Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007

LSG NRW: unterbringung, internat, abtretung, ausbildung, bbw, behinderung, erwerbsfähigkeit, verpflegung, auflage, organisation

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 69/06
Datum:
19.12.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 69/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 33 (27) AL 244/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2006
zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter
Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2004 in der Fassung der
Widerspruchsbescheide vom 24.06.2004 verurteilt, an den Kläger einen
Betrag von 1.608,42 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die Kosten
des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die
Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren
wird auf 1.608,42 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von
Internatskosten, die während eines Berufsschulblockunterrichts in der Zeit vom
21.03.2004 bis 31.03.2004 im Hinblick auf die Beigeladenen zu 2) und 3) entstanden
sind, in Anspruch.
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Der Kläger ist Träger eines Internats für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler der
Schulformen Sekundarstufe 2 und Berufsschule.
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Die am 00.00.1982 geborene Beigeladene zu 2) absolvierte in der Zeit vom 01.09.2002
bis 31.08.2005 eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin bei dem Berufsbildungswerk K-
heim C in P (BBW). Während der Ausbildung war sie in dem Internat des BBW
untergebracht. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Beigeladenen zu 2) als
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ausbildungsgeld (93,00 Euro/Monat) sowie
die Teilnahmekosten in Form der Lehrgangskosten. Die Beklagte teilte ferner mit, dass
die Lehrgangskosten unmittelbar an das BBW überwiesen würden (Bescheide vom
20.09.2002 und 02.03.2004). Der Berufsschulunterricht wurde als Blockunterricht in dem
Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für Hörgeschädigte in F durchgeführt. Hierüber
war die Beklagte unterrichtet, da ihr die Zeiten des Blockunterrichts mitgeteilt worden
waren. Während des Blockunterrichts war die Beigeladene zu 2) in dem Internat des
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Klägers untergebracht. Ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der
Internatskosten trat die Beigeladene zu 2) durch vorformulierte schriftliche Erklärung
vom 17.09.2002 an den Kläger ab. Sowohl in der Abtretung als auch in dem Antrag auf
Aufnahme in das Internat erklärte sich die Beigeladene zu 2) gegenüber dem Kläger
bereit, diejenigen Kosten zu tragen, die die Beklagte nicht übernehme.
Der Kläger legte die Abtretung gegenüber der Beklagten am 13.12.2002 offen. Die
Beklagte erstattete daraufhin unmittelbar an den Kläger die Internatskosten für die
Unterbringung der Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 08.12.2002 bis 31.12.2002, vom
01.03.2003 bis 31.03.2003, vom 10.06.2006 bis 30.06.2003, vom 01.07.2003 bis
30.07.2003 und vom 02.11.2003 bis 05.12.2003. Hierzu teilte sie der Beigeladenen zu
2) mit, dass sie mit Blick auf die Teilnahme am Blockunterricht und der Unterbringung im
Internat eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen habe und der
Nachzahlungsbetrag an den Kläger überwiesen werde (Bescheide vom 16.01.2003,
21.02.2003, 15.07.2003, 30.10.2003 und vom 22.01.2004).
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Die vom Kläger beantragte Erstattung der Kosten für die Unterbringung der
Beigeladenen zu 2) während der Zeit des Blockunterrichts vom 21.03.2004 bis
31.03.2004 in Höhe von 804,21 Euro (Rechnung vom 31.03.2004) lehnte die Beklagte
jedoch gegenüber dem Kläger ab. Sie führte aus, dass aufgrund gesetzlicher
Änderungen für Neufälle und Weiterbewilligungen im Jahr 2004 für Zeiten des
Blockunterrichts in Berufsschulen Leistungen nicht mehr neu zu berechnen seien. Eine
Erstattung der Kosten des Blockunterrichts sei in diesen Fällen nicht mehr möglich. Die
Neuregelung des § 73 Abs. 1a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III)
betreffe sowohl die Leistung Ausbildungsgeld als auch die Teilnahmekosten. Damit
werde umgesetzt, dass die Bundesländer für den Berufsschulunterricht und die damit im
Zusammenhang stehenden Kosten die Verantwortung zu tragen hätten (Bescheid vom
14.04.2004).
