Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2007

LSG NRW: zuschuss, zulage, betriebskrankenkasse, altersrente, staat, avg, krankengeld, arbeitsunfähigkeit, anpassung, unrichtigkeit

Landessozialgericht NRW, L 18 R 168/06
Datum:
30.01.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 R 168/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 4 R 53/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 R 114/07 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 21.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung und eine Zulage bzw. für die Monate November und Dezember
2005 eine höhere Zulage zu seiner niederländischen Krankenversicherung.
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Der am 00.00.1940 in N/Indonesien geborene niederländische Kläger war vom
14.11.1963 bis 07.05.1970 in der Bundesrepublik Deutschland als Textilarbeiter bei der
H AG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.1970 bis 13.09. 2005 arbeitete der
Kläger in seinem Wohnsitzstaat - den Niederlanden - und bezieht aus diesen Zeiten
eine niederländische Rente. Die Beklagte bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung
der auf den Versicherungskarten Nr.1, 2 und 3 vom damaligen deutschen Arbeitgeber
eingetragenen und von der Einzugsstelle - der Betriebskrankenkasse H - bestätigten
Beitrags- und Ausfallzeiten sowie Arbeitsengelte ab 01.10.2005 eine Regelaltersrente
aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 149,30 Euro
(Bescheid vom 17.08.2005).
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Im Widerspruchsverfahren wendete sich der Kläger gegen die von der Beklagten
festgestellte Rentenhöhe mit der Begründung, er gehe davon aus, dass er aufgrund
seiner in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten einen Anspruch auf eine
Altersrente von (ungefähr) 500,00 Euro netto monatlich habe. Möglicherweise habe sein
deutscher Arbeitgeber mangelhafte Angaben zu seinen Verdiensten gemacht. Im
Übrigen sei er nie länger als zwei Wochen krank gewesen. In der Folgezeit teilte der
Kläger mit, die H AG habe seine Lohnerhöhungen (wohl) nicht der Rentenversicherung
gemeldet. Die Beklagte wies seinen Widerspruch mit Bescheid vom 28.02. 2006 zurück.
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Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Versicherungskarten
eingetragenen Daten. Die pauschale Behauptung, dass die Angaben unzutreffend
seien, sei nicht ausreichend.
Zwischenzeitlich hatte die niederländische Krankenversicherung des Klägers der
Beklagten mitgeteilt, der sich aus der deutschen Altersrente ergebende Pflichtbeitrag
betrage ab 01.11.2005 monatlich 12,24 Euro. Auf entsprechenden Antrag des Klägers
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.11.2005 einen Zuschuss in Höhe von 6,12
Euro und erhöhte den monatlichen Zahlbetrag der Rente auf 155,42 Euro. Diesen
Bescheid hob sie unter dem 12.11.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006 auf. Die Rente
betrage ab diesem Zeitpunkt (wieder) 149,30 Euro. Zur Begründung führte sie aus, mit
der Einführung des ab 01.01. 2006 geltenden niederländischen
Krankenversicherungsgesetzes entfalle der Anspruch auf eine Beitragszulage.
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Mit Schreiben vom 12.12.2005 wandte sich der Kläger sinngemäß gegen beide
Bescheide und machte einen Anspruch auf eine Zulage zur Krankenversicherung in
Höhe von 100,00 Euro geltend. Er habe während seiner Beschäftigung in Deutschland
mehr an Krankenkassenbeiträgen gezahlt, als er jetzt an Rente bekäme. Die Beklagte
wies seinen Widerspruch unter dem 28.04. 2006 zurück. Nach der vorliegenden
Bescheinigung seiner niederländischen Krankenkasse habe der Kläger aufgrund der
deutschen Rente einen Krankenversicherungsbeitragsanteil von monatlich 12,24 Euro
ab 01.11.2005 gezahlt. Dementsprechend sei dem Kläger mit dem angefochtenen
Bescheid vom 11.10.2005 ein Zuschuss in Höhe des hälftigen Betrages, also 6,12 Euro
monatlich, bewilligt worden. Ein höherer Zahlbetrag sei nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht möglich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den während
der Beschäftigung in Deutschland gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung und
der Berechnung der Höhe des entsprechend § 249 a SGB V gezahlten Zuschusses zum
niederländischen Krankenversicherungsbeitrag bestehe nicht. Auch könne die Zulage
erst ab dem 01.11.2005 gezahlt werden, da die deutsche Rente nach Mitteilung der
Krankenkasse des Klägers erst ab diesem Zeitpunkt bei der Bemessung seines
Krankenversicherungsbeitrages angerechnet worden sei. Ein Zuschuss zu
Aufwendungen für die Krankenversicherung sei ab 01.01.2006 nicht mehr zu gewähren.
