Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2002

LSG NRW: culpa in contrahendo, gespräch, krankenversicherung, pflegebedürftigkeit, ärztliche behandlung, avb, versicherer, beratungspflicht, zustand, berufsunfähigkeit

Landessozialgericht NRW, L 16 P 146/00
Datum:
22.05.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 P 146/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 3 P 32/99
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts (SG)
Gelsenkirchen vom 20. Oktober 2000 geändert. Die Klage wird
abgewiesen. Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Beklagten in allen Rechtszügen. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Mit der Behauptung, er sei schon vor der Zubilligung von Pflegegeld
schwerpflegebedürftig gewesen und das beklagte private Kranken- und
Pflegeversicherungsunternehmen habe es vertragswidrig unterlassen, ihn rechtzeitig
auf die Möglichkeit früherer Inanspruchnahme von Leistungen aus der privaten
Pflegeversicherung (PPV) aufmerksam zu machen, verlangt der Kläger von der
Beklagten Schadenersatz in Höhe des ihm von Mai 1997 bis Juni 1998 entgangenen
Pflegegeldes der Stufe II.
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Der Kläger ist am ...1938 geboren; er war seinerzeit als niedergelassener Gynäkologe
tätig. Mit Schreiben vom 31.8.1998 teilte ihm die Beklagte mit: inzwischen liege das
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vor; danach sei Pflegebedürftigkeit der Stufe
II festgestellt worden; aus Tarif PVN (will heißen: ohne Anspruch auf Beihilfe) zahle sie
ab dem 1.7.1998 ein monatliches Pflegegeld von 800.- DM; den Beginn habe sie auf
den 1.7.1998 festgestellt, weil der Kläger am 17.7.1998 telefonisch den Antrag auf
Pflegebedürftigkeit gestellt habe; wie dem Kläger "heute" telefonisch zugesagt, werde
man den zZt nicht erreichbaren Kollegen befragen, ob er mit dem Kläger vor ca. 9
Monaten gesprochen und auf die Pflegeversicherung hingewiesen habe. Mit Schreiben
vom 5.10.1998 ergänzte die Beklagte: nach Rücksprache mit dem Kollegen sei eine
Vorverlegung des Leistungsbeginns nicht möglich; es sei für den Versicherer unstrittig,
daß zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Herrn Sch ... in der Bezirksdirektion des
Unternehmens eine Gehbehinderung und eine Armparese vorgelegen hätten; daraus
ergäben sich aber keine eindeutigen Schlüsse auf das Vorliegen von
Pflegebedürftigkeit, denn dafür sei allein der Bedarf an fremder Hilfe entscheidend;
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wenn der Kläger den Anspruch weiter geltend machen wolle, müsse er dies gerichtlich
tun; auf § 12 Abs 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und § 17 MB/PPV
(Musterbedingungen für die PPV = Bedingungsteil der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen - AVB) werde Bezug genommen.
Der Kläger antwortete mit Datum des 9.10.1998: die Ablehnung erstaune ihn, weil Frau
Dr. B ... Pflegestufe II seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im Dezember 1996
bestätigt habe; er habe im November 1996 einen Hirninsult mit rechtsseitiger
Komplettlähmung erlitten; nach Krankenhaus- und monatelangem Rehaaufenthalt habe
er sich im Mai 1997 auf Krücken in die Zweigstelle der Versicherung in Münster
geschleppt und dort mit dem Mitarbeiter Sch ... über seine weitere finanzielle Lage
gesprochen, da an einen weiteren Arbeitseinsatz in seiner Praxis nicht mehr zu denken
gewesen sei; Herr Sch ... habe ihn lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß das
Krankentagegeld nur noch bis Januar 1998 gezahlt würde; Herr Sch ... habe aber mit
keinem Wort erwähnt, daß er ein Recht auf Pflegegeld habe, was er als privat
Versicherter auch nicht gewußt habe; Herr Sch ... habe ihm nur mitgeteilt, daß die
normalen Atteste und Rezepte im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung
übernommen würden; Herr Sch ... habe das Gespräch im September 1998 telefonisch
bestätigt; erst im August 1998 habe ihn sein Therapeut darauf aufmerksam gemacht,
daß ihm in seinem Zustand eine Pflegeversicherung zustehe; nach einem Anruf in der
Zweigstelle Münster sei ihm die Berechtigung seiner Anfrage bestätigt worden; da seine
Frau Tag und Nacht Pflegearbeit leiste, sei ihm die Einstellung der Versicherung
unverständlich; andere Versicherungen hätten trotz andersartiger Bestimmungen bei
späterer Antragstellung Nachzahlungen vorgenommen; sollte die Beklagte weiterhin
nicht zahlen, würde der Fall im Deutschen Ärzteblatt zur Veröffentlichung kommen.
