Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2008

LSG NRW: flugplatz, zwangsarbeit, verpflegung, unterhalt, arbeiter, glaubhaftmachung, altersrente, flughafen, anerkennung, verfügung

Landessozialgericht NRW, L 8 R 321/06
Datum:
05.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 321/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 R 70/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 R 105/08 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 25.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin eine Altersrente zu
gewähren hat. Umstritten ist insbesondere noch, ob für die Zeit von Juli 1941 bis
September 1943 sog. Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von
Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu Gunsten der Klägerin zu
berücksichtigen sind.
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Die Klägerin ist am 00.00.1925 in L als deutsche Staatsangehörige geboren. Die
deutsche Staatsangehörigkeit besaß sie nach ihren Angaben bis 1939. Sie ist jüdischen
Glaubens, lebt seit März 1947 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Sie ist als Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Abs. 1
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und erhielt für Schaden an Freiheit eine
Entschädigung für den Zeitraum vom 15.08.1941 bis 01.05.1945 (Bescheid vom
20.12.1955), für Schaden an Körper und Gesundheit (Bescheid vom 22.01.1968) und für
Schaden in der Ausbildung (Bescheide vom 15.06.1959 und 30.12.1965).
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In ihren Entschädigungsverfahren schilderte die Klägerin im Rahmen einer
eidesstattlichen Erklärung vom 09.04.1955 ihr Verfolgungsschicksal wie folgt:
4
"Ich kam im Juni 1941 ins Ghetto Kowno, dessen Judenältester Dr. F war. Ich habe dort
an verschiedenen Stellen gearbeitet. Zuerst bei Entlausung, dann am Flugplatz und
zuletzt beim Rüstungs-Kommando. Dort war ich bis zum Juli 1944. Im Juli 1944 wurde
ich selbst, zusammen mit meiner Mutter nach Stutthof verschickt, während mein Vater
zur selben Zeit nach Dachau gebracht wurde ..."
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In einer eidesstattlichen Erklärung gab der Zeuge A X N am 09.04.1955 Folgendes an:
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"Ich lernte S S geb. M im Ghetto Kowno kennen, wohin wir beide im Juli 1941
zwangsübersiedeln mussten und wo wir bis zum Juli 1944 zusammen waren ... Anfangs
arbeitete ich bei der Umzäunung des Ghettos, später am Bahnhof beim Transport und
zum Schluss, gemeinsam mit S S geb. M beim Rüstungs-Kommando ... Im Juli 1944
wurde das Ghetto Kowno liquidiert ..."
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In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 09.04.1955 bestätigte der Zeuge T M, dass die
Klägerin und er im Juli 1941 gemeinsam in das errichtete Ghetto von Kowno hätten
zwangsübersiedeln müssen, wo sie bis zum Juli 1944 beisammen gewesen seien.
8
Die Klägerin gab in ihrer Erklärung vom 03.05.1955 an, sich von Juni 1941 bis Juli 1944
im Ghetto Kowno aufgehalten zu haben. Am 10.12.1957 gab sie in einer eidlichen
Erklärung an, im Ghetto und in Lagern von Juni 1941 bis 01.05.1945 inhaftiert gewesen
zu sein.
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In einer eidlichen Erklärung gab der Zeuge C H am 25.07.1965 an, dass die Klägerin
und er im Zuge der Verfolgung beide ins Ghetto Kowno gekommen seien, wo sie
gehungert und gefroren hätten und die schwersten Zwangsarbeiten hätten verrichten
müssen.
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Am 31.12.1975 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und
freiwillige Weiterversicherung, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1985 ablehnte.
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Am 25.06.1998 beantragte die Klägerin eine Altersrente, die Anerkennung ihrer
Arbeitszeiten im Ghetto als Beitragszeiten sowie die Zulassung zum
Nachentrichtungsverfahren. Sie habe als Arbeiterin im Ghetto gearbeitet. Sie gab an:
"Schwarzarbeit: Dienstmädchen bei deutscher Dienststelle - Flugplatz - Erdarbeit -
Baustelle - Straßenfegen ... - KZ Stutthof - Arbeitslager Thorn - Strassburg - Laufgräben
ausgehoben (47 Monate Zwangsarbeit)".
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In einem bei der Beklagten am 29.06.1998 eingegangenen Schreiben der Klägerin vom
09.06.1998 wies sie darauf hin, von 1941 bis 1945 48 Monate Zwangsarbeit im Ghetto
und KZ Kauen und KZ Stutthof geleistet zu haben.
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In dem Rentenantragsformular gab die Klägerin am 14.10.1998 einen
Beschäftigungszeitraum von 47 Monaten von 1941 bis 1945 an. Sie habe beim
"Rüstungskommando (Organisation Todt?)" gearbeitet. Sie habe Erdarbeiten auf dem
Flugplatz verrichtet. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 70 Stunden betragen. Als
Arbeitsverdienst gab die Klägerin "Lebenserhaltung" an. Zu der Frage, ob sie aus
Verfolgungsgründen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit geringere
Einkünfte erzielt habe, erklärte sie: "Nein, Zwangsarbeit 1941-1945, keine Einkünfte".
Beiträge zur israelischen Nationalversicherung habe sie von 1954 bis 1988 entrichtet.
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Nach Beiziehung und Auswertung der die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten
lehnte die Beklagte den Rentenantrag und den Antrag auf Anerkennung von
Beitragszeiten im Ghetto Kowno mit Bescheid vom 26.11.1999 ab. Auf die Wartezeit
anrechenbare Zeiten seien nicht vorhanden. Voraussetzung für die Anerkennung von
Beitragszeiten in einem Ghetto sei, dass es sich um ein aus "freiem Willen"
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aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt (Barlohn) gehandelt habe.
Eine Berücksichtigung von Zwangsarbeiten oder unentgeltlichen Tätigkeiten als
Beitragszeiten komme nicht in Betracht. Die Zahlung von Entgelt sei von der Klägerin
nicht behauptet worden bzw. habe von ihr nicht glaubhaft gemacht werden können.