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Mit dem Widerspruch machten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 2)
geltend, dass durch § 73 Abs. 1a SGB III lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass
die Hilfefestsetzung aus Vereinfachungsgründen unabhängig von den Zeiten des
Berufsschulunterrichts erfolgen solle. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte
zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004).
7
Über den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) hat die Beklagte noch keine
Entscheidung getroffen.
8
Die am 00.00.1984 geborene Beigeladene zu 3) absolvierte in der Zeit vom 01.08.2002
bis 31.07.2005 eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin bei dem Sozialpädagogischen
Zentrum St. L. (L.). Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Beigeladenen zu 3), die
bei ihren Eltern in Q wohnte, als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Ausbildungsgeld (282,00 Euro/Monat) sowie die Teilnahmekosten in Form der
Lehrgangskosten. Die Beklagte teilte ferner mit, dass die Lehrgangskosten unmittelbar
an das BBW überwiesen würden (Bescheide vom 24.09.2002 und 23.03.2004). Der
Berufsschulunterricht wurde als Blockunterricht in dem Rheinisch-Westfälischen-
Berufskolleg für Hörgeschädigte in F durchgeführt. Auch die Beigeladene zu 3) war
während des Blockunterrichts in dem Internat des Klägers untergebracht. In einer unter
dem 05.07.2002 verfassten fachlichen Stellungnahme führte die Beklagte aus, dass die
für den Blockunterricht erforderlichen Internatskosten zu erstatten seien; eine
entsprechende Rechnung sei abzuwarten.
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Die Übernahme der Internatskosten beantragte die Beigeladene zu 3) bei der Beklagten
am 08.08.2002. Ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Internatskosten
trat sie durch schriftliche Erklärung vom 08.12.2002 an den Kläger ab. Sowohl in der
Abtretung als auch in einem gegenüber dem Kläger Antrag auf Aufnahme in das Internat
vom 08.08.2002 erklärte sie sich gegenüber dem Kläger bereit, diejenigen Kosten zu
tragen, die die Beklagte nicht übernehme. Der Kläger legte die Abtretung am 13.12.2002
gegenüber der Beklagten offen. Die Beklagte erstattete nach Vorlage der Rechnungen
unmittelbar an den Kläger die Internatskosten für die Unterbringung der Beigeladenen
zu 3) in der Zeit vom 08.12.2002 bis 31.12.2002, vom 01.03.2003 bis 31.03.2003, vom
10.06.2006 bis 30.06.2003, vom 01.07.2003 bis 30.07.2003 vom 02.11.2003 bis
05.12.2003 und vom 01.02.2004 bis 02.02.2004. Hierzu teilte sie der Beigeladenen zu
3) mit, dass sie im Hinblick auf die Teilnahme am Blockunterricht und der Unterbringung
im Internat eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen habe und der
Nachzahlungsbetrag an den Kläger überwiesen werde (Bescheide vom 15.01.2003,
25.02.2003, 15.07.2003, 30.10.2003, 13.01.2004 und 09.03.2004).
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Die vom Kläger beantragte Erstattung der Kosten für die Unterbringung der
Beigeladenen zu 3) während der Zeit des Blockunterrichts vom 21.03.2004 bis
31.03.2004 in Höhe von 804,21 Euro (Rechnung vom 31.03.2004) lehnte die Beklagte
gegenüber dem Kläger ab (Bescheid vom 14.04.2004). Diesem Bescheid
widersprachen sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 3). Den Widerspruch des
Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004).
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Über den Widerspruch der Beigeladenen zu 3) hat die Beklagte noch keine
Entscheidung getroffen.
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Weitere vom Kläger übersandte Rechnungen über die Unterbringung der Beigeladenen
zu 2) und 3) hat die Beklagte bislang nicht erstattet.
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Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 2) und 3) am
26.07.2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Das SG hat die Klage
der Beigeladenen zu 2) und 3) von diesem Verfahren abgetrennt und an das
Sozialgericht Detmold verwiesen (Beschlüsse vom 12.07.2006 und 19.07.2006).