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Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 21.10.1998: sie könne Leistungen nicht
ungeprüft, sondern nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen erbringen,
nämlich nach § 6 Abs 1 AVB ab Antragstellung; daran könne auch der Besuch des
Klägers in der Bezirksdirektion im Mai 1997 nichts ändern; daß die Lebensversicherung
des Klägers anders handle, liege an den andersartigen vertraglichen Vereinbarungen;
es habe auch keinen Anlaß zu früheren Hinweisen gegeben; eine auch für den
Mitarbeiter sichtbare körperlich Behinderung lasse noch nicht auf Pflegebedürftigkeit
schließen; gerade die Tatsache, daß der Kläger in der Lage gewesen sei, selbst zu
kommen, habe nach außen hin eher den Eindruck erweckt, daß Pflegebedürftigkeit nicht
vorliege.
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Mit Schreiben vom 28.10.1998 meldeten sich die Bevollmächtigten für den Kläger bei
der Beklagten und trugen vor: davon, daß der Kläger im November 1996 einen
Hirninfarkt erlitten habe, sei die Versicherung unterrichtet gewesen, was sich daraus
ergebe, daß sie die Behandlungskosten gezahlt habe; schon zu diesem Zeitpunkt habe
die Versicherung den Kläger auf die Antragstellung in der Pflegeversicherung
hinweisen müssen; bei dem Gespräch mit Herrn Sch ... habe es sich um ein
umfangreiches Beratungsgespräch über alle Aspekte und Leistungspflichten aus dem
Versicherungsvertrag gehandelt; man sei sogar sicher, daß damals schon Pflegestufe III
vorgelegen habe; unstreitig sei der Kläger nicht zuvor auf die Möglichkeiten der
Pflegeversicherung hingewiesen worden; die Verletzung der Beratungspflicht durch die
Versicherung führe zu Schadenersatzansprüchen des Versicherungsnehmers aus
"culpa in contrahendo" oder positiver Vertragsverletzung; der Schaden belaufe sich auf
15.200 DM - monatlich 800 DM für die Zeit vom 1.12.96 bis zum 30.6.1998.
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Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1998 erneut eine Zahlung abgelehnt
hatte, haben die Bevollmächtigten des Klägers am 30.11.1998 Klage gegen die
Beklagte beim Landgericht (LG) Essen auf Zahlung von 11.200 DM erhoben, die o.a.
Schreiben im Doppel zu den Akten gereicht und erklärt: es handle sich um eine Klage
gegen die eigene Krankenversicherung des Klägers; der Versicherungsvertrag sei 1970
abgeschlossen worden; es sei eingehender Beratungsbedarf bei dem Gespräch mit
Herrn Sch ... gegeben gewesen; der Kläger habe nämlich den Insult während seiner
Tätigkeit als frei praktizierender Facharzt erlitten; er sei von einem auf den anderen Tag
aus seinem Berufsleben herausgerissen worden, sodaß umfangreicher Beratungsbedarf
bestanden habe; er habe seinen Beruf nicht mehr ausüben können, sodaß er eine
umfangreiche Beratung über die Inanspruchnahme von Leistungen aus der
Krankenversicherung gewünscht habe; Krücken, Gangbehinderung, rechtsseitige
Lähmung und Unfähigkeit, die rechte Hand zur Begrüßung auszustrecken, seien
unübersehbar gewesen; eine Beratung über die Möglichkeiten der Pflegeversicherung
habe sich geradezu aufgedrängt; obwohl sich der Zustand des Klägers nach Mai 1997
eher gebessert habe, habe er dann, von anderer Seite aufgeklärt, den Antrag auf
Pflegegeld gestellt.