Mit Bescheid vom 26.04.2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom
25.06.1998 auf Entrichtung freiwilliger Beiträge gem. § 7 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab. Denn diese sei nur möglich, wenn sie zuvor mindestens
einen anrechenbaren Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe.
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Am 25.06.2003 beantragte die Klägerin eine Altersrente aufgrund von
Ghettobeitragszeiten. Als Ghetto gab sie Kowno (Kaunas) in Litauen an. Sie habe von
1941 bis 1944 Schwarzarbeit beim Bau des Flugplatzes Kauen verrichtet. In dem
Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften
des ZRBG erklärte die Klägerin am 15.06.2004, sie habe im Ghetto Kowno bei der
Entlausung, auf dem Flugplatz und beim Rüstungskommando gearbeitet. Auf dem Weg
von und zur Arbeit sei sie vom Ordnungsdienst bewacht worden. Der Arbeitseinsatz sei
freiwillig, durch eigene Bemühungen an den Judenrat bzw. Arbeitsamt und durch
Vermittlung des Judenrates/Arbeitsamtes zustande gekommen. Sie habe täglich 10-12
Stunden gearbeitet. Die Arbeit sei mit Sonderverpflegung und Lebensmitteln entlohnt
worden. Barlohn habe sie nicht erhalten. Zeugen für die Arbeitszeiten im Ghetto könnten
nicht benannt werden.
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In dem Rentenantragsformular erklärte die Klägerin am 14.06.2004, dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben. Sie habe Beiträge zur israelischen
Nationalversicherung von 1960 bis 1985 entrichtet. Von Juli 1941 bis Juli 1944 habe sie
im Ghetto Kowno als Arbeiterin bei der Entlausung, auf dem Flugplatz und beim
Rüstungskommando jeweils in Vollzeitbeschäftigungen gearbeitet. Sie habe
Sonderverpflegung/Lebensmittel als Arbeitsverdienst erhalten. Die Frage nach der
Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beantwortete sie nicht.
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Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab.
Die geltend gemachten Beschäftigungen begründeten keine Ghetto-Beitragszeiten.
Hinsichtlich der Arbeit auf dem Flughafen sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin diese
Beschäftigung aus freiem Willensentschluss aufgenommen habe. Aus zahlreichen
vergleichbaren Anträgen sei bekannt, dass die Arbeiter in Form von Arbeitskommandos
zur Arbeit auf dem Flughafen geführt worden seien und dort - auch während der
Arbeitsleistung - unter Bewachung gestanden hätten. Die Zuweisung jüdischer
Arbeitskräfte in Arbeitskommandos (Großeinsatz, Masseneinsatz) außerhalb des
Ghettos (z.B. auf Großbaustellen) trage regelmäßig die charakteristischen Züge einer
Zwangsarbeit. Bei den weiteren geltend gemachten Beschäftigungen sei durch die
Gewährung von Lebensmitteln sowie Sonderverpflegung eine Entgeltlichkeit aufgrund
der Geringfügigkeit nicht gegeben.
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Gegen den vorgenannten Bescheid richtete sich der am 01.03.2005 bei der Beklagten
eingegangene Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung machte sie geltend, dass das
Wort "Zuweisung" in der NS-Terminologie das Wort "(Arbeits)Vermittlung" ersetzt habe.
Ihre Angabe im Entschädigungsverfahren, "Zwangsarbeit" verrichtet zu haben, stehe
unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wortes "Zwangsarbeit" im Verfolgten-
Entschädigungsrecht der Beurteilung nicht entgegen, dass sie die Beschäftigung aus
eigenem Willensentschluss aufgenommen habe. Von "Zwangsarbeit" als Gegenstück
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zur "Ghetto-Beschäftigung" sei nur dann auszugehen, wenn die betreffenden Verfolgten
sich den Begleitumständen der Ghetto-Beschäftigung nicht durch ihren eigenen
Willensentschluss ohne sofortige Konsequenzen auch hätten wieder entziehen können.
Entgegen der Ansicht der Beklagten seien Sachbezüge auch dann Arbeitsentgelt, wenn
sie den alleinigen Lohn darstellten und nicht zusätzlich zu barem Entgelt gewährt
worden seien. Insoweit werde auf § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
verwiesen. Für die Qualifikation des Sachbezugs als Entgelt komme es auf dessen
Umfang nicht an. § 14 SGB IV stelle nicht auf den von der Beklagten verlangten
"wesentlichen Umfang" ab. Auf die Definition des Arbeitsentgelts gem. § 14 SGB IV
greife das ZRBG ohne jede Einschränkung zurück. Lediglich bei der in § 259 SGB VI
geregelten Entgeltpunkteerhöhung für Beitragszeiten mit Sachbezug komme es auf
Gewährung von Sachbezügen in "wesentlichem Umfang" an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei den
Arbeitsverrichtungen der Klägerin außerhalb des Ghettos Kaunas (Kowno) habe es sich
um eine für die damalige Zeit nationalsozialistischer Verfolgung typische Form der
Zwangsarbeit unter direkter Kontrolle und Aufsicht der Besatzer bei Unterbringung im
Ghetto und notdürftiger Versorgung gehandelt. Auch vor dem Hintergrund der
Verordnung vom 16.08.1941 über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische
Bevölkerung im Reichskommissariat Ostland sei ein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis auf freiwilliger Basis nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei
der Beschäftigung auf dem Flugplatz der Stadt Kaunas habe es sich um Zwangsarbeit
unter schlimmsten Bedingungen gehandelt. Der Arbeitseinsatz außerhalb des Ghettos
trage vorrangig die Merkmale einer bewachten Zwangsarbeit, da die Bewachung bei
externen Arbeiten nicht nur auf dem Transport von und zur Arbeitsstätte erfolgt sei,
sondern auch während des Arbeitseinsatzes angedauert habe. Die Zuweisung
jüdischer Arbeitskräfte zu Arbeiten außerhalb des Ghettos in Arbeitskommandos trage
danach die charakteristischen Züge einer Zwangsarbeit, so dass Ansprüche nach dem
ZRBG nicht bestünden. Nach den ihr vorliegenden historischen Erkenntnissen sei das
Ghetto Kaunas am 15.09.1943 in ein Konzentrationslager umgewandelt worden.
