Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2002

LSG NRW: arbeitslosenhilfe, grobe fahrlässigkeit, sparkasse, bedürftigkeit, firma, treuhand, arbeitslosenversicherung, rücknahme, verwaltungsverfahren, gerichtsakte

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 247/01
Datum:
21.08.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 247/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 30 AL 239/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 7 AL 262/02 B
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 11. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum
vom 28.11.1996 bis 31.08.1998 sowie die Erstattung der Arbeitslosenhilfe für diesen
Zeitraum in Höhe von 33.440,63 DM und der gezahlten Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe von 10.596,64 DM.
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Der am ...1942 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war bis zum
30.09.1994 als Stahlbau-Rohrschlosser bei der Firma K ... H ... Stahl in S ... tätig. Von
dieser Firma erhielt er danach ab 01.10.1994 monatliche Ausgleichszahlungen auf die
die Leistungen des Arbeitsamtes anzurechnen waren. Ab den 01.12.1996 betrug diese
Leistung 867,14 DM monatlich.
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Der Kläger bezog bis zum 27.11.1996 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des
Anspruches. Mit Wirkung zum 28.11.1996 beantragte er die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe. Im Antragsvordruck mit Datum vom 29.11.1996 verneinte er die Frage
nach laufenden wiederkehrenden Einnahmen, Bargeld, Bankguthaben und
Wertpapieren. Im Fortzahlungsantrag vom 11.08.1997 gab der Kläger hinsichtlich des
Vorhandenseins von laufenden Einnahmen und Vermögen die Erklärung ab, dass keine
Änderung eingetreten sei. Dem Kläger wurde Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 in
Höhe von wöchentlich 368,40 DM, für die Zeit vom 01.01.1997 bis 29.11.1997 in Höhe
von wöchentlich 363,00 DM, für den Monat Dezember 1997 in Höhe von wöchentlich
360,60 DM und für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.08.1998 (Ende des
Bewilligungsabschnittes) in Höhe von wöchentlich 363,37 DM gewährt.
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Im Juli 1998 erfuhr die Beklagte von erteilten Freistellungsaufträgen des Klägers. Auf
Anfrage der Beklagten vom 24.07.1998 bezüglich der gestellten Freistellungsaufträge
übersandte der Kläger am 25.08.1998 eine Aufstellung der Sparkasse S ... (gleichen
Datums), aus der sich per 28.11.1996 ein Vermögen des Klägers auf verschiedenen
Spar- und Girokonten in Höhe von 110.328,79 DM ergab.
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Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.1998 die
Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 ganz zurück, weil Bedürftigkeit für
97 Wochen nicht vorgelegen habe. Der Kläger verfüge nach der vorgelegten Auskunft
der Sparkasse S ... über ein Vermögen in Höhe von 110.330,79 DM, welches nach
Abzug eines Freibetrages von 16.000,00 DM auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sei.
Bei einem Bemessungsentgelt von 970 DM zu Beginn des Arbeitslosenhilfebezuges
errechne sich ein Zeitraum von 97 Wochen fehlender Bedürftigkeit. Für die von der
Aufhebung betroffene Zeit bis zum 31.08.1998 habe er 33.440,63 DM ohne
Rechtsanspruch erhalten. Diesen Betrag habe er zu erstatten ebenso wie die gezahlten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.596,64 DM. Insgesamt
ergebe sich ein Erstattungsbetrag von 44.037,24 DM.
