Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2009

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Landessozialgericht NRW, L 2 KN 242/07
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 242/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 113/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten im Berufungsverfahren
einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung.
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Der am 00.00.1941 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war von
02.09.1961 bis 15.09.1961, von 27.09.1961 bis 22.02.1963, von 13.03.1963 bis
12.04.1963, von 18.04.1963 bis 01.06.1963, von 10.06.1963 bis 02.10.1964, von
29.10.1964 bis 04.01.1968 und von 09.03.1968 bis 12.04.1973, insgesamt 139 Monate,
versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung der
Arbeiter und zur damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt.
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Mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 15.05.1974 beantragte der Kläger
die Erstattung der entrichteten Beiträge, weil er - der Kläger - nach Verbüßung einer
Freiheitsstrafe mit seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland rechnen
müsse. In der folgenden Zeit beantragte der Kläger förmlich die Erstattung von Beiträgen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abt. A) und der Zusatzversicherung der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt (Abt. B). Unter dem 12.01.1975 teilte der Kläger der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt seine Bankverbindung und Kontonummer mit. Unter
dem 18.02.1975 teilt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt dem Kläger mit, dass die
Beiträge zur Abt. B auf das angegebene Konto überwiesen würden. Bezüglich der
Erstattung der Beiträge zur Abt. A wurde mitgeteilt, dass diese erst möglich sei, wenn
der Wohnsitz im Heimatland genommen würde. Daher solle der Kläger nach Rückkehr
nach Marokko erneut einen Antrag stellen. Mit Schreiben ohne Datum - bei der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt eingegangen am 21.05.1975 - bestätigte der Kläger
ausdrücklich, den Empfang der erstatteten Beträge aus der Abt. B und bat um
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Anweisung der Beträge aus der Abt. A. Diese Bitte wiederholte der Kläger mit bei der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt am 20.08.1975 eingegangenem Schreiben und
nahm in diesem Schreiben Bezug auf einen Bescheid vom 11.03.1975. Ferner
bestätigte er darin erneut, die Beiträge aus der Abt. B in Marokko erhalten zu haben.
Wörtlich heißt es: "Zur Gründung einer Existenz benötige ich dieses Geld dringend und
wäre daher für umgehende Überweisung sehr dankbar." Am 01.12.1975 sprach der
Kläger bei der Außenstelle der Deutschen Botschaft in Tanger vor und bat um
Nachfrage bei dem Versicherungsträger, ob der Antrag auf Erstattung eingegangen sei.
Mit Bescheid vom 16.03.1976 wurden dem Kläger die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 10.808,10 DM erstattet.
Mit Schreiben vom 13.02.1997 wandte sich der Kläger an das Postrentendienstzentrum
Stuttgart - von dort weitergeleitet an die nunmehrige Bahnversicherungsanstalt. Wörtlich
heißt es in diesem Schreiben u.a.: "Ich hatte 14 Jahre in Deutschland als Arbeiter
verbracht und Sie haben mir eine Entschädigung für den Zeitraum geschickt, den ich in
Deutschland verbracht habe, und ich glaube, dass es einen Buchungsfehler bei meinem
Fall gibt." Die Bahnversicherungsanstalt teilt dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.1997
mit, dass der Erstattungsbetrag durch die Post ausgezahlt wurde und mit der
Beitragserstattung alle Rechte und Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erloschen seien.
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Mit Schreiben vom 08.04.2005 wandte der Kläger sich an die Bahnversicherungsanstalt
und bat um Information über seine Rente. Die Bahnversicherungsanstalt lehnte mit
Bescheid vom 24.06.2005 die Gewährung einer Rentenleistung ab. Sie wies darauf hin,
dass die entrichteten Pflichtbeiträge (Arbeitnehmeranteile) in Höhe von 10.808,10 DM
erstattet worden seien. Mit der Erstattung dieser Beiträge seien alle weiteren Ansprüche
auf Leistungen erloschen. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde vom
Widerspruchsausschuss der nunmehr zuständigen Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, aus den Versicherungsunterlagen gehe hervor, dass der
Kläger bereits mit Antrag vom 25.06.1974, welcher am 10.01.1975 bei der
Bahnversicherungsanstalt eingegangen sei, die Erstattung der Beiträge aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beantragt habe. Nach der Rückkehr des Klägers in
sein Heimatland Marokko seien diesem die Beiträge gemäß § 1303
Reichsversicherungsordnung (RVO) für seine in der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegten Versicherungszeiten in Höhe von 10.808,10 DM erstattet worden. Diese
Erstattung schließe gemäß § 1303 Abs. 7 RVO weitere Ansprüche aus den bislang
zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die vom Kläger in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten seien mit der Beitragserstattung
untergegangen. Für die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten lägen nicht vor.
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Mit Schreiben vom 07.02.2006, bei der Beklagten am 22.02.2006 eingegangen und von
dort an das Sozialgericht Dortmund weitergeleitet - Eingang beim Sozialgericht am
08.05.2006, hat der Kläger erklärt, sich nicht mit der Ablehnung einer Rentenleistung
einverstanden erklären zu können. Unter dem 13.09.2006 schrieb der Kläger: "Ich bin
der Meinung, dass die Regulierung, die durch die Bahnversicherungsanstalt
vorgenommen wurde, nicht befriedigend ist.". Er habe Anspruch auf Rente aus der Abt.