Beschäftigungen ab diesem Zeitpunkt während des Aufenthaltes in einem
Konzentrationslager seien keine Zeiten im Sinne des ZRBG.
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Mit ihrer am 12.05.2005 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die
Klägerin ihr Begehren unter Beschränkung der geltend gemachten Ghetto-
Beitragszeiten auf den Zeitraum von Juni 1941 bis September 1943 weiter verfolgt. Sie
hat vorgetragen, weder die Art der Tätigkeit, noch die Tatsache, dass die Beschäftigung
auf dem Flughafen Aleksotas außerhalb des Ghettos erfolgt sei und der Weg zur
Arbeitsstelle und zurück unter Bewachung habe zurückgelegt werden müssen, sei eine
ausreichende Begründung für die Annahme eines Zwangsarbeitsverhältnisses. Zur
Stützung ihres Begehrens und Vorbringens hat die Klägerin auf das von ihr
beigebrachte, in dem Verfahren S 6 RJ 730/04 des SG Hamburg erstellte
zeitgeschichtliche Gutachten von Dr. Tauber zu den Ghettos in Litauen (Kaunas, Vilnius
und Siauliai) vom 22.11.2005 Bezug genommen. Nach dessen Ausführungen sei der
Arbeitsplatz auf dem Flughafen Aleksotas zwar berüchtigt gewesen, es habe aber auch
freiwillige Meldungen zu dieser Arbeitsstelle gegeben. Das Gutachten von Dr. Tauber
belege entgegen ihrer - der Klägerin - Erinnerung eine unregelmäßige Lohnzahlung zu
zwei Zeitpunkten im Frühjahr und Juli 1942 unterschiedslos an die Arbeiter. Im Übrigen
seien Lohnzahlungen nach den Aufzeichnungen in "Surviving the Holocaust, The
Kovno Ghetto Diary" von Avraham Tory direkt an den Judenrat erfolgt. Auch wenn sie -
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die Klägerin - selbst von dieser Zahlung nur die im Ghetto zur Verfügung gestellten
Lebensmittel erhalten habe, stelle dies doch eine Entgeltzahlung im Sinne des
Gesetzes dar, da sie damit einverstanden gewesen sei, mit ihrem Arbeitsentgelt die
nicht arbeitende jüdische Bevölkerung im Ghetto zu unterstützen. Ihr Arbeitsverhältnis
sei dadurch zustande gekommen, dass sie sich aus eigenem Willensentschluss zur
Arbeit gemeldet, sich um eine Arbeitsstelle bemüht und die gefundene Arbeit
aufgenommen habe. Sie habe durchaus die Möglichkeit gehabt, kein Arbeitsverhältnis
zu begründen. Für die Arbeit sei ihr auch ein Entgelt zugesagt worden. Dies folge aus
den historisch bekannten Lohnordnungen für das Ghetto Kaunas. Es sei ein
Lohnanspruch entstanden. Dieser allein führe bereits dazu, dass sie für den Bereich der
Rentenversicherung so zu stellen sei, als sei ihr das Monatsgehalt tatsächlich
ausgezahlt worden. Nach den §§ 12, 14 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) sei sie so zu
stellen, als wäre das Entgelt beglichen worden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihrer
Beschäftigung im Ghetto Kaunas (Kovno) von Juni 1941 bis September 1943 nach den
Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS-
Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu gewähren,
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hilfsweise den Sachverständigen Dr. Tauber anzuhören, der den Sachvortrag der
Klägerin bestätigen werde,
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und das persönliche Erscheinen der Klägerin anzuordnen, um sie zu ihrem Vortrag
anzuhören und zu befragen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Ergänzend hat sie vorgetragen, dass das Anspruchsprinzip (Entstehungsprinzip) im
Sozialversicherungsrecht neben dem Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht
die anzuwendende Bemessungsgrundlage und somit auch die Beitragshöhe bestimme.
Die tatsächliche Zahlung von Entgelt sei Voraussetzung für ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis, worauf es auch bei der Anwendung des ZRBG ankomme.
Des Weiteren müsse das Entgelt den Beschäftigten selbst zufließen, die Abführung von
Beträgen des Arbeitgebers für geleistet Arbeit an Dienststellen des Staates oder an
andere Stellen stelle keine Entlohnung dar (Bezugnahme auf das Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - vom 03.06.2005, L 4 R 3/05).
Die §§ 12, 14 WGSVG seien auf Beschäftigungen in den besetzten Gebieten ohnehin
nicht anzuwenden. Im Übrigen fingierten sie keine aus Verfolgungsgründen
unterbliebene Entgeltzahlung. Bezüglich der Tätigkeit auf dem Flughafen könne
aufgrund der Gesamtumstände, die auch im Gutachten von Dr. Tauber Erwähnung
fänden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung aus eigenem
Willensentschluss ausgeübt worden sei.
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Mit Urteil vom 25.09.2006 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat zur
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Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei schon nach den eigenen Angaben der
Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt
habe, denn es sei nicht wahrscheinlich, dass sie für ihre Arbeitsleistung eine
Gegenleistung erhalten habe, die den Umfang freien Unterhalts überstiegen habe. Die
Klägerin selbst habe gegenüber der Beklagten am 15.10.1998 angegeben, sie habe für
ihre Tätigkeit in den Jahren von 1941 bis 1945 "Lebenserhaltung" erhalten. Im
Verwaltungsverfahren habe sie angegeben, für ihre Tätigkeit
Sonderverpflegung/Lebensmittel erhalten zu haben, was die Kammer für glaubhaft
halte. Allein die Gewährung dieser Leistungen stelle weder eine hierfür angemessene
Gegenleistung dar, noch stelle Essen unter den gegebenen Umständen eine über freien
Unterhalt hinausgehende Leistung dar, denn es sei offenkundig zum sofortigen
Verbrauch bestimmt. Die Gewährung nur freien Unterhalts sei jedoch versicherungsfrei.