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Der Kläger hat vorgetragen, dass sich aus der Neuregelung des § 73 Abs. 1a SGB III
nicht ergebe, dass die Kosten des Blockunterrichts nicht mehr von der Beklagten
getragen werden müssten. Vielmehr heiße es in der Neuregelung ausdrücklich, dass
Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde. Entsprechendes gelte für
das Ausbildungsgeld gemäß § 104 Abs. 2 SGB III. Nach der Neuregelung solle lediglich
die Neuberechnung der Leistung entfallen, nicht aber die Leistung selbst. Hilfsweise hat
sich der Kläger auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen: Die Beklagte
hätte die Anträge gemäß § 16 Abs. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I)
umgehend an den zuständigen Leistungsträger - den Beigeladenen zu 1) - weiterleiten
müssen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben sich die Beteiligten dahin geeinigt,
dass eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren auch für die
Blockunterrichtszeiten gelten solle, die nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum
bis zum Ende der Ausbildung der Beigeladenen zu 2) und 3) entstanden seien.
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Der Kläger hat sodann beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2004 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 24.06.2004 zu verurteilen, auch für die Zeit vom
21.03.2004 bis 31.03.2004 die Internatskosten der Schülerinnen Z und Z1 zu
übernehmen und diese an ihn auszuzahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
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Der beigeladene Sozialleistungsträger hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen,
der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei höchstpersönlicher Natur. Er könne von
Dritten regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
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Mit Urteil vom 19.09.2006 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 05.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.10.2006
Berufung erhoben. Sie macht geltend, dass die Vorschriften über
Berufsausbildungsbeihilfe und mithin auch § 73 Abs. 1a SGB III gemäß § 104 Abs. 2
SGB III für das Ausbildungsgeld entsprechend gälten. Dies bedeute, dass nicht nur die
Berufsausbildungsbeihilfe in Fällen mit Blockunterricht nicht neu zu berechnen sei,
sondern ebenso wenig das Ausbildungsgeld. Das gleiche habe jedoch unter
Berücksichtigung des mit der Neuregelung verfolgten Zwecks auch für die
Teilnahmekosten zu gelten. Die für den Blockunterricht anfallenden Kosten könnten seit
dem 01.01.2004 nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden.
Vielmehr hätten die Bundesländer für den Berufsschulunterricht und die damit
zusammenhängenden Folgen, auch finanzieller Art, die Verantwortung zu tragen. Dies
ergebe sich auch aus der Begründung zur Einfügung des § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III
durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III vom 22.12.2005. Dort werde
ausgeführt, dass die Bundesländer in der Verantwortung blieben, die auf Grund von
Länderregelungen entstehenden Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu
tragen. Die Kosten für die internatsmäßige Unterbringung seien durch die vom Land
Nordrhein-Westfalen zu vertretende Organisation des Berufsschulunterrichts
entstanden. Ausschlaggebender Faktor sei damit nicht Art und Schwere der
Behinderung.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2006 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der
beigezogenen Streitakte SG Detmold - S 18 AL 69/06.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die
Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG).
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das
Sozialgericht hat die Beklagte sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht
verurteilt, an den Kläger aus abgetretenem Recht Internatskosten für die Zeit vom
21.03.2004 bis 31.03.2004 in Höhe von insgesamt 1608,42 Euro zu zahlen.
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Der Kläger ist aufgrund der Abtretungen vom 17.09.2002 und vom 08.12.2002 gemäß §
53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I Inhaber der gegen die Beklagte bestehenden Forderungen der
Beigeladenen zu 2) und 3) auf Übernahme der die Zeit vom 21.03.2004 bis 31.03.2004
betreffenden Internatskosten geworden. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I können
Ansprüche auf Geldleistungen zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf
Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf
fällige Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht
worden sind, übertragen und verpfändet werden. Die Abtretung als öffentlich-rechtlicher
Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches
(SGB X) bedarf grundsätzlich der Schriftform. Gegen die Wirksamkeit des
Abtretungsvertrages spricht nicht, dass hier nur die Beigeladenen zu 2) und 3) die
Abtretung schriftlich erklärt haben. Denn wie bereits das Sozialgericht zutreffend
herausgestellt hat, haben sie gemäß § 151 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
stillschweigend auf den Zugang der Annahmeerklärungen durch den Kläger verzichtet,
da sie die vorformulierten Erklärungen an den Kläger übersandt haben und daher unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mit einer ausdrücklich erklärten
Annahme rechnen konnten. Dass eine Annahme durch den Kläger erfolgt ist, ergibt sich
nicht zuletzt daraus, dass der Kläger die Abtretungen am 13.12.2002 gegenüber der
Beklagten offen gelegt hat.
