Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2010

LSG NRW: gegen die guten sitten, gefahr im verzuge, öffentliche bekanntmachung, auflage, geschäftsverbindung, verfügungsrecht, globalzession, einzug, ermächtigung, missverhältnis

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 17.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 33 KA 342/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 11 KA 39/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2007 abgeändert und die
Beklagte zur Zahlung von 4.805,85 EUR an die Klägerin verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Kassenärztliche Vereinigung auf Auszahlung vertragsärztlichen Honorars aus
abgetretenem Recht in Anspruch.
Dr. S war 2002 zur Ausübung vertragsärztlicher Versorgung in B zugelassen. Mit schriftlicher Vereinbarung vom
17.12.2001 trat er "zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche
aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Darleh(e)n, Wechseln,
Abtretungen oder Bürgschaften" die augenblicklich bestehenden und künftig entstehenden Honorarforderungen gegen
die Beklagte an die Klägerin ab. Unter dem gleichen Datum setzte die Klägerin die Beklagte von der Abtretung in
Kenntnis.
Mit Beschluss vom 27.08.2002 - 19 IN 842/02 - bestellte das Amtsgericht Aachen im Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen des Dr. S den Beigeladenen zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass
Drittschuldnern verboten werde, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen.
Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Der Beschluss wurde am
27.08.2002 in Veröffentlichungsblättern sowie im Internet bekannt gegeben.
Nachdem der Beigeladene die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2002 aufgefordert hatte, vorhandene Guthaben auf
ein eingerichtetes Anderkonto zu zahlen, überwies die Beklagte am 18.10.2002 4.100,00 EUR als "1. Rate 4/02" und
am 23.10.2002 705,85 EUR als "Restguthaben 2/02" (insgesamt 4.805,85 EUR) auf das Anderkonto des
Beigeladenen. Nach Aufhebung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 18.10.2002 kehrte der Beigeladene verbliebene Gelder an den Schuldner Dr. S (auf das Konto seiner Ehefrau bei
der Sparkasse E) aus.
Mit der am 29.12.2005 eingelegten Klage hat die Klägerin die Beklagte, die zuvor eine nochmalige Zahlung abgelehnt
hatte, auf Zahlung von 4.805,85 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Als vorläufiger Insolvenzverwalter sei der
Beigeladene zum Einzug der an die Klägerin abgetretenen Forderung nicht berechtigt gewesen, so dass die Beklagte
nicht mit befreiender Wirkung an ihn habe leisten können. Zudem seien zum Zeitpunkt der Überweisungen die
Sicherungsmaßnahmen bereits aufgehoben gewesen, als das Geld am 29.10.2002 auf dem vom Beigeladenen
benannten Konto eingegangen sei. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter habe kein Einzugs-/Verwertungsrecht
zugestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 4.805,85 Euro an sie - die Klägerin - zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinsatz seit dem 23.10.2002.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, sie habe nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen und der Mitteilung des
Beigeladenen gehandelt. Das vom Amtsgericht ausgesprochene Verfügungsverbot wirke nach den
insolvenzrechtlichen Wirkungen sowohl gegenüber aussonderungs- wie auch absonderungsberechtigten Gläubigern.
Etwaige Verfügungsbeschränkungen seien weder dem gerichtlichen Beschluss noch den Mitteilungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters zu entnehmen gewesen. Die Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der bestellte
vorläufige Insolvenzverwalter auch zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt gewesen sei. Sie habe
demzufolge im Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung pflichtgemäß und mit befreiender Wirkung die dem
Schuldner zustehenden Honorare an den Beigeladenen ausgekehrt.