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Die damaligen Bevollmächtigten der Beklagten haben vor dem LG vorgetragen: der
Kläger berufe sich anscheinend sogar darauf, nicht gewußt zu haben, daß für ihn ein
Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen war; das bedeute, daß er offensichtlich grob
fahrlässig auch nicht die AVB zur Kenntnis genommen habe, die Gegenstand des
Vertrags seien (Muster der MB/PPV 1996 anbei); neben den AVB habe der Kläger im
November 1994 einen Versicherungsschein vom 29.10.1994 bekommen, der den
Beginn des Versicherungsschutzes zum 1.1.1995 ausweise, ein ausführliches
Anschreiben "November 1994" mit Erläuterungen (Muster anbei), sowie ein Merkblatt
zur Pflege-Pflichtversicherung (Muster anbei); der Kläger könne auch aus dem
Gespräch mit Herrn Sch ... weitere Ansprüche nicht herleiten; das Gespräch habe
zunächst gar nicht im Mai, sondern am 13. August 1997 stattgefunden; in dem Gespräch
sei es ausschließlich um die Auswirkungen der Erkrankung des Klägers auf seine
Krankentagegeldversicherung gegangen, deren Beendigung wegen eingetretener
Berufsunfähigkeit sowie um die vertraglich vereinbarte Weiterzahlung des
Krankentagegeldes für einen Übergangszeitraum.
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Mit Beschluss vom 23.3.1999 hat das LG Essen (16 O 812/98) den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des
Klägers an das zuständige SG Gelsenkirchen verwiesen.
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Die Beklagte hat das Gutachten zu den Akten gereicht, das zur Zuerkennung des
Pflegegeldes geführt hat (Gutachten von Dr. B ... - medicproof - vom 14.8.1998). Sie war
in der mündlichen Verhandlung beim SG nicht vertreten.
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Das SG Gelsenkirchen hat die Beklagte mit Urteil vom 20. Oktober 2000 nach dem
Antrag des Klägers verurteilt, an diesen 11.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
21.11.1998 zu zahlen; es hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers
und dem Kläger die durch Anrufung des unzuständigen LG entstandenen Kosten
auferlegt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, wenn der Versicherungsnehmer sich
in einer solchen Situation an die Versicherung wende, dürfe er umfassende Information
und den Hinweis auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten erwarten;
vorliegend ergebe sich die Beratungspflicht der Beklagten daraus, daß der Kläger sich
mit einem konkreten Anliegen an die Beklagte gewandt habe, da er nach seinem
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Schlaganfall und der damit verbundenen Aufgabe seines Berufs als frei praktizierender
Facharzt für Gynäkologie spezifische Informationen über seine finanzielle Zukunft
gewünscht habe; aufgrund der Tatsache, daß dem Mitarbeiter der Beklagten die
gesundheitliche Vorgeschichte des Klägers bekannt gewesen sei, habe es
nahegelegen, auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag aus der
Pflegeversicherung zu stellen. Auf die Gründe des Urteils im übrigen wird Bezug
genommen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil - ihr zugestellt am 2.11.2000 - am 29.11.2000
Berufung eingelegt und gerügt, die Ausführungen des SG seien in sich widersprüchlich;
zu Unrecht ziehe das SG Parallelen zu den Pflichten öffentlich-rechtlicher Träger, die
sie als privates Versicherungsunternehmen nicht träfen; mit keinem Wort gehe das SG
darauf ein, daß sie bestritten habe, daß der Kläger vorgesprochen habe, um sich wegen
seiner finanziellen Lage beraten zu lassen; es sei nur um die
Krankentagegeldversicherung gegangen; die Beklagte bestreite nach wie vor, daß vor
Juli 1998 Pflegebedürftigkeit iS der AVB vorgelegen habe; daß das Beratungsgespräch
mit Herrn Sch ... erst am 13.8.1997 stattgefunden habe, belege die nun im Doppel
vorgelegte Gesprächsnotiz des Herrn Sch ... vom selben Tage.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
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das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20. Oktober 2000 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
14
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16
Er hält die Ausführungen des SG für überzeugend.
17
In der mündlichen Verhandlung am 22.5.2002 hat das erkennende Gericht den Kläger
zur Sache und die Ehefrau des Klägers, I.R., sowie den Mitarbeiter der Beklagten Sch ...
- unbeeidigt - als Zeugen zum Beratungsgespräch im Jahre 1997 gehört. Insoweit wird
auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des Sachverhalts im übrigen
wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen und die vom
Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen (Versicherungsscheine vom 25.11.1994, 30.10.1995 und 10.6.1996 sowie
"Gutachterliche Stellungnahme" des Dr. N ... vom Neurologischen Therapiecentrum der
Universität D ... vom 27.2.1997 zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers).