Der deutsche Rentenversicherungsträger habe sich nur an den Pflichtbeiträgen zu
beteiligen, die aufgrund der deutschen Rente bemessen würden.
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Der Widerspruchsbescheid wurde Gegenstand der vom Kläger bereits am 07.04.2006
gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 erhobenen Klage, mit der er sein
Ziel, eine monatliche Rente von 500,00 Euro und eine monatliche
Krankenkassenzulage von 100,00 Euro monatlich zu bekommen, unter Wiederholung
seiner Widerspruchsbegründung weiterverfolgt hat. Er hat zur Stützung seines Vortrages
Schreiben der Betriebskrankenkasse der H AG vom 07.04.1970 und ihrer
Rechtsnachfolgerin, der Betriebskrankenkasse der F AG, vom 29.04.1985 vorgelegt.
Aus den Schreiben geht hervor, dass die Krankenkasse seinerzeit, da der Kläger einen
Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe, das Krankengeld für den Monat März
vorerst nicht angewiesen hat. Im April 1985 wurde dem Kläger mitgeteilt, sich mit dem
von ihm geltend gemachten Krankengeldanspruch für den Monat März 1970 nicht mehr
befassen zu können. Unterlagen aus der damaligen Zeit seien nicht mehr vorhanden. Im
Übrigen sei die Angelegenheit verjährt. Der Kläger hat weiter ausgeführt, die
erforderlichen Beweise und Fakten habe er der Beklagten vorgelegt. Er erwarte, dass
das Gericht sich an seinen ehemaligen Arbeitgeber wende. Die Ausgaben für
Lebensunterhalt würden immer höher, ohne dass seine Rente erhöht werde. Auch
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Weihnachtsgeld solle ausgezahlt werden.
Das Sozialgericht Münster hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2006
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keinerlei
Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise dafür vor, dass der ehemalige Arbeitgeber
des Klägers die Arbeitsentgelte unrichtig in die Versicherungskarte eingetragen habe.
Der Kläger könne mit seiner reinen Behauptung, er habe mehr verdient, als sein
Arbeitgeber ihm bescheinigt habe, nicht durchdringen. Im Übrigen hat es zur weiteren
Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen.
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Im Berufungsverfahren macht der Kläger weiterhin geltend, er habe bei seinem
damaligen deutschen Arbeitgeber mehr verdient, als auf den Versicherungskarten
eingetragen worden ist. Im Übrigen erhielten Bürger oder Einwohner im Alter von 65
Jahren in der Europäischen Union automatisch jährlich von der Regierung oder vom
Staat Ferien- oder Urlaubsgeld und daher müsse die Beklagte das auch für ihn für das
Jahr 2005 bis einschließlich 2006 zahlen.
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Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch nicht
vertreten gewesen ist, beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge
sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.08.2006 zu ändern und die
Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.08.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom
11.10.2005 sowie Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2005 beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente sowie
eine Krankenversicherungszulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist,
hat schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Bescheiden sowie auf die ihrer Auffassung
nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Der Vortrag des Klägers im
Berufungsverfahren ergäbe keine neuen Gesichtspunkte.
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Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt dieser Akte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie
mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs.1, 124
Abs.1,126 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 und vom 11.10.2005 sowie vom 12.11.2005
beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 sind nicht
rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in seinen Rechten.