Der Beigeladene, der keinen Antrags gestellt hat, hat unter Vorlage des von ihm angeführten Schriftwechsels
eingewandt, er habe die Klägerin mit Schreiben vom 11.09.2002 über die vom Amtsgerichts angeordneten
Maßnahmen informiert und gebeten, die aktuellen Forderungen nebst bestehender Sicherheiten mitzuteilen. Die
Klägerin sei dem zwar unter dem 13.09.2002 nachgekommen, habe aber keinen Nachweis zu den Sicherungsrechten
in Form des Abtretungsvertrages vorgelegt.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2007 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung an sie abgetretener Honoraransprüche des
Schuldners, da die Beklagte die entsprechenden Beträge mit befreiender Wirkung an den Beigeladenen als vorläufigen
Insolvenzverwalter geleistet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Überweisungen erst nach der mit Beschluss
vom 18.10.2002 erfolgten Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Die
öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 18.10.2002 gelte mit dem Ablauf des
23.10.2002 als bewirkt, so dass die Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Vornahme
der Überweisungen am 18. und 23.10.2002 der Beklagten noch nicht bekannt gegeben und damit ihr gegenüber noch
nicht wirksam geworden seien. Eine Leistung der Beklagten an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung sei auch
nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin der Beklagten zuvor eine Sicherungsabtretung angezeigt habe. Der
Beigeladene sei als vorläufiger Insolvenzverwalter berechtigt gewesen, die gegen die Beklagte bestehende Forderung
einzuziehen, so dass diese mit befreiender Wirkung habe leisten können.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen
diese Entscheidung. Weder aus dem Insolvenzrecht noch aus den Anordnungen des Amtsgerichts ergebe sich eine
Ermächtigung des Beigeladenen zum Einzug von Forderungen Dritter bzw. - soweit dies überhaupt rechtlich zulässig
sei - zur Verwertung abgetretener Forderungen. Die in Beschlüssen über die Anordnung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung aufzunehmende Ermächtigung, Forderungen des Schuldners einzuziehen und entsprechende
Gelder entgegen zu nehmen, regele lediglich die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldner und vorläufigem
Insolvenzverwalter. Es sei im Übrigen dem Schuldner ausweislich der Abtretungserklärung lediglich gestattet worden,
Zahlungen auf das im Hause der Klägerin geführte Konto mit der Nr. 400 348 8018 anzufordern, nicht aber auf ein
Anderkonto des Beigeladenen.
Die Klägerin, die einen Zinsanspruch nicht mehr geltend macht, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie - die
Klägerin - 4.805,85 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung, die Honorare mit schuldbefreiender Wirkung an den Beigeladenen geleistet zu haben
und schließt sich den Ausführungen des SG an. Der Beigeladene habe in Kenntnis der Abtretung die erhaltenden
Honorare nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen an den Insolvenzschuldner anstatt an die berechtigte und ihm
bekannte Abtretungsgläubigerin - die Klägerin - ausgekehrt. Für sie sei bei objektiver Betrachtung des
Amtsgerichtsbeschlusses nicht erkennbar gewesen, dass abgetretene Forderungen von der Einziehungsbefugnis
nicht erfasst sein sollten. Des Weiteren sei auch in der Praxis nicht unüblich, dass der Insolvenzverwalter auf der
Grundlage eines solchen Beschlusses sämtliche Guthaben einziehe. Ungeachtet dessen sei fraglich, ob die Abtretung
an die Klägerin den Anforderungen an eine Globalzession genüge. Im Übrigen habe die Einzugsermächtigung
hinsichtlich der Honorarforderung im Zahlungszeitpunkt beim Schuldner gelegen. Da der Sicherungsfall nicht
eingetreten gewesen sei, habe die Klägerin die Inkassobefugnis des Schuldners nicht widerrufen. Diese
Einzugsermächtigung sei aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts auf den Beigeladenen übergegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die vom Senat beigezogene Gerichtsakte des Amtsgerichts Aachen - 19
IN 842/02 - Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung mit zwei
ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und der Krankenkassen verhandelt und entschieden, da der
zugrunde liegende Rechtsstreit keinen Bezug zur Sphäre der Krankenkassen hat und daher die Zweifelsregelung des
§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG, der die Mitwirkung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Krankenkassen
und der Vertrags(zahn)ärzte bzw. Psychotherapeuten vorsieht, nicht zum Tragen kommt.
Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, denn dieser ist ordnungsgemäß
geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG)
eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 27.11.2007 ist begündet, denn das SG hat
ihre zulässige Leistungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Zahlung von 4.805,85 EUR aus abgetretenem Recht.
1.