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Entscheidungsgründe:
19
Die Berufung der Beklagten
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gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20. Oktober 2000 ist begründet. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder als Schadenersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung noch auf anderer Rechtsgrundlage zu. Er hat vor
Zuerkennung des Pflegegeldes im Juli 1998 einen Antrag auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung nicht gestellt, und die Beklagte hatte auch nicht annähernd Anlaß,
ihn zuvor auf die Möglichkeit eines Leistungsbezugs aus der PPV hinzuweisen.
21
I.
22
Sinnidentisch mit dem in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) geltenden § 33 Abs 1
des Sozialgesetzbuches (SGB) V bestimmt § 6 Abs 1 S. 1 - 3 der hier maßgeblichen
MB/PPV (1995 wie 96), daß die Leistungen der Pflegeversicherung bei Vorliegen der
Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich ab Antragstellung, frühestens aber - bei
verspäteter Antragstellung - ab Beginn des Monats der Antragstellung erbracht werden,
wie dies die Beklagte dem Kläger zugebilligt hat. Allerdings könnte der Kläger seinen
nunmehrigen Bekundungen vor dem Senat nach, schon bei dem Beratungsgespräch mit
dem Zeugen Sch ... im Jahre 1997 mit der Frage "Gibt es auch Pflege?" einen Antrag
auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt haben. In diesem, noch zu
erörternden Punkt und auch in anderen Teilen erscheinen dem Senat indes die
Ausführungen des Zeugen Sch ... überzeugender und die Erklärungen des Klägers
unglaubwürdig.
23
II.
24
Für Mängel in der Beratung der Versicherten der SPV (§ 14 SGB I) stellt das Sozialrecht
den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Verfügung (vgl. Bogs in Festschrift für
das Bundessozialgericht (BSG) Bd. 1 S. 149 ff). Für Mängel bei der Beratung der PPV-
Versicherten durch den Versicherer hat dieser nach dem hier anzuwendenden
Privatrecht für Verschulden bei oder nach Vertragsschluß nach den Rechtsinstituten von
"culpa in contrahendo" bzw. "positiver Forderungs- oder Vertragsverletzung" unter
Umständen Schadenersatz zu leisten (vgl. Prölss/Martin, VVG, Vorbem II Rdn 11 ff).
Ungeachtet der Frage hier nicht bedeutsamer Unterschiedlichkeiten in SPV und PPV im
übrigen gilt hier wie dort: Eine spontaneHinweis- und Beratungspflicht der
Versicherungsträger und Versicherer besteht nicht. Andererseits steht es zur
Überzeugung des Senats fest, daß es dem privaten Versicherer als Nebenpflicht aus
dem Versicherungsvertrag wie einem Träger der Sozialen Sicherheit (vgl. BSG Urt.v.
25.4.78 5 RJ 18/77 = BSGE 46, 124 mwN) obliegt, den Versicherten bei konkretem
Anlaß (der sich normalerweise aus einem entsprechendem Antrag oder einer Anfrage
des Versicherten ergibt) auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zu
Tage getreten sind, also für den Versicherer erkennbar geworden sind, und
zweckmäßigerweise von jedem vernünftigen Versicherten genutzt werden; dabei gilt
auch im Bereich der PPV entsprechend die Erwartung, daß der Versicherer die ihm
anvertrauten Interessen des Prämienzahlers behutsam wahrt und ihm zu Rechten,
insbesondere zu Leistungen verhilft, die von ihm nach den gegenseitigen vertraglichen
Beziehungen in Anspruch genommen werden können.
25
Ein Verstoß der Beklagten gegen diese oder andere Pflichten aus dem zwischen den
Beteiligten bestehenden Versicherungsvertrag ist auch nicht annähernd auszumachen,
von der Klägerseite in erster Instanz nicht einmal schlüssig vorgetragen und vom SG -
ausgehend von keiner anderen Rechtsauffassung - gleichwohl angenommen, aber
durch konkrete Tatsachen nicht belegt worden.
26
III.
