Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2004

LSG NRW: behinderung, asthma bronchiale, anus praeter, ärztliches gutachten, adipositas, gleichstellung, belastung, unentgeltlich, behinderter, knieleiden

Landessozialgericht NRW, L 6 SB 137/03
Datum:
18.05.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 SB 137/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 8 SB 143/02
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 15. September 2003 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten
haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung)
nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) erfüllt.
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Mit Bescheid vom 19.03.2001 stellte der Beklagte bei der 1949 geborenen Klägerin
wegen der Gesundheitsstörungen
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1. Teilverlust des Dickdarms bei perforierter Divertikulitis, Zustand nach passagerem
Anus praeter und Ureterschienungen, Adhäsiolyse, Bauchdeckenplastik (30) 2.
Allergisches Asthma bronchiale, Schlaf-Apnoe-Syndrom (30) 3. Neigung zu
Harnwegsinfekten (10) 4. Kopfschmerzsyndrom, Wirbelsäulensyndrom (10) einen Grad
der Behinderung (GdB) von 50 fest.
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Im September 2001 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und
die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "aG" (außergewöhnlich
gehbehindert). Der Beklagte wertete einen Bericht der Kliniken I über einen stationären
Aufenthalt der Klägerin im August/September 2001 und einen Befundbericht ihres
Hausarztes Dr. I vom 06.11.2001 aus. Anschließend holte er ein ärztliches Gutachten
von Dr. F vom 28.02.2002 ein. In diesem Gutachten wurde der Gesamt-GdB mit 70
bewertet, dies unter Berücksichtigung von vegetativen Regulationsstörungen und einer
Adipositas permagna (jeweils Einzel-GdB 30). Die Voraussetzungen für
Nachteilsausgleiche lägen nicht vor.
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Mit Bescheid vom 27.03.2002 stellte der Beklagte einen GdB von 70 fest. Die
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Anerkennung der beantragten Nachteilsausgleiche lehnte er ab. Den gegen diesen
Bescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom
05.11.2002 zurück.
Mit der am 11.11.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung eines GdB
von mindestens 80 sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" begehrt.
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Das Sozialgericht (SG) hat über das Ausmaß der bei der Klägerin vorliegenden
Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und zunächst die bei dem Sozialgericht
Duisburg unter dem Aktenzeichen S 3 RJ 147/01 geführte Rentenstreitakte beigezogen.
Im dortigen Verfahren ist die Klägerin von dem Internisten Dr. H (Gutachten vom
26.07.2002) und dem Orthopäden Dr. T (Gutachten vom 21.05.2002) untersucht und
begutachtet worden. Anschließend hat das SG diese Sachverständigen um ergänzende
Stellungnahme zur Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung
sowie zum Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
"G" gebeten. Dr. T hat mit Schreiben vom 08.03.2003 mitgeteilt, dass der GdB auf
orthopädischem Gebiet, insbesondere unter Berücksichtigung eines Lumbalsyndroms
(30) und eines Knieleidens (20) mit 40 zu bewerten sei. Eine erhebliche
Gehbehinderung entsprechend Nr.30 (3) der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte) läge nicht vor. Dr. H hat in einem
Schreiben vom 01.04.2003 unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. T
ausgeführt, dass der Gesamt-GdB mit 50 zu bewerten sei, wobei er neben den
orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen im Wesentlichen insbesondere eine
Schlaf-Apnoe (20), einen Bluthochdruck (20) und ausgedehnte Bauchnarben (20)
festgestellt hat. Eine erhebliche Gehbehinderung im Sinne der Anhaltspunkte hat auch
er verneint. Wegen der Befunderhebungen im Einzelnen und der gutachtlichen
Darlegungen wird auf die Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der
Sachverständigen Bezug genommen.
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Das SG hat den Beklagten durch Urteil vom 15.09.2003 verurteilt, bei der Klägerin das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ab
12.09.2001 anzuerkennen. In der Begründung hat es dargelegt, dass die Klägerin zwar
die in den Anhaltspunkten genannten Fallgruppen nicht erfülle. Hierbei handele es sich
jedoch lediglich um Beispielsfälle. Die bei der Klägerin vorliegenden orthopädischen
Störungen würden durch die Übergewichtigkeit, die als solche keine eigenständige
berücksichtigungsfähige Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts sei,
verstärkt. Daher komme es bei körperlicher Belastung zu erheblicher Luftnot. Auch die
Narben würden Schwierigkeiten beim Gehen verursachen. Das Gericht habe
insbesondere nach Augenscheinnahme der Klägerin die Überzeugung gewonnen, dass
"G" vorliege. Im Hinblick auf den begehrten höheren GdB hat das SG die Klage
abgewiesen.