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§ 53 Abs. 1 SGB I, wonach Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen weder
übertragen noch verpfändet werden können, steht im vorliegenden Fall einer Abtretung
nicht entgegen, da es sich bei den von der Beklagten zu erbringenden Kosten für die
Unterbringung im Internat des Klägers nicht um Sach-, sondern um Geldleistungen
handelt. Zwar werden Rehabilitationsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit
grundsätzlich als Sachleistungen erbracht (BSG, Urteil vom 03.07.1991 - Az.: 9 RAr
10/90 SozR 3-4100 § 56 Nr. 4; Lauterbach in Gagel, SGB III, § 109, Rn. 7 ff.; Keller in
PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 97, Rn. 6). Allerdings ist es ihr nicht verwehrt, diese
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Leistungen als Geldleistungen zu gewähren (vgl. Lauterbach, a.a.O., Rn. 8; Luik in
Eicher/Schlegel, Arbeitsförderung, 67. Ergänzung 2007, § 97, Rn. 71). In ihrer fachlichen
Stellungnahme vom 05.07.2002 hat die Beklagte ausgeführt, dass die für den
Blockunterricht erforderlichen Internatskosten zu erstatten seien. Im Hinblick auf die vom
Kläger beantragte Kostenerstattung für die Aufenthalte der Beigeladenen zu 2) und 3) im
Internat des Klägers hat die Beklagte den Beigeladenen zu 2) und 3) (zunächst) durch
die im Tatbestand aufgeführten Bescheide mitgeteilt, dass hinsichtlich der
Unterbringung eine Neuberechnung der Leistungen erforderlich geworden sei und der
Nachzahlungsbetrag an den Kläger überwiesen werde. In einer für die Beigeladene zu
3) ausgestellten Bescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle vom 13.11.2003 hat
die Beklagte unter anderem bestätigt, dass die Kosten für die internatsmäßige
Unterbringung beim Kläger von ihr erstattet würden. In der Betreffzeile hat sie
ausgeführt: "Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)". Diese
Gesichtspunkte sprechen dafür, dass im Hinblick auf die streitgegenständlichen
Leistungen von einer Geldleistung auszugehen ist. Gegen die Erbringung als
Sachleistung spricht überdies, dass die Beklagte - wie bei der Gewährung von
Sachleistungen üblich - keine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Kläger
abgegeben hat.
Der Kläger hat als Dritter Aufwendungen im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I - hierzu
gehören auch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (vgl. Seewald in
Kasseler-Kommentar, § 53 SGB I, Rn. 14) - getätigt, indem er die Beigeladenen zu 2)
und 3) zu den jeweiligen Blockunterrichtszeiten in das Internat aufgenommen hat. Diese
Leistungen hat der Kläger ersichtlich mit dem für die Beklagte erkennbaren Willen
gewährt, im Hinblick auf eine fällige Sozialleistung in Vorleistung zu treten. Das ergibt
sich daraus, dass er die Abtretung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom
12.12.2002 offen gelegt hat, der Beklagten die Person des Leistungserbringers bekannt
war und ihr die Zeiten für den Blockunterricht in F im Voraus mitgeteilt worden waren.
Zeitliche Identität zwischen dem Zeitraum, für den der abgetretene Leistungsanspruch
zusteht und dem Zeitraum, für den der Kläger die Vorleistung - sprich: die Gewährung
von Unterkunft und Verpflegung - gewährt hat, war gegeben. Denn die Abtretungen
beziehen sich auf den gegen die Beklagte bestehenden Anspruch auf Zahlung der
Internatskosten für die Zeiten des Berufsschulblockunterrichts aus § 109 Abs. 2 SGB III
in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (dazu unten). Dass es sich um Leistungen
für eine angemessene Lebensführung handelt, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken.