Der Honoraranspruch des Vertragsarztes Dr. S gegen die Beklagte auf eine Abschlagszahlung für das Quartal IV/2002
in Höhe von 4.100,00 EUR sowie auf eine Restzahlung für das Quartal II/2002 in Höhe von weiteren 705,85 EUR
(insgesamt 4.805,85 EUR) ist gemäß § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. dem
Honorverteilungsmaßstab der Beklagten vom 17.04.1999 in der Fassung vom 24.11.2001 (Rhein. Ärzteblatt 1/2002 S.
70 ff.) wirksam entstanden und durch Abtretungsvertrag wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Dr. S hat (u.a.)
diese Honoraransprüche bereits im Voraus (d.h. vor seiner Entstehung) mit Vertrag vom 17.12.2001 im Rahmen einer
Globalzession an die Klägerin, deren Vorrang die Apotheker- und Ärztebank (APO-Bank) mit Schreiben vom
19.03.2003 anerkannt hat, "zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten -
Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Darleh(e)n, Wechseln,
Abtretungen oder Bürgschaften" abgetreten. Dies steht im Einklang mit § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Danach kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden
(Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger (Zessionar) - hier die Klägerin - an die Stelle
des bisherigen Gläubigers (Zendent). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der
Sicherungsfall eingetreten ist. Bei einer - wie vorliegend - Sicherungsabtretung erwirbt der Sicherungsnehmer (die
Klägerin) im Außenverhältnis rechtlich die volle Gläubigerstellung. Er kann daher die abgetretene Forderung
(außergerichtlich und) gerichtlich geltend machen, auch wenn dies gegen Abreden im Innenverhältnis, über die
Forderung nur nach Maßgabe des Sicherungszwecks zu verfügen, verstoßen würde (vgl. Heinrichs in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 398 Rdn. 20 m.w.N.). 2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen insbesondere unter Berücksichtigung a) der Vorausabtretung, b) der
Globalzession, c) der Satzung der Beklagten sowie d) des Insolvenzverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Abtretung unwirksam ist.
a) Insbesondere können zu diesem Zweck auch künftige Forderungen, die also - wie hier - zum Zeitpunkt der
Abtretung noch nicht entstanden sind, abgetreten werden (sog. "Vorausabtretung" oder "Antizipation"). Das ergibt ein
"erst-recht-Schluß (sog. argumentum a fortiori) aus § 185 Abs. 2 BGB, wonach Verfügungen von Nichtberechtigten
wirksam werden, wenn sie vom Berechtigten genehmigt werden. Hierbei werden von der Rechtsprechung des BGH
erhöhte Anforderungen an die Bestimmbarkeit gestellt, damit eindeutig feststeht, welche Forderung im Zeitpunkt ihres
Entstehens genau an die Bank abgetreten werden soll. Diese Forderungen müssen hinreichend bestimmt oder
wenigstens bestimmbar sein; die abzutretende Forderung muss deshalb nach Rechtsgrund, Gegenstand, Höhe und
Schuldner zumindest individualisierbar sein (vgl. Roth in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 5.
Auflage, 2006, § 398 Rdn. 69-70 m.w.N.). Davon ist bei der Abtretung aller Forderungen aus einem bestimmten
Rechts- bzw. Geschäftsverhältnis auszugehen. Insofern reicht es aus, dass zum Gegenstand des zwischen Dr. S
und der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrages alle Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Beklagte
gemacht wurden.