Es folge auch nichts anderes daraus, dass Entgeltzahlungen mitunter auch an den
Judenrat erfolgt seien, der dann wiederum selbst entschieden habe, ob und in welcher
Form diese Entgeltzahlung an die betroffenen Arbeitnehmer weitergeleitet werde.
Rentenversicherungspflicht entstehe nur dann, wenn das Entgelt dem Beschäftigten
selbst zufließe; die Abführung von Beträgen des Arbeitgebers für geleistete Arbeit an
Dienststellen des States oder an andere Stellen stelle keine Entlohnung dar
(Bezugnahme auf Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73,
und Urteil des LSG NRW vom 03.06.2006, L 4 R 3/05). Ob eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorgelegen habe, lasse sich immer nur den konkreten Umständen des
Einzelfalles entnehmen (Bezugnahme auf LSG NRW a.a.O.). Auch die fiktive
Unterstellung einer tatsächlich nicht erfolgten Entlohnung allein aufgrund des
Vorhandenseins gegebenenfalls anwendbarer tarif- und entlohnungsrechtlicher
Vorschriften komme zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses auch unter Ghettobedingungen nicht in Betracht. Denn
gerade die Nichteinhaltung solcher Regelungen spreche gegen eine freiwillige und
entgeltliche Beschäftigung im Sinne des Typus einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung und für eine Beschäftigung in Zwangsarbeit (Bezugnahme auf Urteil des
Senats vom 24.08.2005, L 8 RJ 49/03). Eine persönliche Ladung der Klägerin sei nicht
notwendig gewesen. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Klage
schriftlich zu begründen.
Gegen das ihr am 25.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.11.2006
Berufung eingelegt. Sie stützt sich auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom
14.12.2006 (B 4 R 29/06 R).
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 25.09.2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 zu verurteilen, ihr unter
Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten von Juli 1941 bis September 1943 sowie unter
Berücksichtigung von Verfolgungsersatzzeiten Regelaltersrente ab 01.07.1997 zu
zahlen,
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hilfsweise die Zeugen
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1.S N1, C 00, C 2.T M, R Str. 00, H,
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die bekunden könnten, dass sie für die am Flughafen Aleksotas verrichteten Tätigkeiten
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weitaus höhere Rationen an Lebensmitteln erhalten hätten, die über den Eigenbedarf
hinaus gegangen seien, zu hören; gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für
zutreffend. Dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) schließe
sie sich nicht an.
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Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie ihr Verfolgungsschicksal
nicht gegenüber anderen Stellen oder anderweitig geschildert bzw. dokumentiert habe.
Als familiäre Zeugen stünden eine Cousine, Frau S N1, und ein Cousin, Herr T M, zur
Verfügung.
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Auf Anfrage des Senats hat die Jewish Claims Conference (JCC) ihre Unterlagen zu
den der Klägerin aus dem Zwangsarbeiterfonds geleisteten Zahlungen übersandt. Die
JCC hat mitgeteilt, dass die Klägerin eine Entschädigung aus dem Zwangsarbeiterfonds
aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Kauen in den Jahren 1941-1944 und im
Konzentrationslager Stutthof erhalten habe. Leistungen aus dem Härtefonds und Art. 2-
Fonds seien nicht beantragt worden.
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Nach dem über die Beklagte von der israelischen Nationalversicherung beigezogenen
Versicherungsverlauf verfügt die Klägerin über 189 Beitragsmonate zur israelischen
Nationalversicherung.
42
Zur Beschleunigung des Verfahrens ist vor der Beantwortung des Fragebogens des
Senats durch die Klägerin die Deutsche Botschaft in Israel um Ermittlung der aktuellen
Anschriften der Zeugen A X N, T M und C H gebeten worden. Diese Anfrage ist bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet worden. Die Klägerin ist darauf
hingewiesen worden, dass die Bemühungen zur Ermittlung von Zeugen vorsorglich für
den Fall erfolgten, dass deren Befragung bzw. Vernehmung durch die Beantwortung
des Fragebogens des Senats durch die Klägerin erforderlich werden sollte.
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Zu ihrem Verfolgungsschicksal, insbesondere zu ihrem Aufenthalt im Ghetto Kaunas ist
die Klägerin vom Gericht schriftlich angehört worden. Den Fragebogen des Senats hat
sie wie folgt beantwortet:
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Von Juli 1941 bis Juli 1944 habe sie sich im Ghetto Kaunas aufgehalten. Davor sei sie
in Kaunas gewesen, danach im KZ Stutthof. Sie habe Kleidungsstücke mit chemischen
Mitteln entlaust und auf dem Flugplatz Erdarbeiten verrichtet. Die Entlausungsarbeiten
seien innerhalb des Ghettos, die Arbeiten auf dem Flugplatz Aleksotas außerhalb des
Ghettos erfolgt. Zu ihrem Arbeitsplatz bei der Entlausungsanstalt sei sie zu Fuß gelangt.
Die Kleidungsstücke seien sortiert und mit einem stinkenden, chemischen Mittel
behandelt worden. Anschließend seien sie gewaschen, sortiert und gebündelt worden.