Die Aufenthalte im Internat des Klägers waren nämlich einerseits mit Blick auf das
Erreichen des Rehabilitationsziels, andererseits wegen der bei den Beigeladenen zu 2)
und 3) vorliegenden Schädigungen des Gehörs erforderlich.
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Der Kläger ist auch befugt, die von den Beigeladenen zu 2) und 3) abgetretenen
Ansprüche prozessual zu verfolgen. Die vom BSG in seiner Entscheidung vom
18.07.2006 (B 1 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 9) aufgezeigten Bedenken gegen
die Prozessführungsbefugnis des Zessionars bei abgetretenen Ansprüchen auf
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB V)
hält der Senat nicht für auf Konstellationen der vorliegenden Art übertragbar. Das BSG
hat in der zitierten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V als Anspruch auf eine Geldleistung zwar
prinzipiell abtretbar sei, hiermit eine Befugnis des Zessionars, den Anspruch auch
prozessual zu verfolgen, jedoch nicht verbunden sei. Gegen eine solche Befugnis
spreche insbesondere, dass der dem Kostenerstattungsanspruch zu Grunde liegende
Naturalleistunganspruch als höchstpersönlicher Anspruch vor Abtretung, Verpfändung
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und Pfändung geschützt sei, wodurch gleichzeitig das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Versicherten gesichert werde. Durch eine Abtretung dürfe sich
der Versicherte nicht vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln, der grundsätzlich
auszusagen habe und lediglich durch die allgemeinen Regeln der
Zeugnisverweigerung Einschränkungen unterliege.
Bei den geltend gemachten Internatskosten handelt es sich nicht um Leistungen, die
ausnahmsweise an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getreten sind. Ebenso
wenig sind diese Kosten entstanden, nachdem sich die Beigeladenen zu 2) und 3) die
entsprechenden Leistungen gemäß §§ 14, 15 SGB IX selbst verschafft haben und
nunmehr ihre Ansprüche im Wege der Kostenerstattung verfolgen. Die Beklagte hat den
Beigeladenen zu 2) und 3) vielmehr sowohl das Ausbildungsgeld als auch die
Internatskosten als Geldleistungen gewährt. Ungeachtet dessen sieht der Senat die
Gefahr einer Wandlung der Versicherten vom Datensubjekt zu Zeugen in
Konstellationen der vorliegenden Art nicht. Denn die dem Grunde nach
leistungsberechtigten Schülerinnen Z1 und Z waren zu diesem Verfahren gemäß § 75
Abs. 2 1. Alt. SGG notwendig beizuladen, da auch ihnen gegenüber die Entscheidung
nur einheitlich ergehen konnte. Beigeladene können als Zeugen jedoch nur insoweit
vernommen werden, soweit sie Tatsachen bekunden sollen, die den für sie nicht
entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, die also ihre durch § 75 SGG
geschützten Interessen nicht berühren (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 75, Rn. 17b, m.w.N.). Hier besteht
jedoch eine Identität des Streitgegenstandes insoweit, als der Anspruch auf Zahlung
von Kosten für die internatsmäßige Unterbringung der Beigeladenen zu 2) und 3) in der
Zeit vom 21.03.2004 bis 31.03.2004 zu beurteilen ist. Dieser Sachverhalt betrifft
unmittelbar sowohl den Kläger als auch die Beigeladenen zu 2) und 3). Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass der 1. Senat des BSG in der genannten Entscheidung
ersichtlich nur auf den Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V abgestellt hat.
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In der Sache ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr.
2 und Abs. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III in
Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 3 Nr. 4 , Abs. 7 Nr. 1 SGB IX. Danach können
behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um
ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und
ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. § 98 SGB III sieht die Gewährung allgemeiner
(Abs. 1 Nr. 1) sowie besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese
ergänzende Leistungen (Abs. 1 Nr. 2) vor. Besondere Leistungen werden nur erbracht,
soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben
erreicht werden kann. Besondere Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen
unter anderem dann zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die
Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer
besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich machen (§ 102 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a) SGB III). Die besonderen Leistungen erfassen gemäß § 103 Satz 1 Nr. 3
SGB III die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Zu den
Teilnahmekosten gehören auch die erforderlichen Kosten für Unterricht und
Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des
eigenen oder elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur
Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist (§§ 103 Satz 1 Nr. 3,109 Abs. 1 SGB
III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX).
