Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2009

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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 92/07
Datum:
12.11.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 AS 92/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 35 AS 84/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 AS 7/10 B
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 09.05.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu
tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005.
Folgezeiträume sind Gegenstand von weiteren Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.
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Der 1957 geborene Kläger bewohnt eine 46,51 qm große Wohnung. Die Wohnung
verfügt über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung aus dem Jahr 1989. Die
Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die monatliche Kaltmiete beträgt
188,83 Euro. Die Nebenkosten belaufen sich auf 55,35 Euro und die Heizkosten auf
56,04 Euro.
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Durch Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II
vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von 636,69 Euro, davon entfielen 345,00
Euro auf den Regelsatz; 291,69 Euro betrafen die Kosten für Unterkunft und Heizung.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die
Ernährungskostenanteile seien in der Sozialleistung nicht ausreichend bemessen und
die Heizkosten seien nicht in tatsächlicher Höhe, nämlich 56,04 Euro, berücksichtigt
worden. Der Kläger legte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.12.2000
vor, indem ihm bestätigt wurde, dass die damalige Beklagte, die Stadt I, als
Sozialhilfeträger verpflichtet ist, seine tatsächlichen Heizkosten zu tragen. In diesem
Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, auch heute noch in derselben Wohnung, in
der sich baulich nichts verändert habe, zu wohnen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück unter Hinweis darauf, dass die von ihr festgesetzten Heizkosten korrekt
bemessen seien. Als angemessene Kosten für die Unterkunft seien die Miete in Höhe
von 188,83 Euro, die Nebenkosten in Höhe von 55,35 Euro sowie die Heizkosten in
Höhe von 47,51 Euro monatlich berücksichtigt worden. Die Bewilligung der Heizkosten
in der angemessenen Höhe von 47,51 Euro sei nicht zu beanstanden.
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Hiergegen hat der Kläger am 22.03.2005 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage
erhoben (S 35 AS 84/05).
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Durch Bescheid vom 04.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger infolge einer
Mieterhöhung von 3,25 Euro für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in
Höhe von nunmehr 639,94 Euro, wobei hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und
Heizung ein Gesamtbetrag in Höhe von 294,94 Euro entfiel. Letzterer Betrag setzte sich
aus der Grundmiete in Höhe von 192,55 Euro, aus den Nebenkosten in Höhe von 54,88
Euro und den von der Beklagten anerkannten Heizungskosten in Höhe von 47,51 Euro
zusammen. Zuvor hatte der Kläger im März 2005 eine Rechnung für Strom und Gas des
Energieunternehmens N vom 18.02.2005 für die Zeit vom 30.01.2004 bis 02.02.2005
vorgelegt, aus der sich eine Nachforderung in Höhe von 88,98 Euro ergab. Das
Versorgungsunternehmen hatte hinsichtlich des abgerechneten Zeitraumes für Strom
1.765 kWh und für Gas 13.583 kWh berücksichtigt. Einer weiteren Abrechnung der N
vom 21.02.2006 ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum vom 02.02.2005 bis
03.02.2006 für Strom 1.946 kWh und für Gas 14.118 kWh angefallen sind.
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Mit Bescheid vom 05.04.2005 lehnte die Beklagte eine weitere Bewilligung von
Heizkosten ab, weil bereits der Höchstbetrag an Heizkosten (47,51 Euro) gezahlt
worden sei. Gegen die Bescheide vom 04.04.2005 und 05.04.2005 legte der Kläger
ebenfalls Widerspruch ein.
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Durch Bescheid vom 21.06.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit
vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 ebenfalls in Höhe von 639,94 Euro (345,00 Euro
Regelleistung; 294,94 Euro KdU). Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 wies die Beklagte die Widersprüche des
Klägers gegen die Bescheide vom 04.04.2005, 05.04.2005 und 21.06.2005 zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 16.11.2005 (Mittwoch) beim SG Klage erhoben (S 35 AS
444/05).
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Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 die Streitsachen
miteinander verbunden und zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Az. S 35 AS
84/05 weitergeführt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.11.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 und des Bescheides vom 04.04.2005 und
vom 05.04.2005 und 21.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
12.10.2005 zu verurteilen, ihm Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 09.05.2007 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab April 2005
Heizkosten in Höhe von 55,76 Euro zu bewilligen und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide hinsichtlich der
Berechnung der Heizkosten rechtswidrig seien. Maßstab für die zu bewilligenden
Heizkosten seien die von dem Energieunternehmen geforderten Abschlagszahlungen.