b) Soweit die Beklagte in Frage stellt, ob die Abtretung an die Klägerin den Anforderungen an eine "Globalzession"
genügt, liegen auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Regelung gemäß § 138
BGB unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung der Klägerin vor, wobei dahin gestellt bleiben kann,
ob es sich überhaupt um eine Gobalzession handelt, da Dr. S nicht alle künftigen Forderungen (insbesondere keine
privatärztlichen Honoraransprüche) abgetreten hat. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten
Sitten verstößt, nichtig (Abs. 1). Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines
anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (Abs. 2). Die vorliegende Abtretung diente nach dem vereinbarten
weiten Sicherungszweck zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin aus ihrer
bankmäßigen Geschäftsverbindung. Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwischen dem Kunden
und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist
(Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.11. 2008 - XI ZR 590/07 - m.w.N.). Eine ursprüngliche Übersicherung liegt
vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges
Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Das
Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen den in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarten
Leistungspflichten begründet nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.03.2010 - V ZR 60/09 m.w.N.) die
tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigen, die nach § 138 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit
des vereinbarten Vertrages führt. Die Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche
Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden
werden und dass der Begünstigte diese Erfahrung teilt. Die Vermutung erstreckt sich auf zwei Momente, nämlich
einerseits darauf, dass Umstände vorliegen, die die freie Entschließung des Benachteiligten beeinträchtigt haben, und
andererseits darauf, dass der Begünstigte sich diese Situation zunutze gemacht hat. Für ein Missverhältnis zwischen
dem Wert der Sicherung durch Dr. S einerseits und dem Wert der Forderung der Klägerin gegen ihn bestehen keine
Anhaltspunkte; nach dem von Dr. S im Insolvenzverfahren vorgelegten Gläubigerverzeichnis vom 14.08.2002 hatte er
bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch Kredite in Höhe von ca. 192.000,00 EUR, wovon lediglich ca. 100.000,00
EUR durch Sonderrechte (Lebensversicherungen) gesichert waren, so dass von einer Übersicherung und erst recht
von einer verwerfliche Gesinnung der Klägerin nicht ausgegangen werden kann.
c) Nach § 4 Ziffer 10 der Satzung der Beklagten ist eine Abtretung von Honoraransprüchen gegen sie an Dritte nur mit
Genehmigung ihres Vorstandes zulässig. Ob der Vorstand der Beklagten die Abtretung genehmigt hat, ist zwar aus
dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht zu entnehmen, die Beklagte schließt jedoch selbst - wie aus ihrem
Schreiben vom 21.02.2003 an die APO-Bank hervorgeht - aus den ständigen Zahlungen auf das Konto bei der
Klägerin auf eine Genehmigung des Vorstandes. Dies steht im Einklang mit dem Vortrag der Sitzungsvertreterin der
Beklagten, der zufolge der Vorstand der Beklagten mit einer Grundsatzentscheidung die Abtretung von
Honoraransprüchen an Banken generell genehmigt hat und lediglich eine Einzelentscheidung des Vorstandes
erforderlich ist, wenn der Zedent keine Bank ist.
d) Schließlich hat auch das Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abtretung. Gemäß § 24
Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) sind Verfügungen des Schuldners, die er nach der
gerichtlichen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren - hier mit Beschluss vom 27.08.2002 -
vorgenommen hat, unwirksam. Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Rechtsgeschäfte, durch die auf ein Recht
unmittelbar eingewirkt wird, u.a. indem dieses durch Forderungsabtretung übertragen wird (vgl. Ott/Vuia in Münchner
Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 81 Rdn. 4 m.w.N.). Da hier eine Vorausabtretung vorliegt,
kommt es entscheidend darauf an, ob Dr. S i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO "nach" dem Beschluss des Amtsgerichts
Aachen vom 27.08.2002 über die Forderung verfügt hat. Dabei ist zu klären, ob insofern auf den Zeitpunkt des
Abtretungsvertrages (17.12.2001) oder auf die Entstehung des Honoraranspruchs mit vollständiger
Leistungserbringung betreffend der Restzahlung für das Quartal II/2002 zum jeweiligen Quartalsende am 30.06.2002
und betreffend der Rate für das Quartal IV/2002 (frühestens) am 31.12.2002 abzustellen ist. Käme es auf den
Vertragsschluss an, wäre die Klägerin Inhaberin beider Honoraransprüche, würde hingegen die Entstehung des
Anspruchs als maßgebend angesehen, wäre die Klägerin Inhaberin des (Rest-)Honoraranspruchs für das Quartal
II/2002 und Dr. S (und für ihn der Beigeladene) Inhaber des Honoraranspruchs für IV/2002 geworden. Der Senat
schließt sich insofern der Rechtsprechung des BGH an, der auf den Zeitpunkt des Abtretungvertrages abstellt und
sich in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (IX ZR 90/08) dazu wie folgt geäußert hat:
aa) Der Wortlaut der Norm (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) spricht dafür, im Fall einer Vorauszession auf den Zeitpunkt der
Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Hätte das Entstehen der Forderung
und damit der Zeitpunkt des Rechtserwerbs maßgeblich sein sollen, hätte es näher gelegen, in § 24 Abs. 1 InsO auf §
91 InsO zu verweisen. Denn diese Norm erklärt den Erwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für unwirksam. Als Beispiel für einen solchen Rechtserwerb hat der
Gesetzgeber den Fall einer Vorausverfügung genannt (BT-Drucks. 12/2443 S. 138 zu § 102). § 91 InsO ist im
Eröffnungsverfahren jedoch weder kraft gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar (BGHZ 170, 196, 199 Rdn.