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Die Beklagte war zur Erbringung sowohl der bereits bewilligten als auch der streitigen
Leistungen zur Teilhabe gesetzlich verpflichtet; die Zuständigkeit eines anderen
Rehabilitationsträgers war nicht begründet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wie das
Sozialgericht bereits festgestellt hat, kommt eine Zuständigkeit der gesetzlichen
Krankenkassen deshalb nicht in Betracht, weil diese ausschließlich Leistungen der
medizinischen Rehabilitation zu erbringen haben (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine
Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers scheidet aus, weil der
Rehabilitationsbedarf der Beigeladenen zu 2) und 3) ersichtlich weder aus einem
Arbeitsunfall noch aus einer Berufskrankheit resultiert. Ebenso wenig war der
Rentenversicherungsträger für die Erbringung der Leistungen zuständig, weil im
Hinblick auf Leistungen der Teilhabe die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB
VI) nicht erfüllt sind. Die Beigeladenen zu 2) und 3) konnten aufgrund ihres Lebensalters
die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen; eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit haben sie ebenfalls nicht bezogen. Durchgreifende Anhaltspunkte
dafür, dass ohne die Leistungen zur Teilhabe eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), liegen ebenfalls nicht
vor.
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Auch das Antragserfordernis (vgl. § 324 Abs. 1 SGB III) ist erfüllt. Unschädlich ist in
diesem Zusammenhang, dass sich, soweit ersichtlich, kein ausdrücklicher
Leistungsantrag der Beigeladenen zu 2) im Hinblick auf die Zahlung der Internatskosten
findet. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der behinderte Mensch mit dem originären
Leistungsantrag die "Herbeiführung eines Gesamterfolges" ggf. mittels eines "Bündels
von Einzelmaßnahmen" anstrebt, so dass eine inhaltliche Konkretisierung der
gewünschten Leistungen nicht erforderlich ist (vgl. Luik, a.a.O., § 97, Rn. 76 ff., m.w.N.).
Angesichts dessen haben sich die Leistungsanträge vom 08.08.2002 und vom
29.08.2002 auf sämtliche mit der Ausbildung in einem Zusammenhang stehenden
Einzelleistungen bezogen. Abgesehen davon hatte die Beklagte Kenntnis davon, dass
der Berufsschulblockunterricht zu festgelegten Zeiten in F stattfand und zu diesem
Zweck die internatsmäßige Unterbringung der Beigeladenen zu 2) und 3) erforderlich
war.
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Die Förderungsvoraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III sind erfüllt. Denn die
Beigeladenen zu 2) und 3) sind behinderte Menschen im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB III.
Ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben waren, aufgrund der Hörschädigung nicht
nur unwesentlich gemindert. Besondere Leistungen im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 1a)
SGB III waren erforderlich, weil die Hörschädigung die Ausbildung sowohl in einer
besonderen Einrichtung für behinderte Menschen als auch den
Berufsschulblockunterricht in dem Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für
Hörgeschädigte in F unerlässlich gemacht haben. Als besondere Leistungen hat die
Beklagte den Beigeladenen zu 2) und 3) damit zu Recht sowohl die Teilnahmekosten
gemäß §§ 103 Satz 1 Nr. 3, 109 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 3 Nr. 4
SGB IX als auch Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zuerkannt.
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Auch die Voraussetzungen der §§ 103 Satz 1 Nr. 3, 109 Abs. 1 SGB III in Verbindung
mit § 33 Abs. 1, 3, und 7 Nr. 1 SGB IX erfüllt. Die Unterbringung der Beigeladenen zu 2)
und 3) während der Zeiten des Berufsschulblockunterrichts in dem Internat des Klägers
war erforderlich, weil der Berufsschulblockunterricht in dem Rheinisch-Westfälischen-
Berufskolleg in F durchgeführt wurde. Die Notwendigkeit der Unterbringung ergibt sich
zum einen aus der Entfernung zwischen F und Q bzw. P und zum anderen aus dem
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Umstand, dass aufgrund der Hörschädigung die besonderen Betreuungseinrichtungen
des Klägers erforderlich waren. Dass die Teilnahme am Berufsschulblockunterricht im
Hinblick auf das Teilhabeziel - den Abschluss der Ausbildungen - unerlässlich war,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Entgegen der Auffassung der Beklagten war für die
Teilnahme somit nicht die Organisation des Berufsschulunterrichts durch das Land
Nordrhein-Westfalen ursächlich für das Erfordernis der internatsmäßigen Unterbringung.