Die Arbeiten bei der Entlausung habe sie ca. 7 Monate verrichtet, anschließend bis
September 1943 habe sie auf dem Flugplatz gearbeitet. Auf die Frage, an wie vielen
Tagen in der Woche die jeweiligen Arbeiten von ihr erbracht worden seien, hat sie
erklärt, dass sie fast täglich gearbeitet habe. Nur bei Krankheiten habe sie nicht
gearbeitet. Sie habe 10 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet. Sie habe für die jeweiligen
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Tätigkeiten Verpflegung und Lebensmittelcoupons erhalten. Wie man gehört habe, sei
der Lohn direkt an den Judenrat gezahlt worden. Als Verpflegung hätten sie Suppe und
Brot erhalten, vom Judenrat hätten sie einmal wöchentlich Coupons für verschiedene
Lebensmittel wie z.B. für Mehl, Salz, Fett, ab und zu Fleisch, Kartoffeln, Gemüse
erhalten. Diese Rationen hätten ihr für ihren eigenen Bedarf als Arbeitende
zugestanden. Sie habe jedoch ihre Lebensmittelkarten ihrer Mutter ausgehändigt. Die
Gegenleistung für ihre Arbeit habe sie vom Judenrat erhalten. Es habe Verteilerläden
gegeben, in denen mit den Coupons Waren hätten erworben werden können. Sie habe
sich um die Arbeiten bemüht und sich an den Judenrat gewandt. Sie sei nicht zur Arbeit
gezwungen worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Aufnahme der
Arbeiten zu entscheiden, aber dann hätte sie keine Lebensmittelcoupons erhalten. Eine
Bewachung sei auf dem Weg von und zum Flugplatz erfolgt, sie glaube vom
Ordnungsdienst. Der Flugplatz sei als solcher von Soldaten bewacht worden. Diese
Bewachung habe aber nicht der Bewachung der Arbeiter, sondern als Schutz des
Objektes gedient. Während der Arbeitsausübung sei die Behandlung den Umständen
entsprechend gewesen. Sie habe sich zusammen mit ihren Eltern, einem Onkel und
einer Cousine zur gleichen Zeit im Ghetto in Kaunas aufgehalten. Alle Angehörigen
hätten gearbeitet. Auch ihre Angehörigen hätten nur bei Krankheiten keine Arbeiten
verrichtet. Ihre Angehörigen hätten für die jeweiligen Tätigkeiten das Gleiche wie sie
erhalten.
Die den Beteiligten bekannten, in der Streitsache L 8 R 287/06 des Senats eingeholten
zeitgeschichtlichen Gutachten von Dr. Tauber vom 22.01.2007 und vom 15.10.2007 zum
Ghetto Kaunas sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der
Verwaltungsakte der Beklagten und der die Klägerin betreffenden beigezogenen
Entschädigungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Abwesenheit der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil
ihre Prozessbevollmächtigte in der Terminsmitteilung, die ihr am 03.03.2008 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
war.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide
sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin daher nicht iS von § 54 Abs. 2 Satz
1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente.
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Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (zB Urteil v. 06.06.2007,
L 8 R 54/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus
dem SGB VI, ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen
würde (ebenso BSG, Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R SozR 4-5075 § 1 Nr. 4;, aA
BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 29/06 R SozR 4-5075 § 1 Nr. 3;). Rechtsgrundlage für
den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall der Klägerin nur § 35 SGB VI sein.
Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil v. 14.07.1999, B 13 RJ 75/98
R juris; BSG, Urteil v. 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R SozR 3-220 § 1240 Nr. 17).
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Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65.
Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf
die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und
Ersatzzeiten iS der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden
nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor
Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam
entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten",
dh Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG,
Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R SozR 4 - 5050 § 15 Nr. 1 mwN).
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Die Klägerin hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten
zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder den
Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden
sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs.
1 Satz 2 SGB VI).
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Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von
Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die
Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom
Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat und dort eine
Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner
darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der
sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft
gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG iVm § 3 WGSVG). Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche verfügbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist,
dh mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel
unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 §
15 Nr. 4).
54
Zwar ist der Aufenthalt der Klägerin im Ghetto Kaunas im streitbefangenen Zeitraum ist
glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben der Klägerin in ihren
Entschädigungsverfahren, die durch Erklärungen der Zeugen A X N, T M und C H
bestätigt worden waren. An der Existenz des Ghettos Kaunas im streitbefangenen
Zeitraum bestehen nach den im Tatbestand genannten Gutachten des Historikers Dr.
Tauber keine Zweifel (z.B. S. 10 ff des Gutachtens vom 22.11.2005).
55
Es ist auch glaubhaft, dass die Klägerin im Ghetto Kaunas bei der Entlausung und
anschließend auf dem Flugplatz Aleksotas gearbeitet hat. Diese Tätigkeiten hatte sie
bereits im Entschädigungsverfahren angegeben. Auch soweit die Klägerin im
Berufungsverfahren ergänzend angegeben hat, dass sie die Entlausungsarbeiten in den
ersten ca. 7 Monaten ihres Ghettoaufenthaltes (etwa bis Februar 1942) und
anschließend bis September 1943 auf dem Flugplatz Aleksotas Erdarbeiten verrichtet
habe, besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Ein
Widerspruch zu ihren Angaben im Verwaltungsverfahren, in dem sie auch noch eine
Tätigkeit beim Rüstungskommando angab, besteht nicht, da sich ihre damaligen
Angaben auf einen Zeitraum bis Juli 1944 bezogen. Die Angaben im
Berufungsrechtszug erstrecken sich hingegen auf den nur noch streitigen Zeitraum von
Juli 1941 bis September 1943.
56
Wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat (vgl. zum Folgenden bereits Urteile v.
12.12.2007, L 8 R 187/07 und 28.01.2008, L 8 RJ 139/04; sozialgerichtsbarkeit.de), ist
Entgelt in diesem Sinne ist als ein die Versicherungspflicht in der deutschen
Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen (BSG, Urteil vom 07.10.2004,
aaO). Maßgebend sind dabei die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO)
in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (aF). Zum Entgelt gehörten dabei nach §
160 aF neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der
Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder
neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhielt. Jedoch war eine
Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, versicherungsfrei
(§ 1227 RVO aF; vgl. zum Folgenden insbesondere BSG, Urteil vom 30.11.1983, 4 RJ
87/92; vom 07.10.2004, aaO; Mentzel/Schulz/Sitzler, Kommentar zum
Versicherungsgesetz für Angestellte, 1913, § 7 Anm. 3; RVO mit Anmerkungen,
herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, 1930, § 1227 RVO
Anm. 1 ff.). Als freier Unterhalt iS von § 1227 RVO aF ist dabei dasjenige Maß von
wirtschaftlichen Gütern anzusehen, das zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitnehmers erforderlich ist, nicht aber das, was darüber
hinausgeht. Zum freien Unterhalt gehören insbesondere Unterkunft, Beköstigung und
Kleidung. Die betreffenden Sachbezüge müssen nach Art und Maß zur Bestreitung des
freien Unterhalts geeignet und bestimmt sein. Bei Gewährung von Lebensmitteln ist
daher zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch
oder Gebrauch gegeben werden (dann freier Unterhalt) oder aber zur beliebigen
Verfügung, wie es zB bei Deputaten der Fall ist. Die Grenze des freien Unterhalts ist
insbesondere dann überschritten, wenn die gewährte Menge erheblich das Maß des
persönlichen Bedarfs übersteigt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
gewährten Sachbezüge ausreichen, nicht nur den freien Unterhalt des Beschäftigten
selbst, sondern auch eines nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten
Familienangehörigen sicherzustellen (vgl. VDR, Kommentar zur RVO, 5. Aufl., 1954, §
1228 Rdnr. 5). Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw. Sachbezüge nach
Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, zB der glaubhaften Angaben der Klägerin
bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem
Sachverständigengutachten oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest, so
kann ein entsprechender Umfang im Einzelfall als glaubhaft gemacht angesehen
werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein
Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend
mitversorgt worden ist (sog. Hilfskriterium bei Beweisnot; vgl. Senat, Urteil v.