8).
bb) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit ( ...) für die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei
Vorausabtretungen nicht "allgemein" auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderungen abgestellt,
sondern nur für das Anfechtungsrecht (BGHZ 30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; BGH, Urt. v. 30.
Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514 unter II. 1.a) und für die Auslegung der §§ 15 KO, 91 InsO (BGHZ 27,
360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955,
338, 339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von § 81 InsO steht dies nicht entgegen.
cc) Es ist schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis zu erkennen, den Rechtserwerb des Zessionars in Fällen
dieser Art der Vorschrift des § 81 InsO zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener Schutz
der übrigen Insolvenzgläubiger wird durch die Möglichkeit erreicht, die Abtretung nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 InsO anzufechten (HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 19).
Damit hat der BGH an seiner zur Konkursordnung entwickelten Rechtsprechung, wonach die Verfügungsbefugnis
beim Abschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis zum Eintritt des Verfügungserfolgs vorliegen
muss, auch unter der Geltung der Insolvenzordnung festgehalten. Davon ausgehend ist die Klägerin
Forderungsinhaberin beider Honoraransprüche geworden.
3.
Die Beklagte hat den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht durch Überweisung auf das Anderkonto des Beigeladenen
erfüllt.
Gemäß § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (Abs.
1). Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung
(Abs. 2). Danach ist eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wirksam, wenn sie mit
Einwillligung des Berechtigten erfolgt (§ 185 Abs. 1 BGB). Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie
genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und
dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet (Abs. 2 Satz 1).
Die Klägerin hat a) weder (im Voraus) der Überweisung auf das Anderkonto des Beigeladenen zugestimmt und diesem
bzw. Dr. S eine Einzugsermächtigung erteilt, noch b) eine solche (nachträglich) genehmigt. Ihre Zustimmung wurde
auch nicht c) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder richterlicher Anordnung ersetzt.
a) Legt der Zedent - wie hier - die Zession (gegen die Beklagte) offen, so kann der Zedent nur Zahlung an den
Zessionar verlangen, sofern er nicht selbst (zusätzlich) über eine Einziehungsermächtigung verfügt. Die Beklagte
kann insofern auch nicht mit Erfolg einwenden, Dr. S habe zum Zeitpunkt der Überweisung eine solche
Einzugsermächtigung gehabt. Abgesehen davon, dass nicht Dr. S, sondern der Beigeladene die Forderung
eingezogen hat, war weder der Eine noch der Andere von der Klägerin ermächtigt worden, die Forderung auf ein
anderes Konto als das von Dr. S bei ihrem Kreditinstititut eingerichteten Konto einzuziehen. Davon war die Beklagte
mit Schreiben der Klägerin vom 17.12.2001 in Kenntnis gesetzt worden. Dem folgend hat sie in der Folgezeit (wie
zuvor aufgrund einer früheren Abtretungsvereinbarung vom 05.05.1989) Honorare immer auf dieses Konto überwiesen.
b) Die Klägerin hat die Überweisung auch nicht (nachträglich) genehmigt, was angesichts des Klage und
Berufungsverfahrens keiner weiteren Erörterung bedarf.