27
1. Mit dem Kläger ist das SG davon ausgegangen, daß sich das Gespräch des Klägers
mit dem Zeugen Sch ..., bei dem dieser seine Beratungspflicht verletzt haben soll, im
Mai 1997 und nicht später stattgefunden hat. Für den Kläger wie für das SG steht dies
fest, weil die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 21.10.1998 erklärt hat, " ...daran
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könne auch der Besuch des Klägers in der Bezirksdirektion im Mai 1997 nichts ändern".
Dieser Schluß ist - darin ist der Beklagten beizupflichten - ungeeignet, zu belegen, daß
das Gespräch tatsächlich im Mai 1997 stattgefunden hat, weil die Beklagte die nämliche
Wendung in ihrer Antwort vom 21.10.1998 ersichtlich - ohne eigene Prüfung und ohne
sich den Zeitpunkt zu eigen machen zu wollen - lediglich aus der vorangegangen
Eingabe des Klägers vom 9.10.1998 aufgenommen hatte, mit der der Kläger die
Besprechung in den Mai 1997 "gelegt" hatte. Von der Richtigkeit dieser Angabe konnte
sich der Senat nicht überzeugen. Zur Überzeugung des Senats steht es vielmehr mit an
Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß die streitige Besprechung, wie von
der Beklagten schon im Verfahren beim LG vorgetragen, am 13. August 1997
stattgefunden. Hätte man noch das Erinnerungsvermögen des Zeugen Sch ... in Frage
stellen und bezweifeln können, ob die in der Berufungsinstanz vorgelegte
Gesprächsnotiz vom 13.8.1997, wie vom Zeugen Sch ... vor dem Senat bestätigt,
tatsächlich am 13.8.1997 von ihm gefertigt worden ist, so scheinen Zweifel an der
Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen ausgeschlossen jedenfalls, nachdem die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Schreiben des Zeugen
vom 20.6.1997 an den Kläger zu den Akten gereicht hat, in dem ausdrücklich Bezug
genommen ist, auf die Besprechung vom 13.8.1997. Der Kläger hat dies Schreiben zwar
oder auch bezeichnenderweise nicht mit der Klage im Doppel vorgelegt, aber auch nicht
bestritten, es bekommen zu haben. Letztlich ist jedenfalls auch kaum vorstellbar, daß
das Schreiben lediglich zur Vorlage in der mündlichen Verhandlung gefertigt sein sollte.
Da der Kläger aber nach eigenem Bekunden nur einmal mit dem ihm im übrigen
unbekannten Herrn Sch ... zusammengetroffen ist, an den er sich bei der Besprechung
auch nur gewandt hatte, weil dieser die Schreiben der Beklagten an ihn in Sachen
seiner Krankenversicherung unterzeichnet hatte, konnte nur davon ausgegangen
werden, daß die Besprechung am 13.8.1997 stattgefunden hat, daß mithin die
Darstellung des Klägers schon in diesem eher nebensächlichen und nur für die Höhe
des geltend gemachten Schadens erheblichen Punkt zweifelhaft ist. Das erscheint
angesichts des Schreibens vom 20.6.1997 und des Aktenvermerks des Zeugen Sch ...
vom 13.8.1997 so eindeutig, daß eine andere Betrachtung nicht schon deshalb möglich
war, weil die Ehefrau des Klägers, deren Angaben dem Senat im übrigen durchaus
glaubhaft erschienen, in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sie sei sich sicher,
dass das Gespräch mit Herrn Sch ... nicht im August 1997 stattgefunden habe; es sei
früher gewesen, weil ihr Mann langsam unruhig geworden sei, wie es mit der Praxis
weitergehe.
