahrens unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er dem Arbeitsamt
welche Mitteilung gemacht haben will und in welcher Form. Besonders hervorzuheben
ist in diesem Zusammenhang, dass insbesondere die Behauptung des Klägers, er
kontrolliere seine Kontoauszüge nicht, vielmehr mache dies stets seine Ehefrau, von der
Zeugin X nicht bestätigt wurde. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, dass dies durchaus
unterschiedlich gehandhabt wurde und mal sie, mal der Kläger die Kontoauszüge
geprüft hat. Der Senat hält dies für glaubhaft, da es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht und im Übrigen nicht ersichtlich ist, warum sich die Zeugin hieran nicht mehr
erinnern können sollte.
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Ist demnach die Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 vom Kläger nicht mitgeteilt worden,
liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X für eine
rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung vor. Aus den Angaben des Klägers
und seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Antritt anderer Arbeitsstellen ist zu
schließen, dass ihm seine Pflicht bekannt war, wesentliche für ihn nachteilige
Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen.
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Der geltend gemachte Erstattungsanspruch folgt aus § 50 Abs. 2 SGB X. Er ist auch mit
nunmehr 2.961,20 DM der Höhe nach richtig festgesetzt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
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