Ausschlaggebend waren vielmehr die hier skizzierten Faktoren.
Die Argumentation der Beklagten, die Ablehnung der Übernahme der (weiteren) Kosten
für den Berufsschulblockunterricht rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass der
Gesetzgeber durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.2003 (BGBl. I, 2848) mit Wirkung ab 01.01.2004 in § 73 SGB III einen Abs. 1a
eingefügt habe, der vorsieht, dass für die Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform
Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde, überzeugt nicht. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe
zwar gemäß § 104 Abs. 2 SGB III für das Ausbildungsgeld entsprechend gelten. Daraus
ergibt sich jedoch nur, dass für die Zeiten des Berufsschulblockunterrichts keine
Neuberechnung des Ausbildungsgeldes zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom
03.05.2005 - Az.: B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 2). Auf die Teilnahmekosten
im Sinne der §§ 103 Satz 1 Nr. 3, 109 SGB III sind die Vorschriften zur
Berufsausbildungsbeihilfe vom Gesetzgeber nicht für entsprechend anwendbar erklärt
worden. Unter systematischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die
Leistung "Ausbildungsgeld" im Zweiten Titel des Dritten Unterabschnitts des Siebten
Abschnitts des SGB III geregelt wird, wohingegen die Teilnahmekosten im Dritten Titel
mit einem Verweis auf Vorschriften des SGB IX geregelt werden. Abgesehen davon
stellt die Neuregelung nicht in Frage, dass die Regelungen über die
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 SGB III und nach der
Gesetzessystematik nicht anwendbar sind auf Teilnahmekosten, die im Rahmen der
Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Im
Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum eine besondere
Verantwortung der Länder für zusätzliche Kosten für den Berufsschulunterricht in
Blockform bestehen soll, wenn zentrale Schulen eingerichtet werden, die auf die
besonderen Belange behinderter Menschen Rücksicht nehmen. Dass solche Schulen -
auch Berufsschulen - nicht stets in der Nähe des jeweiligen Wohn- oder
Ausbildungsortes des behinderten Menschen errichtet werden können, dürfte sich von
selbst verstehen. Zusätzliche Kosten, die entstehen durch den Besuch von Schulen wie
dem Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für Hörgeschädigte, in dem die
Beigeladenen zu 2) und 3) unterrichtet wurden, sind deshalb nicht vermeidbar und
folglich von den Ländern auch nicht zu verantworten (LSG NRW, Urteil vom 15.08.2007
- Az.: L 12 AL 156/06, sozialgerichtsbarkeit.de).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und §
162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder der Kläger noch die
Beklagte in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert sind.
Aufwendungen der gemäß § 183 SGG kostenprivilgierten Beigeladenen zu 2) und 3)
waren nicht gemäß § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG - der eine Sonderregelung im Vergleich
zu § 162 Abs. 3 VwGO darstellt (Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Auflage 2005, § 197a, Rn.
110; Knittel in Hennig, SGG, § 197a, Rn. 24 f.) - von der Landeskasse zu übernehmen.
Im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) erschien es dem Senat nicht der Billigkeit
entsprechend, der Beklagten die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 2 und 3 VwGO). Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen,
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dass die Beigeladene zu 1) keinen Sachantrag gestellt hat.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160 Abs.
2 Nr. 1 SGG).
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Hierbei hatte der Senat
ausschließlich darauf abzustellen, dass der Berufungsantrag nur die auf Zahlung von
jeweils 804,21 Euro gerichteten Bescheide (insgesamt 1.608,42 Euro) der Beklagten
betrifft. Die schriftsätzlich geltend gemachte Erhöhung des Streitwerts kam angesichts
der Maßgaben des § 52 Abs. 3 GKG nicht in Betracht.
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