06.06.2007, aaO). Da andererseits unter den freien Unterhalt iS des § 1227 RVO aF nur
Sachleistungen fallen, erfüllen Geldleistungen seine Voraussetzungen nicht, auch wenn
sie den unbedingt zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht erreichen.
57
Die Ausgabe von Lebensmittelkarten oder -coupons unter Ghettobedingungen ist dabei
als Gewährung von Sachbezügen, nicht als Geldleistung anzusehen (vgl. Senat, Urteil
v. 28.01.2008, L 8 RJ 139/04, aaO. rkr.). Ebenso wie die im Reichsgebiet während des
Zweiten Weltkriegs an die dortige Bevölkerung ausgegebenen Lebensmittelkarten
stellten sie eine Urkunde zur Bescheinigung dar, dass der Inhaber das auf der Karte
bescheinigte Lebensmittel in der dort genannten Menge erhalten durfte (vgl. bereits
Reichsgericht, Urteil vom 13.11.1917, V 523/17). Insoweit dienten sie insbesondere der
Verwaltung und Verteilung rationierter Verbrauchsgüter. Während die Inhaber von
Lebensmittelkarten im Reichsgebiet jedoch neben der Abgabe der Karte die hierauf
bescheinigten Lebensmittel noch bezahlen mussten, fand in den Ghettos regelmäßig
keine zusätzlich Barzahlung statt. Allein die Abgabe des Lebensmittelcoupons
58
begründete daher den Anspruch auf Übereignung der entsprechenden Lebensmittel
nach Art und Menge, freilich ggf. nach Maßgabe des vorhandenen Vorrats. Dieser
Unterschied rechtfertigt es jedoch nicht, die den Verfolgten in Ghettos ausgehändigten
Lebensmittelcoupons als Geldleistung oder Ersatz hierfür anzusehen. Vielmehr
beschränkte sich ihre Funktion darauf, die Zuteilung von Lebensmitteln an die Inhaber
der Coupons zur organisieren. Es macht daher wertungsmäßig keinen Unterschied, ob
die Betreffenden die Lebensmittel unmittelbar in Naturalien oder auf dem Umweg des
Eintausches eines entsprechenden Coupons im Ghetto in einem Geschäft oder beim
Judenrat erhielten, zumal für die jeweilige Organisation der Lebensmittelversorgung
auch rein praktische, an den örtlichen Bedingungen orientierte Erwägungen
maßgebend gewesen sein mögen. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner
Untersuchung, ob im Einzelfall Tauschgeschäfte mit Lebensmittelcoupons möglich
waren, zumal derartige Geschäfte grundsätzlich auch mit bereits in Natur gewährten
Lebensmittel vorstellbar erscheinen. Die Gewährung von Lebensmittelcoupons
überschreitet danach den - versicherungsfreien - freien Unterhalt iS des § 1227 RVO aF
nur dann, wenn die auf den Coupons bezeichneten Lebensmittel nach Art und Umfang
das Maß des persönlichen Bedarfs übersteigen und somit als zur freien Verfügung
gewährt angesehen werden können.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin für die von ihr
nach ihren Angaben von Juli 1941 bis September 1943 verrichteten
Entlausungsarbeiten und den anschließend ausgeübten Erdarbeiten auf dem Flugplatz
Aleksotas mehr als Verpflegung und Coupons für Lebensmittel im Umfang lediglich
freien Unterhalts erhalten hat.
59
Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben keinen Barlohn erhalten. Entgegen der
Auffassung der Klägerin widersprechen ihre Angaben auch nicht den historischen
Erkenntnissen, wie sie sich aus den im Tatbestand genannten Gutachten des
Historikers Dr. Tauber ergeben. Danach gibt es Anhaltspunkte für eine Barentlohnung
der Arbeiter am Flugplatz Aleksotas durch den Judenrat zumindest bis November 1941
(S. 13 des Gutachtens vom 22.01.2007). Bis zu diesem Zeitpunkt verrichtete die
Klägerin nach ihren Angaben jedoch noch die Entlausungsarbeiten. Erst ab ca. Februar
1942 war sie auf dem Flugplatz eingesetzt. Darüber hinaus gibt es Anhaltspunkte für die
Zahlung von Barlöhnen im Frühjahr 1942 an in Werkstätten Beschäftigte (S. 6 des
Gutachtens vom 22.01.2007). Zu diesen gehörte die Klägerin jedoch nicht. Im Juni 1942
erfolgte eine Zahlung des Judenreferenten der deutschen Zivilverwaltung an den
Judenrat in Höhe von 10.000 RM, die als Lohn für die jüdische Arbeitskraft angesehen
worden sei (S. 6 f des Gutachtens vom 22.01.2007, S. 27 des Gutachtens vom
22.11.2005). Eine Zahlung an die einzelnen Flugplatzarbeiter ist jedoch nicht
dokumentiert. Die Arbeiter in Aleksotas sollen zwar an dieser einmaligen Zahlung
partizipiert haben, jedoch habe diese Zahlung für alle Arbeiter in Betrieben und
Ghettowerkstätten gegolten (S. 41 f des Gutachtens vom 22.11.2005). Diese
historischen Erkenntnisse sind daher zu vage, als dass hieraus entgegen der
anderslautenden Angaben der Klägerin die gute Möglichkeit einer Barentlohnung
gefolgert werden könnte. Eine im August 1942 bevor stehende Auszahlung einer
Summe von 5.000 RM an die Flugplatzarbeiter fand nicht statt, weil die deutsche
Verwaltung die gesamten Geldbestände des Judenrates einzog (S. 13 des Gutachtens
vom 15.10.2007). Mit einem Erlass vom 25.08.1942 verbot der Stadtkommissar Cramer
den Geldverkehr im Ghetto, so dass offiziell die jüdischen Arbeitskräfte nicht mehr in
Bargeld bezahlt werden konnten (S. 7 des Gutachtens vom 22.01.2007). Eine
allgemeine Zahlung von Löhnen an jüdische Arbeitskräfte vor dem 25.08.1942 lässt sich
60
damit historisch nicht belegen. Die von Dr. Tauber in seinem Gutachten vom 15.10.2007
(S. 14) aufgezeigten Hinweise auf Lohnzahlungen sind zu punktuell, als dass sie einen
Schluss auf eine allgemein geübte Praxis zuließen, zumal belegt ist, dass die jüdischen
Arbeitskräfte zumeist in Naturalien entlohnt wurden (S. 7 ff des Gutachtens vom
22.01.2007, S. 16 ff des Gutachtens vom 15.10.2007).