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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: In dem von der Beklagten
genannten Betrag sei jedenfalls ein Betrag von 81.828,18 DM enthalten, welcher ihm
nicht gehöre. Dieses Geld sei ihm von Herrn B ..., der sich mit der Einfuhr von
gebrauchten Industriegütern und Lastkraftfahrzeugen aus Rumänien nach Deutschland
beschäftige, anvertraut worden, damit dieser hier mit seine Geschäfte in Deutschland
tätigen könne. Hierzu reise Herr B ... regelmäßig nach Deutschland ein. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1999 als unbegründet
zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 28.10.1999 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund
erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ein Betrag in Höhe von
81.828,18 DM sei nicht seinen Vermögen zuzurechnen. Diesen Betrag habe er für Herrn
Baciu verwaltet, weil dieser ihm diesen Betrag anvertraut habe. Dieses Geld habe Herr
B ... auch im Laufe der Zeit für Geschäfte mit gebrauchten Industriegüter und
Lastkraftwagen verbraucht. Als Nachweis hierfür hat der Kläger Ausfuhranmeldungen
sowie Kontoauszüge über Barauszahlungen von dem fraglichen Konto vorgelegt.
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Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 16.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
12.10.1999 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung
festgehalten.
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Das Sozialgericht hat von der Sparkasse S ... Auskünfte vom 25.08.2000 und
26.04.2001 über die Wertentwicklung der Konten des Klägers eingeholt. Wegen des
genauen Wortlautes der Auskünfte wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Mit Urteil vom 11.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Es hat
insbesondere angenommen, dass die streitige Summe von ca. 81.000,00 DM nicht
einen Herrn B ..., sondern dem Kläger zuzurechnen sei. Hinsichtlich der
Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
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Gegen dieses dem Kläger am 05.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am
23.11.2001 eingegangene Berufung. Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger
Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend: Jedenfalls
sei ein Betrag von 91.000,00 DM bereits im Juli 1995 auf seinen Konten vorhanden
gewesen, der eindeutig Herrn B ... zuzurechnen sei. Herr B ... habe im Zusammenwirken
mit ihm - dem Kläger - im Zeitraum von 1990 bis 1995 mehrfach größere Geldbeträge
nach Deutschland verschafft, damit mit diesen Beträgen die Geschäftsverbindungen des
Herrn B ... in Deutschland bestritten werden könnten. Es sei nicht rechtens, dieses Geld
ihm als eigenes zuzurechnen. Der Kläger hat für seine Behauptung, es handele sich um
Geld des Herrn B ..., Zeugenbeweis angetreten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2001 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf
ein Urteil des erkennenden Senats vom 16.01.2002 (L 12 AL 40/01), wonach die vom
Kläger beantragte Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Werde ein Konto weder als
Treuhand- oder Depotkonto auf andere Namen gekennzeichnet, müsse sich der
entsprechende Kontoinhaber die Beträge auf dem Konto als eigene zurechnen lassen,
ohne dass es auf die beantragte Beweiserhebung ankomme.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der
Stamm-Nr: ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend
entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger im Zeitraum vom
28.11.1996 bis 31.08.1998 von Anfang an wegen mangelnder Bedürftigkeit rechtswidrig
war und nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) rückwirkend zurückgenommen
werden durfte.
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Der Kläger konnte Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 nicht beanspruchen. Er hatte
zuvor Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 970,00 DM pro Woche
bezogen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte er bei einem
Bemessungsentgelt von 970,00 DM nach der Leistungsgruppe C ohne Kindermerkmal
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Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 368,40 DM pro Woche gehabt. Der Senat
unterstellt, dass der Kläger arbeitslos war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stand. Er war jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3
Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der hier für die Zeit ab 28.11.1996 noch anwendbar ist.
Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und
das Einkommen, dass nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe
nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).
Der Kläger verfügte am 28.11.1996 sowohl über Einkommen als auch über Vermögen,
was er beides nicht angaben. Dabei ist die monatliche Zahlung der Firma H ... in Höhe
von 867,14 DM nicht streitentscheidend, da nach § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der bis zum
31.03.1997 geltenden Fassung vorgesehen war, dass Leistungen, die unter
Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt wurden, nicht als Einkommen galten.
Hierunter fiel auch der vom früheren Arbeitgeber des Klägers, der Firma H ..., gezahlte
Aufstockungsbetrag, da er unter Anrechnung auf die Arbeitslosenhilfe gewährt wurde.