2. Ohne Erfolg rügt der Kläger alsdann zunächst, Herr Sch ... habe bei der Besprechung
mit keinem Wort erwähnt, daß er ein Recht auf Pflegegeld habe, was er als privat
Versicherter auch nicht gewußt habe. Gleichviel ob dem Kläger - was die Beklagte
vermutet und der Kläger vor dem Senat bestritten hat - nicht einmal bewußt war, daß er
pflegeversichert war, und gleichviel, ob ihm die Regelungen des ordnungsgemäß
verkündeten SGB XI nicht schon nach dem Grundsatz der formellen Publizität von
Gesetzen als Normadressat als bekannt galten (vgl. BSG Urt.v. 25.10.90 12 RK 29/88),
so hatte der Zeuge bei der Besprechung im Jahre 1997 schon deshalb nicht den
geringsten Anlaß, den Kläger über sein Recht auf Pflegegeld aus der Versicherung zu
belehren, weil die Beklagte ihren Versicherten und so unstreitig auch dem Kläger zu
Beginn der gesetzlichen Pflegeversicherung 1994/95 durch Übersendung ihrer AVB-
MB/PPV und der weiteren o.a. Aufklärungs- und Hinweisschreiben hinreichend
Gelegenheit gegeben hatte, sich über alle Leistungsrechte aus der Versicherung
umfassend zu informieren. Ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsabschluß und
mithin Ansprüche des Klägers aus "culpa in contrahendo" schieden ersichtlich aus, und
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es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, ob dem Kläger nicht tatsächlich bereits
aus der Presse und vielleicht auch aus seiner Praxis als niedergelassener Arzt nicht
bekannt war oder bekannt sein mußte, daß aus der neu geschaffenen
Pflegeversicherung "auch Pflege" in Form von Sach- oder Geldleistungen beansprucht
werden kann.
3. Es kann auch nicht den Bevollmächtigten des Klägers darin gefolgt werden, die
Kasse habe Anlaß zum Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Pflegegeld
schongehabt, als sie die Rechnungen aus Anlaß der Behandlung des Klägers wegen
des im November 1996 erlittenen Insults bezahlt habe. Diese Sicht erhellt vielmehr, daß
die Klägerseite sich bis heute keine Klarheit darüber verschafft hat, unter welchen
Voraussetzungen Pflegegeld gewährt werden kann. Pflegegeld wurde und wird in der
PPV (§ 1 MB/PPV 96) gleichermaßen wie in der SPV (§ 37 iVm §§ 14 ff SGB XI) nur
dann gewährt, wenn der Versicherte der Hilfe bei in Gesetz und Vertrag aufgeführten
"Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" (§ 1 Abs 5 MB/PPV 96 - § 14 Abs 4
SGB XI) und nur dabeiin bestimmter Häufigkeit (§ 1 Abs 6 MB/PPV - § 15 Abs 1 SGB XI)
und in bestimmtem zeitlichen Umfang (§ 1 Abs 8 MB/PPV - § 15 Abs 3 SGB XI) bedarf,
wobei dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpfleged.h. im Bereich der Körperpflege, der
Ernährung (ohne Kochen) und im Bereich der Mobilität (im Grundsatz nur der im Hause
und nur, soweit zur Bewältigung der Grundpflege erforderlich - vgl. dazu schon
BT/Drucks 12/5262 S. 97, alsdann BSG Urt.v. 24.6.98 B 3 P 4/97 R = NZS 98,87, Urt.v.
6.8.98 B 3 P 13/97 R). Danach ist selbst das Vorliegen schwerster Erkrankungen nicht
gleichbedeutend mit auch nur erheblicher Pflegebedürftigkeit iS des Rechts der
Pflegeversicherung, und allein aus der Tatsache, daß dem Zeugen bekannt war, daß
der Kläger 1996 einen Insult erlitten hatte, und daß er nun sah, daß der Kläger sich noch
im August 1997 mit Mühe an Krücken fortbewegen mußte, konnte dem Zeugen kein
Anlaß sein, das Vorliegen erheblicher Pflegebedürftigkeit iS der vertraglichen
Bestimmungen beim Kläger zu vermuten. Mit Recht weist die Beklagte daraufhin, daß
der Mitarbeiter im Gegenteil aus der Tatsache, daß der Kläger in der Lage war, allein bei
ihm vorzusprechen, eher hätte schließen können, daß der Kläger, wenn auch mit Mühe,
allein und jedenfalls ohne erheblichen Hilfebedarf in der Lage sein würde, etwa zu
Tisch oder zur Toilette zu gehen oder auch unter die Dusche zu gelangen. Lediglich die