Der von der Klägerin angegebene Bezug von Suppe und Brot als Verpflegung und
Lebensmittelcoupons reicht zur Glaubhaftmachung einer entgeltlichen Beschäftigung
nicht aus. Die Klägerin hat in ihren Antworten auf die Fragen des Senats angegeben,
Arbeiten bei der Entlausung von Kleidungsstücken und Erdarbeiten auf dem Flugplatz
Aleksotas 10 bis 12 Stunden pro Tag verrichtet zu haben und dafür als Verpflegung
Suppe und Brot und einmal wöchentlich Lebensmittelcoupons für verschiedene
Lebensmittel vom Judenrat erhalten zu haben. Diese Rationen hätten ihr für ihren
eigenen Bedarf als Arbeitende zugestanden. Ihre Angehörigen, mit denen sie sich zur
gleichen Zeit im Ghetto Kaunas aufgehalten hat, hätten alle gearbeitet und das Gleiche
wie sie für ihre jeweilige Arbeit erhalten. Die Gegenleistung für die verrichtete Arbeit
habe sie vom Judenrat erhalten. Die Angaben der Klägerin sind insoweit glaubhaft,
auch wenn erstmals in den Antworten zum Fragebogen des Senats vorgetragen worden
ist, dass sie neben der Verpflegung auch Lebensmittelcoupons erhalten habe. Es
handelt sich bei den Angaben der Klägerin gegenüber dem Senat um die
ausführlichsten zu den von ihr während ihres Ghettoaufenthalts verrichteten Arbeiten,
sodass nahe liegt, dass die Klägerin sich bei ihren vorangegangenen diesbezüglichen
Erklärungen auf das für sie Wesentliche beschränkt und der Unterscheidung zwischen
dem Erhalt von Lebensmitteln und Lebensmittelcoupons keine Bedeutung beigemessen
hat.
61
Die Klägerin hat mit der Verpflegung und den Lebensmittelcoupons, die als Verbriefung
eines Anspruchs auf einen Sachbezug dessen rechtliche Qualifizierung teilen, nicht
mehr als freien Unterhalt gewährt erhalten. Es kann nicht im Sinne der
Glaubhaftmachung festgestellt werden, dass sie die Verpflegung und
Lebensmittelcoupons nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung erhalten hat,
die über ihren Bedarf hinausgegangen wären, auch wenn sie die Coupons der Mutter
gegeben hat. Der Zeuge C H gab in seiner Erklärung vom 25.07.1965 an, dass sie im
Ghetto Kaunas gehungert hätten. Auch die Klägerin gab anlässlich ihres Rentenantrags
aus 1998 an, für die von ihr verrichteten Arbeiten "Lebenserhaltung" und "keine
Einkünfte" erhalten zu haben. Daraus wird deutlich, dass die Verpflegung und die
Lebensmittelcoupons, die die Klägerin jeweils erhielt, ausschließlich für ihren
Lebensunterhalt bestimmt waren und damit allenfalls die Gewährung freien Unterhalts
auf niedrigem Niveau darstellte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Klägerin über Lebensmittel in einem Umfang hätte verfügen können, der zur
Unterstützung von Angehörigen oder anderen Dritten gereicht hätte. Dies hat die
Klägerin letztlich auch selbst nicht geltend gemacht. Das Kriterium der Mitversorgung
Dritter über einen erheblichen Zeitraum im Falle der Beweisnot kommt ihr daher nicht
zugute. Alle Angehörigen der Klägerin haben nach ihren auch insoweit glaubhaften
Angaben zudem ebenfalls gearbeitet und das Gleiche wie sie erhalten. Es liegen
darüber hinaus aufgrund der von Dr. Tauber dargestellten zeitgeschichtlichen
Erkenntnisse zur Versorgungssituation im damals sog. Reichskommissariat Ostland, in
dem Kaunas lag, unter der Herrschaft der deutschen Besatzer Anhaltspunkte dafür vor
(S. 49 ff des Gutachtens vom 22.11.2005, S. 16 ff des Gutachtens vom 15.10.2007), dass
die der Klägerin gewährten Leistungen in keinem Verhältnis zu den von ihr an sieben
Tagen in der Woche und zehn bis zwölf Stunden täglich verrichteten
62
Entlausungsarbeiten und Erdarbeiten auf dem Flugplatz Aleksotas standen. Sie waren
noch nicht einmal ausreichend, um den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu decken. Nach
den historischen Erkenntnissen sollten Flugplatzarbeiter, Werkstätten-Arbeiter und
Arbeiter, die an anderen Dienststellen außerhalb des Ghettos für die Machtorgane
arbeiteten, ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1942
Lebensmittelrationen von 1700 gr. Brot, 175 gr. Fleisch, 50 gr. Grütze/Nahrungsmittel, 10
gr. Salz und 5 gr. Kaffeezusatz erhalten, wobei es sich um "größere" Rationen handeln
sollte (S. 18 des Gutachtens vom 15.10.2007). Vorher müssen demnach geringere
Rationen zugeteilt worden sein. Belegt ist eine wöchentliche Ausgabe der
Zusatzverpflegung bzw. der zusätzlichen Lebensmittelcoupons (S. 16 des Gutachtens
vom 15.10.2007). Art und Umfang der gewährten Verpflegung und Lebensmittelcoupons
im Verhältnis zur Dauer und Schwere der verrichteten Arbeiten sprechen dafür, dass die
gewährte Leistung nicht als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten
Arbeit, sondern nur zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft der Arbeitenden auf niedrigem
Niveau gedacht war. Nur so kann die Angabe der Klägerin vom 14.10.1998 verstanden
werden, sie habe als Arbeitsverdienst "Lebenserhaltung" bzw. "keine Einkünfte"
erhalten.