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Der Beklagte hat gegen das am 30.09.2003 zugestellte Urteil am 17.10.2003 Berufung
eingelegt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G"
nicht vorlägen. Die Einschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin sei in erster Linie der
Adipositas permagna und dem Trainingsmangel zuzuschreiben. Die Übergewichtigkeit
stelle aber keine Behinderung im Sinne der Anhaltspunkte dar. Schwere
Funktionsstörungen im Sinne von Nr. 30 (3) der Anhaltspunkte, die den
Nachteilsausgleich "G" begründen könnten, lägen nicht vor.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. September 2003 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass das SG die bei ihr bestehende und sich bereits bei
Inaugenscheinnahme ergebende erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit richtig
gewürdigt habe. Diese Einschränkung sei auch behinderungsbedingt, da sich ihre
Adipositas ohne die Behinderungen nicht im Sinne des Nachteilsausgleichs "G"
auswirken würde.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt
der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und der Akten S 3 RJ 147/31
verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Dieser hat es mit den
angefochtenen Bescheiden vom 27.03.2002 und 05.11.2002 zu Recht abgelehnt, bei
der Klägerin das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "G" gemäß § 69 Abs. 4 des mit Wirkung vom 01.07.2001 geltenden
SGB IX (vormals inhaltsgleich § 4 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -)
anzuerkennen. Entsprechend ist das Urteil des SG zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Nach § 145 Abs.1 SGB IX (vormals § 59 Abs. 1 SchwbG) sind Schwerbehinderte, die
infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sind, im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. Ob ein Schwerbehinderter
infolge seiner Behinderung im Straßenverkehr bewegungsbehindert ist, bestimmt sich
nach der ergänzenden Definitionsnorm des § 146 Abs.1 SGB IX (vormals § 60 Abs. 1
SchwbG). Der Schwerbehinderte muss infolge einer Einschränkung des
Gehvermögens, u.a. auch durch innere Leiden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten
oder nicht ohne Gefahren für sich und andere Personen Wegstrecken im Ortsverkehr
zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Gemäß Nr.
30 (2) der Anhaltspunkte gilt unter Hinweis auf die Rechtsprechung eine Wegstrecke
von etwa zwei Kilometern als ortsüblich, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt
wird. Darüber hinaus geben die Anhaltspunkte als antizipierte
Sachverständigengutachten aber auch an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen müssen, bevor angenommen werden kann, dass ein Behinderter
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist". Damit tragen die Anhaltspunkte dem
Umstand Rechnung, dass das Gehvermögen des Menschen keine statische Messgröße
ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert wird. Darunter sind neben
den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige
Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse,
die Art des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und
Rhythmus) sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von
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diesen Faktoren filtern die Anhaltspunkte all jene heraus, die nach § 146 Abs.1 S.1 SGB
IX außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die Bewegungsfähigkeit des
Schwerbehinderten im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten
Einschränkung des Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen Gründen
erheblich beeinträchtigen. Die Anhaltspunkte beschreiben dazu in Nr. 30 (3) bis (5)
Regelfälle, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind,
und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können
(BSG, Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 1/96 = SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).
Wenn auch bei der Klägerin - wie vom SG durch Inaugenscheinnahme festgestellt - eine
Einschränkung der Gehfähigkeit besteht, so beruht diese nach dem Gesamtergebnis
des Verfahrens zur Überzeugung des Senats nicht auf den bei der Klägerin
vorliegenden Behinderungen. Vielmehr ist die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit im
Wesentlichen auf die erhebliche Übergewichtigkeit der Klägerin (Adipositas permagna)
sowie ihren dadurch bedingten mangelhaften Trainingszustand zurückzuführen. Der
Sachverständige Dr. H hat in seinem im Rentenverfahren erstellten Gutachten darauf
hingewiesen, dass die erhebliche Übergewichtigkeit der Klägerin direkt zu einer
erheblichen mechanischen Behinderung bei körperlicher Arbeit - und damit auch bei der
Gehfähigkeit - führt. Eine Adipositas allein bedingt keinen GdB (Nr. 26.15 der
Anhaltspunkte) und ist damit in der Regel nicht als Behinderung im Sinne des
Schwerbehindertenrechts anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei der
Übergewichtigkeit und dem mangelnden Trainingszustand gerade um solche Faktoren,
die für die Beurteilung einer behinderungsbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit im
Sinne der Anhaltspunkte außer Betracht zu bleiben haben (BSG, a.a.O.).
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Zwar liegen bei der Klägerin über die Adipositas hinaus auch Behinderungen vor, die
ihr Gehvermögen einschränken. Diese allein sind jedoch nicht in einer solchen
Ausprägung vorhanden, dass einer der in Nr. 30 (3) bis (5) genannten Regelfälle erfüllt
wäre. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen sind darüber hinaus - auch in ihrer
Zusammenschau - nicht so gravierend, dass die in den Anhaltspunkten niedergelegten
medizinischen Kriterien unter Gleichstellung mit dem dort beispielhaft aufgeführten
Personenkreis erfüllt wären.