B.; eine Erstattung der Beträge aus der Abt. B habe er nicht erhalten. Seine Lage in
Marokko werde zunehmend schlimmer.
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Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 03.01.2006 zu verurteilen, ihm eine Rente aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das
Sozialgericht hat im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides
Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass dem Kläger ausweislich seiner in
der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt
(dort eingegangen am 21.05.1975 und am 20.08.1975) auch die Beiträge der Abt. B
erstattet worden seien. Daran bestehe mit Blick auf die eigenen Angaben des Klägers in
den genannten Schreiben nicht der geringste Zweifel. Der Kläger bestätige in den
Schreiben zudem ausdrücklich den Erhalt des Erstattungsbetrages aus der Abt. B.
Schließlich ergebe sich die Erstattung der Beiträge aus der Abt. B auch aus den
Eintragungen der Beitragsnachweis-Karte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Dort
befinde sich auf der Rückseite der Eintrag, dass Beiträge zur Abt. B am 11.03.1975 in
Höhe von 2.049,50 DM erstattet worden seien. Die darin enthaltene Benennung des
Datums "11.3.1975" korrespondiere mit dem Antwortschreiben des Klägers vom
20.08.1975, worin der Kläger selbst ausdrücklich auf einen Bescheid vom 11.03.1975
Bezug nehme. Bei dieser Sachlage sei nicht ansatzweise zweifelhaft, dass der Kläger
sämtliche Beiträge sowohl aus der Abt. A als auch die aus der Abt. B erstattet
bekommen habe.
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Gegen den dem Kläger am 28.08.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am
28.09.2007 Berufung eingelegt. Er weist darauf hin, dass das bei der Bundesbahn-
Versicherungsanstalt am 21.05.1975 eingegangene Schreiben nicht von ihm stammen
könne, weil er zu dieser Zeit in Untersuchungshaft gesessen habe.
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Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2007 abzuändern und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 03.01.2006 zu verurteilen, ihm eine Rente aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen
ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den
Bescheid vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2006
nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die
Entscheidung der Beklagten ist zutreffend, weil ein Anspruch des Klägers auf Rente aus
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht.
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Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u.a. die Erfüllung einer Wartezeit
voraus, vgl. §§ 35ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach der hier einzig als
Anspruchsgrundlage ernstlich in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 SGB VI erhält
Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat und die allgemeine Wartezeit
erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, er hat indes nicht die
allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente
fünf Jahre, § 50 Abs. 1 SGB VI. Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche
Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 f SGB VI) liegen beim
Kläger nicht (mehr) vor. Es trifft zu, dass der Kläger von 1961 bis 1973 in Deutschland
gearbeitet hat und dabei auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten
vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr
herleiten, weil ihm diese Beiträge 1976 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des §
1303 RVO erstattet worden sind. Durch die Beitragserstattung ist das bisherige
Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs. 6 S 2 und 3
SGB VI; entsprechend auch nach dem bis 1991 geltenden § 1303 Abs. 7 RVO).
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Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht fest, dass dem Kläger 1976 seine Beiträge
rechtswirksam erstattet worden sind. Insoweit kann auf die (ergänzenden) Ausführungen
der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden. Darüber hinaus bleibt
festzustellen, dass der Kläger sich zeitnah sehr intensiv und mit Nachdruck um die
Beitragserstattung bemüht hat. Letztlich hat er sogar deshalb bei der Deutschen
Botschaft in Tanger vorgesprochen. Nach Erteilung des Erstattungsbescheides sind
keine weiteren Bemühungen auf Erhalt des Erstattungsbetrages zu verzeichnen. Dies
spricht ebenfalls dafür, dass der Kläger den Erstattungsbetrag erhalten hat. Soweit der
Kläger meint, das Schreiben vom 21.05.1975 stammt nicht von ihm, bleibt festzustellen,
dass dieses Scheiben vom Kläger unterzeichnet wurde. Es trägt eine Unterschrift, die
der Kläger im Rechts- und Schriftverkehr mir dem seinerzeit zuständigen
Rentenversicherungsträger mehrmals verwandt hat.
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Des Weiteren spricht der Kläger selbst davon, dass er eine Entschädigung erhalten
habe (Schreiben vom 13.02.1997), jedoch ein Buchungsfehler vorliegen müsse.
Bezeichnenderweise hat er dieses Schreiben an die Rentenrechnungsstelle (der Post)
gesandt, eben jener Stelle, die nach Angaben der Beklagten, die Beitragsrückerstattung
auch an den Kläger ausgezahlt hatte. Zudem lässt sein Schreiben vom 13.09.2006 ("Ich
bin der Meinung, dass die Regulierung, die durch die Bahnversicherungsanstalt
vorgenommen wurde, nicht befriedigend ist.") erkennen, dass ihm die Beiträge
tatsächlich erstattet worden sind. Denn er bringt mit genannten Schreiben zum
Ausdruck, dass er den Umfang der - tatsächlich erfolgten - Beitragserstattung als nicht
ausreichend ansieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Beitragserstattung falsch
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berechnet worden ist, sind jedoch nicht erkennbar.
An der wirksamen Erstattung der Beiträge bestehen daher keine begründeten Zweifel.
Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten bestehen
somit nicht mehr (§ 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Andere rentenrechtliche Zeiten des
Klägers sind weder behauptet noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere
hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht
maßgeblich auf der Würdigung von Tatsachen des konkreten Einzelfalls.
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