Zu weiteren Ermittlungen musste sich der Senat nicht gedrängt fühlen, weil er die
Angaben der Klägerin zum Bezug von Verpflegung und Lebensmittelcoupons für
glaubhaft hält. Der Senat hat sich insbesondere nicht veranlasst gesehen, dem
Hilfsantrag der Klägerin zu entsprechen und die zwei benannten Zeugen zu hören. Dies
gilt auch deshalb, weil die Zeugen nicht zu den Lebensmittelrationen, die die Klägerin
erhalten hat, gehört werden sollten, sondern zu denen, die sie selbst erhalten haben
sollen. Hierauf kommt es zur Streitentscheidung jedoch nicht an. Es ist nur maßgeblich,
welche Rationen die Klägerin selbst bekommen hat. Wie dargelegt, besteht für den
Senat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Erklärungen der
Klägerin zu zweifeln.
63
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der sog. Anspruchstheorie nicht zu
folgen (Senat, Urteil vom 04.07.2007, L 8 R 74/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die
Anwendung der Anspruchstheorie setzt das Bestehen eines dem Grunde nach
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus, das durch Vereinbarung
zwischen den Beteiligten zustande kommt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ
66/95). Typisch ist mithin, dass auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur
Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem
Vertragsschluss geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran
ausgerichteten Inhalt ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein Austausch
wirtschaftlicher Werte iS einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte
sind die Arbeit einerseits sowie das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt - der Lohn -
andererseits (BSG aaO). Eine derartige auf den vorbeschriebenen Austausch
wirtschaftlicher Werte gerichtete Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren
Arbeitgebern ist nicht iS einer Glaubhaftmachung festzustellen. Vielmehr sprechen
sämtliche Anhaltspunkte gegen eine solche Übereinkunft. Wie bereits vorstehend
dargelegt wurde, spricht die Gewährung von derartig geringen Leistungen, die allenfalls
die Gewährung freien Unterhalts auf einem niedrigen Niveau darstellt, für eine 10- bis
12-stündige Tätigkeit in Verbindung mit den historischen Erkenntnissen zu der
schlechten Versorgungssituation der Bevölkerung des Ghettos Kaunas dafür, dass
damit nicht eine Arbeitsleistung entgolten, also ein wirtschaftlicher Wert gewährt,
sondern das Überleben als immaterieller Wert sichergestellt werden sollte. Damit wurde
ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht
64
begründet. Auch eine etwaige Lohnzahlung an den Judenrat reicht allein nicht für die
Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung aus, wenn nicht im Sinne einer
Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, ob mit dieser Lohnzahlung auch ein
individualisierbarer Anspruch aus einer auf den vorbeschriebenen Austausch
wirtschaftlicher Werte gerichteten Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren
Arbeitgebern erfüllt werden sollte, wofür vorliegend sämtliche Anhaltspunkte fehlen.
Darüber hinaus kann bereits wie oben dargelegt eine entsprechende Vereinbarung
nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden.
Da bereits eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht festgestellt werden kann, kann
dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen einer Ghetto-Beitragszeit erfüllt sind.
65
Die von der Klägerin im Ghetto Kaunas von Juli 1941 bis September 1943 verrichteten
Arbeiten können auch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
(RVO) bzw. §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG
oder § 12 WGSVG als Versicherungszeiten angerechnet werden.
66
Die Arbeit der Klägerin im Ghetto Kaunas unterfiel nicht den
Reichsversicherungsgesetzen. Die Stadt Kaunas lag im damals sogenannten
Reichskommissariat Ostland, in dem die Reichsversicherungsgesetze für Personen, die
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht galten (vgl. BSG, Urteil vom
23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, zum sog. Generalgouvernement; LSG NRW, Urteil vom
20.11.2006, L 3 R 58/06, zum Reichskommissariat Ostland). Nach ihren Angaben zu
ihrem Rentenantrag aus 1998 besaß sie die deutsche Staatsangehörigkeit bis 1939.
Unabhängig von der Frage der Staatsangehörigkeit kommt eine Anrechnung nach der
RVO bereits deshalb nicht in Betracht, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung
mangels Entgeltlichkeit nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden
kann.
67
Eine Anrechnung als Versicherungszeit richtet sich daher dann nach den §§ 15, 16 FRG
i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG.
68
Es kommt eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG deshalb nicht in
Betracht, da eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und von der Klägerin schon nicht
behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb
nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht
dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im
Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu
Gunsten der Klägerin ein, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem am
01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227, 1228 RVO n.F.) Versicherungspflicht in
den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der BRD
ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären.
69
Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass die Klägerin
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die
Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.
70
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
71
Das Gericht hat die Revision wegen seiner von dem Urteil des BSG vom 14.12.2006 (B
72
4 R 85/06 R) abweichenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gegen Entgelt", auf
der seine Entscheidung beruht, sowie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache, insbesondere in Bezug auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene
Frage der Bewertung von Lebensmittelcoupons im Rahmen des vorgenannten
Tatbestandsmerkmals zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).