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Der Kläger verfügte jedoch über verwertbares Vermögen. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist
Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es
verwertbar sowie seine Verwertbarkeit zumutbar ist und der Wert des Vermögens,
dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000 DM pro Person nicht übersteigt. Auf den Konten
des Klägers bei der Sparkasse S ... befanden sich per 28.11.1996 Beträge in Höhe von
110.328,79 DM. Dies folgt aus der Aufstellung der Sparkasse S ... vom 25.08.1998, auf
die Bezug genommen wird. Soweit die Beklagte von einem Betrag von 110.330,79 DM
ausgegangen ist, beruht dies offensichtlich auf einen Rechenfehler, der sich im
Weiteren allerdings nicht auswirkt. Dieser Betrag ist auch nicht streitig bezogen auf den
Stichtag vom 28.11.1996, wobei der Kläger allerdings vorträgt, dass ihm ein Betrag von
jedenfalls 81.828,18 DM nicht als eigenes Vermögen zugerechnet werden könne, weil
er dieses Geld für einen Herr B ... für dessen Geschäftstätigkeit verwaltet und betreut
habe. Beträge in dieser Größenordnung seien auch nachweisbar für Herrn B ... und
seine Geschäfte verwendet worden.
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Bei den Konten, die insgesamt einen Betrag von 110.328,79 DM aufwiesen, handelt es
sich nach der Aufstellung der Sparkasse S ... vom 25.08.1998 um Beträge auf Spar- und
Girokonten sowie auf Rentensparverträgen die auf den Namen des Klägers lauteten.
Die Konten sind nicht als Treuhandkonten gegen über der Bank gekennzeichnet
worden. Dies trägt selbst der Kläger nicht vor.
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Der Vortrag des Klägers, einen Betrag von 81.828,18 DM sei nicht ihm, sondern dem als
Zeugen benannten Herrn B ... zuzurechnen, ist unerheblich. Auf die vom Kläger
beantragte Beweisaufnahme kam es daher nicht an. Das Vorbringen des Klägers, auf
seinen Konten verwahre er treuhänderisch Vermögen des Herrn B ..., ist rechtlich ohne
Bedeutung. Das Vermögen ist rechtlich und insbesondere im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfebewilligung allein ihm zuzurechnen. Die
vom Kläger behauptete Treuhand zu Gunsten von Herrn B ... hinsichtlich eines Betrages
von jedenfalls 81.828,18 DM bestand nämlich schon deshalb nicht, weil sowohl nach
der eigenen Einlassung des Klägers als auch nach den in den Akten befindlichen
Bankauskünften der Sparkasse S ... vom 25.08.2000 und 26.04.2001 keines der Konten
als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Nach seinen eigenen Auskünften in erster
Instanz und den Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 21.01.2002 hat
der Kläger weder bei der Einrichtung der Konten noch bei der Einzahlung der
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Geldbeträge, die er von Herrn B ... erhalten haben will, darauf hingewiesen, dass es sich
um fremdes Vermögen handele. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der
Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter
besonderen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Nicht genügend ist, wenn
der Errichtende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte,
dies jedoch nicht erkennbar nach Außen zum Ausdruck gebracht hat. Es kommt nicht
auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an. Die vom Kläger im
Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 20.09.1998 vorgelegten Unterlagen über
Barein- und Auszahlungen auf einem seiner Konten und Ausfuhrverträge zwischen zwei
hier nicht beteiligten Rechtspersönlichkeiten sind nicht geeignet, auf ein Treuhandkonto
schließen zu lassen.