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Die bei der Klägerin festgestellten orthopädischen Funktionsbeeinträchtigungen,
unterfallen nicht dem in Nr. 30 (3) der Anhaltspunkte genannten Regelfall eines GdB
von wenigstens 50 für die unteren Extremitäten und/oder die Lendenwirbelsäule. Der
Sachverständige Dr. T hat für die orthopädischen Leiden einen GdB von insgesamt 40
bei einem Einzel-GdB von 30 für ein Lumbalsyndrom und 20 für ein Knieleiden
angenommen. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde ist dieser Wert als
wohlwollend anzusehen. Die Bewegungsprüfung der Wirbelsäule bei der Untersuchung
durch Dr. T hat lediglich eine mäßig eingeschränkte Inklination im Brust- und
Lumbalbereich ergeben. Weitere nennenswerten Bewegungseinschränkungen oder
neurologische Ausfälle haben nicht vorgelegen. Der im Verwaltungsverfahren gehörte
Sachverständige Dr. F hat lediglich eine um 1/3 der Norm schmerzhaft eingeschränkte
Reklination und Seitwärtsneigung der Lendenwirbelsäule festgestellt. Auch bei dieser
Untersuchung ist der neurologische Befund unauffällig gewesen. Nach Nr. 26.18 der
Anhaltspunkte ist ein Wirbelsäulenleiden bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen
in einem Wirbelsäulenabschnitt mit einem GdB von 20, bei schweren funktionellen
Auswirkungen mit einem GdB von 30 zu bewerten. Hier kommt die Bewertung mit einem
GdB von 30 - wie vom Sachverständigen dargelegt - nur gerade eben und unter
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Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen häufigen Wirbelsäulenschmerzen
in Betracht.
Die Kniegelenke der Klägerin waren bei der Untersuchung durch Dr. F rechts bis 90
Grad zu beugen, links bis 100 Grad. Eine Einschränkung der Streckfähigkeit ist nicht
beschrieben. Bei Dr. T war bei normaler Streckfähigkeit eine Beugung rechts bis 100
Grad, links bis 110 Grad möglich. Nach Nr. 26.18 der Anhaltspunkte sind einseitige
Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades (Streckung/Beugung bis
0-0-90) mit einem GdB von 0-10 zu bewerten, beidseitige entsprechende
Bewegungseinschränkungen mit einem GdB von 10-20. Unter Berücksichtigung der
genannten Einschränkungen bei der Klägerin ist der GdB somit allenfalls gerade eben
mit einem GdB von 20 zu bewerten.
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Bei einem GdB der sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden orthopädischen Leiden, der
wie hier unter 50 liegt, sind die Voraussetzungen für "G" nach Nr. 30 (3) der
Anhaltspunkte nur dann gegeben, wenn die Funktionsbeeinträchtigungen an den
unteren Gliedmaßen vorliegen und sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Dies
ist hier nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, ist bei der Klägerin im orthopädischen
Bereich wesentlich die Lendenwirbelsäule betroffen, erst zweitrangig der Bereich der
unteren Extremitäten. Auch der orthopädische Sachverständige Dr. T hat das Vorliegen
der Voraussetzungen der Anhaltspunkte für "G" in orthopädischer Sicht verneint.
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Die bei der Klägerin festgestellten Leiden auf internistischen Fachgebiet entsprechen
auch nicht annähernd den in Nr. 30 (3) 2. Absatz der Anhaltspunkte genannten inneren
Leiden, die die Einschränkung der Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Zum einen
sind die vom Sachverständigen Dr. H genannten Beeinträchtigungen, insbesondere
auch in den sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Bereichen des Herzens und der
Lunge, nur als geringfügig anzusehen. Zum anderen stellt der Sachverständige
ausdrücklich fest, dass die bei körperlicher Belastung der Klägerin auftretende Luftnot
allein durch das überhöhte Körpergewicht zu erklären sei. Eine Herzschwäche oder
eine Lungenschwäche, die ebenfalls zu Luftnot führen könnten, seien nicht vorhanden.
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Auch die Kombination der gesamten behinderungsbedingten Leiden der Klägerin führt
nicht zu einer Gleichstellung mit dem in den Anhaltspunkten genannten Personenkreis.
Wie bereits ausgeführt besteht eine relevante, sich auf die Gehfähigkeit der Klägerin
auswirkende Behinderung auf internistischem Fachgebiet nicht. Die durch das
Übergewicht bedingte Luftnot der Klägerin hat damit auch bei der Gesamtschau der
Behinderungen der Klägerin, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit im
Sinne des Schwerbehindertenrechts bedingen könnten, außer Betracht zu bleiben. Die
Narben im Bauchbereich mögen zu einer geringfügigen Beeinträchtigung des
Gehvermögens führen, sind jedoch auch in Kombination mit den orthopädischen Leiden
nicht geeignet, eine Gleichstellung mit den erheblichen in den Anhaltspunkten
genannten Regelbeispielen zu begründen. Weitere Behinderungen, die sich auf die
Gehfähigkeit der Klägerin auswirken, sind nicht ersichtlich. Entsprechend hat auch der
Sachverständige Dr. H in der Gesamtschau aller bei der Klägerin bestehenden Leiden
die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
entsprechend Nr. 30 der Anhaltspunkte verneint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
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oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.