Allerdings sei ein 18% Abschlag für die Warmwasserbereitung, die über die
Heizungsanlage gewährleistet sei, in Abzug zu bringen. Für die Zeit vom 01.01. bis
31.03.2005 sei ein Anspruch nicht gegeben, weil der Kläger für diesen Zeitraum bereits
mehr erhalten habe, als ihm nach Auffassung des SG zustünde.
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Auf die vom Kläger am 13.06.2007 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
ihm am 15.05.2007 zugestellte Urteil vom 09.05.2007, mit der er sich gegen den 18%
Abzug für die Warmwasserbereitung gewandt hat, hat der Senat die Berufung
zugelassen. Der Kläger wendet sich weiterhin gegen den 18% Abzug für die
Warmwasserbereitung. Zudem ist er der Auffassung, dass der Strom, den er für die
Gasetagenheizung benötige, nicht in der Regelleistung enthalten sei. Hierfür schätzte er
den durchschnittlichen Bedarf auf 500 Kilowattstunden pro Jahr ein. Unter
Berücksichtigung des Strompreises entstünden ihm zusätzliche Kosten von ca. 7,00
Euro monatlich.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.05.2007 zu ändern und die Beklagte
unter Änderung des Bescheides vom 21.12.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 und der Bescheide vom 04.04.2005,
05.04.2005 und 21.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.10.2005 sowie des Bescheides vom 24.11.2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
01.01.2005 bis 31.12.2005 Heizkosten in tatsächlicher Höhe einschließlich des zum
Betrieb der Heizungsanlage benötigten Stromes einen weiteren Betrag in Höhe von
monatlich 7,00 Euro zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich nicht mehr nachweisen
lasse, ob der Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 bereits am 12.10.2005 oder erst
am 13.10.2005 zur Post gegeben worden sei. Der Absendevermerk vom 12.10.2005 auf
dem Widerspruchsbescheid beinhalte lediglich, dass der Bescheid ausgefertigt zum
Abtrag für die Boten abgelegt worden sei. Ob er tatsächlich am 12.10.2005 noch
abgetragen worden sei, in diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass er am
gleichen Tag noch zur Postabsendung gelangt sei, sei nicht mehr mit Sicherheit
festzustellen.
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In Ausführung des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte mit den
Änderungsbescheiden vom 08.02.2008 für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005
einen Betrag in Höhe von 644,94 Euro und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005
einen Betrag in Höhe von 648,19 Euro bewilligt.
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Des Weiteren hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2008 eine
Heizkostennachzahlung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2008 in Höhe von
1.259,85 Euro mit der Begründung bewilligt, dass nach den ihr vorliegenden Weisungen
der tatsächliche Verbrauch nunmehr insoweit als angemessen anerkannt werden kann.
Die Nachzahlung vermindere sich um die Summe, die im Rahmen des Darlehens vom
03.01.2008 bereits an die N überwiesen worden sei. Den Darlehensbescheid vom
03.01.2008 hebe sie hiermit auf. Soweit Beträge zur Tilgung einbehalten worden seien
(347,00 Euro), werden diese wieder ausgezahlt. Die Beklagte wies darauf hin, das
dieser Bescheid gemäß §§ 86 und 96 SGG Gegenstand der laufenden Widerspruchs-
und Klageverfahren sei. Zuvor hatte der Kläger unter dem 03.01.2008 einen
Stromrückstand in Höhe von 859,78 Euro und eine drohende Stromsperrung geltend
gemacht. Daraufhin hatte die Beklagte mit Darlehensbescheid vom 03.01.2008 einen
Betrag in Höhe von 859,78 Euro bewilligt.
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Der Senat hat Auskünfte von der Vermieterin des Klägers, der Gemeinnützigen
Wohnstätten-Genossenschaft I, eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass ein
Durchschnittsverbrauch von Strom zum Betrieb einer Gasetagenheizung nicht benannt
werden könne. Ein monatlicher Betrag von einem Euro sei realistisch. Unter
Zugrundelegung von 72 kWh (120 Tage x 6 Stunden x 100 Watt = 72.000 Watt = 72
kWh) ergäbe sich ein Jahresbetrag in Höhe von 13,15 Euro (72 kWh x 18,27 Cent -GWG
Stromtarif- 1315,44 Cent = 13,15 Euro).