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Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger - vorbehaltlich nachfolgender
Anpassungsbescheide - keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Berechnung im
Bewilligungsbescheid ist im Einzelnen nicht zu beanstanden; Berechnungsfehler hat
der Kläger nicht geltend gemacht. Mit seiner Einwendung, die von der Beklagten auf der
Grundlage der Eintragungen in den Versicherungskarten zu Grunde gelegten
Bruttoarbeitsentgelte seien unzutreffend, dringt der Kläger nicht durch. Die Höhe einer
Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch
Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI).
Danach bildet lediglich das versicherte Erwerbseinkommen den
Versicherungsgegenstand. Entscheidend ist also grundsätzlich, in welcher Höhe
Beiträge aus dem Arbeitsverdienst des Klägers zur Rentenversicherung abgeführt
worden sind. Vor Einführung des Meldeverfahrens waren zur Bescheinigung dieses
Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis Versicherungskarten zu verwenden,
welche gemäß § 1411 RVO (§ 133 AVG) zum Nachweis der durch Abführung an eine
Einzugsstelle entrichteten Beiträge dienten. Die Eintragungen in den
Versicherungskarten des Klägers tragen die Vermutung ihrer Richtigkeit, wenn, wie
vorliegend, die Versicherungskarten vor dem 01.01.1992 und rechtzeitig, d.h. gemäß §
1412 Abs.1 RVO binnen drei Jahren nach der Ausstellung, umgetauscht worden sind.
Es wird vermutet, dass während der bescheinigten Zeiten ein die Versicherungspflicht
begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge gezahlt worden
sind (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI). Für die umgetauschten Versicherungskarten erhielt
der Versicherte eine Aufrechnungsbescheinigung, in der der Inhalt der eingetragenen
Entgeltbescheinigungen wiedergegeben war (§§ 1414 Abs.2 RVO, 136 Abs.2 AVG).
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Auf der am 12.11.1963 ausgestellten und am 03.08.1966 aufgerechneten
Versicherungskarte Nr. 1 des Klägers sind für die Zeit vom 04.11.1963 bis 31.12.1965,
auf der am 03.08. 1966 ausgestellten und 19.09.1969 aufgerechneten
Versicherungskarte Nr. 2 des Klägers für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1986 und
auf der am 19.09.1969 ausgestellten und am 10.06.1970 aufgerechneten
Versicherungskarte Nr. 3 für die Zeit vom 01.01.1969 bis 07.05.1970 die von der
Beklagten bei der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Beitrags- und Ausfallzeiten
sowie die angegebenen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte eingetragen. Diese
rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarten sind öffentliche Urkunden im Sinne des
§ 418 Zivilprozessordnung (ZPO), die nach Abs. 1 dieser Vorschrift den vollen Beweis
der darin bezeugten Tatsachen, hier die von dem Arbeitgeber eingetragenen und von
der Einzugsstelle überprüften und bestätigten Eintragungen, begründen. Der Beweis der
Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zwar grundsätzlich möglich (§ 418 Abs. 2
ZPO), der Kläger hat einen (Gegen) Beweis, dass seinerzeit ein höheres
rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitseinkommen und/oder keine Ausfallzeiten
wegen Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen (§ 1259 Abs. 1 Nr. RVO)
bestanden haben, nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht. Es ist insofern zwar
nicht auszuschließen, dass der Kläger - wie er angegeben hat - ein höheres
Bruttoentgelt verdient hat, aber ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass dieses nicht
vollumfänglich beitragspflichtig war. Für beispielsweise Überstundenvergütung und
Schmutzzulagen hat das Bundessozialgericht ein mögliches Auseinanderfallen von
Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht festgestellt (BSG, Urteil vom 01.03.1978
SozR 2200 § 385 Nr. 2). Unabhängig davon, dass grundsätzlich der Senat ebenso wie
das Sozialgericht nicht gehalten ist, auf den unsubstantiierten Vortrag des Klägers zu
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ermitteln, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (insbesondere aus dem
Schreiben der Betriebskrankenkasse der F AG vom 29.04.1985), dass bei der
damaligen Einzugsstelle bzw. deren Rechtsnachfolgerin Unterlagen aus der damaligen
Zeit nicht mehr vorhanden sind. Weiter ist zu vermuten, dass der Kläger sich an
Einzelheiten seiner damaligen Beschäftigungszeit nicht mehr in erforderlichem Umfang
erinnern kann. So macht er einerseits geltend, nicht länger als zwei Wochen krank
gewesen zu sein, andererseits geht aus dem von ihm vorgelegten Schriftwechsel mit der
Betriebskrankenkasse hervor, dass der Kläger seinerzeit Krankengeld erhalten hat, was
zumindest eine über sechswöchige Arbeitsunfähigkeitszeit belegt.