Armparese, das Ausbleiben einer Begrüßung mit der Hand und die Notwendigkeit dem
Kläger, die Türen zu öffnen, hätte dem Zeugen überhaupt Anlaß sein können, über die
Frage einer Pflegebedürftigkeit des Klägers iS der vertraglichen Bestimmungen
nachzudenken. Es kam aber insoweit nicht darauf an, daß dem Zeugen dieser Teil der
Folgen des Insults nach seinen Bekundungen vor dem Senat bei der Besprechung nicht
so deutlich geworden ist, wie der Kläger dies schildert, denn auch das Vorliegen einer
Halbseitenlähmung war lediglich ein Anhaltszeichen für eine mögliche Behinderung bei
der Grundpflege, nicht aber dafür, daß diese Behinderung mit Wahrscheinlichkeit zu
einem Bedarf an Hilfe bei Bewältigung der Verrichtungen der Grundpflege von
wenigstens 45 Minuten täglich geführt haben würde. Der Kläger verkennt dabei, daß der
wesentliche Teil der Hilfen, derer er aus Anlaß der Folgen des Insults bedurft hat, etwa
bei der Bewegung außer Haus, weil nicht verrichtungsbezogen, für die Frage der
Bezugs von Pflegegeld auch nur der Stufe I ohne Belang ist. Der Zeuge hätte, weil es
entscheidend auf den beschriebenen Hilfebedarf und nicht auf das Vorliegen der
Gesundheitsstörungen ankommt, selbst dann keinen Anlaß gehabt, dem Kläger die
Stellung eines Antrags auf Pflegeleistungen nahezulegen, wenn ihm die
krankenversicherungsrechtlichen Unterlagen nicht nur bekannt gewesen wären,
sondern vorgelegen hätten. Daß in diesen über die Belange der Krankenversicherung
hinaus ein iS der vertraglichen Bestimmungen relevanter Pflegebedarf beschrieben
30
worden wäre, hat auch der Kläger nicht behauptet und ist dem Zeugen jedenfalls bei der
Besprechung im August 1997 nicht erinnerlich gewesen. Bei all dem kam es nicht
darauf an, inwieweit der Mitarbeiter der Beklagten nicht ohnehin davon ausgehen
konnte, daß der Kläger aufgrund des Inhalts der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und aufgrund allgemeiner Presseverlautbarungen schon selbst wissen
werde, ob es angezeigt sei, Pflegeleistungen zu beantragen. Eine Hirnbeeinträchtigung
als Folge des Insults hat jedenfalls unstreitig nicht vorgelegen. Daß erst Recht kein
Anlaß bestand, schon bei der Bezahlung der Rechnungen über die ärztliche
Behandlung auf die Möglichkeiten der Pflegeversicherung hinzuweisen, bedarf danach
keiner weiteren Erläuterungen.
IV.
31
Wenn nun das SG im angefochtenen Urteil dafürhält, "in einer solchen Situation" habe
Beratung nahegelegen, der Kläger habe sich mit einem "konkreten Anliegen an die
Beklagte gewandt" und um "spezifische Informationen über sein finanzielle Zukunft
nachgesucht", so erscheint dies zunächst so unspezifisch und wenig konkret wie das
gesamte Vorbringen des Klägers vor seiner Anhörung durch den Senat, mit dem er
vorgetragen hat, er habe mit Herrn S ... "über seine weitere finanzielle Lage
gesprochen" (Schreiben vom 9.10.1998), "ein umfangreiches Beratungsgespräch über
alle Aspekte und Leistungspflichten geführt" (Schreiben vom 28.10.1998), "eine
umfangreiche Beratung über die Inanspruchnahme von Leistungen aus der
Krankenversicherung gewünscht" (Klageschrift). Wenn es dem Kläger in
Zusammenhang mit dem Eintritt seiner Berufsunfähigkeit um eine Beratung durch die
Krankenversicherung ging, konnte es, so wie die Beklagte das behauptet und der Zeuge
das bestätigt hat, eigentlich nur und ausschließlich um die
Krankentagegeldversicherung gehen, denn die Bezahlung von Behandlungskosten war
offensichtlich nicht streitig und für weitere Folgen der Berufsunfähigkeit steht weder die
Krankenversicherung noch die Pflegeversicherung ein. Es ist nicht nachvollziehbar, daß
der Kläger um eine Beratung wegen seiner gesamten finanziellen Situation als
berufsunfähiger niedergelassener Arzt bei seiner Krankenversicherung nachgesucht
haben soll.