c) Mit Beschluss vom 27.08.2002 hat das Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO den Beigeladenen zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und diesen ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen "des
Schuldners" einzuziehen. Daraus ergab sich indessen keine Befugnis des Beigeladenen zur Einziehung der
streitgegenständlichen Honorarforderung der Klägerin. Eine solche Anordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit
zwischen Schuldnerin und vorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die § 80 Abs. 1
und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entspricht (BGH, Urteil
vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02 -). Beide Anordnungen betreffen nicht eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners
zu Sicherungsnehmern. Zentrale Zweckbestimmung ist die Sicherung des schuldnerischen Vermögens in der
risikobehafteten Zeit zwischen dem Eingang eines (zulässigen) Insovenzantrages beim Insolvenzgericht und dessen
Entscheidung über die Eröffnung (Haarmeyer in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, § 21
Rdn.1).
Entgegen der Auffassung des SG war der Beigeladene auch nicht gemäß § 166 Abs. 2 InsO zum Einzug der
abgetretenen Forderung befugt. Nach dieser Norm darf der Verwalter (auch) eine Forderung, die der Schuldner zur
Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Das Verwertungsrecht des
Insolvenzverwalters besteht auch bei einer Zession, die gegenüber dem Drittschuldner vor Insolvenzeinleitung offen
gelegt worden war (BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 262/01 -; Lwowski/Tetzlaff in Münchener Kommentar,
Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2008, § 166 Rdn. 45 m.w.N.). Die Einziehungsermächtigung des § 166 Abs. 2 InsO gilt
indessen erst im eröffneten Verfahren (Häcker, Die Empfangszuständigkeit des Sicherungszessionars in NZI
2002,409,412 m.w.N.). Die Ermächtigung im Sequestrationsbeschluss, Forderungen des Schuldners einzuziehen,
reicht hierfür nicht aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorschriften über die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 ff. InsO keinen Verweis auf § 166 InsO
enthalten. Auch durch die Formulierung des § 173 InsO wird deutlich, dass das Verfügungsrecht nur für den
Insolvenzverwalter gilt und das Verfügungsrecht des Gläubigers/Sicherungsnehmers unberührt bleibt, "soweit” das
besondere Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters über die beweglichen Sachen bzw. die Forderungen nicht greift.
Gesetzestext und die Genese der Gesetzgebung sprechen somit dafür, das besondere Verwertungsrecht des § 166
InsO nur in dem Zeitraum zwischen der Insolvenzeröffnung und dem Ende des Insolvenzverfahrens zum Zuge
kommen zu lassen (vgl. Gundlach/Frenzel/ Schmidt, Die Verwertungsbefugnis aus §§ 166 ff. InsO in NZI 2001, 119,
123). Dies ist auch sinnvoll; der vorläufige Verwalter hat vornehmlich (lediglich) die Aufgabe, das Vermögen des
Schuldners zu sichern und zu erhalten (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ein Verwertungsrecht, wozu auch das Recht zum
Einzug von Forderungen gehört (vgl. Lwowski/Teztlaff a.a.O. Rdn. 48 m.w.N.), besteht grundsätzlich erst nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Gesamtvollstreckungsverfahren. Im Rahmen von vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen stellt sich die Einziehung abgetretener Sicherungsansprüche als ein unzulässiger Eingriff in
die Eigentumsrechte des Zessionars gemäß Art. 14 Grundgesetz dar (Gundlach/Frenzel/ Schmidt a.a.O. m.w.N.).
In der Literatur (vgl. Darstellung in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 1. Auflage, 2006, § 166 Rdn. 8) ist zwar
umstritten, ob die Rechtslage in Fallgestaltungen der "Gefahr im Verzuge”, z.B. wenn es Anzeichen dafür gibt, dass
der Drittschuldner sich absetzen will, abweichend zu beurteilen ist. Nach einem Teil der Literatur soll in diesem Fall
auch der vorläufige Verwalter das besondere Verfügungsrecht der §§ 166 ff. InsO in Anspruch nehmen können. Einer
Entscheidung dieses Meinungsstreites bedarf es indessen nicht, da eine solche Ausnahmesituation erkennbar nicht
vorgelegen hat.
Nach alledem hat die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung die streitgegenständlichen Honoraransprüche
erfüllt, so dass die Klägerin weiterhin einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).