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Unter Berücksichtigung der von der Vermieterin angegeben Typenbezeichnung
(Vaillant Therme VCW 204 XEU, Baujahr 1997) hat der Technische Dienst der Firma
Vaillant die Leistungsaufnahme der Therme mit 110 Watt angegeben. Eine Kopie der
Betriebsanleitung VCW hat die Firma Vaillant zu den Akten gereicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Weitere Kosten für Unterkunft und
Heizung (KdU) stehen dem Kläger nicht zu.
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Streitgegenständlich ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005. Zu Recht hat das SG
für den gesamten Zeitraum eine Sachentscheidung getroffen. Der Kläger hat beide
Klagen, die das SG mit Beschluss vom 09.05.2007 verbunden hat, rechtzeitig erhoben.
Dass der Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 noch am selben Tage tatsächlich zur
Post gegeben worden ist, in diesem Fall wäre die Klage gegen den
Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 verfristet, lässt sich nach den diesbezüglichen
Ausführungen der Beklagten nicht feststellen.
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Der Bescheid vom 24.11.2008 ist insoweit Gegenstand des Verfahrens geworden, als er
den streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 betrifft. Aus dem Bescheid lässt
sich die Höhe der für das Jahr 2005 erfolgten Nachzahlung der Heizkosten entnehmen.
Die lediglich in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen
Änderungsbescheide vom 08.02.2008 sind mangels eigenständiger Regelung nicht
streitgegenständlich.
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Folgebescheide für weitere Leistungszeiträume sind nicht analog § 96 SGG in das
Verfahren einzubeziehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200
§ 20 Nr. 1).
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Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sein Begehren auf die Kosten der Unterkunft
und Heizung (KdU) begrenzt hat. Es handelt sich um einen eigenständigen
Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R). Eine weitere
Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizungskosten ist hingegen
rechtlich nicht möglich (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 34/08 R).
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Nachdem die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlichen
Kosten für die Heizung ohne Abzug eines Betrages für die Warmwasserbereitung
erstattet hat, hat sie keine weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zu
übernehmen. Zwar fällt auch nach der Berechnung der Beklagten zumindest ein Euro
pro Monat an Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage an. Gleichwohl steht
dem Kläger kein weiterer Anspruch zu.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachten Stromkosten
zum Betrieb der Gasetagenheizung als "versteckte Heizkosten" anzusehen sind und
dementsprechend den Heizkosten und nicht dem Haushaltsstrom zuzurechnen sind.
Selbst wenn es sich um Heizkosten handelt, überschreitet zur Überzeugung des Senats
der dem Kläger zustehende monatliche Betrag nicht den Betrag von 6,22 Euro, den die
Beklagte für die Warmwasserzubereitung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte in Abzug
bringen müssen (zur Höhe des Betrages vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS
15/07, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
37
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, sofern sie angemessen sind.
Grundsätzlich besteht damit gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen der Angemessenheit
ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die
Bereitung von Warmwasser. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme der
Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Dies
ist hier der Fall. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits von der
Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Welche Bedarfe von der Regelleistung
umfasst werden, umschreibt § 20 Abs. 1 SGB II. Die hier maßgebende Fassung des §
20 Abs. 1 SGB II war allerdings insofern nicht eindeutig, als die Warmwasserbereitung
bzw. die Haushaltsenergie in der Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt war. Aber auch
unter Geltung des § 20 Abs. 1 SGB II a.F. ging die herrschende Meinung in der
Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Literatur davon aus, dass die Regelleistung
die Kosten für Haushaltsenergie umfasste (BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O. mit
weiteren Nachweisen).