Selbst wenn es sich bei einem der Konten des Klägers um ein verdecktes
Treuhandkonto gehandelt haben sollte, ist dieses als reines Privatkonto zu behandeln,
denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des
Treuhandkontos gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des
Zugriffs. Deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte die Gewährung einer
Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten
eingezogen hat oder verwahrt, nicht auf einen offenen Treuhandkonto, sondern auf
seinen Privatkonto verwahrt (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 9.5.01 - L 6 AL 432/00
-, bestätigt durch Urteil des BSG vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R -; Urteil des BGH
vom 16.12.1970 in NJW 1971, S. 559 ff; Canaris in NJW 1973 Seite 825, 830, 832
m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit Urteil vom 16.01.2002 - L
12 AL 40/01 - angeschlossen und hält an dieser Rechtsauffassung fest. Diese
Rechtsgrundsätze gelten nicht nur in Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen
der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, sondern sind entsprechend auf das Recht
der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung des Vermögens des Empfängers
von Arbeitslosenhilfe übertragbar. Die Bundesanstalt für Arbeit befindet sich nämlich
insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der
Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es
handele sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Besonderheiten der
Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten,
bestehen nicht (vgl. Urteil des Hessischen LSG a.a.O.). Da die Einzahlungen auf
seinem Konto nach den eigenen Angaben des Klägers nicht von Herrn B ..., sondern
von ihm selbst vorgenommen wurden, ohne dass der behauptete Treugeber in
irgendeiner Form gegenüber der Sparkasse S ... als solcher in Erscheinung trat, ist
sowohl dass Offenkundigkeitsprinzip als auch das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt (vgl.
BGH a.a.O). Als Ergebnis bleibt festzustellen, dass derjenige, der als verdeckter
Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich hieran auch
im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit festhalten
lassen muss. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, dass ihm zur Verfügung
gestellte Treugut für seien Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise
wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB
zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger
Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des
Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte
Treuhandkonto ermöglicht und auch Vorteile hieraus zieht (vgl. Hessisches LSG a.a.O.)
Im Ergebnis stellt der Senat somit bezogen auf den Stichtag vom 28.11.1996 ein
Vermögen des Klägers in Höhe von 110.328,79 DM fest.
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Von diesem Betrag sind sodann die Freibeträge von 8.000,00 DM für den Kläger und
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seine Ehefrau abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag von 94.328,79 DM. Dieser Betrag ist
nach § 9 Alhi-VO durch das der Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 zu Grunde zu
legenden Bemessungsentgelt von 970 DM zu teilen, so dass sich ein Zeitraum von 97
vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit ergibt. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit des
Klägers bis zum 07.10.1998, also bis zu einem Zeitpunkt, der über den hier streitigen
Zeitraum hinausgeht. Die Zeit ab dem 08.10.1998 ist nicht streitbefangen.
Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe war somit im gesamten vorliegend streitigen
Zeitraum vom 28.11.1996 bis 31.08.1998 rechtswidrig im Sinne von § 45 SGB X. Die
Bewilligung konnte gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen werden, der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat.
Er hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe angegeben, über kein Vermögen zu verfügen.
Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, dass
Vermögen sei wegen der von ihm angenommenen verdeckten Treuhand nicht
verwertbar und Herrn B ... zuzurechnen, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen
Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war
es dann vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist
nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann
falsche Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken.
Sollten bei dem Kläger solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, wären diese
bei Anstellen ganz nahe liegender Überlegungen vermeidbar gewesen. Grobe
Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages zu bejahen. Die Rücknahme der
Bewilligung war für die Zeit vom 28.11.1996 bis 31.08.1998 zu bestätigen.
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Da die Beklagte die Bewilligung insoweit zu Recht zurückgenommen hat, ist der Kläger
gem. § 50 SGB X auch zur Erstattung der Leistung verpflichtet. Der Höhe nach ist der
Erstattungsbetrag zutreffend errechnet worden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die
in den Akten der Beklagten befindliche Berechnung, die vom Senat für zutreffend
erachtet wird (vgl. Bl. 42, 45 der Leistungsakte). Darüber hinaus ist der Kläger gem. §
157 Abs. 3 a und § 166 c AFG zur Erstattung der auf die Leistung entrichteten Beiträge
zur Kran ken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Soweit auch Leistungen für die Zeit
ab 01.01.1998 zurückgefordert werden, gilt gem. § 193 Abs. 2 SGB III für die Frage der
Bedürftigkeit nichts anderes als für die Zeit davor. Die Erstattung der Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum beruht auf § 335
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III.
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Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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