32
Wenn der Kläger nun erstmals bei seiner Anhörung durch den Senat behauptet, er habe
bei dem Beratungsgespräch mit den Worten "Gibt es nicht auch Pflege?" ausdrücklich
auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung angesprochen, vom Zeugen die
Antwort bekommen "es bleibt alles wie bisher" und es dabei belassen, so erscheint dies
dem Senat zweckgerichtet und unglaubwürdig. Für die Richtigkeit dieses Vortrags
spricht nichts, gegen die Richtigkeit sprechen die Tatsachen - daß dies hier erstmals
behauptet worden ist
33
- daß der Kläger den Zweck des Besuchs bis dahin eher im allgemeinen beschrieben
hat, obwohl es ihm nach seiner jetzigen Darstellung speziell auch auf die
Pflegeversicherung ankam
34
- die Bemerkung des Klägers vom 9.10.1998, Herr Sch ... habe mit keinem Wort
erwähnt, daß er ein Recht auf Pflegegeld habe, was er als privat Versicherter nicht
gewußt habe
35
- die Tatsache, daß die Ehefrau des Klägers, die ihren Mann zur Bezirksdirektion der
Beklagten gebracht und vor dem Haus gewartet hatte, nicht zu berichten wußte, man
36
habe damals zuvor oder hernach auch über die Pflegeversicherung gesprochen
- die Behauptung des Klägers, er habe sich mit der ggf. völlig unverständlichen Antwort
des Herrn Sch ... begnügt
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- und vor allem natürlich die Bekundung des Zeugen Sch ..., daß damals von der
Pflegeversicherung auch nicht andeutungsweise die Rede gewesen sei und daß er,
wäre dies der Fall gewesen, damals sofort, weil nur für die Krankenversicherung
zuständig, einen Fachmann für die Pflegeversicherung hinzugezogen hätte.
38
Der Senat hat keinen Anlaß, den Angaben des Herrn Sch ... nicht zu folgen, dafür
diesen eigene Interessen nicht auf dem Spiel standen. Nicht einmal, daß der Zeuge sich
bei seinem Arbeitgeber hätte unbeliebt machen können, stand zu vermuten, hatte die
Beklagte doch anfangs durchaus angeboten, die Frage der Beratung mit dem Zeugen
zu erörtern, d.h. ggf. wohl auch den Leistungsbeginn vorzuverlegen.
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Die entgegenstehenden Angaben des Klägers kann der Senat umso weniger zur
Grundlage seiner Entscheidung machen als der Kläger nicht nur wegen der Frage des
Zeitpunkts des Termins der Besprechung, wegen des Zwecks des Aufsuchens des
Herrn Sch ... und mit seiner neuerlichen Darstellung zweifelhafte Äußerungen gemacht
hat. So hat der Kläger zudem anfangs dezidiert behauptet, "erst im August 1999 habe
ihn sein Therapeut darauf aufmerksam gemacht, daß ihm bei seinem Zustand eine
Pflegeversicherung zustehe" (Schreiben vom 9.10.1998) bzw. "obwohl sich sein
Zustand nach Mai 1997 eher gebessert habe, habe er dann, von anderer Seite
aufgeklärt, den Antrag auf Pflegegeld gestellt" (Klageschrift), um dem Senat nunmehr
vorzutragen, bei dem Beratungsgespräch sei er durch den Therapeuten M. schon von
den Möglichkeiten der Pflegeversicherung informiert gewesen, was wiederum die
Ehefrau des Klägers, als Zeugin gehört, nicht bestätigen konnte, sondern im Gegenteil
der Meinung war, von den Möglichkeiten der Pflegeversicherung sei ihr Mann erst nach
dem Gespräch mit dem Zeugen Sch ... durch den Therapeuten unterrichtet worden.
(Wäre der Kläger, wie nun vorgetragen, schon vor dem Beratungsgespräch vom
Therapeuten auf die Möglichkeiten der Pflegeversicherung hingewiesen worden, wäre
das Unterbleiben einer notwendigen Beratung durch den Zeugen Sch ..., ohnehin nicht
ursächlich gewesen für den Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Schadens).
40
War mit dem Zeugen Sch ... davon auszugehen, daß die Belange der
Pflegeversicherung bei der Besprechung mit dem Kläger im August 1997 weder
angesprochen wurden noch evident geworden sind, so konnte weder von einer früheren
Antragstellung noch von einem Beratungsfehler durch die Beklagte ausgegangen
werden, und es konnte offenbleiben, ob der Kläger im streitigen Zeitraum über haupt
erheblich pflegebedürftig iS der vertraglichen Vereinbarungen war. Das Urteil des SG
konnte daher keinen Bestand haben und die Klage mußte abgewiesen werden.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 SGG und § 17 b Abs 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
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Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser
Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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