38
Für den Fall, dass eine gesonderte und konkrete Fassung der Warmwasserbereitung
(technisch) möglich ist, obliegt es - so das BSG - "der Selbstverantwortung und dem
Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen
Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit
dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 Euro (Regelleistung West) bzw. 5,97 Euro
(Regelleistung Ost) monatlich für Warmwasserkosten auskommen will" (BSG, Urteil vom
27.02.2008, B 14/7b 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2; BSG Urteil vom 19.03.2008, B
39
11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
Der Rechtsprechung des BSG ist damit zu entnehmen, dass Stromkosten, soweit sie
den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Anteil überschreiten,
von dem Hilfebedürftigen selbst zu tragen sind. Er muss folglich mit seinem "Budget"
eigenständig haushalten, ebenso wie bei den anderen in § 20 Abs. 1 SGB II genannten
Bedarfen.
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Zwar ergäbe sich bei den vom Kläger für das Betreiben der Heizung geltend gemachten
500 Kilowattstunden ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent =
9135 Cent = 91,35 Euro: 12). Zur Überzeugung des Senats sind jedoch 500
Kilowattstunden pro Jahr zum Betreiben der Heizungsanlage unrealistisch. Die von dem
Kläger zugrunde gelegten Kilowattstunden würden mehr als ein Viertel der gesamten
jährlichen Stromkosten umfassen, obwohl es sich um keine mit Strom betriebene
Heizung handelt. Nach den Rechnungen der N vom 18.02.2005 und 21.02.2006 sind in
der Zeit vom 30.01.2004 bis 02.02.2005 für Strom insgesamt 1.765 kWh (Gas: 13.583
kWh) und für den Zeitraum vom 02.02.2005 bis 03.02.2006 insgesamt 1.946 kWh (Gas
14.118 kWh) angefallen.
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Die Vermieterin des Klägers hat lediglich 72 kWh (120 Tage x 6 Stunden x 100 Watt =
72.000 Watt = 72 kWh) zugrunde gelegt und einen Jahresbetrag in Höhe von 13,15 Euro
(72 kWh x 18,27 Cent -GWG Stromtarif- 1315,44 Cent = 13,15 Euro) errechnet. Zwar ist
sie bei ihrer Berechnung von einer unzutreffenden Leistungsaufnahme von 100 Watt
ausgegangen. Bei Berücksichtigung von 110 Watt, die der Kläger bereits seinen
Berechnungen (Schriftsatz vom 09.02.2009) zugrunde gelegt hat, ergibt sich bei 79,2
kWh (120 Tage x 6 Stunden x 110 Watt = 79.200 Watt = 79,2 kWh) lediglich ein
Jahresbetrag in Höhe von 14,47 Euro (79,2 kWh x 18,27 Cent -GWG Stromtarif- 1446,98
Cent).
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Selbst bei einer nach Auffassung des Senats für den Kläger sehr großzügigen
Schätzung der jährlichen Heizperiode (§ 202 SGG in Verbindung mit § 287
Zivilprozessordnung -ZPO-) von 240 Tagen und täglichen 15 Stunden wird der vom
BSG als zulässig angesehene Abzugsbetrag für die Warmwasserbereitung in Höhe von
6,22 Euro nicht erreicht. Unter Zugrundelegung von 396 kWh (240 Tage x 15 Stunden x
110 Watt = 396.000 Watt) errechnet sich ein Jahresbetrag in Höhe von 72,35 Euro (396
kWh x 18,27 Cent -GWG Stromtarif-) und ein monatlicher Betrag in Höhe von 6,03 Euro.
Erst bei unrealistischer Annahme von 408,54 Kilowattstunden fallen Kosten in Höhe des
Betrages an, den die Beklagte bezüglich der Warmwasserbereitung hätte abziehen
dürfen (408,54 x 18,27 Cent = 7464,025 Cent = 74,64 Euro: 12 = 6,22 Euro).
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Da die Warmwasserbereitung über die Gasheizung erfolgt, kann der Kläger hierfür keine
weiteren Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen; die
hierfür anfallenden Stromkosten sind mit der Regelleistung abgegolten.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt,
dass die Beklagte während des Berufungsverfahrens weitere Heizkosten übernommen
hat.
45
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Zwar ist auf die
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen worden. Diese Zulassung beruhte jedoch darauf, dass sich der
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Kläger im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Abzug für die
Warmwasserbereitung in Höhe eines 18% Abschlages gewandt hatte. Die Rechtsfrage,
ob und inwieweit ein Abzug rechtmäßig gewesen ist, war zum Zeitpunkt der Zulassung
der Berufung durch den erkennenden Senat durch das BSG noch nicht entschieden.