Die vom Kläger geäußerte allgemeine Unzufriedenheit mit der Rentenhöhe aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und die seiner Auffassung nach fehlende
Anpassung an steigende Ausgaben für seinen Lebensunterhalt in den Niederlanden
kann nicht dazu führen, dass ihm abweichend von der gesetzlichen Rentenberechnung
eine höhere Rente gewährt wird. Insbesondere sieht das deutsche
Rentenversicherungsrecht keinen Anspruch des Rentners auf Weihnachts- und/oder
Urlaubsgeld gegen den Rentenversicherungsträger vor, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine höhere Rentenzahlung besteht.
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Die Berufung ist schließlich auch unbegründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf
eine Zulage zur niederländischen Krankenversicherung in Höhe von 100,00 Euro
geltend macht. Die Zahlung einer Zulage über die ihm gewährte hälftige Beteiligung des
deutschen Rentenversicherungsträgers an seinen Aufwendungen für die
niederländische Krankenversicherung in den Monaten November und Dezember 2005
hinaus, steht nicht im Einklang mit der Gesetzeslage. Gemäß § 249a Satz 1 SGB V
tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der (deutschen) gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der
Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Dieser im deutschen Recht
vorgesehene "Zuschuss", der die Leistungen bei Alter dergestalt ergänzen soll, dass zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung ein Zuschuss gezahlt wird, um die
Belastung, die diese für den Rentenempfänger darstellen, zu verringern, ist eine
Geldleistung bei Alter im Sinn der Artikel 1 Buchstabe t und Artikel 10 Abs.1 der
Verordnung (EWG) Nr.1408/71, auf die der Rentenbezieher einer Entscheidung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 06.07.2000 (C-73/99)
zufolge auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und
dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Bezieher einer Rente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung, die - wie der Kläger - ihren gewöhnlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union (EU) haben, nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind und
die aufgrund der deutschen Rente Pflichtbeiträge zur ausländischen Krankversicherung
zu zahlen haben, haben damit entsprechend § 249a SGB V in Verbindung mit § 23
Abs.1 Nr.1 Buchstabe e SGB I einen Anspruch auf einen hälftigen Zuschuss zu dem
sich aus dem Bezug der deutschen Rente ergebenden Pflichtbeitrag. Der Anspruch des
Klägers auf einen derartigen Zuschuss, den die Beklagte auf der Grundlage der
Mitteilung der niederländischen Krankenkasse für die Monate November und Dezember
2005 zutreffend auf 6,12 Euro festgesetzt hat, ist mit dem Inkrafttreten der
niederländischen Gesundheitsreform entfallen. Seit 01.01.2006 zahlen alle Bürger der
Niederlande eine Basiskrankenversicherung in Höhe von rund 1.100,- Euro/jährlich mit
der Möglichkeit, vom niederländischen Staat einen Zuschuss für sozial Schwächere zu
bekommen. Der Erhalt einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
wirkt sich weder (erhöhend) auf den Beitrag aus, noch ergibt sich aus dem Rentenbezug
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eine weitergehende niederländische Pflichtversicherung. Pflichtbeiträge zu der
niederländischen Bürgerversicherung, die völlig unabhängig von der Gewährung einer
Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, fallen
damit auch unter Berücksichtigung europäischen Gemeinschaftsrechts nicht unter den
Anwendungsbereich des § 249 a SGB V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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